{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-02-24_1_StR_599_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-03-13","aktenzeichen":"1 StR 599/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"UT\n\nStR 599/52\nImNamen des Vo’likes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1, den Kaufwuann Artur K aus ZH ,\n\n. geboren am MB. ED BD in R\n2. den Kraftfahrer Gerhard_D aus Zei,\n\ngeboren am MP. EEEEn AED in ’\n\nwegen gewerbsmässiger Zollhinterziehung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 24. Februar 1953 in der Sitzung\nvom 13. März 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner : !\n\nals Vorsitzender,.\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nBundesrichter Mantel\n\nBundesrichter Glanzmann\n\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nZandgerichts in Zweibrücken vom 15. Juni 1951.werden\nverworfen; jedoch wird der Schuldspruch zu I 1 a und\nzu I 2 a der Urteilsformel dahin richtiggestellt, daß\ndie Angeklagten der gemeinschaftlichen gewerbsnässigen Zollhinterziehung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung und mit einem gemeinschaftlichen Vergehen gegen Art 24, 27 der Verordnung Nr 168\n\n.\nF\n\n‘ EN N,\nBa? Sei\ni\n\n63\n\ndes französischen Oberkommandierenden in Deutschland über die Bestrafung. von Zuwiderhandlungen gegen die Zollordnung vom 19. Juli 1948 verurteilt\nsind.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\n\"AN Tr Ave row\nta ee en ar\n\nvorm\nSramn\n\n.trmen\n\nPau 1%\n\n:\n\nNe\n\nGründe:\n\nDie Revisionen greifen das Urteil ersichtlich nur insoweit an, als die Angeklagten verurteilt sind, nicht aber,\nsoweit das Landgericht das Verfahren auf Grund des Straf-\n\n. freiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 in Übereinstimmung\n\nmit den Anträgen der Verteidigung eingestellt hat.\n\nDes weiteren ist die Revision des Angeklagten KB\nwirksam beschränkt auf seine Verurteilung wegen der Tat\n\nvom August und Scptember 1948. Einen Fortsetzungszusammen- .\n\nhang dieser Tat.mit der Beihilfe K@ßD zur Steuerhehlerei\n\ndes DEEP von 21. Oktober 1949 hat das angefochtene Urteil\nnicht angenommen. \"\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Der Zeuge IB ist, wie die Sitzungsniederschrift\nbeweist, vor seiner Vernehmung über § 55 StPO belehrt worden. Der Revisionsrüge fehlt insoweit die tatsächliche\n\nGrundlage (§ 274 StPO): Bei den Zeugen DE und Halb- -\n\ngewachs ist die Belehrung unterblieben. Die Revision kann\n\n“das aber nicht rechtfertigen, weil die Vorschrift nur den\n\nBelengen des Zeugen und nicht denen des Angeklagten dient\n(BEHSt 1, 39).\n\n§ 65 StPO war auf keinen der genannten Zeugen anwend-\n\"ber, weil sie nicht Angehörige.eines der Angeklagten im\nSinne des § 52 Abs 1 StPO sind.\n\n2. Das Landgericht hat seinen Feststellungen weitgehend die — in der Hauptverhandlung widerrufenen - Geständnisse der Angeklagten vor den Zollbeamten zugrunde\n\n. .* D\nDEE er fs p) “ - .\nE77 077077 7067007 ab Am are DR Auen ee en\n\nne\n\n-— Tr,\n\nr nn zw...\nOR,\n\n- ou nn\n\nderspruchsvoll oder sonst denkgesetzlich zu beanstanden.\n\ngelegt. Es ist nicht erkennbar, daß es damit gegen das\nVerfahrensrecht verstossen hätte, wie die Revision behaup.\ntet.\n\na) Daß die Zollbeamten bei den Vernehmungen verbotene\nMittel im Sinne des. § 136 a StPO angewandt hätten, haben\ndie Angeklagten schon im ersten Rechtszuge geltend gemacht,\nDer Tatrichter ist dem nachgegangen und hat es für widerlegt erachtet. Der Vortrag der Revisionen läuft nur auf wbewiesene Behauptungen hineus. Wenn ein Polizeibeamter den\nin Haft befindlichen Beschuldigten darauf hinweist, ein Ge-E:\nständnis beseitige möglicherweise die Verdunkelungsgefahr\nund könne daher zur Haftentlassung führen, so verspricht\ner keinen \"gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteil\"; darin\nist dem Landgericht beizutreten (vgl BGHSt 1, 387). Zu Vor-M-\nhaltungen an den Beschuldigten wird der vernehmende Beamte\nin den meisten Fällen nach dem Grundsatz des § 136 Abs 2\nStPO sogar verpflichtet sein.\n\nOb dem Landgericht darin zu folgen ist, § 410 Abs 1\nRAbgO sei so klar, daß sein Inhalt auch einem laien sofort\nverständlich werde, mag dahingestellt bleiben. Ausreichende :\nAnhaltspunkte für eine Täuschung im Sinne des § 136 a StPO fdurch die Zollbeamten sind jedenfalls nicht ersichtlich.\n\nb) Ob das Landgericht die aussergerichtlichen Teilgeständnisse der Angeklagten als glaubhaft ansah, hatte es.\nnach seinem pflichtmässigen Ermessen zu entscheiden (§ 261\nStPO). Daß es hierbei etwa die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten hätte, geht aus dem Urteil an keiner Stelle hervor. Die Feststellungen sind auch nicht wi“.\n\n3\n\nN.\n\n2 A\nKEN ae\nET ur” ı\n\ner\nrate an\n\nMit der vom Landgericht für glaubhaft gehaltenen Bekundung 18\n\ndes Zollbeamten DEP, KB habe seine Angaben \"durchweg von sich aus gemacht\", sollten nach dem Zusammenhang\nnicht schlechthin Vorhalte und Fragen des Verhörsbeamten\nverneint werden, sondern nur, daß DEE dem Angeklag-\n: . ten Stichworte aus dem Geständnis des DD gegeben habe.\n\nDaß DEE in der Hauptverhandlung näher dargelegt hat,\nweshalb er im Vorverfahren ein erfundenes Geständnis abgelegt habe, widerspricht nicht der Feststellung, DB habe\n\n“ keine glaubhaften Gründe dafür vorgebracht.\n\nDie Beweiswürdigung verstößt somit nicht gegen § 261\n. StPO noch, wie schon hier bemerkt wird, gegen das sachlix 02.0\" che Recht.\n\nı e Sachbeschwerde o\n\n.\n. oo.\nwe. .. . one oa .\nee A rk Sr ar. nee ; 3 ne\nns FR 0 Zuitı- uhr Due yon el \"De\n\nww ann ae am un au hosen\n\n1. Die Tat vom August/September_ 1948.\n\na) Abgabenhinterziehung..\n\nö Den von ihm für erwiesen erachteten Sachverhalt hat\n\n; das Landgericht zunächst dahin rechtlich gewürdigt, daß\n\nZ, die Angeklagten einer gemeinschaftlichen fortgesetzten ge-\n\nwerbsmässigen Zollhinterziehung nach §§ 401 b Abs 1, 396\n\n- Abs 1 RAbgO und zugleich der gemeinschaftlichen fortgesetz-\n\n.. ten Hinterziehung der Tabak- und der Umsatzausgleichsteuer\nnach § 396 Abs 1 RAbgO schuldig seien. Darin zeigt sich kein\nRechtsfehler. Die Grenze zwischen dem Saargebiet und dem\nLande Rheinland-Pfalz war schon zur Zeit der Tat eine Zollgrenze; der Senat tritt insofern der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 27. April 1951 (Zeitschrift für Zölle\n\n.— ||\n\nee nt\n\n_\n\nA\n\n-6 -\n\nund Verbrauchssteuern 1951, 238) jedenfalls für die fran-.\nzösische Besatzungszone im Ergebnis bei,\n\nStraffreiheit nach § 410 RAbgO ist bei DEEP nicht\neingetreten, auch wenn seine Angaben vom 10. Februar 1950\nbei der Zollfahndungsstelle eine rechtzeitige Selbstanzeige im Sinne dieser Vorschrift (Fassung des rheinlandpfälzischen Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 6. September 1949, GVBl 1949 S 469, 472) enthalten\nhaben. Denn er hat, wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe zweifelsfrei hervorgeht, die hinterzogenen Abgaben\nnicht innerhalb der ihm bestimmten Prist nachbezahlt,\n\nDas Landgericht hätte beachten müssen, daß jeder der\nAngeklagten, da dreierlei Abgaben hinterzogen wurden, drei\nfortgesetzte Straftaten begangen hat; diese stehen miteinander in Tateinheit (§ 73 StGB). Dementsprechend hätteıi\nauch die Urteilsformel lauten müssen.\n\n\"Gewerbsmässige Abgabenhinterziehung\", wie es dort\nheißt, kennt das Gesetz nicht, sondern nur. gewerbsmässige Zollhinterziehung (§ 401 db Abs 1 RAbgO).\n\nb) Bannbruch.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten wegen gemeinschaftlichen. fortgesetzten gewerbsmässigen Bannbruchs nach §§ 401 D\nAbs 1, 401 a RAbgO beruht auf der Annahme, daß die Einfuhr\nvon Zigarettenpapier aus dem Saargebiet nach dem Lande\nRheinland-Pfalz zur Zeit der Tat verboten gewesen sei. Eit\nsolches Einfuhrverbot bestand in der Tat. Es ergibt sich\nallerdings nicht, wie das Landgericht meint, aus dem Militärregierungsgesetz Nr 161. Denn dieses Gesetz untersagte\n\nN\n\n5\nN\n&\nEx\n\ny“\n\nFran\na\nR\nE73\n\ndu‘\n\nBE NSS ce rn\nh R\n\nSM. & .\nDs ROSE Hu\nETLE BR N\n\n+\n\n- T-\n\n- in seiner zur Tatzeit geltenden Fassung — den Ein-, Ausund Durchgangsverkehr von Gütern und sonstigen Gegenständen nur, soweit er über die Grenzen des Deutschen Reiches\nnach dem Stande vom 31. Dezember 1937 stattfand. Über diese Grenzen haben die Angeklagten.aber nichts. eingeführt;\ndenn das Saargebiet gehörte am 31. Dezember 1937 zum Deutschen Reich. Wohl aber haben die Angeklagten dem Einfuhrverbot zuwidergehandelt, das in Artt 1, 7 der Verordnung.\n\ndes französischen Oberkommandierenden in Deutschland Nr 76\n\nüber Warenaustausch und Kapitalüberführung zwischen Saarland und dem deutschen Besatzungsgebiet vom 18. Dezember\n1946 (ABl des französischen Oberkommandos in Deutschland\nS 510) enthalten ist.\n\n‚Nicht zu billigen ist die Anwendung der §§ 401 b\nAbs 1, 401 a RAbgO. Denn § 401 a muß nach Abs 3 aaO ausser\nBetracht bleiben, wenn die Zuwiderhandlung gegen das Einfuhrverbot in einer anderen Vorschrift mit Strafe bedroht\nist; .auch für den gewerbsmässigen Bannbruch nach § 401 b\nAbs 1 gilt nichts anderes, weil dort keine selbständige\n\nStrafvorschrift gegeben, sondern nur die für den Bannbruch\n\n(und die Zollhinterziehung) an sich vorgesehene Strafe\ngeschärft wird (RGSt 75, 188; BGHSt 3, 40; 4, 36). In der\nfranzösischen Besatzungszone war verbotene Einfuhr zur\nZeit der Tat der Angeklagten durch die Artt 22 ff der Verordnung des französischen Oberkommandierenden in Deutschland Nr 168 über die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollordnung vom 19. Juli 1948 (ABl des französischen Oberkommandos in Deutschland S 1619) mit Strafe bedroht; diese Vorschriften galten seit ihrem Inkrafttreten auch für Zuwiderhandlungen gegen die oben erwähnten\nArtt 1, 7 der Verordnung Nr 76. Der auf die deutsche Steuergesetzgebung verweisende Art 11 der Verordnung Nr 168\n\n. Im\n\nAn\nwar\n\n=\n\nzer wem\nERS r\n\nw—.\n\n. ’ ’ .\nA zn en ge, -\nSORT) en T.\n\nR- 9\n\nw.\n\nDe “ BE u\nTara u SE Be:\n\nZRERSEE EU\nFein ar an A\n\na\"\n\nNon.\n\n“Men\n\nbetrifft ersichtlich nicht die unerlaubte Einfuhr (oder :\nAusfuhr) als solche, sondern nur die Abgabenhinterziehunf\nDie §§ 401 b Abs 1, 401 a RAbgO waren also auf die ver...\nbotene Einfuhr hier nicht anzuwenden. Die Gerichtsbarkei\nüber Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung Nr 168 ist\n\nden deutschen Gerichten durch Art 3 Abs 1 der Verfügung\nNr 154 des Hohen. Kommissars der französischen Republik i\n\nDeutschland vom 1. Juni 1950 (ABl. AHK S 443) übertragen\nworden. \"\n\nDie Angeklagten durften hiernach nicht wegen gewerbg\nmässigen Bannbruchs bestraft werden, vielmehr sind auf\nihre Tat, die nach den Feststellungen mindestens zum Teil\nmit einem Fahrzeug durchgeführt wurde, die Artt 24 und 27\n(vgl Art 26) der Verordnung Nr 168 anzuwenden,\n\nDiese Bestimmungen sind inzwischen, und zwar mit\nWirkung vom 19. September 1949, durch Art VIII in Verbindung mit Art I Abs 2 der Verordnung Nr. 235 (= Neufassung\ndes MilRegG Nr 53) vom 18, September 1949 ersetzt worden. Art VIII aa0 ermäßigt zwar gegenüber dem bisherigen\nRechtszustand die Höhe der angedrohten Geldstrafe, verschärft aber die angedrohte Gefängnisstrafe. Für den hier\nzu entscheidenden Fall 1äßt sich deshalb nicht sagen, daß\nArt .VIII der Verordnung Nr 235 das mildere Strafgesetz .\nsei. Seine Anwendung nach § 2 a Abs 2 StGB scheidet daher\naus.\n\nDasselbe gilt für das am 2. August 1950 erlassene\nGesetz Nr 35 der AHK über die Devisenbewirtschaftung.\nDieses Gesetz läßt zwar zu, daß die Übertretung von Einfuhrverboten unter Umständen nicht mehr. als strafbare\n\n. teidigen können, ist angesichts der Umstände des Falls\n\nWR.\ner ..\n.\n\nHandlung, sondern nur als Ordnungswidrigkeit geahndet\nwird (Art 5 Abs 2 b des Gesetzes in Verbindung mit § 6\nWiStG). Diese Möglichkeit entfällt hier aber wegen der\nGewerbsmässigkeit der Tat (§ 6 Abs, 2 ar 3 Wiste).\n\nDaß die unerlaubte Einfuhr mit der Zoll- und Steuerhinterziehung (oben, a) in Tateinheit steht, hat der\nTatrichter ohne Rechtsirrtum angenommen (vgl § 396 Abs 5\nRAbgO).\n\nc) Der Senat ist in der lage, den Schuldspruch selbst\nnach den gewonnenen Ergebnissen richtigzustellen. Daß\nsich die Angeklagten gegenüber der nur unerheblich gewandelten rechtlichen Beurteilung der Tat anders hätten ver-\n\nnach der Überzeugung des Senats mit Sicherheit auszuschliessen. Den Strafausspruch kann die Änderung nicht zugunsten\n\nder Angeklagten beeinflussen. Die Freiheitsstrafe ist -.im\nHinblick auf die gewerbsmässige Zollhinterziehung - bei.\nbeiden Angeklagten nach § 73 StGB nach wie vor dem § 401 b\nAbs 1 RAbgO zu entnehmen. Dessen gesetzliche Mindeststra-\n\nfe ist nur unwesentlich überschritten worden. Der Tatrichter würde, wenn er auf die verbotene Einfuhr die Ver- .\nordnung Nr 168 angewandt hätte, ersichtlich auch zu kei-\n\nnen milderen Geldstrafen gekommen sein.\n\nTee\n\n. note\nTan nn . Pr ha Inn\n\n. ww tat. . ’ ’ 24\n\nmg DETTÄREEP\n\nd) Das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember. 1949\nkann schon deshalb nicht zur Einstellung des Verfahrens\nführen, weil die .Strafe, die der Tatrichter für die vor\ndem Stichtag (15. September 1949) begangene Tat festgesetzt hat, die in § 3 aaO bestimmte Höhe übersteigt. Unerörtert kann bleiben, ob nicht auch § 12 des Strfr6 #\n\n2 en ae\nv\n\nPe Fo\n\nTE TERNETT NEE er\nar .\n\nmen, wunoo-\n\nmem au mer\n\n- 10 -\n\ndie Verfolgung der Tat unter allen rechtlichen Gesichts.\npunkten zuläßt, auch unter dem der unerlaubten Einfuhr,\ndie an sich kein Steuervergehen ist, aber mit den Zuwider\nhandlungen gegen Steuervorschriften rechtlich zusammentrifft (§ 73 StGB).\n\n2. Die Tat vom 21. Oktober 1949.\n\nInsoweit ist das Urteil nur von DE angefochten,\nSeine Verurteilung wegen Steuerhehlerei nach § 403 RAbg0\nläßt keinen Rechtsfehler. erkennen, der ihn beschweren\nkönnte. Die Neufassung der Strafdrohung des § 396 RAbgO ,\nist mit Recht angewandt, da sie im Lande Rheinland-Pfalz\nam 23. September 1949 in Kraft getreten war (§§ 9, 11\ndes Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von Steuern. vom\n6. September 1949, GVBl 1949 S 469, 475):\n\nDiese Tat ist nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 begangen.\n\n3. Die Zumessung der Strafen einschließlich der\nWertersatzstrafen weist auch im übrigen keinen Rechts-\n\nhr . { 3\nN\n\n- 11 -\nfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.\n\nDr. Hörchner . Die Bundesrichter Dr. Peetz,\nMantel und Dr.Heimann-Trosien\nsind beurlaubt und deshalb an\nder Unterzeichnung verhindert.\n\nGlanzmann Dr. Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-13/1-str-599-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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