{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-03-03_1_StR_565_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-03-03","aktenzeichen":"1 StR 565/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"F.. 0/2 | 7\n2545 070\n\nImNamen des Volkes:\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gastwirt Hans S we aus EEE geboren\nam BD. ED ED ir: ram,\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender, -\n\nBundesrichter Mantel\n. Bundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Amberg vom 1. Juli 1952 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\neründes\n\nGegen den Vater des Angeklagten war ein Strafverfahren wegen Betrugs anhängig. Es wurde ihm zur Last\ngelegt, sich als erwerbslos ausgegeben und unberechtigt\nUnterhaltshilfe bezogen zu haben, obwohl er Einnahmen\naus dem von ihm ausgeübten Metzgereigewerbe gehabt habe.\nIn diesem Strafverfahren beschwor der Angeklagte als Zeuge vor dem Amtsgericht, der Metzgereibetrieb sei seit\nFrühjahr 1950 auf den Namen seiner Ehefrau gelaufen, alle\nEinnahmen daraus seien seit diesem Zeitpunkt ihm bzw.\nseiner Frau zugeflossen, sein Vater habe für die von ihm\nausgeführten Schlachtungen nur das Essen erhalten. Das\nLandgericht hat für erwiesen gehalten, dass diese Angaben\n. falsch waren und dass der äÄngeklagte bewusst falsch aussagte und schwor. Es hat ihn wegen Meineids verurteilt.\n\nne\n\n1.) Die Rüge der Revision, das Landgericht habe über\nden hilfsweise gestellten Beweisamtrag, Frau So»\naıis Zeugin zu vernehmen, nicht entschieden, muss zur Aufhebung des Urteils führen. u\n\nNach der Sitzungsniederschrift beantragte der Verteidiger, den Angeklagten freizusprechen, vorsorglich,\ndie Verhandlung auszusetzen und die Zeugin Sog\n‘ zu vernehmen. Diesen Antrag hat das Landgericht nicht beschieden, Die Beweistatsache, die der Verteidiger durch\ndie Zeugin Seil beweisen wollte, ist allerdings dem\nAntrage in der aus der Sitzungsniederschrift ersichtlichen\n\nKaffeehausbetrieb noch nicht übernommen hatte, der Vater\n\nFassung nicht zu entnehmen. Daraus ist aber nicht zu\nschliessen, dass sie dem Gericht nicht erkennbar gemacht\nwurde, etwa durch den Schlussvortrag des Verteidigers, der\ndem Antrag unmittelbar vorausging. Auf eine Erläuterung\noder Ergänzung des Antrages hat der Vorsitzende, wie die\nSitzungsniederschrift zeigt, nicht hingewirkt. Es kann\ndaher angenommen werden, dass es der Strafkammer nicht unbekannt blieb, worüber die Zeugin vernommen werden sollte.\nDann genügte der Antrag den Anforderungen, die an einen\nBeweisamtrag zu stellen sind (RGSt 38, 127). Das Landgericht hätte daher über den hilfsweise gestellten Antrag\nin den Urteilsgründen entscheiden müssen. Diese nehmen\naber zu dem Antrag keine Stellung; es kann auch nicht dem\nZusammenhang ausreichend entnommen werden, warum die Strafkammer glaubte, von einer Vernehmung der Zeugin absehen\n\nzu können. Auf diesem Verstoss kann das Urteil beruhen.\nFrau Selb war in dem Kaffeehausbetrieb tätig, für\nden der Vater des Angeklagten geschlachtet haben soll. Sie\nsollte nach dem Vorbringen der Revision darüber vernommen\nwerden, däss auch zu einer Zeit, ais der Angeklagte den\n\nSegerer auch schon schlachtete und die Üchlachtungen für\nRechnung des Kaffeehauspetriebs durchgeführt wurden. Es\nsollte damit bewiesen werden, dass der Vater Sg schon\ndamals aus den Schlachtungen keine selbständigen Einnahuwen\ngehabt habe. Diese Tatsache war für die Entscheidung des\nLandgerichts von Bedeutung. Es hätte daher begründen müssen, warum es von der Vernehmung der Zeugin absehen zu .\nkönnen glaubte, Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils, ohne dass über die sachlichrechtliche Rüge entschie-\n\nden zu werden braucht,\n\n4\n\nBei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch zu\nprüfen haben, ob die Aufzeichnungen, wie die Revision vorbringt, etwa aus steuerlichen Gründen einen Teil der Schlachtungen nicht enthalten. Die Wendung in den Urteilsgründen,\ndas Gericht haite \"ohne jeden vernünftigen Zweifel\" den\nfestgestellten Tatbestand für erwiesen, lässt Raum für die\nAnnahme, dass der Sachverhalt nach dieser Richtung nicht\nerschöpfend aufgeklärt ist.\n\n2,) Auch der Strafausspruch beruht auf rechtsirrigen Erwägungen. Das Landgericht verneint die Möglichkeit einer\nStrafmilderung nach § 157 StGB, da der Angeklagte erklärt\nhabe, er habe die Aussage nicht erstattet, um eine Bestrafung seines Vaters za verhindern.\n\nDer Angeklagte leugnete, falsch ausgesagt zu haben.\nEr konnte sich daher nicht gleichzeitig darauf berufen,\ndass er Falsches beschworen habe, um die Gefahr einer Bestrafung von seinem Vater abzuwenden. Das Landgericht hätte von sich aus prüfen müssen, aus welchen Gründen der Angeklagte den ljeineid leistete. Konnte es nicht ausschliessen, dass es geschah. um von dem Vater die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden, oder dass dieser Beweggrund mitbestimmend war, so bestand die Möglichkeit, die\nStrafe nach § 157 StGB zu’mildern (BGHSt 2, 379). Nach der\nAnklageschrift, von deren Inhalt der Senat bei der Prüfung\nder Verfahrensvoraussetzungen Kenntnis zu nehmen hatte, sagte der Angeklagte im Vorverfahren zunächst uneidlich aus.\nDie Beweisaufnahme wurde geschlossen, Später trat das Gericht\nerneut in die Beweisaufnahme ein, vernahm den Angeklagten\n\nu 2 SWueT zo\n\nm mungen rn n-\n\nnochmals und beeidigte ihn erst jetzt. Das Landgericht\nhätte daher auch prüfen müssen, ob etwa die Furcht vor\nBestrafung wegen der vorhergegangenen, abgeschlossenen\nfalschen uneidlichen Aussage den Angeklagten zu dem\nMeineid mitbestimmt hat und ob auch deshalb § 157 StGB\nhätte Anwendung finden können.\n\nDr. Hörchner Mantel Glanzmann\n\nDr. Heimann-Trosien Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-03/1-str-565-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-03/1-str-565-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:39.729067+00:00"}}