{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-02-24_1_StR_746_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-02-24","aktenzeichen":"1 StR 746/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"j.sın 145/52 7\n2345 056\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nden Maurerlehrling Helmut S ED zus nem a.Br.,\ngeboren am 9. END ED ir TEE, zur Zeit einst-\n\nweilig untergebracht,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 24. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. END\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das\nUrteil des landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 14. August 1952 wird verworfen.\n\nDer Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nse 2 Se)\n\nPe Zu\n\nGründez\n\n1.) Verfahrensrügen.\n\nDie Revision bemängelt, dass die Jugendkammer ihre\nsachliche Zuständigkeit nach § 26. Abs 2 GG angenommen habe,\nobwohl der Amtsrichter als Jugendrichter nach $ '26 Abs 1\nNr 2 JGG auch die Unterbringung. in einer Beil- oder Pflegeanstalt anordnen könne. Sie geht hierbei davon’ aus, dass\nin Fällen, in denen die mit Strafe beärchte Handlung des\n\n- jugendlichen, Beschuldigten bei dessen Zurechnungsfähigkeit\n\nzu einer Hauptverhandlung ‘vor dem Jugendrichter geführt\n\n...bätte, auch nur, ‚der: Jugendrichter für das’ Sicherungsver-\n\n‘fahren nach §§ 429 a ff StPO zuständig“ sei. \"Diese Meinung\n\n.‚ist.irrig. Nach § 26 JGG kann zwar auch der Amtsrichter\n- als-Jugendrichter auf die Unterbringung in einer Heil-\n\noder Pflegeanstalt erkennen. Doch ist im Jugendgerichtsgesetz - im Gegensatz zu der Zuständigkeitsregelung in 8 429 b\n\n-Abs 3 StPO - davon abgesehen worden, einem der beiden Ju-\n'gendgeric\"te die ausschliessliche sachliche Zuständigkeit\n\nfür das Sicherungsverfahren gegen Jugendliche zu übertragen.\nAnderseits ist im Gesetz ‚ebensowenig wie für das Strafverfahren gegen Jugendliche Bestimmung darüber getroffen, in\n\n. welchen Fällen die Jugendkemtier und’in welchen Fällen der\n\nJugendrichter im Sicherungsverfahreni entscheiden soll.\n\nHiernach sind die \"Jugendkamer und der Jugendrichter in\ngleicher Weise für das Sicherungsverfahren zuständig; es\nist allein Sache des Staatsanwalts, darüber zu befinden,\nbei welchem der beiden Gerichte er den Antrag auf Durch-\n\n. führung des Sicherungsverfehrens stellen will (vgl hierzu\n\ndie Richtlinien des ehemaligen Reichsjustizministeriuns\n\nvom 15. Januar 1944 zu § 26 JGG). Daraus, dass hier die\nJugendkammer und nicht der Jugendrichter das Sicherungsverfahren durchgeführt hat, könnte der Beschuldigte überdies schon deshalb nicht die Rüge der sachlichen Unzuständig-\n\nholt geschlafen bzw. einen schlafenden Eindruck gemacht\"\n\n‚ habt habe. Es kann dahingestellt bleiben, ‘ob diese Rüge mit\n‘der. nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO 'erfördeflichen Bestimmtheit\n\n\"er ausdrücklich hervorgehoben, er könne nicht behaupten, dass\nder Schöffe wirklich geschläfen habe.\n\n.. Psychiater oder einen Obergutachter zugezogen 'habe. Auch die-\n‚se Rüge ist unbegründet. Ob der Tatrichter nach Anhörung\n\n-3-\n\nkeit nach § 338 Nr 4 StPO herleiten, weil dieser unbedingte\nRevisionsgrund nur Platz greift, wenn das Gericht seine\nsachliche Zuständigkeit überschritten hat.\n\nDie Revision macht ferner den unbedirigten Revisionsgrund\ndes § 338 Nr Y $tpo geltend; sie stützt diese Rüge darauf,\ndass der neben dem Urkundsbesnten sitzende Schöffe \"wieder-\n\nhabe, weil er jeweils längere Zeit die ‘Augen geschlössen ge-\n\nerhoben und daher überhaupt zulässig ist. \"Jedenfalls ist\n\nnicht erwiesen, dass der in Frage stehende Schöffe zu irgendeiner Zeit geschlafen hat. Der Vorsitzende, ‘die beiden richterlichen Beisitzer, der Urkundsbeamte und der Anklagevertreter\nhaben nach ihren dienstlichen Erklärungen keine dahingehenden\nWahrnehmungen gemacht. Der von der Revision benannte Zeuge,\nRechtsreferendar Dr. Frischken, hat zwar bekundet, dass der\nSchöffe zu Ende der Hauptverhandlung mit geschlossenen Augen\nzurückgelehnt auf seinem Stuhle gesessen habe; jedoch hat\n\nDie Jugendkammer.hat in der Hauptverhandlung den Oberarzt Dr. HB von der Heil- und Pfiegeanstalt in Erlangen\nals psychiatrischen Sachverständigen vernommen. Die Revision\nrügt, die Jugendkammer habe ihre Aufklärungspflicht (8 244\nAbs 2 StPO) dadurch verletzt, dass sie nicht einen weiteren\n\neines Sachverstänäigen noch einen weiteren Sachverständigen\nvernehmen will, steht in seinem vflichtmässigen Ermessen.\nDavon, dass die Jugerikammer hier ihr Ermessen etwa missbraucht\nhabe, kann keine Rede sein. Der Beschuldigte hatte sich schon\n\nFr\n\n-4-\n\nim Jahre 1949 sechs Wochen lang zur Behandlung in der Heilund Bflegeanstalt in Erlangen befunden. Auf Grund der dabei\ngemachten Beobachtungen und einer nochmaligen Untersuchung\nhatte der Sachverständige im Mai 1951 der Staatsanwaltschaft\nNürnberg-Fürth . ein Gutachten über die strafrechtliche Ver-\n\nantwortlichkeit des Beschuldigten erstattet. Seit 15. Mai\n\"1952 war der Beschuldigte neuerdings in der Anstalt in Erlangen untergebracht; ‚der Sachverständige \"Konnte bei den Beobachtungen \"und \"Tatersuchungen. des Beschuldigten in dieser\nZeit auch Vergleiche nit den bei ‚ihm früher festgestellten\nBefunden. ziehen. ‚Nach der Feststellung, in den Urteilsgründen\nist der Sachverständige auf dem Gebiete der Jugendpsychiatrie\n\n... besonders erfahren. Bei dieser Sachlage ist nicht ersicht-\n\n. tich, welcher Anlass für die Jugendkammer bestanden haben\n\"sollte, die Sachkunde des Sachverständigen und die 'Richtigkeit seines Gutachtens dennoch anzuzweifeln und einen weiteren\nSachverständigen zu hören. Was die Revision hierzu vorbringt,\nbewegt sich nahezu ausschliesslich auf dem der Nachprüfung\n\nim Revisionsverfahren entzogenen Gebiet des Tatsächlichen.\n\nIm übrigen hat auch der Verteidiger selbst in der Hauptverhandlung nicht die Ankörung eines weiteren ‚Sachverständigen\nbeantragt. Br\n\nw\n\n. » Der Verteidiger hatte. in an haupverhonttan die Ver-\n; .nehmung des Inhabers der Firma RÖ@M als Zeugen u.a.\ndarüber beantragt, dass der Beschuldigte von etwa Februar\n1952 bis 15. Mai 1952 (dem Tag seiner Aufnahme. in der Anstalt in Erlangen) bei der Firma, vei der er ‚schon früher\ntätig war, wieder beschäftigt gewesen sei. Die Jugendkammer\nhat den Beweisamtrag abgelehnt, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt würden. Kit dieser\nBegründung durfte sie den Beweisamtrag ablehnen (§ 244 Abs 3\nSatz 2 StPO). Im Urteil hat äie Jugendkammer bei der Prüfung,\n\n-5_.\n\nob der Beschuldigte den zum Gegenstand des Sicherungsverfahrens gemachten Diebstahl im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat, die in dem Antrag des Verteidigers\nunter Beweis gestellten Tatsachen in vollen Umfang als wahr\nbehandelt. Auch bei den Erörterungen über die übrigen Voraussetzungen des § 42 b StGB hat sich die Jugenäkanner nicht\n\nin Widerspruch zu der Wahrunterstellung gesetzt. Bei‘ der\nSchilderung des Lebenslaufs des Beschuldigten im Abschnitt I\n-der Urteilsgründe hat sie festgestellt,‘ 'er sei, nachdem er\nim November 1951 von der Firma ROM: entiassen worden\nsei, ohne’ geregelte Beschäftigung’ im\" elterlichen‘ Haushalt\ngeblieben. Diese Feststellung bezieht sich’ aber, wie ‘der\nZusammenhang (vgl die Einleitung des Abschritts II des Urteils) ergibt, nur auf’ die Zeit bis zur Begehung des ‚Diebstahis (30. Dezember 1951).\n\n2.). Sachrüge. |\nSie ist ebenfalls unbegründet.\n\n- Die Jugendkammer hat festgestellt, dass der Beschul-\n\n\" digte an einem zum mittleren Grad (Imbezillität) neigenden\nSchwachsinn leidet und im Zustand der auf dieses Leiden\nzurückzuführenden Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs 1 StGB) den\näusseren Tatbestand eines Diebstahls nach § 242 StGB verwirklicht hat. Diese Feststellungen begegnen keinem Bedenken, ent\ngegen der Annahme der Revision auch nicht insoweit, als sie\ndie Frage der geistigen Erkrankung des Beschuldigten und\nseiner Zurechnungsunfähigkeit betreffen. In dieser Hinsicht hat sich die Jugendkammer dem Gutachten des Sachverständigen Dr. iO 3 5) angeschlossen, ohne dass dabei\nein Rechtsirrtum zu ersehen wäre. Vor allem hat die Jugendkammer auch erwogen, dass der Beschuldigte den Diebstahl des Geldes in durchaus zweckentsprechender Weise ins\n\nre\n\n-6-\n\n\"Werk gesetzt’hat und dass sein Schwachsinn. in der Hauptverhandlung nicht: wesentlich in Erscheinung. getreten ist. Sie\nhat ferner;.wie schon: erwähnt, die auf Grund. des Beweisamtrags des Verteidigers als wahr unterstellten Tatsachen-in\nBetracht gezogen. Wenn die Jugendkammer. trotzdem in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen die ‚Überzeugung ge-\n\n. wonnen hat, dass der Beschuldigte an einem, ‚zum mittleren\nGrad neigenden. Schwachsinn leidet und auf Grund dieses Leidens nicht, in. der lage war, die Strafbarkeit, (gemeint, ist\nersichtlich. \"das Unerlaubte\") seiner Tat, einzusehen, so ent-\n\n\"spricht: das. der allgemeinen, Erfahrung, dass geisteskranke\nader geisttesschwache Personen sehr, mahl, gielstrebig handeln\nkönnen und nach aussen nicht den Eindru£k eines geistig\n\n- kranken ‚Menschen zu machen brauchen. Die Vrteilsfeststellungen: lassen auch zweifelsfrei erkennen, dass bei dem Beschuldigten nicht etwa nur Altersunreife im Sinne des § 3 Abs 1\n\nJGG vorliegt...\n\nDie Jugendkammer nat ferner einwandfrei dargelegt, . dass\n\"von dem Beklagten eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.\nSie hat in Übereinstimmung mit den Sachverständigen. auf Grund\n\"der von dem Beschuldigten schen früher: zum Nachteil. seiner\nÄrbeitskameräden verübten:Diebstähle :und Unterschlagungen,\nder Wirkungslosigkeit der. von dem Vormunäschaftsgericht ge-\n“gen ihn im Jahre 1951 ausgesprochenen Schutzaufsicht, seiner\ndem Sachverständigen gegenüber zum Ausdruck gebrachten Ein-\n‘ stellung zu der letzten Tat und. der bei ihm festgestellten\nTriebhaftigkeit und Enthemmung die Überzeugung gewonnen,\ndass von dem Beschuläigten nicht nur mit Wahrscheinlichkeit,\nsondern mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit die Begehung weiterer mit Strafe beädrohter Handlun-\n\ngen zu erwarten ist. Diese ‚Erwägungen können - entgegen der\nAnnahme der Revision. —- rechtlich nicht beanstandet werden.\n\n‚sein Verteidiger: die Unterbringung in einen Fürsorgeheinm be-\n‚zeichnet. Die ‚Jugendkammer hat die Frage. ‚geprüft, ob diese\n\n‚hingewiesen, dass die Anstaltunterbringung \"letzten Endes\n\n. seinen .eigenen entspricht. im übrigen wird, was die Dauer\n\n-1-\n\nEbensowenig bestehen gegen die weitere Feststellung der Jugendkammer Bedenken, dass die von dem Beschuldigten zu erwartenden, mit Strafe bedrohten Handlungen erheblicher Art\nsind. ”\n\n. In Ünereinstimmung: mit dem Sachverständigen hat ‚die Jugendkammer es für ausgeschlossen gehalten, ‚dass. ‚die ‚Sicherung\nder Allgemeinheit gegen die von dem Beschuldigten ausgehende Gefahr anders als durch .seine Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt erreicht werden kann. Als weniger einschneidende Massnahme hatten der Vater. des ‚Beschuldigten und\n\nMassnahme ausreichen würde, sie jedoch mit der rechtlich\nbedenkenfreien Begründung ‚verneint, dass, die ‚Türsgrgeheine\nnur für verwahrloste, durch schlechte Erziehung oder andere\nungünstige Umwelteinflüsse gefänrdete Jugendliche, nicht\naber für solche vorgesehen sind, die geistesschwach oder\ngeisteskrank sind und bei denen, wie bei den Seschuldigten,\ndas Abgleiten in die Kriminalität ein Ausfluss\"dieser geistigen Abertigkeit ist. xit Recht ist die Jugendkamner' ferner dem Sachverständigen darin gefolgt, dass der Beschuldigte besonders im Hinblick auf den bestehenden Verdacht\nder Hebephrenie (einer Unterform der Schizophrenie) der\närztlichen Behandlung in einer Anstalt mit psycho- und arbeitstherapeutischer Behandlungsmöglichkeit bedarf und dass\nbei Verdichtung des Yerdachts der Hebephrenie rechtzeitig\neine nur in einer Heil- oder Pflegeanstalt mögliche zweckdienliche Sonderbehandlung eingeleitet werden muss. Im Zusammenhang hiermit hat‘ die 'Jugendkammer zutreffend darauf\n\nnicht nur den Belangen der Allgemeinheit, ‘sondern auch |\n\nur\n\n-8B-\n\nder Unterbringung betrifft, den Belangen des Beschuldigten\ndurch die Bestimmungen in § 42 £ Abs 1, 3 und 4 StGB hinreichend Rechnung getragen.\n\nNach alledem hat die Jugendkammer die sachlichrechtlichen Voraussetzungen des § 42 b StGB rechtsirrtumsfrei\nbejaht.\n\n3.) Die Revision des Beschuldigten ist hiernach mit der aus\n§ 473 Abs 1 Satz 1 StPO sich ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\nGlanzmann Dr. Heimann-Trosien\n\nm a ee rn\n\n-\nm -\n\neier. Miu un\nmn a.\n\nET EEEEETEE E\n\n.\n\nu\n\nu en","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-24/1-str-746-52","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-24/1-str-746-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:39.277712+00:00"}}