{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-03-03_1_StR_643_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-03-03","aktenzeichen":"1 StR 643/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"§ 7\n2345 069\n\ndes Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen .\n\nden Bäcker und Landwirt Karl N ii ; aus D1ı ei\ndort geboren an@. HEHE ED,\n\nwegen Mordes\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3. März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nMantel\n\nGlanzmann\n\nDr. Heimann-Trosien\nDr. Schalscha\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. NED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Karlsruhe vom 12. März 1952 samt\nden Feststellungen aufgehoben. Die Sache\nwird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Schwurgericht beim Landgericht in Mannheim zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wurde im September 1944 zum Leiter\neines Ausländerlagers bestellt, das in der L@Pschule\nin Karlsruhe untergebracht war. Eine Befehls- oder Strafgewalt stand ihm nicht zu. Am 4. Dezember 1944 liess er\nnach einem Bombenangriff sein Amt im Stich und meldete\nsich krank. Kurz vor dem Einmarsch der Franzosen in Karlisruhe erschien‘er in der Nacht vom 2. zum 3. April 1945\nmit 4 - 6 bewaffneten Männern in der I@Pschule. Der\nAngeklagte, der u.a. eine Maschinenpistole trug, suchte\nmit seinen Begleitern nach einen flüchtigen Belgier. Sie\nkamen dabei in ein Zimmer, in dem sich mehrere Holländer,\ndarunter der Kraftfahrer ve BEP vefanden. Der Angeklagte forderte vi BED, mit dem er früher einige Zusammenstösse gehabt hatte, auf, sich anzukleiden und mitzukommen. Vgp BED wurde, als er gerade die Haustür verlassen hatte, durch einen Halsdurchschuss getötet.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten von dem ihm zur\nLast gelegten Verbrechen des Mordes freigesprochen. Gegen\ndieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, -der der Erfolg nicht zu versagen ist.\n\nI. Zu den Verfahrensbeschwerden:\n\nl.) Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Rüge einer\nVerletzung des § 244 Abs 2 StPO ist begründet.\n\nIn demselben Zimmer wie vg BB befand sich zur\nZeit der Tat auch der Holländer v@R@®- Er hatte den\n“ Hergang der Tat, soweit er ihn beobachtet hatte, in seinem an einen Bekannten gerichteten Brief vom 8. Dezember\n1950 geschildert. Noch vor Erhebung der Anklage hatte\ndie Staatsanwaltschaft die Vernenmung des vg RB in\nHolland in die Wege geleitet. Der zunächst am 8. Novenber 1951 anstehende Termin zur Hauptverhandlung wurde\n\n- 3.\n\nauch im Hinblick auf das noch ausstehende Vernehmungsprotokoll auf den 10. März 1952 verlegt. In der Folgezeit erinnerten der Vorsitzende und die Staatsanwaltschaft vergeblich an die Erledigung des Ersuchens. Der zur Hauptver- |\nhandlung persönlich geladene vg@ R&B lehnte es in einen\n\nam 29. Februar 1952 bei dem Landgericht eingegangenen\nSchreiben ab, zur Hauptverhandlung zu erscheinen, obgleich\nihm die Fahrtkosten zur Verfügung gestellt wurden. Das Protokoll über seine eidliche Vernehmung, die schon am 28. September 1951 stattgefunden hatte, ging erst am 18. April\n1952 bei der Staatsanwaltschaft ein.\n\n“In der Hauptverhandlung wurde der Brief des vg» R&D\nvom 8. Dezember 1950 verlesen (vgl § 251 Abs 2 StPO). Am\nSchluss der Verhandlung beantragte der Verteidiger die Vernehmung des vg Re im Wege der Rechtshilfe darüber, dass\nder Angeklagte’ bei der Festnahme des vB BEE nicht gesagt habe: \"Zum Totschiessen reicht es.\" Die Staatsanwalt-\n- schaft trat dem Antrag entgegen, und das Gericht lehnte ihn\nmit der Begründung ab, dass das Beweismittel unerreichbar\nsei.\n\n\"Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Rüge, dass\ndas Schwurgericht im Rahmen der ihm gemäss § 244 Abs 2 StPO\nobliegenden Aufklärungspflicht gehalten gewesen sei, die\nVerhandlung auszusetzen und die Vernehmung des Zeugen durchführen zu lassen, ist begründet. Das Schwurgericht hat ersichtlich entscheidenden Wert auf die von dem Angeklagten\ngegenüber vg BED gebrauchten Worte gelegt und davon\nüberhaupt den Nachweis der Tat abhängig gemacht. Der Freispruch ist erfolgt, weil es hierüber zu keinen sicheren\nFeststellungen gelangt ist. Nach lage des Falls hätten die\nweiteren Bekundungen des v@® REP den Ausschlag geben könnell-Er war während der Vorgänge in der Tatnacht zugegen und\n\n57\n\nsomit ein Beweismittel von besonderer Bedeutung. Der Brief\nvom 8. Dezember 1950 stellte einen unzureichenden Ersatz dar,\nzumal da veg@ Re bei der Abfassung dieses Schreibens nicht\nwissen konnte, auf welche Einzelheiten das Gericht Wert legen werde.\n\nUnter diesen besonderen Umständen musste das Schwurgericht weitere Massnahmen treffen, um die Vernehmungsniederschrift herbeizuschaffen. Auch eine Aussetzung der Hauptverhandlung musste trotz der damit verbundenen weiteren Verzögerung in Kauf genommen werden. Die Tatsache, dass die\nStaatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung die Vernehmung\ndes vB RB nicht für notwendig erachtete und einer Vertagung nicht zustimmte, entband den Tatrichter nicht von der\nihm obliegenden Pflicht, von Amts wegen alles zur Wahrheitsermittelung Erforderliche zu tun.\n\nDas Urteil musste daher schon wegen dieses Verstosses\naufgehoben werden.\n\n2.) Die Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft rügt ferner, dass das Schwurgericht einige in den Urteilsgründen\nwiedergegebene Zeugenaussagen nicht im einzelnen gewürdigt\nhabe.\n\nMit diesem Vorbringen vermag die Revision nicht durchzudringen. Die nähere Erörterung jeder Aussage ist nicht\nzwingend vorgeschrieben (§ 267 Abs 1 StPO). Unklarheiten\nund Widersprüche, die eine Aufhebung erforderlich machen\nkönnten (vgl BGHSt 3 S 213), liegen nicht vor. Zuden ist\nder Tatsache Rechnung zu tragen, dass das Schwurgericht eine\nvolle Aufklärung aller Einzelheiten im Hinblick auf die Aufregung der Zeugen in der Tatnacht und den erheblichen Zeit-\n\nablauf nicht für’ möglich gehalten hat.\n\ner [|\n\nr\nH,\n\n-5-\n\n3.) Die Revision meint, dass das Schwurgericht den Begrifr\nder richterlichen Überzeugung im Sinne des § 261 StPO verkannt und den mit menschlichen Mitteln nicht zu erreichenden absoluten Wahrheitsbeweis verlangt habe.\n\nEs mag sein, dass der Tatrichter besonders strenge Anforderungen gestellt hat. Eines Eingehens hierauf bedarf es\nnicht, da das Urteil schon aus anderen Gründen aufzuheben\n\nist.\n\nII. Zur Sachrüge:\n\n1.) Das Schwurgericht prüft die Strafbarkeit des Angeklagten nur unter dem Gesichtspunkt, dass er den tödlichen\nSchuss selbst abgegeben hat. Es sagt in diesem Zusammenhang,\ndass vo BED möglicherweise von anderer Seite getötet\nworden sei, ohne dass der Angeklagte dies gewusst und gewollt habe.\n\nDer Angeklagte könnte aber auch dann für die Tötung\ndes v@ Bei verantwortlich sein, wenn diesen ein Dritter\nerschossen haben sollte. Die Art und Weise, wie der Angeklagte einschritt, schuf eine das Leben pedrohende Lage für\nvon BED: Darüber scheinen sich alle damals Anwesenden\nklar gewesen zu sein, insbesondere von io ] selbet, der\nvor seinem Weggehen Anordnungen traf, die offenbar für den\nFall seines Todes Geltung haben sollten. Der Angeklagte\nhatte unter diesen Umständen die Verpflichtung, dafür zu\nsorgen, dass auch keiner seiner Begleiter gegen ve )\n\nrechtswidrig vorging.\n\nDas Schwurgericht hat den Sachverhalt nicht unter diesem Gesichtspunkt geprüft. Seine Feststellungen mögen zwar\nauch insoweit den unbedingten Tötungsvorsatz des angeklagten ausschliessen. Dagegen bleibt die Möglichkeit offen,\ndass er mit bedingtem Vorsatz gehandelt, dass er also mit\n\nder Ausführung der Tat durch einen seiner Begleiter gerechnet und dies innerlich gebilligt hat. Der Tatrichter sagt\nmit Recht; dass\"ein solcher Fahndungsauftrag mit tötlichenm\nAusgang bei einem derartigen Kommando, namentlich wenn es\nsich in nicht auszuschliessender Weise um SS- oder Gestepo-Männer gehandelt haben sollte, die dazu noch angetrunken\nsein mögen, in den letzten Tagen vor dem Umsturz keineswegs unmöglich oder auch nur ganz fernliegend\" gewesen ist.\n\n. Sollte nicht festzustellen sein, dass der Angeklagte\n\nden bedingten Vorsatz in diesem Sinne hatte, so wird zu\nprüfen sein, ob er den Tod des ve BEE, für dessen Schutz\ner nach seinem eigenen vorhergegangenen Verhalten zu sorgen\nhatte, nicht wenigstens durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Pflichten fahrlässig herbeigeführt hat.\n\n2.) Das Schwurgericht durfte auch, wie der Oberbundesanwalt zutreffend geltend gemacht hat, nicht .auf Freisprechung\nerkennen, ohne die Anwendbarkeit des § 239 StGB zu erörtern.\n\na) Es fehlen in dem Urteil Feststellungen darüber, ob der\nAngeklagte überhaupt zu einer Festnahme des ve& BED v°-\nrechtigt war: Das Schwurgericht bejaht zwar die Möglichkeit,\ndass die Mitglieder des \"Kommandos\" im Auftrage einer unbekannten Dienststelle erschienen sind, um nach flüchtigen\nBeilgiern zu fahnden. Der Angeklagte gehörte aber nicht zu\ndiesem \"Kommando\" und hatte sich ihm offenbar nur auf eigenen Wunsch angeschlossen. Trotzdem fasste er selbst den\nEntschluss zur Verhaftung und führte sie auch allein durch.\nDazu fehlte ihm, soweit ersichtlich, jede Befugnis. Insbesondere wird ein vorläufiges Festnahmerecht nach § 127 StPO\nauszuscheiden haben. Dem Angeklagten war garnicht bekannt,\ndass sich der gesuchte Belgier tatsächlich in dem Zimmer\nbefand; abgesehen hiervon ist auch nicht zu erkennen, dass\n\nr.\n\n.—\n\nsich der Belgier und ve@ BB einer strafbaren Handlung schuldig” gemacht hatten, die etwa Anlass zu einem\nEinschreiten gemäss § 127 StPO hätte geben können.\n\nDie Festnahme kann danach eine vorsätzliche und widerrechtliche Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 StPO darstellen, und zwar unter den erschwerenden Voraussetzungen des Abs 3.\n\nAuch der Tatbestand des § 132 StGB kann überdies\nverwirklicht sein.\n\nb) Der Tatrichter hält es für möglich, dass der Ange-\n\nklagte den v@W@B@WB zur Polizei bringen wollte, um ihm\nUnannehmlichkeiten zu bereiten, die mit einer Vernehmung\ndurch die SS oder Gestapo regelmässig verbunden gewesen\n\nseien.\n\nSollte das Schwurgericht in der neuen Verhandlung\nzu der Überzeugung gelangen, dass dies der Beweggrund\ndes Angeklagten war, so wird es den Sachverhalt unter\nBeachtung der in dem Urteil des Senats vom 8. Juli 1952\n- BGHSt 3, 110 - dargelegten Grundsätze zu prüfen haben.\nSchon der Hinweis, dass vo» BED mit dem Entweichen\neines Ausländers im Zusammenhang gestanden habe, konnte\nunter den damaligen Verhältnissen zu unabsehbaren Folgen führen, insbesondere dann, wenn die Erledigung der\nAngelegenheit etwa in den Händen der SS oder Gestapo lag.\n\nDer Sachverhalt bedarf unter allen diesen rechtlichen Gesichtspunkten der weiteren Aufklärung.\n\nDer Senat hält es für angebracht, die neue Verhandlung gemäss § 354 Abs 2 StPO einem benachbarten Gericht\nzu Übertragen.\n\nDie Aufhebung und Zurückverweisung entspricht dem\nAntrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Hoerchner Mantel Glanzmann\nDr. Heimann-Trosien Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-03/1-str-643-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-03/1-str-643-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:39.748075+00:00"}}