{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-02-24_1_StR_727_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-02-24","aktenzeichen":"1 StR 727/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Fr ı StR 127/52\n\nIm Namen des Volkes 2345 057\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Ferdinand > EEE aus\nZEEEED, geboren an W. ES AD ir < (CSr),\n\nzur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 24. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEEEED\nals Vertreier der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n*\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das ,\n\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Land-\n\ngericht München II vom 15. September 1952 u i\nwird verworfen.\n\n. _ Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTERN a\n\nDer mehrfach vorbestrafte Angeklagte verübte in den\nJahren 1950: und 1951 eine Reihe von Einrbrüchen. In einem\nder Fälle verletzte er den Gastwirt ROM, der ihn\nüberraschte,: durch einen lessersiich indie Brust.\n\nDas Schwurgericht hat ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten I Kordes in Tatei nheit mit\nvollendeter Nötigung sowie wegen 16 vollendeter und 4 versuchter schwerer Diebstähle im Rückfall, zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeoränet. Gegen\ndieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, der\nJedoch der Erfolg zu versagen ist. E:\n\ni. Die Verfahrensrüge ist nicht in der Form des.§ 344\nAbs 2 Satz 2 StPO erhoben und daher unbeachtlich.\n\nII. Die sachlichrechtliche Prüfung des Urteils hat folgendes ergeben:\n\n-.1.) Das Schwurgäericht hat’ den Arigeklagten im Falle‘12\nwegen versuchten Nordes in Tateinheit mit Nötigung sowie\nwegen vollendeten Einbruchdiebstahls im Rückfall verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen stieg der Angeklagte nachts in die Wirtschaft des Gastwirts RED\nein. Er erbrach dort eine Schublade und entnahm ihr 7 -\n\n8 DN, 300 Zigaretten. und etwa 50 Zigarren. Das Geld und\neinige Zigaretten steckte er ein, den Rest der Tabakwaren\nlegte er zum Mitnehmen bereit. Kurz darauf wollte REED\ndie Gaststube betreten. Der Angeklagte, der ihn kommen\nhörte, stellte sich neben die Tür und zog sein iiesser.\nAls REED hereintrat, stiess er es ihm in die Brust.\nREED wich zurück, der Angeklagte folgte ihm. Er vorsuchte, dem REP einen weiteren Stich in die Brust\n\nzu versetzen. Das gelang ihm jedoch nicht. Alsdann entfloh der Angeklagte und liess die bereitgestellten Tabakwaren zurück.\n\nLE BE ER u Se u\n.\n\nnn nu\n\nzart: mn\n\nu\n\n3_\n\na) Die Revision rüst zu Unrecht eine Verletzung des\n§ 211 StGB.\n\nDas Schwurgericht legt dar, der Angeklagte habe die\ntödliche Wirkung des Stiches in Rechnung gestellt; er habe\nsie in Kauf genommen und innerlich gebilligt. Es begründet\ndies auch im einzelnen. Damit sind die Voraussetzungen des\nbedingten Tötungsvorsatzes, der auch im Falle des § 211\nStGB zur Bestrafung genügt (OGHSt 3 5 34 ££ u 96, 99),\nausreichend festgestellt. Die von dem Beschwerdeführer\nhiergegen erhobenen Einwendungen liegen auf. tatsächlichem\nGebiet und sind deshalb unbeachtlich. . ;\n\n. Wie das Schwurgericht weiter feststellt, hat der Ange-\n\nklagte die Tat’ ausgeführt, um vor ällem die Aufklärung des\nbei REED begangenen Diebstahls und die Entdeckung seiner früheren zahlreichen Verbrechen zu yerhindern. Der von\ndem Tatrichter gezogene Schluss, dass der Angeklagte beabsichtigt hat, seine anderen Straftaten zu verdecken, ist\ndanach nicht zu beanstanden (BGH NJW 1952 S 431 Nr 28).\nDie Tatsache, dass auch andere 3eweggründe bei dem Ange-Klagten mitgesprochen haben mögen, 'rechtfertigt, wie das\nSchwurgericht zutreffend darlegt, keine abweichende Beurteilung\n\n(BGHSt 3, 198; OGHSt 1, 137).\n\nb) Auch die Annahme einer mit dem versuchten Morä in\nTateinheit zusammentreffenden vollendeten Nötigung begegnet\nnach den getroffenen Feststellungen keinen durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken.\n\nc\\) Die Revision. rügt ferner, dass das Schwurgericht\nim Falle 12 zu Unrecht einen vollendeten Diebstahl angenommen habe; der Angeklagte habe die Tabakwaren nur beiseitegelegt; damit habe er noch nicht die Herrschaft darüber erlangt; deswegen hätte nur eine Verurteilung wegen\nversuchten Diebstahls erfolgen dürfen.\n\n-\n\n- 4 -\n\nAuch diese Rüge ist unbegründet. Der Diebstahl ist\nmit dem Bruch des fremden und mit der Begründung des eigenen Gewahrsams des Täters vollendet. Eines Wegschaffens\noder Bergens der Beute bedarf es nicht. Die Frage, ob eine\nderartige. Gewahrsamsänderung eingetreten ist, unterliegt\nder tatrichterlichen Würdigung (vgl u.a. RGSt 66, 394).\nDas Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob etwa die\nrechtlichen:Begriffe der Wegnahme und des Gevahrsans verkannt sind. :Das ist hier nicht der Fall. Das Schwurgericht\nlegt dar, dass Rottmair über die von dem Angeklagten aus\nder Schublade entfernten und an anderer Stelle bereitgelegten Sachen keine Verfügungsmöglichkeit mehr gehabt hat;\ner habe von dem Finbruch keine Kenntnis gehabt und sei\n\n.. auch nicht in der lage gewesen, jederzeit die Fortschaffung\n\nzu verhindern; es sei nur einem glücklichen Zufall zu verdanken, dass sie nicht gelungen sei. Bei dieser Sachlage\nbegegnet die Annahme des Tatrichters, dass die Wegnahme\nbereits vollendet war, keinem rechtlichen Bedenken.\n\n4) Auch die Nichtanwerdung des § 252 StGB lässt keinen Rechtsirrtum erkennen; im übrigen wäre der angeklagte -\ndadurch auch nicht beschwert.\n\n2.) Schliesslich wendet. sich die Revision gegen die Anwendung der §§ 20 a, 42 e StGB. Sie macht geltend, dass\nder Angeklagte nur kleinere Diebstähle verübt und es vorwiegend auf Lebensmittel abgeshen gehabt habe. Die Öffentliche Sicherheit erfordere nicht die schwerwiegende Kassnahme der Sicherungsverwahrung, zumal da der Angeklagte\n\nzu einer sehr hohen. Zuchthausstrafe verurteilt sei..\n\nDem kann nicht gefolgt werden. Die Feststellungen\ndes Schwurgerichts ergeben, dass die 21 von dem ängeklagten begangenen Straftaten keineswegs als unbedeutend und\n\nDr Tre WEHR\nm\n\nIC\n\n“tn.\n\netwa für die Allgemeinheit nur lästig angesprochen werden\nkönnen. Zum Teil hat er nicht unbeträchtliche Werte entwendet; wenn er sich in einigen Fällen mit geringer Beute begnügt hat, dann lediglich deswegen, weil er nicht\nmehr vorgefunden hat. Abgesehen hiervon sagt das Schwurgericht mit Recht, dass auch kleinere Jiebstähle den\nRechtsfrieden erheblich stören, wenn sie wie hier unter\nden erschwerenden Umständen des Einbruchs, Einsteigens\noder Einschleichens begangen werden.. Die Verurteilung als\ngefährlicher: Gewohnheitsverbrecher gemäss § 20 a Abs 2\nStGB sowie die Anordnung der Sicherungsyerviahrung begegrien auch im übrigen keinem Bedenken.\n\n| 3.) Auch die allgemeine Nachprüfung des Urteils lässt\n\nkeinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nInsbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass das\nSchwurgericht die in dem Strafbefehl vom 21.-Kärz 1951\nbehandelte Tat nochmäls als ein schwerer zu strafendes\nVerbrechen unter Anrschnung der ..früher erkannten und\n\n\" voilstreckten Strafe abgeurteilt hat (BGHSt 3, 13).\n\nDas Schwurgericht hat auch den Fortsetzungszusammenhang in den Fällen, in denen der Angeklagte in einer\nNacht mehrere Einbruchdiebstähle hegangen hat, mit Recht\nverneint. Es sagt zwar zunächst, der Gesamtvorsatz sei\n\nmicht nachzuweisen\". Die folgenden Erörterungen erge-\n‚ben aber unmissverständlich, dass der Angeklagte jeweils\n\neinen neuen Vorsatz gefasst hat, nachden der vorangegangene Einbruch kein ausreichendes Ergebnis erbracht\nhatte. Damit hat der Tatrichter klargestellt, dass ein\n\nGy\n\n-6 -\n\neinheitlicher Gesamtvorsatz, der Voraussetzung für die An-.\nnahme einer fortgesetzten Handlung ist, nach seiner Überzeugung nicht vorgelegen hat.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.\n\nDr. Hörchner Bundesrichter Dr. Peetz Mantel\nist beurlaubt und deshalb\nan der Unterzeichnung verhindert. '\n\nDr. Hörchner\n\nGlanzmann Dr. Heimann-Trosien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-24/1-str-727-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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