{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-03-17_1_StR_605_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-03-17","aktenzeichen":"1 StR 605/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2044 023\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Willi Sch > aus\n\nMB, geboren an. Up ED ir Ko (O-\n(BR zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen falscher Anschuldigung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. _Hörchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann.\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Em»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Aschaffenburg vom 24. Juni 1952,\nsoweit der Beschwerdeführer wegen falscher Anschuldigung in zwei Pällen verurteilt ist, bezüglich der Anzeige gegen die Polizeibeamten SED und reiiD\n\nwert >\n. * u\n\ni 3} - _ .\n\n:\n\nik\n\nis\n\n\\\n\nı Bu\n[8\n\n>.\n. u en\na a Se a DE\n\nen gm\n\n.\nDa\n“a.\n\n-_..\n\na en\n\na ET u\nen nn wo\n\n”\n\n ' 7\n. un Ta\n\npe ze Fr N\n.\n\n- Yon\nm a a\n.\n.\n\nee\n\non\n. ST.\n\nim Strafausspruch und bezüglich der Anzeige vom\n\n4. Mai 1950 im vollen Umfang mit den hiezu getroffenen Feststellungen sowie im Ausspruch über die\nGesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängni.s\nund die den Angezeigten zuerkannte Bekanntmachungsbefugnis, aufgehoben. Aufgehoben wird auch die Freisprechung von der Anklage wegen falscher Anschuldigung im Umfang der Anzeige vom 4. Mai 1950.\n\n‘ Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision mit der Massgabe\nVerleitung zur falschen uneidlichen Aussage, wegen\nversuchter Nötigung und wegen fortgesetzter vorsätzlicher falscher Anschuldigung in einem Falle verurteilt ist. '\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen erfolgloser\nVerleitung zur falschen uneidlichen Aussage, versuchter\nNötigung und zweier fortgesetzter Vergehen der falschen\nAnschuldigung verurteilt, und im übrigen v von der gegen ihn\nerhobenen Anklage freigesprochen.\n\n, Die Staatsanwaltschaft hat die von ihr nur zuungunsten\n\ndes Angeklagten eingelegte Revision zurückgenommen.\n\nDie Revision des Angeklagten ficht das Urteil insoweit\nan, als er verurteilt worden ist. Sie rügt, das Landgericht\nhabe eine Reihe von Verfahrensvorschriften und das sachliche Recht verletzt. Die Revision hat nur teilweise Erfolg.\n\n1.) Die Rüge, § 338 Nr 3 StPO sei verletzt, ist unbegründet. j\n\nDer Angeklagte lehnte in der Hauptverhandlung rechtzeitig einen beisitzenden Richter, den Amtsgerichtsrat\nDr. PB wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil er in\ndem Strafverfahren KLs 28/49 in einem Haftprüfungsverfahren\nals Richter mitgewirkt habe. Die Strafkammer erklärte in\nder durch § 27 Abs 2 StPO vorgeschriebenen Besetzung den Antrag für unbegründet. Diese Entscheidung ist rechtlich bedenkenfrei, Amtsgerichtsrat Dr. P®@war dadurch, dass er\nin einem früheren, gegen den Angeklagten gerichteten Verfah-\n\nnn ITEM Denn\n\n.\nin nn ET Te\n\nnn\n\nW\n\nBd\n\n1\nD-\n\n\"%\n\nland\n\net m | er ia\n\nren tätig war, im gegenwärtigen Verfahren nicht als Richter\nausgeschlossen. Ein Grund zur Ablehnung kann nicht schon\naus der Tatsache der Vornahme eines Amtsgeschäftes hergeleitet werden; sonstige Gründe, die geeignet wären, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu recht-2; fertigen, macht der Angeklagte selbst nicht geltend.\n\nnn\n\nur\nun m\n.\n\ner ER\n\n2.) Durch die Ablehnung des Antrags, die Aussagen\nsämtlicher Zeugen in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen, ist die Verteidigung nicht in unzulässiger Weise beschränkt worden. Das Urteil ergeht auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung, nicht aber auf Grund der Beurkundung eines Vorgangs in der Sitzungsniederschrift. Die\nRüge ist daher ungeeignet, die Revision zu begründen (R6St\n42, 168, 170 £).\n\n®\n\nmean\n\n3.) Die Revision rügt. dass die Strafkammer die von\nihr beschlossene nochmalige Vernehmung der Zeugin DEEEE>\nnicht durchgeführt habe, weil die Zeugin nicht zu Hause\nh angetroffen werden konnte.\n\n--\n\nDurch die Unterlassung der nochmaligen Vernehmung\n\n“ kann der Angeklagte ‚nicht beschwert sein. Er hatte die\n\n| nochmalige Vernehmung \"zum Komplex der Abtreibung\" beantragt. In diesem Punkt ist er freigesprochen worden.\n\nen, . Ef .\nam Er a Am nn kn nn. Er\nI wine mr\n\nzen\n\n4.) Dagegen ist die Rüge begründet, äer Beweisamtrag\nauf Vernehmung der Eltern des Angeklagten sei zu Unrecht\nabgelehnt worden.\n\nan\nb ER 3\nZe Frame 20 m\n\nent\nen\n\nDer Angeklagte hatte gegen Frau DEEEED , seine frühere\nGeliebte, Anzeige erstattet, weil sie am 6. August 1949\nvor der Strafkammer Aschaffenburg als Zeugin sich der\nWahrheit zuwider als seine Verlobte bezeichnet und von\ndem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Der\nAngeklagte liess dies damals geschehen.\n\n- Nunmehr bestreitet er eine ernstliche Verlobung. Er\nbenannte seine Eltern dafür als Zeugen, dass Frau De»\n_ ihnen einmal geschrieben habe, sie wolle sich mit ihm\nverloben, er wolle aber nicht.\n\nDas Landgericht hat diesen Beweisamtrag abgelehnt\nmit der Begründung: \"Der Beweisamtrag wird abgelehnt, da,\n. die. Tatsache der Verlobung bereits erwiesen ist und durch\n. den gestellten Beweisamtrag nicht widerlegt wird, im übrigen\ndie Frage, ob der Brief eingebacken gewesen sei oder von ihr\nzur Ablieferung an seine Eltern ihm übergeben worden sei,\nfür das zu beweisende Thema völlig unbehelflich ist.\"\n\nDie Ablehnung des Beweisamtrages.ist, soweit sie sich\nauf den Inhalt des Briefes bezieht, rechtlich zu beanstanden, da die Strafkammer das Gegenteil der zu beweisenden\nTatsache vor der Beweiserhebung für bewiesen erklärt. Es\nkann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht zu\neiner dem Angeklagten günstigeren Beurteilung dieses Falles gelangt wäre, wenn es die Zeugen gehört hätte. Inwieweit dieser Verstoss zu einer Aufhebung des Urteils führt,\nwird bei der Sachrüge erörtert werden.\n\n5,) Die Rüge, der Angeklagte sei durch die Ablehnung\nzahlreicher weiterer Beweisamträge in seiner Verteidigung\nbeschränkt worden, entspricht nicht den Erfordernissen des :\n§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO (BGHSt 3, 213 f). Sie ist daher wmzulässig. \"\n\nDie übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. So sind 2.B. Beweisamträge, deren Ablehnung die\nRevision rügt, ausweislich der Sitzungsniederschrift überhaupt nicht gestellt worden, 50 insbesondere die Anträge\nauf Vernehmung der Zeugen DAEEEEEEED una KEREEEB und eines\nSachverständigen eines kriminaltechnischen Instituts.\n\n6.) Die Rüge, das Urteil verletze die §§ 153, 159, 49 a\nStGB, da der zu einer falschen Aussage aufgeforderte Zeuge\nFEED keine vollendete falsche uneidliche Aussage gemacht\nhabe, ist unbegründet. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt\nsich, dass der Angeklagte, der damals bereits vorübergehend\nin Untersuchungshaft gewesen Wär, den FED aufforäerte,\nauch vor Gericht als Zeuge bewusst falsch auszusagen, dass\ndie Aufforderung aber keinen Erfolg hatte. Den Urteilsgründen\nkann nicht entnommen werden, dass die Strafkammer geprüft\nhat, ob der Angeklagte mit einer Beeidigung des FEED rechnete und ob er ihn zu einer falschen eiälichen Aussage verleiten wollte. Der Angeklagte ist jedoch dadurch nicht beschwert, dass die Strafkammer nur eine erfolglose Verleitung zur falschen uneidlichen Aussage angenommen hat. Im\nSchuldausspruch hätte zum Äusdruck kommen müssen, dass der.\nAngeklagte wegen erfolglossr Verleitung verurteilt ist. Das\nRevisionsgericht kann das von sich aus nachholen.\n\n.6P\n\nFür diese Straftat ist keine Straffreiheit nach dem\nGesetz vom 31. Dezember 1949 eingetreten, da der Angeklagte wegen dieser und anderer vor dem Stichtag dieses Gesetzes begangenen strafbaren Handlungen zu einer Gesamt-\n\"\"gtrafe \\ von ärei Jahren sieben Monaten: Zuchthaus verurteilt worden ist.\n\n..T ) e) Der unter ziff 4 erörterte Verfahrensverstoss führt zunächst zur Aufhebung des Urteils mit den\n\nFeststellungen im Falle IIT 2.\n\nb) Das Landgericht hat angenommen, dass dieser Fall\nmit der. vorsätzlich falschen Anschuldigung der Polizeibeamten SumE> und H> (Urteil III 1) im Fortsetzungs-Zusammenhang stehe. Wäre diese rechtliche Würdigung zutreffend, so müsste das Urteil auch im Falle III 1 aufgehoben werden. Die Urteilsgründe lassen jedoch eindeutig\nerkennen, dass kein Fortsetzungszusammenhang vorliegt.\nFrau DD veschuidigte der Angeklagte am 4. Mai 1950\nbei der Kriminalpolizei in Straubing mehrerer strafbarer\n\n“ Handlungen. Die beiden Polizeibeamten bezichtigte er des\n\nMeineids in Eingaben, die er am 19. Januar 1950 an den\nGeneralstaatsanwalt in München und am 28. Mai 1951 an das\nBayerische Staatsministerium der Justiz richtete.\n\nDer Schuldspruch kann daher im Falle III 1 bestehen\nbleiben, der Strafausspruch muss mit den Feststellungen\naufgehoben werden, .da für die Fälle III 1 und 2 eine einheitliche Strafe festgesetst ist.\n\nns RUHE\nm\" -\n\nTU anne\n\nae\n-\n\nPEN Sl so\n\nc) Aufzuheben ist das Urteil mit den Feststellungen\nauch im Falle III 3, in dem das Landgericht den Angeklagten wegen vorsätzlich falscher Anschuldigung der Arbeiter\nI@® und Do 5) verurteilt hat. Die Annahme einer fortgesetzten selbständigen Straftat ist rechtsirrig. Die Beschuldigungen gegen sie sind in der oben erwähnten Anzeige enthalten, die der Angeklagte am 4. Mai 1950 bei der\nKriminalpolizei in Straubing erstattete. Werden in einer\nAnzeige gegen verschiedene Personen Vorwürfe wegen verschiedener Straftaten erhoben, so liegt nur eine Straftat vor.\n\nad) Soweit die Strafkammer bei einzelnen in der Anzeige\nvom 4. Mai 1950 enthaltenen Beschuldigungen nicht feststellen konnte, dass sie falsch sind, durfte sie hierwegen\nden Angeklagten nicht freisprechen, da wegen einer einheitlichen Straftat nicht teilweise Freisprechung und teilweise. Verurteilung erfolgen kann.\n\ne) Aufzuheben ist auch die Gesamtstrafe von einem Jahr\nzwei Monaten Gefängnis und die den Angezeigten zuerkannte\nBekanntmachungsbefugnis.\n\nBei der neuen Entscheidung wird das Landgericht zu\nberücksichtigen haben, dass die Form, in der die Verurteilung bekannt gemacht werden scil, insbesondere die\nAuswahl der Zeitung, nicht den Verletzten überlassen werden darf,.und dass es zweckmässig ist, die Frist für die\nBekanntmachung nicht von der Rechtskraft, sondern erst vor\nder Zustellung der Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils\nan den Verletzten zu bemessen (BGH - 4 StR 452/52 - vom\n16. Oktober 1952).\n\n8.) Im übrigen enthält das Urteil keinen den Angeklagten belastenden sachlichrechtlichen Irrtum. Die Revision ist daher insoweit zu verwerfen.\n\nSenatspräsident Dr.Hörchner Mantel Glanzmann\nist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert.\n\nMantel\n\nDr.Heimann-PTrosien Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-17/1-str-605-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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