{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-03-10_1_StR_740_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-03-10","aktenzeichen":"1 StR 740/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":">4\n\n\"1 StR 740/52\n\n- 2. | 2345 063\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann und Kunsthändler Robert K EB aus )\n\nEB, geboren an W. EEE ED in St\n\nzur Zeit einstweilen untergebracht,\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\nais Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Heimann-\\rosien\n\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat EHE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Offenburg vom 28. August 1952 im\nStrafausspruch einschliesslich der Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben. In diesem\nUmfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\neen\n\nEst, op age ang nun\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs 1\nWr 3 StGB) in zehn Pällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und acht Monaten Gefängnis verurteilt und seine\nUnterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.\n\nDer, Verteidiger des Angeklagten hat gegen das Urteil\nuneingeschränkt Revision eingelegt, in der Begründungsschrift aber nur Ausführungen zum Strafausspruch und zu\nder Anordnung der Unterbringung nach § 42 b StGB gemacht.\nWie der Verteidiger in der Hauptverhanälung vor dem Senat klargestellt hat, wollte er das Rechtsmittel auf diese beiden Punkte beschränken. Zu dieser zulässigen nachträglichen Beschränkung war er durch die ihm vom Angeklagten erteilte Vollmacht ermächtigt.\n\nDen Strafausspruch greift die Revisiun nur mit der\nSachrüge an. Sie macht geltend, die von der Strafkammer\nfastgesetzten Einzelstrafen und die aus ihnen gebildete\nGesamtstrafe seien übermässig hoch. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Die Strafzumessung ist grundshtzlich Sache des tatrichterlichen Ermessens. Das Revisionsgericht kann ausser der Zulässigkeit der ausgesprochenen Strafe nur prüfen, ob der Tatrichter die seinem Ermessen gesetzten Schranken überschritten hat oder von sonstigen rechtsfehlerhaften Erwägungen ausgegangen ist. lliervon kann im vorliegenden Falle jedoch nicht gesprochen\nwerden. Die Strafkammer hat bei der aus § 176 Abs 2 und\n§ 51 Abs 2 in Verb mit § 44 Abs 3 StGB sich ergebenden\nStrafbemessung die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sorgfältig gegeneinander abgewogen und dabei\n\n- 3 -\n\n-,3-\n\ndie verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nsowie die sonstigen Milderungsgründe ausreichend zu\nGunsten des Angeklagten gewürdigt. Das zeigt sich schon\ndarin, dass die Strafkammer für die einzelnen Fälle Gefängnisstrafen festgesetzt hat, die die gesetzliche\nMindeststrafe von einem Monat und vierzehn Tagen Gefängnis im Verhältnis zur Höchststrafe nur in geringen\nMaße übersteigen. Diese Strafen können schon deshalb\nentgegen der Meinung der Revision nicht als übermässig\nhoch bezeichnet werden. Dasselbe gilt von der Gesamtstrafe.\n\nDie Verfahrensrüge, mit der sich die Revision gegen\ndie Anordnung der Unterbringung nach § 42 b StGB wendet,\ngreift nicht durch. In der Hauptverhandlung hatte der\nVerteidiger nach der Vernehmung des Sachverständigen\nDr. Ganal die Beiziehung eines Obergutachtens darüber\nbeantragt, dass der jetzige Gesundheitszustand des Angeklagten nicht dessen Unterbringung in einer Heil- oder\nPflegeanstalt erfordere, weil die öffentliche Sicherheit durch den Angeklagten nicht gefährdet sei. Die\nStrafkammer hat den Antrag mit einer dem § 244 Abs 4\nSatz 2 StPO entsprechenden Begründung abgelehnt. Die\nRevision hält die Ablehnung für fehlerhaft, weil die\nFrage der Unterbringung des Angeklagten erst in der\nHauptverhanälung aufgetreten und nicht schon in dem\nschriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. Ganal\nvom 23, Juni 1952 behandelt worden sei. Diese Annahme\ngeht fehl. Die Strafkammer hatte nach ihrem pflichtmässigen Ermessen darüber zu befinden, ob sie das in\nder Hauptverhandlung erstattete Gutachten des Sachverständigen Dr. Ganal auch insoweit für ausreichend hielt,\nals es die Prage der Unterbringung des Angeklagten be-\n\n-4-\n\nBr\n\ns?\n\n-4-\n\ntraf. Dass sich Dr. Ganal in seinem schriftlichen\nGutachten noch nicht über diese Frage geäussert und\nder Oberarzt Dr. DEEEEB das Gutachten verantwortlich\nmitunterzeichnet hatte, hinderte die Strafkammer nicht,\nvon der Sachkunde des Sachverständigen Dr. Ganal auch\nbei der Frage der Unterbringung auszugehen.\n\nFehl gehen ebenfalls die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gegen die Anordnung der Unterbringung\nnach § 42 b StGB. Sie bringt zunächst vor, das Urteil\nenthalte widerspruchsvolle Feststellungen zu der Erklärung, die der Verteidiger in der Hauptverhandlung über\ndie Bereitwilligkeit des Angeklagten abgegeben hatte,\nsich alsbald der erforderlichen klinischen Behandlung\nseines Hirnleidens zu unterziehen. Der angebliche Widerspruch besteht nicht. Die Revision übersieht, dass die\nErklärung des Verteidigers nach den Urteilsfeststellungen dahin ging, der Angeklagte verpflichte ‚sich, sich\nder Behandiung in einer Privatklinik zu unterziehen, wänrend die Strafkammer an anderer Stelle des Urteils davon\nspricht, der Verteiäiger habe nicht erkiärt, dass der\nAngeklagte freiwillig bereit sei, in eine staatliche\nHeil- und Pflegeanstalt einzutreten. Irrig ist auch die\nAnnahme der Revision, die Unterbringung des Angeklagten\nin einer Heil- oder Pfiegeanstalt sei mit Rücksicht auf\n\nseine Vervflichtungserklärung, sich alsbald einer Behand-\n\nlung in einer Privatklinik und anschliessend einer dauernden ärztlichen Überwachung zu unterziehen, nicht erforderlich. Wie die Strafkammer mit Recht ausführt,\nkann eine geistig erkrankte Person die nach § 42 b StGB\nerforderliche Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht durch freiwilligen Eintritt in eine Privatklinik abwenden; sie könnte sich der Unterbringung\n\n-5-\n\nu. 0.”\n\n- ri»\nnen it.\n\nmn”\n\n-5-\n\nnicht einmal durch freiwilligen Eintritt in eine staatliche Heil- oder Pflegeanstalt entziehen (vgl RGSt 76,\n134).\n\nDie Anordnung der Unterbringung nach § 42 b StGB\nbegegnet aber aus einem Anderen Grunde Öurchgreifenden\nrechtlichen Bedenken. Nach den Urteilsausführungen zur\nSchuld- und Straffrage leidet der Angeklagte an einer\nluetisch bedingten organischen Gehirnerkrankung, die\nsein Einsichtsvermögen nicht beeinträchtigt und euch\nsein Hemmungsvermögen nur wahrscheinlich erheblich vermindert. Die Strafkammer hat also die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs 2 StGB nicht für nachgewiesen erachtet.\nDann konnte sie zwar, wie geschehen, nach dem Grundsatz\n\"Im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten\" bei der Strafbemessung den § 51 Abs 2 StGB anwenden; doch durfte sie\nnicht die Unterbringung des Angeklagten nach § 42 b StGB\nanordnen, weil hierzu die Feststellung gehört, dass der\nTäter in einem Zustand der Zurechnungsunfähigkeit oder\nder erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit gehandelt hat (vgl RGSt 70, 127; 73, 44). Das Landgericht hätte auch nach dieser Richtung volle Klarheit schaffen\nmüssen.\n\nDas Urteil ist daher, soweit die Unterbringung des\nAngeklagten nach § 42 b StGB angeoränet ist, aufzuheben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an\ndas Landgericht zurückzuverweisen.\n\nDie Aufhebung hat sich auch auf den Strafausspruch\nzu erstrecken. Zwar begegnet dieser, wie oben ausgeführt\nist, nach den bisherigen Feststellungen an sich keinem\nrechtlichen Bedenken. Da jedoch das Landgericht in der\nkommenden Hauptverhandlung bei der Entscheidung über die\n\n-6-\n\n17\n\n.6\\\n\nAnwendbarkeit des § 42 b StGB nach Iage des Falles die\nVoraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB ohnehin wieder zu er-\n\nEr örtern hat und die Strafbemessung überdies davon abhängt,\na u .\n\nE ob und in welchem Maß die Zurechnungsfähigkeit des Ange-Br klagten erheblich vermindert war und ob seine Unterbrin-\n\nu gung nach § 42 b StGB angeordnet wird, muss dem Landge-\n\nj richt auch freie Hand gelassen werden, die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe - soweit nicht § 358 Abs 2 StPO\nentgegensteht - neu festzusetzen.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht\nvor allem Gelegenheit haben, den Arzt, der den Angeklagten in der Heil- und Pflegeanstalt in Emmendingen behandelt, über die Frage der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu vernehmen.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\nGlanzmann Dr. Heimann-Trosien\n\nBET ne","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-10/1-str-740-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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