{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-03-17_1_StR_690_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-03-17","aktenzeichen":"1 StR 690/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"64\n| 2344 026\n\n1_StR_ 690/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Gerhard L aus Niue\ndort geboren am WB. EREED D\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 17. März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat En der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 15. September 1952 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.'.\n\nVon Rechts wegen\n\n64\n\n-2_\n\nGründe:\nIn der Nacht vom 3. zum 4. März 1952 geriet der Angeklagte, der sich mit zwei Begleitern auf dem Heimweg befand,\nmit einer aus sechs Kännern und zwei Frauen bestehenden Personengruppe in Streit. Im Vorbeigehen \"rempelte\" er den zu’\ndieser Gruppe gehörenden Zeugen HB an, der ihm darauf\neinen Fußtritt versetzte. Der Angeklagte ging- zunächst etwa zwei Meter weiter, wandte sich dann aber um und ging\nmit zum Schlage erhobener Hand auf HEEWD zu. In diesen\nAugenblick mischte sich der Zeuge WED ein und schlug dem\nAngeklagten mit der Faust ins Gesicht, so daß dieser auf\ndie Fahrbahn fiel. Als WW sich neben ihn stellte, um ihn\nvon weiteren TMitiichkeiten abzuhalten, versetzte ihm der Angeklagte einen NMesserstich in die Wade. H@EED wollte den\nAngeklagten zur Vergeltung schlagen, wurde aber von ihm in\nden Oberarm gestochen. Der Angeklagte entfloh; er wurde verfolgt und gestellt. Hierbei verletzte er den Schreiner Dirscherl durch einen Messerstick tödlich.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung der Zeugen WED und HE verurteilt; von der Anklage wegen Körperverletzung mit Todeserfolg hat es ihn freigesprochet. Gegen dieses Urteil hat\nder Angeklagte Revision eingelegt, der Jedoch der Erfolg\nzu versagen ist,\n\nI. Die Rüge einer Verletzung des § 267 kbs 2 StPO ist\noffensichtlich unbegründet.\n\nDer Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung damit verteidigt, daß sein Verhalten durch Notwehr gerechtfertigt gewesen sei. Das Urteil setzt sich hiermit in eingehenden Darleguhgen auseinander. Die Ansicht des Beschwer-\n\nman\n\nu\n\nu. ..\n\na TI\n\n... IR TE\n\noo.\n\n„zur. rem Im\nw\n\nzu\n\nnn nn nn JS\n\ngegen etwaige weitere Angriffe verteidigen, sondern, ebenso\n\n\"Schwurgericht dahingestellt lassen, ob WEB oder der Angeklas‘\n\ndeführers, deß das Schwurgericht gemäß 8 267 Abs 2 StPO auch\ndie Möglichkeit.der irrtümlichen Annahme einer Notwehrlage\nhätte erörtern müssen, findet im Gesetz keine Stütze; die\nRevision behauptet selbst nicht, daß sich der Angeklagte\nin.der Hauptverhandlung darauf berufen hat.\n\nII. Auch die sachliche Nachprüfung läßt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen.\n\n1. Das Schwurgericht stellt fest, daß sich der Angeklagte, als er sich umwandte und auf HMM zuging, nicht\n\nvie WEB, \"raufen\" wollte. Es folgert dies insbesondere aus\nseinen Worten: \"Jetzt fangen wir an.\"\n\nDie Revision kann mit ihren gegen diese tatsächliche\nFeststellung gerichteten Angriffen nicht gehört werden (§ 337\nStPO). Richtig ist, daß- das Schwurgericht nicht klargestellt\nhat, ob der Angeklagte den HMM absichtlich oder aus Versehen \"angerempelt\" hat. Dessen bedurfte es aber auch nicht.\nMaßgebend ist, ob sich der Angeklagte überhaupt verteidigen\nwollte, denn nur in diesem Palle könnte er sich auf Notwehr\nberufen (RGSt 54, 196, 199). Jenen Willen.hatte er aber nach\nden getroffenen Feststellungen nicht. Deswegen konnte es das\n\nte den ersten Schlag führte. Beide waren zum \"Raufen\" entschl%\nsen, so daß keiner von ihnen den Schutz des § 53 StGB in Anspruch nehmen kann (RGSt 72, 183; RG HRR 1940, Nr 1143).\n\nDie Frage, von welchen Beweggründen sich der Angeklagte\nleiten ließ, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist daher,\nentgegen der von der Revision vertretenen Ansicht, einer Tach“\nprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Es ist auch\n\nnicht zu beanstanden, daß sich der Tatrichter für die Bildung seiner Überzeugung auf die Worte des Angeklagten\n\"Jetzt fangen wir an\" gestützt hat. Die Revision verkennt,\ndaß es sich dabei gar nicht um eine Aufforderung an seine\nBegleiter zu handeln brauchte; vielmehr kann der: Angeklagte das Wort \"wir\" auf seinen Gegner und sich bezogen haben,\nAuch die Tatsachen, daß sich der Angeklagte sonst nicht als\nRaufbold gezeigt hat und daß er sich einer überlegenen Personengruppe gegenüber sah, schließen nicht die Möglichkeit\naus, daß es ihm in diesem Falle nur darum ging, eine Schlägerei anzufangen.\n\nAllerdings, findet die Annahme des Schwurgerichts, daß\nVD keinen Anlaß zu weiteren Tätlichkeiten gab, als er\nsich neben den am Boden liegenden Angeklagten stellte, in\ndem Sachverhalt keine Stütze. Der Angeklagte konnte und mußte\ndieses Verhalten dahin verstehen, daß WEB zur Fortsetzung der Schiägerei entschlossen war. Das Ergebnis ändert\nsich aber auch dann nicht, wenn .man davon ausgeht, daß der\nAngeriagve einen neuen Angriff des WB befürchtete. Sein\nEntschluß ging von Anfang an dahin, sich mit WB zu schlagen. Aus diesem Grunde kann keiner der Streitenden demit\ngehört werden, daß er sich verteidigen wollte, solange sich\ndie Tätlichkeiten im Rehmen der beabsichtigten Rauferei\nhielten. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Angeklagte angenommen hätte, daß WEB über das übliche Maß\neiner Rauferei hinausgehen und mit schwereren, das Leben\noder die Gesundheit ernstlich gefährdenden Angriffen beginnen wollte (RGSt 72, 183). Dafür fehlt es aber an jedem\nAnhalt. Das Schwurgericht ist vielmehr zu der Überzeugung\ngelangt, daß auch der von dem Angeklagten geführte Messerstich lediglich ein Ausdruck seiner Rauflust und nicht der\ndes Verteidigungswillens war. Deswegen geht auch der Hin-\n\n. PET 2 Yy 0o Yin ae DEE ART .r\n\nN\n\nweis der Revision auf § 53 Abs 3 StGB fehl.\n\nBei dieser Sachlage hatte das Schwurgericht keinen\nAnlaß, sich noch ausdrücklich mit der Möglichkeit eines\nTatbestandsixz tums. auseinanderzusetzen. Zwar entfällt eine\nBestrafung wegen vorsätzlichen Vergehens, wenn der Angegriffene irrtümlich die tatsächlichen Voraussetzungen einer Notwehrlage angenommen hat (B6HSt 3, 105 und 194). Voraussetzung\nfür die Straflosigkeit ist aber in jedem Falle der Verteidigungswille; dieser fehlte dem Angeklagten.\n\n2. Das Schwurgericht billigt dem Angeklagten im zweiten Falle offenbar ein Notwehrrecht zu, denn es bestraft\nihn mit der Begründung, daß er das erforderliche Maß der\nVerteidigung überschritten hät. \\\n\nEr\n\nDie Feststellungen sind insoweit zwar nicht völlig\nwiderspruchsfrei. Wie das Schwargericht bei Erörterung\ndes Falles WEB zutreffend erkannt hat, ist der Vertei--\ndigungswille auch bei bestehender Notwehrlage Voraussetzung für die Anwendung des § 53 StGB. Es sagt nicht ausdrücklich, daß der Angeklagte ihn in dem Falle HB natte; gegen den Verteidigungswillen könnte sprechen, daß\nden Beschwerdeführer auch hier die Rauflust \"beherrscht\"\nhaben soll. j \"\n\nDiese Unklarheit kann aber auf das Ergebnis keinen\nEinfluß gehabt haben, denn. der Schuldspruch wird in jedem Falle durch die Feststellung getragen, daß der Angeklagte vorsätzlich über die Grenzen der erforderlichen\nVerteidigung hinausgegangen ist. Das Schwurgericht führt\naus, daß HEB dem Angeklagten, dem er körperlich nicht\nüberlegen war, unbewaffnet gegenübertrat; die Begleiter\n\n147\n\ndes HB hätten in diesem Augenblick keine Bedrohung\nfür den Angeklagten dargestellt, da sie sich um den\n\nlaut um Hilfe rufenden WB bemühten; unter diesen\nUmständen hätte es zur Abwehr genügt, wenn der Angeklagte mit der Faust geschlagen oder mit dem Messer gedroht\nhätte; er habe sich auch nicht von Bestürzung, Furcht\noder Schrecken leiten lassen, weil er seine Lage nicht\nverkannt hebe.\n\nDiese Feststellungen, die mit der Lebenserfahrung\nund den Denkgesetzen in Einklang stehen, rechtfertigen\ndie Nichtanwendung des § 53 StGB. Es ist auch nicht zu\nbeanstanden, daß das Schwurgericht zur Begründung seiner\nÜberzeugung anführt, der Angeklagte habe den Stich vwohlüberlegt und gezielt geführt. Demit will es ersichtlich\ndie Behauptung des Angeklagten widerlegen, er habe überhaupt nicht bewußt zugestochen, sondern den Ha bei\neiner unwillkürlichen Äbwehrbewegung verletzt. Erörterungen über einen etwaigen Tatbestandsirrtum des Angeklagten, die die Revision vermißt, erübrigten sich auch hier,\ndenn das Schwurgericht legt dar, daß sich der Angeklagte\naller wesentlichen Umstände bewußt war.\n\n.. Her ge nn Tr ge tn\n\nae 2 PER. Sn 2\n\nEEE TEN\n\nDie Revision’ist daher mit der aus § 473.Stpo sich\nergebenden Kostenfolge zu verwerfen.\n\n.\n\nDr. Hörchner Mantel Glanzmamı\nDr. Heimamn-Trosien Dr. Schalsche |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-17/1-str-690-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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