{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-02-24_1_StR_684_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-02-24","aktenzeichen":"1 StR 684/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ivy\n\n1 str 684/52 2345 058\n\nImNamen des Volkes3\n° In der Strafsache\n\ngegen\n\nden Molkereigehilfen Hans H EEE aus rei,\ngeboren am @. ED AD ir VOREEEEEEED (Kreis Na\nSch) , 2.21. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Meineids u.a.\n\nhat der 1.. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\n\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. NEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ii»\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bamberg vom 20. August 1952 wird\nverworfen.\nDie seit dem 20. August 1952 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\ngründe\n\nDer Angeklagte entwendete in der Zeit von Mitte\n1946 bis Mitte .1948 nach und nach mindestens 8 1/2\nZentner Butter aus der Molkerei Se in Hoi, in\nder er beschäftigt war. In einem Eherechtsstreit stellte er als Zeuge bewusst wahrheitswidrig ehebrecherische\nBeziehungen zu der Beklagten BB in Abrede und beschwor seine Aussage. Das Landgericht hat ihn wegen\nfortgesetzten -Diebstahls und Meineids verurteilt.\n\n1.) Gegen die Verurteilung wegen Diebstahls wendet die Revision ein, die Strafklage sei durch das gegen den Angeklagten ergangene rechtskräftige Berufungsurteil des Iaxfügerichts in Bamberg vom 28. Oktober 1949\nverbraucht gewesen. Die neue Aburteilung sei daher unzulässig.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\n“ Das Iendgericht hat geprüft; ob ein Verbrauch der\nStrafklage eingetreten war, dies aber rechtlich zutre?-\nfend verneint. Gegen den Angeklagten war ein Strafbefehl wegen fortgesetzten Diebstahls ergangen, weil er\nin der Zeit vom Dezember 1948 bis Februar 1949 u.a.Butter im Gesamtgewicht von 15 bis 20 Pfund in der Molkerei SW entwendet und an eine Frau L. geliefert haben sollte. Der Angeklagte erhob Einspruch, das Amts-\n\"gericht verurteilte ihn wegen fortgesetzten Diebstahls.\nDieses Urteil hob das Landgericht auf. Es hielt nicht\nfür nachgewiesen, dass der Angeklagte die Butter in der\nMolkerei entwendet hat, sprach ihn von der Anklage we-\n\nen...\n\nor\n\ngen Diebstahls frei und verurteilte ihn wegen eines\nfortgesetzten Vergehens des Schwarzhandels. Es folgte\ndem Verteidigungsvorbringen des Angeklagten, er habe\ndie an Frau L. gelieferte Butter von einem unbekannten Mann gekauft. Das Berufungsurteii!vom 28. Oktober 1949 ist am 4. November 1949 rechtskräftig geworden.\n\nDie Strefkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte die nunmehr zur Aburteilung stehenden Butterentwendungen von Mitte 1946 bis Mitte 1948 ausführte,. während er die durch das erwähnte Berufungsurteil abgeurteilte Straftat von Dezember 1948 bis\nFebruar 1949 beging. Wenn die Strafkammer bei dem\nAbstand von etwa 1/2 Jahr aus tatsächlichen Gründen einen Fortsetzungszusammenhang verneint hat, SO\nbestehen hiergegen keine rechtlichen Bedenken.\n\nIm früheren Verfahren ist der Angeklagte wegen eines Vergehens gegen § 1 Abs 1 VRStVO verurteilt worden, nunmehr aber wegen Diebgtahls. Auch\nwegen der Ungleichartigkeit der strafbaren Handlungen Scheidet ein Fortsetzungszusammenhang aus.\n\nDas frühere Urteil verneinte das. Vorliegen eines Diebstahls. Ein Verbrauch der Strafktage wegen\nDiebstahls hätte aber nur eintreten können, wenn das\nvorausgegangene Urteil bejahende Feststellungen getroffen hätte (RGSt 54, 33f).\n\n2.) Die gegen die Verurteilung wegen Meineids\nerhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.\n\nPan Sa 5\n\n4?\n\n-4-\n\na) Zutreffend bringt die Revision zwar vor,\ndass die Zeugin Säg, die Schwiegermutter der Mitangeklagten BEP, vor der FEidesleistung auf ihr\nRecht, die Beeidigung ihrer Aussage zu verweigern,\nhätte hingewiesen werden müssen (§ 63 StPO). Ein solcher Hinweis ist nach der Sitzungsniederschrift unterblieben; die erfolgte Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht konnte ihn nicht ersetzen (R6St 42,\n321; 62, 142 f). Das landgericht konnte jedoch die\nAussage der Zeugin als uneidliche verwerten. Ein\nVerstoss gegen § 63 StPO hindert nicht, dass das Gericht, nachdem es ihn erkaınt hat, die Aussage als\nunbeeidigte wertet (RGSt 56, 94; 72, 219, Ammerkung\nvon Niethammer zu OL& Düsseldorf in 32 1950 Sp 59,\n62). Das Gericht muss jedoch in einem solchen Fall\n- gegebenenfalls nach Wiedereintritt in die Verhandlung - den Beteiligten kundgeben, dass es die Aussage als uneidliche behandeln werde, um ihnen Gelegenheit zu geben, weitere. Beweisamträge zu stellen (RGSt\n72, 219 f; BGH Urteil 4 StR 133/52 vom 20. November\n1952). Das ist ausweislich der Sitzungsniederschrift\nnicht geschehen. Auf dem Verstoss beruht jedoch das\nUrteil nicht, da die Strafkamer, wie sie ausführt,\nauch ohne die Aussage der Zeugin Säger die volle\nrichterliche Überzeugung erlangt hat.\n\nb) Fehl geht die Rüge, dass die Mitangeklagte.\nBarth bei einer ihrer polizeilichen Vernehmungen durch\nverbotene Vernehmungsmittel in der Freiheit ihrer Willensentschliessung und ihrer Willensbestätigung beeinträchtigt worden sei (§ 136 a StPO), Denn sie hat, wie\n\n5.\n\nsich aus den Urteilsgründen ergibt, in der Hauptverhandlung eine unzulässige Einwirkung ausdrücklich verneint\n\nund erklärt, \"dass sie aus freien Stücken ihr wahrheitsgemässes Geständnis voll und ganz aufrecht erhalte\". Die\nAussage in der Hauptverhandlung durfte und musste das Landgericht berücksichtigen, selbst wenn im vorausgegangenene\nErmittlungsverfahren gegen § 136a StPO verstossen worden\nwäre. Die seelische Weiterwirkung einer etwa vorher erfolgten unzulässigen Beeinflussung wird von der Revision nicht\nbehauptet und ist nach der Sachlage auszuschliessen,\n\n3.) Das Urteil ist im Schuld- und Strafausspruch sachlich-rechtlich bedenkenfrei.\n\nDr. Hörchner . Bundesrichter Dr. Peetz Mantel\nist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung\nverhindert.\n\nDr. Hörchner\nGlanzmann Dr.Heimann-Trosien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-24/1-str-684-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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