{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-03-03_1_StR_732_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-03-03","aktenzeichen":"1 StR 732/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"F: a,\n\n„1_StR. 732/52_\n\n„2345 066\n\nIm Namen des Volke\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Kreiskassenverwalter Karl L WW aus >;\ndort geboren an. En &, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer passiver Bestechung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3. März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hof vom 23. Juli 1952 wird\nverworfen,\n\nDie seit dem 23. Juli 1952 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Gefängnisstrafe angerechnet.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Verfahrensrügen.\n\nDass ein Teil der Feststellungen nicht auf dem Inhalt\nder Hauptverhandlung beruhe, ist nicht erkennbar. Die im Urteil aufgeführten Rechnungen konnte das Gericht auch ohne\nförmliche Verlesung dem Angeklagten oder den Zeugen vorhalten und’ den Inhalt auf Grund ihrer Erklärungen feststellen:\n\nII. Sachrüge,\n\n.1.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer\npassiver Bestechung (§ 332 StGB) in drei- Fällen weist keinen\n‘.Rechtsfehler äuf, der den Angeklagten beschweren könnte. Ins-\n.besondere bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die \\n-\n‘nahme des Landgerichts, dass der Angeklagte Beamter im Sinne\ndes § 359 StGB gewesen sei.\n\na) Dass der Angeklagte von TED Geschenke und sonsti-\n\nge Vorteile angenommen hat, bedarf keiner Erörterung. Aus den .\n\nseststellungen ergibt sich auch zweifelsfrei, dass die Geschenke unä Vorteile’ nach dem Willen beider Teile das Entgelt für pflichtwidrige Handlungen des Angeklagten darstellen sollten. Dieser hatte die Lieferungen für das Kreiskrankenhaus nach seinem Ermessen zu vergeben. Ein Beamter,\nder Amtshandlungen nach seinem Ermessen vornehmen oder unterlassen kann, handelt schon dann-pflichtwidrig, wenn er sich\nbei der Ausübung des Eirmessens-nicht ausschliesslich von\nsachlichen Gesichtspunkten leiten lässt, sondern der Rücksicht auf einen Vorteil Raum gibt, den er erhalten hat oder\nsich versprechen lässt; er verstösst gegen seine Amtspflicht\nschon dadurch, dass er an seine Entscheidungen nicht unbefangen, sondern mit der inneren Belastung herangeht, die für\nihn durch den Empfang oder die Erwartung von Vorteilen entstanden ist (R6St 77, 75, 78 mit Nachweisen). Einen solchen\n\nwie er von vornherein beabsichtigte, in den Genuss von rTO-\n\n-3-\n\nErfolg seiner Zuwendungen hat TED, wie das Landgericht\nfür erwiesen erachtet hat, gewollt, und der Angeklagte hat\n\ndas auch erkannt. Damit ist festgestellt, dass er Geschenke\nund Vorteile für Handlungen angenommen hat, die eine Verletzung seiner Amtspflicht enthielten; die Amtshandlunge\n\nwaren auch hinreichend bestimmt (vgl OGHSt 2, 103, 110).\n\nOhne Bedeutung ist es für den Tatbestand des § 332 StcB,\n\nob der Angeklagte nachher tatsächlich pflichtwidrig gehandelt hat. Indes hat das Landgericht auch dies ohne kKechtsirrtum festgestellt; denn der Angeklagte hat sich seine Unbefangenheit durch die empfangenen Vorteile in der Tat trüben lassen, überdies entgegen seiner Amtspflicht von Thierauf\n-,., Sachen gekauft, die das Krankenhaüs ger nicht benötigte,\nund schliesslich auch in der Preisgestaltung nicht die Belange seines Dienstherrn so wahrgenommen, wie es seine Pflicht\ngewesen wäre, Was die Revision in dieser Hinsicht vorbringt,\nist ausschliesslich tatsächlicher.Art und mit den Feststellungen des Landgerichts, die das zevisionsgericht binden, nicht\n\nvereii.ar.\n\nb) In dem Falle SD wendet sich die Revision gegen die ‚Annahme des Tandgerichts, dass der Angeklagte Vorteile sich habe versprechen lassen und angenommen habe. Auch\ninsoweit ist das Urteil rechtlich unbedenklich. Die Ehefrau\ndes Angeklagten war, wie die Strafkamer feststellt, Vertreterin einer Versicherungsgesellschaft, jedoch nur dem Namen\nnach; in Wirklichkeit wurden alle Versicherungsgeschäfte\nvon dem Angeklagten getätigt. Auf sein Betreiben versprach\nihm HE, dei Ger Gesellschaft eine Reihe von Versicherungen abzuschliessen, und er hielt in der Folgezeit\ndieses Versprechen auch. Dadurch gelangte der Angeklagte,\n\nvisionen. Zwar stand seiner Ehefrau hierauf gegen die Ver-\n\ngen\n\n5%\nA4-\n\nsicherungsgesellschaft ein Rechtsanspruch zu. Das steht aber\nder Annahme eines Vorteils -. zunächst für die Ehefrau des\nAngeklagten. - nicht entgegen; denn sie hat dadurch eine\nBereicherung erfahren (vgl RGSt 77, 75, 78). Diese hat, wie\naus den Feststellungen hervorgeht, auch dem Angeklagten selbst\nVorteil ‘gebracht. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es\nüberhaupt zuin Tatbestände des § 332 StGB gehört, dass der\nVorteil dem Beanten selbst zukommt. Der Vorteil ist dem Angeklagten von Han zugewendet worden; er trat ein als\nFolge der von diesem eingegangenen Versicherungsverträge.\n\n8 332 StEB\" setzt. nicht voraus, dass ‘der Zuwendende sein Vermögen zugunsten des Beamten mindert; vielmehr genügt es, dass\ndem Beamten aus dem Verhalten des zuwendenden Teils ein Vorteil zukommt oder zukommen soll (Urteil ‘des: erkennenden Se-\n\nnats vom 20. März 1951 - 1 StR 41/51). Das ist hier der Fall.\n\niD 5) erwartete, wie das Urteil weiter ergibt, dass\n\n. der. Angeklagte als Gegenleistung für die in Aussicht ge-\n\nstellten unä getätigten Versicherungsabschlüsse gewisse Amtshandlungen vornehmen, ihm nämlich aus der Kreiskasse unge-\n\n deckte Vorschüsse \"auf zünftige Schotterlieferüngen gewähren\n‚werde. \"Der Angeklagte anderseits erkannte diese Erwartung\n\ndes Heu. Er wusste auch, dass solche Vorschusszahlungen gegen seine Amtspflicht verstiessen, und er war sich\nbewusst, äass er die mit den Versicherungsabschlüssen verknüpften Vorteile \"für diese imtspflichtverletzung\" erhielt\noder erhälten sollte. Hiernach' stellt das Urteil alle. Herk-\n\n. male des 8 332 StB rechtlich einwandfrei fest. Der Anwen-\n\ndung dieser Vorschrift steht nicht, wie die Revision meint,\nentgegen, dass der Angeklagte einige der Vorschüsse schon\nvor dem Abschluss der Versicherungen gezahlt hat. § 332- StGB\ntrifft auch zu, .wenn die Annatime des Vorteils der pflichtwidrigen Hanälung nachfolgt. Übrigens beruhen die ersten\n\nVorschusszahlungen des Angeklagten nach der deutlich erkenn.-\n\nbaren Überzeugung des Tatrichters darauf, dass HE den\nAngeklagten den Abschluss von Versicherungen versprochen\nhatte. Schon durch die Annahme dieses Versprechens hat der\nÄngeklagte dem § 332 StGB zuwidergehshäelt.\n\nc) Für den Fall sn gilt, das zum Falle DEE\nAusgeführte entsprechend. Auch hier hat’ der Angeklagte seine\n\nAmtspflicht durch Gewährung ungedeckter Vorschüsse verletzt.\nDafür hat sg ihn durch Abschluss eines Versicherungsvertrages entlohnt. Das Urteil lässt keinen Zweifel an dieser\nAbhängigkeit der beiderseitigen Leistungen. Auch war sich\nSW nach der Überzeugung des Landgerichts ‘darüber im klaren,\ndass die \"Vorschusszahlungen Amtshandlungen des Angeklagten\nwaren. Wenn SB sie - was das Urteil öffenlässt - nicht\n\nals pflichtwidrig erkannt hat, so hindert das zwar seine eigene\nBestrafung wegen aktiver Bestechung, nicht aber die des Angeklagten wegen schwerer passiver Bestechung; denn der Angeklagte war sich seinerseits der Pflichtwidrigkeit seiner\nHandlungen bewusst (vgl RGSt 77, 75,: 77).\n\n2.) Die beiden fortgesetzten Vergehen der Untreue’ in\nfateinheit mit Betrug 88 266, 263, 73 StGB), deren der Angeklagte schuldig erkannt ist, setzen sich jeweils aus\nzahlreichen Eingelhandlungen zusammen. Gegen deren rechtliche Würdigung als Untreue und zugleich als Betrug ist\nnichts einzuwenden. Soweit Betrug in Betracht kommt, war\nder Angeklagte nicht allein nach den Grundsätzen von Treu\nund Glauben, sondern vor allem auf Grund seines Diensivertrages rechtlich verpflichtet, dem Landrat die Umstände zu\noffenberen, die der Unterzeichnung der Kassenanweisungen\nentgegenstanden (vgl RGSt 67, 290, 292). Eine Täuschung\ndurch Verschweigen, also ein Unterärücken wahrer Tatsachen,\nnimmt das Urteil daher ohne. Rechtsirrtum an. Es liegt nshe:;\n\n6 —-\n\ndass der Angeklagte durch die Vorlage der von ihm abgezeichneten, schon bezahlten Kassenanweisungen dem Landrat gegenüber auch :;schlüssig erklärt hat, die Anweisungen gingen in\nOränung. In diesem Falle hätte er auch durch tätiges Handeln - Vorspiegeln falscher Tatsachen - getäuscht; doch kann\n\"dies dahingestellt bleiben.\n\nDie Betrugshandlungen stellen auch nicht etwa sogenannte\nstraflose Nachtaten im Verhältnis zu den Untreuehandlungen\ndar, mit denen sie innerlich zusammenhängen. Zwar war: die\nlLandkreiskasse schon durch die Auszahlung der Beträge geschädigt, und’-äie- Empfänger waren schon mit dem Eingang des\nGeldes rechtswidrig bereichert. Die Auszahlung ohne die Anweisung des Landrats widersprach aber den Kassenvorschriften, und der. Angeklagte musste sich, um ordnungsmässige zuszahlungsbelege in seiner Kasse zu haben, demnächst Anweisungen des Landrats verschaffen. Das tat er dann durch Betrug.\nUnter diesen Umständen war die betrügerische Erlangung der\nKassenanweisungen nack dem Plan des Angeklagten und nach dem\ntatsächlichen Veriauf der Dinge nur ein Stück des Handelns,\näurch das er in Verietzung seiner Treupflicht seinem Dienstherrn Nachteile zufügte. Durch den Betrug hat er den Schaden, den er dem Landkreis schon durch die Auszahlung zufügte, erst zu einem endgültigen gemacht; er hat die schon in\nder Auszahlung liegende Untreue durch die betrügerische 3eschaffung der Kassenanweisung- weitergeführt und sie damit\nerst beendet. Der Angeklagte hat also die Untreue zugleich\n\nmit dem Mittel des Betrugs begangen, nicht aber nur einen Vorteil, |.\n\nden er: ‚sich.oder: ‚änderen‘ durch Untreue vers schafft hatte, .nachträglich durch Betrug gesickert. Tateinheit ist daher mit\nRecht angenommen worden. j \"\n\nAuch gegen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs\nbestehen unter den hier festgestellten Umständen keine durchgreifenden rechtlichen 3edenken.\n\nu.\n\nwen 0\n\n-T-\n\nIm Falle II 2 des Urteils hat die Strafkammer die Anweng.\nbarkeit des § 27 b StGB ersichtlich im Hinblick auf das Zusammentreffen mit. den übrigen Freiheitsstrafen stillschweigend verneint (vgl BGH 4 StR 491/51 vom 29. Mai 1952).\n\nIII. Die Revision war daher zu verwerfen.\n\nAus Billigkeitsgründen hat der Senat dem’Angeklagten ein,\nangemessenen Teil der Untersuchungshaft, die während des Revisionsverfahrens angedauert hat, auf die erkannte Freiheitsstrafe angerechnet (§ 60 StGB).\n\nDr. Hörchner ‘ * Mantel - dlanzmann\nDr. Heimann-Trosien Dr. Schalscha‘","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-03/1-str-732-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-03/1-str-732-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:39.770536+00:00"}}