{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-03-10_1_StR_574_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-03-10","aktenzeichen":"1 StR 574/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"mn\n\ns6\n2545 064\n\ni StR 574/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Günther H HHEEEEEB aus KüdEEB, geboren\nan &. ED GEB ir Pa,\n\nwegen Betrugs:\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10. März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsret EEEEED>\nals Vartreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Ravensburg vom 4. Juli\n1952 wird verworfen. Der Angeklagte hat die\nKosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nEENT .\n\n- 2.\n\nGründe:\n\n1.) Die Strafkammer war zur Entscheidung sachlich zuständig. Der Staatsanwalt hatte bei ihr nech §§ 24 Abs I Nr 2,\n74 Abs 1 Satz 2 GVG Anklage erhoben, der Sache also besondere Bedeutung beigemessen. Die Strafkammer hatte von ihrer\nBefugnis, das Hauptverfahren dennoch vor dem Schöffengericht\nzu eröffnen (§ 209 Abs 1 Satz 2 StPO), keinen Gebrauch gemacht; sie hat es vielmehr vor sich selbst eröffnet. Da-\n\nmit wurde sie für das weitere Verfahren zuständig und durfte\ndie Sache nach § 269 StPO nicht mehr an ein Gericht niederer Ordnung verweisen.\n\n2.) Der Revisionsgrund des § 338 Nr 1 StPO ist nicht gegeben. Landgerichtsdirektor Tre NED, der nach § 62\nAbs 2 GVG bestellte Vorsitzende der Grossen Strafkammer,\nwar zur Zeit der Hauptverhandlung durch Krankheit an der\nFührung des Vorsitzes im Sinne des § 66 Abs 1 GVG verhindert; das ergibt sich aus der dienstlichen Äusserung des\nLandgerichtspräsidenten vom 5. Januar 1953. Es trifft zwar\nzu, dass Landgerichtsdirektor Ya im Geschäftsjahr 1952\nbis dahin den Vorsitz überhaupt noch nicht geführt hatte.\nEs handelte sich aber, wie der Senat schon in dem Urteil\nvom 21. Oktober 1952 (1 StR 340/52; Aktenzeichen des Landgerichts Ravensburg Kus 1/52) entschieden hat, gleichwohl\nnur um eine vorübergehende Verhinderung in der Führung\ndes Vorsitzes, nicht aber um eine Umgehung der Vorschrift des, § 62 Abs 1 Satz i'’eve. Zur Führung des Vorsitzes war deshalb Landgerichtsrat KEED berufen, den\ndas Präsidium nach § 66 Abs 1 6YC zum regelmässigen Vertreter des Vorsitzenden bestellt hatte. Dieser aber war\nin der vorliegenden Sache ebenfalls an der Führung des\nVorsitzes verhindert, weil er nach der dienstlichen\nÄusserung des Landgerichtspräsidenten vom 2, März 1955\nzur Zeit der Hauptverhandlung in seinem ordentlichen Er-\n\nSUN. 70. 0 TE zu\n\nholungsurlaub war. Aus diesem Grunde fiel der Vorsitz dem\ndem Dienstalter nach ältesten der übrigen ordentlichen\nKammermitglieder zu, nämlich dem Landgerichtsrat Nu»\nder ihn auch dem Gesetz gemäss geführt hat.\n\n53.) Die Beweiswürdigung verletzt weder den § 261 StPO\nnoch das sachliche Recht. Die Strafkammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte der CE Mil die\nEhe versprochen hat. Das Gericht hat dies entgegen dem\nBestreiten des Angeklagten aus zahlreichen Einzeltatsuchen,\ndie sie und ihr Vater bekundet hatten, aus Briefen des\nAngeklagten und aus weiteren, von diesem nicht bestrittenen Umständen gefolgert. Bei dieser Sachlage brauchte\nsich die Strafkammer im Urteil nicht mit der Möglichkeit\nauseinanderzusetzen, dass die Cab ni etwa durch\n\ndie Hingabe von Geld den Angeklagten erst .für sich habe\ngewinnen wollen; eine solche Köglichkeit lag für das Gericht durchaus fern. Der Urteilszusammenhang lässt vielmehr erkennen, Gsss sich das Landgericht vom Gegenteil\nüberzeugt hat.\n\n4.) Die Verurteilung weist auch sonst keinen sachlichrechtlichen Fehler auf, der den Angeklagten beschweren\nkönnte.\n\nWas der Angeklagte in der Hauptverhandlung vorgetragen hat, ist rein tatsächlicher Art und mit den Feststellungen des Landgerichts, an die das Revisionsgericht\nnach dem Gesetz gebunden ist, nicht zu vereinbaren. Die\nNichtvernehmung eines Zeugen Gi@W® ist nicht in der Revisionsbegründungsschrift gerügt und kann schon deshalb\nvom Senat nicht beanstandet werden (§ 344 Abs 2 StPO);\nabgesehen davon ergibt die Sitzungsniederschrift des\nLandgerichts, dass der Angeklagte die Vernehmung dieses\nseugen in der Hauptverhandlung nicht beantragt hat.\n\n53\n\n-A-\n\nEines Strafantrags der CD Nül@P bedurfte es nicht\n(BGHSt 3, 215). Übrigens wäre ein rechtswirksamer Antrag in\nihrer Strafanzeige vom 4. Januar 1952 enthalten.\n\nDr. Hörchner Bundesrichter.Dr. Peetz Mantel\nist beurlaubt und des-\n\nhalb an der Unterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner\nGlanzmann Dr. Heimann-Trosien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-10/1-str-574-52","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-10/1-str-574-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:40.316370+00:00"}}