{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-03-17_1_StR_180_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-03-17","aktenzeichen":"1 StR 180/52","doktyp":null,"leitsatz":"Wer durch dieselbe Steuererklärung teils vor- E\n\nsätzlich, teils fahrlässig Steuer verkürzt,\n\nist nur wegen Steuerkinterziehung zu bestrafen. .\nDie fahrlässige Verkürzung kann im Strafmaß be- .\nrücksichtigt werden (Abschn II 2 a aa des Urteils).\n\n’\nKae\n\n-\n\nin\narte\n\n0 Penn\nah EEE,\nin\n\nwu","text_plain":"> - .-—_\n\nrar er”\n\nal Se \\ =\nu 2344 001 h\n\nFür das Nachschlagewerk!\n\nso ...\n.. .\n\n: .\nPR AESTORTER\n' [3\n\nNicht für die Amtliche Sammlung! 7\nGesetz: RAbg0 §§ 396, 402 j\n\n..\nnn\n.\n. -\nKl uhr\nB% DB\n.\n\nRechtssatz: Wer durch dieselbe Steuererklärung teils vor- E\n\nsätzlich, teils fahrlässig Steuer verkürzt,\n\nist nur wegen Steuerkinterziehung zu bestrafen. .\nDie fahrlässige Verkürzung kann im Strafmaß be- .\nrücksichtigt werden (Abschn II 2 a aa des Urteils).\n\n’\nKae\n\n-\n\nin\narte\n\n0 Penn\nah EEE,\nin\n\nwu\n\nAktenzeichen: 1 StR 180/52 0 ei\nUrt. des BGH. v. 17. März 153° I6. Meta . | N\n\nV\n\n| StR_ 180/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den kaufmännischen Angestellten Hans He aus\nMe, geboren am @. GEED GEB ir Te\n\n2,) den Bürgermeister Wilhelm Sch aus Mei,\n—t\n\ngeboren am GB. EEEE> GE in\nwegen Steuerhinterziehung U.8.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat NEED in der Verhandlung,\nOberstaatsanvalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Nebenklägers, des Finanzamts in\nMap, wird das Urteil des Landgerichts in Mosbach\nvom 6. (nicht 5.) Juli 1951 aufgehoben,\n\nl.) soweit der Angeklagte Hiib wegen Steuerhinterziehung und Steuergefährdung verurteilt ist,\n\n2.) im Strafausspruch, soweit der Angeklagte, Hei»\nwegen Vergehens gegen Art IX § 8 des Anhangs zum\nGesetz Nr 64 zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 20. Juni 1948 verurteilt ist,\n\nj\nur\ni\n.\n\n-3.) soweit der Angeklagte Schiie von der Anklage\n\nder Hinterziehung von Umsatzsteuer sowie von der\nAnklage eines Vergehens gegen Art IX § 8 des An-\n\nhangs zum Gesetz Nr 64 zur vorläufigen Neuordnung\nvon Steuern vom 20. Juni 1948 freigesprochen ist.\n\nIm Umfange der Aufhebung werden auch die Feststellungen aufgehoben.\n\n.\nx\n. . a,\nTe\n\nDie Sache wird in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- ”,\nmittels, an das Landgericht zurückverwiesen, i\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nFr.\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten waren — abgesehen von weiteren, bereits\nrechtskräftig erledigten Anklagepunkten - beschuldigt, sie\nhätten gemeinschaftlich\n\n1.) fortgesetzt Umsatzsteuer der- Bezirksabgabestelle für Gar-\n\ntenbauerzeugnisse MeEn- Peiii> e.G.m.b.H. in Mein\n\nhinterzogen,\n\n2.) dem Finanzamt den Vermögensbestand der Genossenschaft auf\nden Währungsstichtag vom Juni 1948 unvollständig gemeldet,\n\n3.) versucht, Soforthilfeabgabe der Genossenschaft zu hinterziehen.\n\nDer Angeklagte Schwarz ist in vollem Umfange freigesprochen worden.\n\nDer Angeklagte HB ist\n\nzu 1) wegen tortgesetzter Steuerhinterziehung und wegen Steuergefährdung (§§ 396, 402 RAbgO) zu Geldstrafen von\n\"250 DM und 100 DM,\n\n.zu 2) wegen Vergehens gegen Art IX § 8 des Anhangs zum Ge-\n\nsetz Nr 64 zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom\n20. Juni 1948 zu einem Monat Gefängnis und zu 500 DM\nGeldstrafe\n\nverurteilt und\n\nzu 3) freigesprochen worden.\n\nGegen das Urteil richtet sich die unbeschränkt eingelegte Revision des Finanzamts als Nebenklägers.\n\nI. Zulässigkeit des Rechtsmittels:\n\nDie Revision ist in gehöriger Form und Frist eingelegt,\n\nDas Urteil ist dem Finanzamt am 11. August 1951 zugestellt worden. Dadurch wurde für diese Behörde, die die\nStellung eines Nebenklägers hat, die Frist zur Finlegung\nder Revision in Lauf gesetzt (§ 467 Abs 2 Satz 2 RAbg0);\nsie betrug eine Woche (§ 341 StPO), endetealso am 18. August\n\n\"1951. An diese Wochenfrist schloss sich nach § 345 Abs 1\n\nStPO die einmonetige Begründungsfrist (§ 467 Abs 2 Satz 3...\nRAbg0) an; diese lief somit am 18. September 1951 ab. Da die\nRevision des Finanzamts beim Landgericht am 15. August 1951\nund die Revisionsbegründung am 15. September 1951 eingegangen ist, sind beide Fristen gewahrt.\n\nDass die Revisionsbegründung nicht vom dem Vorsteher\ndes Finanzamtes selbst, sondern \"im Auftrag\" von einem anderen Beamten unterzeichnet ist, macht sie nicht unwirksam.\nEs ist allgemein anerkannt, dass rechtsverbindliche Zrklärungen für eine Behörde nach Massgabe innerdienstlicher Regelung auch von anderen Beamten als dem Behördenleiter abgegeben werden können (vgl § 22 Satz 1 in Verb. mib, ..:!\n§ 14 Abs 1 Satz 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung\nvom 6. September 1950, BGBl 1950 S 448).\n\nII. Zur Umsatzsteuerhinterziehung:\n\n1. Verfahrensrüge:\n\na) Die Strafkammer hat nur über die Steuerverkürzung\nentschieden, die durch Nichtversteuerung von Umsätzen bi8\nzum 20. Juni 1948 entstanden ist, Die nach diesem Zeit-\n\npunkt eingetretenen Steuerfehlbeträge hat sie strafrechtlich\nnicht gewürdigt, weil sie nicht Gegenstand der Anklage gewesen seien. Die Revision sieht darin mit Recht einen Verstoss\ngegen § 264 StPO.\n\nGrundlage der Hauptverhandlung war nach Art 8 III Nr\n114 des Gesetzes. zur Wiederherstellung der Rechtseinheit\nvom 12. September 1950 die Anklageschrift vom 12, April\n1950. Es ist richtig, dass dort als strafbare Handlungen\nder beiden Angeklagten ausdrücklich die Steuererklärungen\nder Genossenschaft für die Jahre 1946 und 1947 sowig; für. |\ndie Zeit vom 1. Januar bis 20. Juni 1948 angeführt sind. ”\nInsoweit hat die Hauptverhandlung bei dem Angeklagten\nHE mehrere Steuerhinterziehungshandlungen ergeben, die\nnach der Auffassung der Strafkammer in Fortsetzungszusammenhang miteinander stehen. Wenn auch dieser Fortsetzungszusammenhang bislang nicht ausreichend begründet ist (vgl unten, 2 acc), so war die Strafkammer doch zu einer Prüfung\ngenötigt, ob nicht mit den von ihr festgestellten Hinterziehungshandlungen etwa spätere gleichartige Handlungen\nebenfalls in Fortsetzungszusammenhang stehen. Dass sie das\nunterlassen hat, verletzt den § 264 StPO und, wie die Revision. ebenfalls zutreffend geltend macht, zugleich das sachliche Recht.\n\nEs kommt aber folgendes hinzu, was gegenüber beiden\nAngeklagten, auch gegenüber dem freigesprochenen Angeklagten Sch@e, von Bedeutung ist. Die Anklageschrift kenn- .\nzeichnet die den Angeklagten vorgeworfene Steuerhinterziehung nicht allein durch die Anführung der drei Steuererklärungen, sondern auch durch die Angabe der hinterzogenen\nSteuerbeträge von 4002 RM und 4224,80 DM. Daraus ergibt\nsich, dass Gegenstand der Anklage diejenigen Handlungen\n\ntn\n15.7 02 = 27 NE Re Zu -\n\nder Angeklagten sind, die diese beiden Steuerfehlbeträge\nverursacht haben; diese Handlungen sind, so wie sie sich\nnach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellten, die Tat,\ndie nach § 264 StPO Gegenstand der Urteilsfindung sein musste. Die Hauptverhandlung hat ergeben, dass der erste Betrag\n(4002 RM) auf Umsätze bis zum 20. Juni 1948 und die für\ndiese Zeit abgegebenen Steuererkläörungen entfällt, der\nzweite Betrag (4224, 80 DM) hingegen auf Umsätze vom 21.\nJuni 1948 bis zum Dezember 1949 und die für diese Zeit abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen. Demnach hatte die\nStrafkammer auch diese späteren Voranmeldungen, obgleich\n\n” sie in der Anklage nicht ausdrücklich erwähnt waren, zum\nGegenstand der Aburteilung zu machen. ”\n\nDie Verurteilung des Angeklagten HE wegen Steuerhinterziehung und -gefährdung erschöpft somit die Anklage\nnicht, ebensowenig der Freispruch des Angeklagten Schwarz\nvon der Anklage wegen Steuerhinterziehung.\n\nb) Das Landgericht ist zu der Ansicht gelangt, dass\ndie in der Anklage genannten Umsatzsteuerfehlbeträge der\nGenossenschaft sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung\nals geringer darstellten; der Betrag von 4002 RM habe sich\nauf 2308 RM und der Betrag von 4224,80 DM auf 3355,20 DM\nvermindert; gewisse Geschäfte nämlich, die die Anklage als\nsolche der Genossenschaft angesehen habe, hätten sich als\neigene Geschöfte des Angeklagten HElie herausgestellt; soweit HMM im Zusammenhang damit eigene Umsatzsteuer verkürzt habe, könne er in diesem Verfahren nicht abgeurteilt\nwerden, weil er deswegen nicht angeklagt sei.\n\nDr\n\nEntgegen der Meinung der Revision lässt sich diese Auffassung des Landgerichts verfahrensrechtlich nicht beanstan-\n\nden (wegen der sachlichrechtlichen Prüfung vgl unten, 2a\nbb). Gegenstand der Anklage waren, wie schon dargelegt, die\nHandlungen, die zur Verkürzung der Umsatzsteuer der Genossenschaft geführt haben, Als solche kommen lediglich namens\nder Genossenschaft abgegebene unrichtige Steuererklärungen\nund -voranmeldungen in Betracht, ‘möglicherweise auch die\nUnterlassung von Steuererklärungen und -voranmeldungen der\nGenossenschaft. Seine eigene Umsatzsteuer kann HE nur\ndadurch verkürzt haben, dass er eigene Steuererklärungen\noder -voranmeldungen unrichtig oder überhaupt nicht abgab.\nEin solcher Sachverhalt ist wesentlich verschieden von dem\nangeklagten und daher nicht Gegenstand der Strafklage.\n\nDaren ändert sich auch nichts dadurch, dass die Anklage zur Erläuterung der Beschuldigung der Umsatzsteuerhinterziehung auf die einzeln angeführten Geschäfte verweist,\ndie sie den Angeklagten als Untreue zur last legt, und dass\nsich diese Geschäfte zum Teil - nach der Ansicht der Strafkammer - in der Hauptverhandlung als Eigengeschäfte Huthers\ndargestellt haben. Der Sachverhalt, in dem die angeklagte\nHinterziehung von Umsatzsteuer der Genossenschaft liegt,\nbesteht nicht in einzelnen Geschäften (Umsätzen); denn die\nSteuerschuld wird nicht durch den einzelnen Umsatz hervorgerufen, vielmehr entsteht sie mit dem Ablauf des Voranmeldungszeitreumes (§ 3 Abs 5 Nr 4 StAnpG). Deshalb wird\nauch der Umfang der den Angeklagten vorgeworfenen Steuerhinterziehung nicht durch einzelne Geschäfte umrissen, mögen auch in der Anklageschrift solche aufgeführt sein, sondern durch die Handlungen und Unterlassungen, die die Verkürzung der Steuer verursacht haben, also.durch unrichtige\n‘oder unterlassene Steuererklärungen oder -voranmeldungen\nder Genossenschaft (vgl auch RGSt 76, 283). Diese den Ge-\n\nDei\n\nPe\n\n'genstand der Strafklage bildenden Handlungen oder Unterlassungen sind aber durchaus verschieden von denen, die eine\nVerkürzung der eigenen Umsatzsteuer des H@&WB hervorgerufen haben mögen und von der Anklagebehörde überhaupt nicht\nins Auge gefasst worden sind. ’\n\n2. Sachhbeschwerde;:\n\nAus dem Urteil wird die Stellung der beiden Angeklagten\nin der Genossenschaft nicht deutlich. Von der im Urteil insoweit wiedergegebenen Anklage wird Sch als \"registermässig eingetragener geschäftsführender Vorstand\" und He»\nals \"tatsächlicher Geschäftsführer\" bezeichnet. Wo das Urteil eigene Ausführungen des Landgerichts enthält, spricht\nes von Sch@p als \"satzungsmässigem Geschäftsführer und\neinzig tätigen Vorstandsmitglied\", von zumeist als\n\"stellvertretendem Geschäftsführer\", Im Hinblick auf die\nVorschriften in §§ 24, 42 Genossenschaftsgesetz hätte es\nklarer Feststellungen über die Pechtsstellung beider Angeklagten bedurft, da dies auch für ihre steuerlichen Pflichten und. ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit für deren\nVerletzung von Bedeutung sein konnte.\n\nIm übrigen ist zu bemerken:\n\na) Zur Verurteilung des Angeklagten Hei.\n\naa) Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte die Steuerverkürzung von 2308 RM zum Teil vorsätzlich,\nzum Teil fahrlässig verursacht habe. Einen Teil der Geschäfte habe HP, so führt das Urteil aus, absichtlich nicht\nverbuchen lassen; insoweit habe er vorsätzlich gehandelt\n\n(hinterzogener Steuerbetrag 1508 RM). Weitere Geschäfte seien nicht verbucht worden, weil HM nicht für ordentliche\nBuch- und Geschäftsführung gesorgt habe; insoweit habe er\ndie Steuerverkürzung (in Höhe von 800 RM) fahrlässig verschuldet,\n\nHierbei ist nicht genügend beachtet worden, dass letztlich unrichtige Steuererklärungen und -voranmeldungen (vgl\n§ 13 Abs 2 UStG) zur Verkürzung der Umsatzsteuer 'geführt haben (R6St 76, 283). Das Gericht hätte daher prüfen und feststellen müssen, ob - wie in der Anklage zur Last gelegt worden war - HP selbst oder mit seinem Wissen und Willen\neine andere Person diese Steuererklärungen und -voranmeldungen\nabgegeben hat, welchen Inhalt sie hatten, inwieweit sie unrichtig waren und in welchem Umfang HB das erkannt und\ngebilligt hat. Nur auf Grund solcher Feststellungen wäre das\nRevisionsgericht in der lage, zu prüfen, öb der Angeklagte\n‘ohne Reohtsirrtum verurteilt ist.\n\nYear rein ne Zn\n\nKlare Feststellungen- in dieser Hinsicht hätten zudem,\nwie die Revision jedenfalls sinngemäss mit Recht geltend\nmacht, möglicherweise ergeben, dass in einzelnen oder in alten Fällen die Unrichtigkeit derselben Steuererklärung oder\n-voranmeldung teils auf Vorsatz, teils auf Fahrlässigkeit\ndes Angeklagten beruht. Soweit das zutrifft, wäre der Angeklagte nicht wegen Steuerhinterziehung und Steuergefährdung\nje in selbständiger Handlung zu bestrafen gewesen, sondern\nnur wegen Steuerhinterziehung, weil die schwerere Schuld der\n‚ vorsätzlichen Tatbegehung die leichtere der Fahrlässigkeit\n aufzehrt. Die zugleich begangene fahrlässige Steuerverkürzung\nhätte dann'nur im Strafmaß berücksichtigt werden dürfen (vgl .\nfür den ähnlichen Fail einer zugleich vorsätzlichen und\nfahrlässigen Eidesverletzung R6GSt 60, 58).\n\nbb) Nicht unbedenklich ist auch die Begründung ,mit der\ndas Landgericht einzelne Geschäfte als persönliche Geschäfte\ndes Angeklagten aus dem steuerbaren Umsatz der Genossenschaft\n ausnimnt. Im Urteil wird dargelegt, dass der Angeklagte bei\nder Veräusserung des Saatgutes in fast allen Fällen die Genossenschaft als Vertragsgegner bezeichnet und deren Einrichtungen benutzt hat. Demnach scheint er diese Geschäfte\nnicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Genossenschaft\nabgeschlossen und sich nur insgeheim vorbehalten zu haben,\n-die Geschäfte nicht für die Genossenschaft, sondern für\nsich selbst tätigen zu wollen. Da ein solcher innerer Vorbehalt ohne rechtliche Wirkung ist (§ 116 BGB), hätte geprüft\nwerden müssen, ob nicht auch die Saatgut- und ähnliche Geschäfte in Wahrheit Lieferungen oder sonstige Leistungen der\nGenossenschaft enthielten, für die sie Umsatzsteuer zu entrichten hatte ‘(§ 1 Nr 1, § 3 UStG); dabei konnte von Bedeutung sein, wie weit die Vertretungsmacht des Angeklagten\nfür die Genossenschaft reichte (vgl RFH in RStBl 1931, 507).\nWenn die Genossenschaft nicht Eigentümerin der gelieferten\nGegenstände war, so ist das für ihre Steuerpflicht unerheblich (Plückebaum, Umsatzsteuergesetz, 5. Aufl S 266).\n\ncc) Nicht völlig einwandfrei ist schliesslich die Annahme einer fortgesetzten Steuerhinterziehung des Angeklag-\n“ ten. In seinem \"planmässigen Vorgehen\" braucht noch kein Gesamtvorsatz zu liegen, wie er nach der Rechtsprechung der\n» fortgesetzten Handlung wesentlich ist (vgl BGRSt 1, 313, 315).\n\nHinzuweisen ist andererseits darauf, dass mehrere fahrlässig -falsche Steuererklärungen oder -voranmeldungen im\nallgemeinen nicht als eine Dauerstraftat angesehen wrden\nkönnen (RGSt 76, 68, 70 1; 76, 285).\n\nug\n\nb) Zum Freispruch des Angeklagten Schggge.\n\nDie Ausführungen, mit denen die Strafkammer eine Fahrlässigkeit des Angeklagten Sch@@> bezüglich der eingetretenen Steuerverkürzungen verneint hat, halten der rechtlichen\nPrüfung nicht stand. Das Urteil scheint davon auszugehen,\ndass’ Sch@> seinen Schwiegersohn HB als den \"stellvertretenden Geschäftsführer\" hätte beaufsichtigen müssen; es\nstellt auch fest, dass die Aufsicht mangelhaft war, kommt\naber dann zu dem Ergebnis, es sei für Sch@® nicht vorhersehbar gewesen, dass die mangelhafte Aufsicht zu Steuerverkürzungen führen werde. War aber Sch Vorstand der Genossenscheft, so lag ihm nicht nur eine Aufsichtspflicht ob, sondern es trafen ihn nach dem Gesetz eigene steuerliche Pflichten (§ 103 RAbgO). Konnte er diesen wegen anderer beruflicher\nInanspruchnahme nicht genügen, so musste er für die Bestellung eines anderen Vorstands sorgen, der sie erfüllen konnte.\nIm übrigen sind auch die Ausführungen des Urteils darüber,\ndass für Sch» Steuerverkürzungen als Folge mangelnder Aufsicht nicht vorhersehbar gewesen seien, unzureichend. Die\nFrage wäre dahin zu stellen gewesen, ob die Steuerverkürzungen\n\n. für Schie dann vorhersehbar gewesen sein würden, wenn er\n\nseiner Sorgfalts- und insbesondere seiner Aufsichtspflicht\nnachgekommen wäre. Nach § 34 Abs 1 des Genossenschaftsgesetzes hat der Vorstand einer Genossenschaft seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu\nerfüllen. In § 33 aa0 wird er eigens für die Buchführung\nverantwortlich gemacht. Hier war die Geschäfts- und vor allem die Buchführung nach den Feststellungen nicht in Ordnung.\n\n\"Dass infolge unordentlicher Buchführung Steuerverkürzungen\n\neintreten können, liegt sehr nahe; im vorliegenden Fall ist\ndieser Erfolg euch ausdrücklich festgestellt. Das Urteil enthält jedoch keine Ausführungen darüber, ob der Angeklagte\n\ney PER\n\ndas Seine getan hat, um sich über den Zustand der Buchführung\nzu vergewissern, ihre Mängel abzustellen und der aus ihnen\nsich ergebenden ‚Gefahr der Nichteinhaltung steuerlicher Ver.\npflichtungen der Genossenschaft vorzubeugen.\n\nIn erhöhtem Maß traf den Angeklagten Sch@e eine Sorgfaltspflicht in den Fällen, in denen er selbst Steuererklärungen oder -voranmeldungen unterschrieben hat,\n\nDer Freispruch dieses Angeklagten muss nach allem auch\nauf die Sachrüge aufgehoben werden.\n\nIII. Zur unvollständigen Bestandsmeldung:\n\n. Das Vergehen gegen Art IX § 8 des Anhangs zum Gesetz Nr\n64 zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 20. Juni 1948\nist als Steuervergehen im Sinn des § 392 Abs 1 RAbgO anzusehen. Die Revision des Finanzamts ist daher auch insoweit zu-\n. lässig. j\n\na) Die Verurteilung des Angeklagten HEMWB lässt jedoch\nzum Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDie Strafkamner hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass auch das Saatgut, das in der Bestandsmeldung der\nGenossenschaft nicht enthalten war, zu deren Vermögen gehörte. Dies kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.\nDass HE das Saatgut nicht in einer Bestandsmeldung über\nsein eigenes Vermögen aufgeführt hat, ist aus den unter II\n1 b dargelegten Gründen nicht Gegenstand dieses Verfahrens»\n\nJedoch kann der Strafausspruch eine Rechtsverletzung\nzum Nachteil des Angeklagten enthalten; auch das ist auf\ndie Revision des Nebenklägers zu berücksichtigen ($. 301\n\n|\n\nr\n\n\"StPO; RGSt 45, 321, 326). Das Urteil lässt nicht erkennen,\n‘ob der Tatrichter, der - neben der Geldstrafe - eine Gefäng-\n\n. nisstrafe von einem Monat festgesetzt hat, die Anwendbarkeit\ndes § 27 »d StGB geprüft hat; hiernach hätte er an Stelle der\nGefängnisstrafe eine (weitere) Geldstrafe festsetzen müssen,\nwenn der Strafzweck hierdurch erreichbar war.\n\nWie das Urteil ergibt, ist der Angeklagte am 5. Juli\n1950 zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt\nworden. Sollte diese Strafe noch nicht vällig verbüsst sein,\nso wird der Tatrichter den § 79 StGB zu beachten haben,\nfalls er wegen der unvollständigen Bestandsmeldung wiederum\n“eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält.\n\nb) Der auch insoweit freigesprochene Angeklagte Schüggp\nhat die unrichtige Bestandsmeldung selbst unterschrieben.\nDass er ihre Unrichtigkeit weder erkannt noch für möglich\ngehalten und gebilligt hat, ist den Ausführungen des Urteils\nnoch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Ungenügend\nbegründet ist aber auch hier die Verneinung von Fahrlässigkeit. Das Landgericht hält dem Angeklagten zugute, dass er\ndie Geschäftsführung \"weitgehend\" dem Mitangeklagten Hai»\nüberlassen habe und nur selten in die Geschäftsräume der\nGenossenschaft gekommen sei. Aber. diese Umstände können den\nAngeklagten Sch» keineswegs entlasten, vielmehr bedeuten\nsie nach dem, was oben zu II 2 b ausgeführt ist, gerade eine\nVerletzung der ihm obliegenden Pflichten. Der Angeklagte hat\ndas Bestandsverzeichnis selbst unterzeichnet, ohne sich persönlich um seine Richtigkeit zu kümmern; er begnügte sich\ndamit, dass ihm jemand (wer es war, sagt das Urteil nicht)\nversicherte, die Meldung \"gehe in.Ordnung\". Die. Verpflichtung, ein vollständiges Bestandsverzeichnis abzugeben, ist\naber, wie die Höhe der in § 8 aaO angedrohten Strafen zeigt;\n\n—\n\n..r,\n\nN\n\n[ze De\nnungen, Va namen u >\n\neine sehr wichtige; wenn sich schon der Angeklagte lange\nZeit hindurch nicht oder nur wenig um die Genossenschaft gekümmert hatte, so musste von ihm verlangt werden, dass er\nsich von der Richtigkeit des Bestandsverzeichnisses persön-\n‘lich, wenigstens durch Stichproben überzeugte, es sei denn,\ndass ganz triftige, bisher nicht ausreichend ersichtliche\nUmstände ihn hiervon entbanden.\n\nIV. Zum Versuch, der Hinterziehung der Soforthilfeabgabe:\n\nDieses Vergehen sollen die Angeklagten nach der Anklage dadurch begangen haben, dass sie in der Vermögensanzeige,\ndie sie nach § 19 des Soförthilfegesetzes dem Finanzamt ge-\n\\ genüber namens der Genossenschaft abgegeben haben, deren\n\nSaatgutbestände verschwiegen hätten. Der Freispruch der bei-\n‘den Angeklagten wird jedoch durch die Feststellung getragen,\ndass das Saatgut nicht der Genossenschaft, sondern dem Angeklagten HE persönlich gehörte. Dass er für sich selbst\nkeine Vermögensanzeige nach § 19 aa0 abgegeben hat, ist nicht\n‘ Gegenstand dieses Verfahrens (vgl oben II 1b).\n\nDr. Hörchner Die Bundesrichter Mantel und Glanzmann\nDr. Heimann-Trosien sind beurlaubt und- deshalb an der Unterzeichnung verhindert.\nnt Dr. Hörchner\n5 r Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-17/1-str-180-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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