{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-02-24_1_StR_597_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-02-24","aktenzeichen":"1 StR 597/52","doktyp":null,"leitsatz":"\" das Kachschlagewerk! 7\n‚.die Amtliche Sammlung:\n\nm 2545 097\n\nzu 1u2\nStGB § 346,\nzu 2 auch StPO § 163\n\n1. Hat sich der Beamte an der Vortat als\n\n2\n\nHehler oder Steuerhehler beteiligt, so\nlässt das seine Strafbarkeit wegen Begünstigung im Amt jedenfalls dann unberührt, wenn er sich gerade durch die Annahme der gehehlten Sache für die Unterlassung der Strafverfolgung hat bestechen\nlassen. .\n\nDer. Leiter einer Polizeibehörde kann jedenfalls dann, wenn er nur dieses Amt bekleidet, nicht nach seinem Ermessen befinden, ob er strafbare Handlungen unterstellter Polizeibediensteter zur Strafverfolgung bringen will.","text_plain":"Gesetz:\n\nRechtssatz:\n\n\" das Kachschlagewerk! 7\n‚.die Amtliche Sammlung:\n\nm 2545 097\n\nzu 1u2\nStGB § 346,\nzu 2 auch StPO § 163\n\n1. Hat sich der Beamte an der Vortat als\n\n2\n\nHehler oder Steuerhehler beteiligt, so\nlässt das seine Strafbarkeit wegen Begünstigung im Amt jedenfalls dann unberührt, wenn er sich gerade durch die Annahme der gehehlten Sache für die Unterlassung der Strafverfolgung hat bestechen\nlassen. .\n\nDer. Leiter einer Polizeibehörde kann jedenfalls dann, wenn er nur dieses Amt bekleidet, nicht nach seinem Ermessen befinden, ob er strafbare Handlungen unterstellter Polizeibediensteter zur Strafverfolgung bringen will.\n\nAktenzeichen: ı StR 597/52\nUrteil des BGH vom 24. Februar 1953 LG Frankenthal\n\n' 15tR 391/52 ru\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polizeikommissar Robert S + EHEN\naus Bad DEEEEEEED, geboren an BD. ED EB in v-5\n\nwegen Unterschlagung im Amt u.a.\n\nhat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 24. Februar 1953, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\n\nBundesrichter Dr.Heimann-Trosien\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankenthal vom 29.\nMai 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Amtsunterschlagung von\n60 Liter Benzin verurteilt ist, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe.\n\n., IN DR\nmeet “ R\n\n®\n\nr\n\n-2.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n42\n\n- 3.\n\nGründes\n\n1. Fell Hp.\n\nDie Verurteilung des .Angeklagten wegen schwerer\npassiver Bestechung in Tateinheit mit Steuerhehlerei\nsovie wegen Begünstigung im Amt ist rechtlich nicht\nzu beanstanden. Ihr liegen folgende Feststellungen\nzugrunde:\n\nDem Angeklagten, der Leiter des Polizeiamtes in\nBad DOEEEEEED war, wurde im Herbst 1948 eine Frau He\naus Soc vorgeführt. Diese war dabei betroffen\nworden, wie sie im Schalterraum des Postamts in Bad\nDEE Nylonstrünpfe verkaufte, die sie aus dem Saargebiet mitgebracht hatte. Die Strümpfe waren nicht verzollt, und der Angeklagte hat das auch erkannt. Frau\nHD pot ihm, als er sie in Abwesenheit anderer Personen vernahm, einen Teil der Strümpfe als Geschenk\nan, wenn er sie freilasse. Darauf ging der Angeklagte\nein, nahm von Frau HB 32 Paar Strümpfe entgegen und\nentliess sie dann. Eine Niederschrift nahm er nicht\n. auf; Anzeige erstattete er nicht.\n\nu -—_\n-\n\nDass Frau H@D dem Angeklagten die Strümpfe als\nEntgelt für eine Amtshandlung gab und dass der Angeklagte sie in diesem Sinne annahm, bedarf bei dem festgestellten Sachverhalt keiner Erörterung. Für den Tatbestand des § 332 StGB ist es unerheblich, ob der Angeklagte die Strümpfe schon von vornherein für sich\nallein oder anfänglich für die Gesamtheit der Polizei-\n\nbeamten haben wollte. In jedem Falle waren sie ein\nGeschenk, und dieses bedeutete für den Angeklagten\neinen Vorteil auch dann, wenn er andere Polizeibeamte\ndaran beteiligen wollte,\n\nDie Amtshandlung des Angeklagten, die sich Frau\nHE auf diese Weise erkaufte, war pflichtwidrig. Dass\ndie Strümpfe nicht verzollt waren, hat die Strafkammer aus den im Urteil einzeln dargestellten Beweistatsachen gefolgert;z diese Beweiswürdigung kann rechtlich\nnicht beanstandet werden (§ 261 StPO). Die Grenze zwischen dem Saargebiet und dem Lande Rheinland - Pfalz\nwar schon zur Zeit der Tat eine Zollgrenze; der Senat\ntritt insofern dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom\n27. April 1951 (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchssteuern 1951, 238) jedenfalls für die französische\nBesatzungszone im Ergebnis bei. Die Annahme der Strafkammer, dass Frau H@B sich wegen Zollhinterziehung\nstrafbar gemacht hatte, ist daher nicht zu beanstanden.\nSoweit die Revision bestreitet, dass der Angeklagte das\nerkannt habe, wendet sie sich nur gegen Feststellungen\ndes Tatrichters, an die das Revisionsgericht nach dem\nGesetz gebunden ist. Der Angeklagte war, wie die Strafkammer richtig darlegt, als Leiter des Polizeiamtes\nnach § 163 StPO und § 427 RAbgO verpflichtet, die strafbare Handlung der Frau HD zu erforschen und ohne\nVerzug unter Beifügung der Ermittelungsergebnisse dem\nFinanzamt (Hauptzollamt) anzuzeigen. Die Verletzung\ndieser Pflicht war die Amtshandlung, für die ihn das\n\n42\n\n-5.\n\nGeschenk der Frau H@B entlohnen sollte.\n\nHiernach sind alle Merkmale des § 332 StGB gegeben.\n\nb) Durch die Annahme der unverzollten Strümpfe\nhat sich der Angeklagte zugleich (§ 73 StGB) der\nSteuerhehlerei nach § 403 RAbgO schuldig gemacht. Die\nSteuerhinterziehung der Frau HE war, wie § 405 RAbgO\nvoraussetzt, zu diesem Zeitpunkt schon beendet. Denn\nFrau HD wer an ihrem Reiseziel angekommen und hatte,\nwie das Landgericht klargestellt hat, mit dem Verkauf\nder Strümpfe bereits begonnen.\n\nc) Die Feststellungen tragen auch die Verurteilung wegen Begünstigung im Amte nach § 346 StGB.\n\nZur Mitwirkung bei Strafverfahren war der Angeklagte gerade als Leiter des Polizeiamtes berufen;\ndenn die in § 163 StPO, § 427 RAbgO bestimnten Pflichten treffen insbesondere die Polizeibehörde als solche\nund deshalb vorab ihren Leiter, nicht etwa nur die diesem unterstellten Polizeibeamten. Davon ist die Rechtsprechung stets ausgegangen (R6GSt 73, 294, 297; 76,\n394; vgl BGH 5 StR 124/52 vom 29. Mai 1952). Es ist\ndeshalb unerheblich, dass der Angeklagte nach der Diensteinteilung Verstösse gegen Zollvorschriften sonst nicht\nzu bearbeiten hatte.\n\nAllerdings ist anzunehmen - das Urteil geht nicht\ndarauf ein -, dass der Angeklagte seine eigene Bestechlichkeit und Steuerhehlerei aufgedeokt haben würde,\nwenn er Frau HD angezeigt hätte. Dieser Umstand berührt aber bei der hier festgestellten Sachlage nicht\n\n6.\n\nseine Strafbarkeit nach § 346 StGB. In der Rechtspre-\n“ ehung ist zwar anerkannt, dass diese Vorschrift nicht\nauf einen Beamten anzuwenden ist, der an der Straftat\neines andern (Vortat) selbst teilgenommen hat und sich\nalsdann durch die Furcht, wegen dieser Teilnahme bestraft zu werden, davon abhalten lässt, die Vortat seiner Amtspflicht gemäss zu verfolgen (R6St 31, 196; 73,\n265, 267 f). Dasselbe ist auch dann angenommen worden,\nwenn der Beamte den Vortäter nur begünstigt hat (§ 257\nStGB; RG JW 1925, 258 Nr i5 Goltd Arch 55, 224), vereinzelt sogar dann, wenn er im Zusammenhang mit der\nVortat Hehlerei (§ 259 StGB) begangen hat (RG Recht\n1913 Nr 1237). In diesen Fällen hat der Grundgedanke,\ndass nach dem Gesetz die Selbstbegünstigung straflos\nist, solches Gewicht, dass er zugleich die Fremdte-\n‚günstigung, die in der Unterlassung der Strafverfolgung liegt, straffrei macht (vgl RGSt 63, 233). Über\ndiese Fälle eigener Beteiligung an der Vortat hinaus\nvermag den Beamten aber die Gefahr, wegen einer Straftat zur Verantwortung gezogen zu werden, nicht von\nder Strafe aus § 346 StGB freizustellen; das gilt\n\nauch dann, wenn seine Straftat mit der von ihm zu verfolgenden Tat eines andern tatsächlich verknüpft ist\n(RaSt 70, 251, 253 25 vgl Urt des Senats vom 30. Oktober 1951 - 1 StR 423/51). Hiernach entfällt die Strafbarkeit des Angeklagten wegen Begünstigung im Amt nicht\nschon deshalb, weil er sich hat bestechen lassen; denn\ndiese passive Bestechung war als solche keine Beteiligung an dem Zollvergehen der Frau H@B. Auch der Unstand, dass diese Bestechungshandlung des Angeklagten\nzugleich Steuerhehierei war, führt zu keinem andern\nErgebnis. Denn seine Pflicht, die ihm vorgeführte\nPerson zur Anzeige zu bringen, war schon entstanden,\nals er sich zu der Steuerhehlerei entschloss. Es be-\n\nee .\n\n4\n\n- 17-\n\nstehen schon erhebliche grundsätzliche Bedenken gegen\ndie Annahme, dass ein zur Strafverfolgung berufener\nBeamter sich noch zu einem so späten Zeitpunkt durch\nBeteiligung an der Vortat Straffreiheit für die Interlassung der Strafverfolgung verschaffen könne; dJedenfalls ist das dann zu verneinen, wenn diese Beteiligung in der Form der Hehlerei oder Steuerhehlerei\ngeschieht und der hehlerische Vorteil gerade das Bestechungsentgelt dafür darstellt, dass der Beamte die\nStrafverfolgung unterlässt. Denn dann hat er sich wissentlich, aus freien Stücken und durch eigene Schuld\nerst in die Zwangslage versetzt, die ihm nach der oben\nangeführten Rechtsprechung strafbefreiend zugute gehalten werden soll. In einem solchen Falle kann die\nZwangslage ebensowenig strafbefreiend wirken, wie etwa Notstand nach §§ 54 StGB dann von Strafe befreit,\nwenn der Täter die Notstandslage selbst verschuldet\nhat. Auf ähnlichen Erwägungen beruhen übrigens schon\ndie Entscheidungen R@St 63, 276 £ und 70, 25i, 253 f-\n\nDer Annahme der Strafkammer, dass die Begünstigung\nim Amt eine der Bestechlichkeit und Steuerhehlerei gegenüber selbständige Handlung sei (§ 74 StGB), ist\nbeizutreten.\n\n2. Amtsunterschlagung der. sichergestellten. 100 DM.\n\nDie Verurteilung aus § 350 StGB begegnet bei dem\nfestgestellten Sachverhalt keinem rechtlichen Bedenken, Die Revision hat hierzu ausser der allgemeinen\nSachrüge auch nichts vorgebracht. Die Ausführungen des\nAngeklagten in der Revisionsverhandlung vermag der Senat nicht zu. berücksichtigen, weil er nach dem Gesetz\n\n-8_\n\nan die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts\ngebunden ist und nur die Rechtsanwendung nachzuprüfen\nhat.\n\n53. Amtsunterschlagung der 60 Liter Benzin.\nDiese Verurteilung ist rechtlich zu beanstanden.\n\nDie Strafkanmer findet die Zueignungshandlung des\nAngeklagten darin, dass erdas ihm nicht gehörige Benzin an seine eigene Dienststelle verkaufte. Das ist an\nsich unbedenklich. Der Angeklagte hatte zu diesem Zeitpunkt auch, wie es Voraussetzung der Unterschlagung\nist, das Benzin im alleinigen Gewahrsan; denn er hatte es etwa drei Monate vor dem Verkauf aus dem Keller\nder Diens#stelle in seine Wohnung verbringen lassen.\nZweifelhaft ist jedoch, ob dieser Gewahrsam ein amtliches®simn des § 350 StGB war Dafür kann von Bedeutung\nsein, wie die Gewahrsamsverhältnisse waren, bevor der\nAngeklagte das Benzin in seine Wohnung schaffen liess.\nHatte er bis dahin amtlichen Alleingewahrsam, so blieb\ndieser in seiner Wohnung weiterbestehen (RG IZ 1917,463 Nr\n.17). Hatte er aber nur NMitgewahrsam oder überhaupt\nkeinen Gewahrsam, so kommt es darauf an, ob ihm die bisherigen Gewahrsamsinhaber das Benzin in seiner amtlichen Eigenschaft oder in der Erkenntnis eines Mißbrauchs übergaben. Es liegt allerdings die Möglichkeit nahe, dass der Angeklagte die Absicht, das Benzin\nfür sich zu behalten, schon hatte, als er es in seine\nWohnung bringen liess. In diesem Falle würde er schon\nhierdurch Amtsunterschlagung begangen haben, wenn er\nzu dieser Zeit amtlichnAlleingewahrsam hatte; dasselbe würde gelten, wenn der Angeklagte im Falle des Nitgewahrsams in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken\n\nu»\n\nmit den andern Gewahrsamsinhabern gehandelt hätte.\nMöglich bleibt aber auch, dass er sich den Alleingewahrsam durch Diebstahl oder Betrug verschafft hat,\nfalls er den Gewahrsam oder Mitgewahrsam anderer ohne\nihren Willen brach (RGSt 58, 49) oder sie durch Erregung eines Irrtums veranlasste, ihm das Benzin auszuhändigen. Eine Täuschung könnte schon in der Verheinlichung der Absicht liegen, das Benzin für sich zu verwenden. Der spätere Verkauf wäre dann durch Bestrafung\nwegen Diebstahls oder Betrugs abgegolten (BGH 4 StR\n114/52 vom 16. Oktober 1952). Da der Sachverhalt diese Möglichkeiten offen lässt, kann die Verurteilung\nwegen Amtsunterschlagung nicht aufrecht erhalten bleiben.\n\nDie angeblichen Ansprüche des Angeklagten gegen\ndie Polizeiverwaltung würden, wie die Strafkammer mit\nRecht ausgeführt hat, der Rechtswidrigkeit seiner Zueignung nicht entgegenstehen (RG DStR 1934, 2555 ‚NEL.\nRGSt 61, 207, 209). Der Angeklagte war sich nach-der'\nÜberzeugung der Strafkammer dessen auch bewusst.\n\n4. .‚Eall Meg.\n\nAuch in diesem Falle ist die Verurteilung wegen Begünstigung im Amt nach § 346 StGB frei von\nRechtsfehlern.\n\nDer dem Angeklagten unterstellte Polizeiangestellte MeilB hatte 50 DM aus der Amtskasse unterschlagen. Diese Verfehlung hatte er dem Angeklagten N\neingestanden. Das hat die Strafkammer aus der von ihr\nverlesenen Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des inzwischen verstorbenen Nessemer ohne Rechts-\n\n- 10 -\n\nirrtum gefolgert. Der Angeklagte hatte also dienstlich davon Kenntnis. Bei diesem Sachverhalt ergab sich\naus § 163 StPO seine Rechtspflicht, die Strafverfolgung des Negiilb herbeizuführen; die Frage, ob dies\nauch bei nur ausserdienstlicher Kenntnis des Angeklagten der Fall gewesen wäre, kann auf sich beruhen, Dass\nder Angeklagte der Vorgesetzte des MegilB war, entband ihn nicht von seiner Pflicht. Es ist zwar sonst\nin gewissem Rahmen dem pflichtmässigen Ermessen eines\nAmtsvorgesetzten überlassen, ob er strafbare Verfehlungen eines Untergebenen zur Anzeige bringen will;\nwegen Begünstigung ist er nur strafbar, wenn er. sein\nErmessen missbraucht. Das ist in der Rechtsprechung\n(Rest 73, 265; 74, 178,. 180; RGZ 134, 162, 168 f) insbesondere bei Gemeindevorstehern angenommen worden,\ndenen strafbare Dienstverfehlungen unterstellter Verwaltungsbeamten bekannt geworden waren. Zwar waren\ndiese Gemeindevorsteher zugleich Polizeiorgane, doch\nwaren sie nicht verpflichtet, jede anlässlich von Verwaltungsgeschäften erlangte Kenntnis zugleich ohne\nweiteres unter polizeilichen Gesichtspunkten auszuwerten. Bei dem Angekiagien liegt das völlig anders.\nIhm lagen nicht, wie in den angeführten Fällen, polizeiliche Aufgaben neben einer Fülle anderer Tätigkeiten ob. Er war Leiter der Polizeiverwaltung und nur\ndas. Was ihm dienstlich zur Kenntnis kam, hatte er\ndienstlich unter polizeilichen Gesichtspunkten zu behandeln. Er hat gegen He nichts unternommen, .insbesondere keine Strafanzeige erstattet. Disses Unterlassen war nach dem Dargelegten widsrrechtlich und hat\ndazu geführt, dass gegen Me@iilB längere Zeit kein\nStrafverfahren eingeleitet wurde. Damit ist der äussere\nTatbestand des § 346 StGB gegeben. Auch die innere Tatseite ist im Urteil ausreichend dargetan.\n\nFı\n\n5. Unterschlagung der Spende der Spielbank.\n\nDie Verurteilung aus § 246 StGB enthält im Ergebnis keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten.\nGegenstand der Unterschlagung konnte die Spende der\nSpielbank freilich nur insofern sein, als sie sich\nin bestimmten körperlichen Sachen darstellte, die in\nden Gewahrsam des Angeklagten gelangt waren, Das sind\ndie Geldscheine oder Geldstücke, die der Angeklagte bei\nder Sparkasse abhob und die er dann nach der Überzeugung der Strafkammer für seine eigenen Zwecke verbrauchte. Dieses Geld stand für den Angeklagten in\nfremdem Eigentum. Es gehörte jedenfalls bis zu seiner Aushändigung an ihn der Sparkasse. Bei dieser\nist der Angeklagte, wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe ausreichend zu entnehmen ist, nicht im eigenen\n\n. Namen aufgetreten, sondern im Namen derjenigen Perscn\ncder Personen, die aus dem Xonto berechtigt waren, von\ndem er abhob. Eine Einigung über den Eigentumsübergang (§ 929 BGB) ist also keinesfalls zwischen der Spar-\n\n kasse und dem Angeklagten persönlich zustande gekommen. Unentschieden bleiben kann die Frage, für wen\ner den Besitz an dem Geld erlangte und ob das Geld,\nals er es sich demnächst zueignete, noch der Sparkasse gehörte oder schon den Personen, in deren Namen er\naufgetreten war.\n\nDas von den Feststellungen abweichende Vorbringen\ndes Angeklagten in der Revisionsverhandlung vermag\nder Senat auch hier nicht zu berücksichtigen.\n\n'\nj\n\\\n}\n\nef\n:\n\n6. Fell Saum.\n\nDie Strafkamner ist zu dem Ergebnis gekommen,\ndass Ger Angeklagte sich der Begünstigung im Amte\nnach § 346 StGB schuldig gemacht hat. Sie hat jedoch\ndas Verfahren auf Grund des rheinland-pfälzischen\nStraffreiheitsgesetzes vom 18. Juni 1948 eingestellt.\nDie Revision richtet sich, wie der Angeklagte in der\nHauptverhandlung vor dem Senat klargestelit hat, auch\ngegen diesen Teil des Urteils. In der Entscheidung\nder Strafkammer ist jedoch insoweit kein Rechtsirrtum zu finden.\n\n7. Strafausspruch.\n\nDie Einwände der Revision gegen den Strafausspruch sind unbegründet. Es ist nicht rechtlich fehlerhaft, dass die von der Revision vorgetragenen Umstände die Strafkammer nicht zu einer weiteren Milderung der Strafen veranlasst haben; mildernde Umstände hat sie dem Angeklagten bei den meisten Straftaten, bei denen dies gesetzlich zulässig war, zugebilligt. Zu Bedenken könnte nur die.Bemerkung der Strafkammer Anlass geben, es spreche gegen den Angeklagten,\ndass er \"nicht den Mut aufbringe, zur Klärung der Tat\nbeizutragen und dafür einzustehen\",. Pehlender Mut zum\nGeständnis kann auf Furcht vor Strafe und dem damit\nverbundenen Verlust von Stellung und Brot beruhen. Ein\nsolcher Beweggrund darf für sich allein nicht strafschärfend gewertet werden, sofern nicht bei dem Angeklagten ein angel an Einsicht und Reue zutage getreten ist. Doch sind die Einzelstrafen von etwaigen\nrechtsfehlerhaften Erwigungen solcher Art offensichtlich nicht beeinflusst worden, denn sie halten sich,\n\n4r\n- 13 —\n\nsoweit sie nicht die gesetzliche Mindeststrafe darstellen, durchweg in der Nähe der unteren Strafgrenze.\n\nInfolge der Aufhebung einer Einzelstrafe wegen\nAmtsunterschlagung (oben Abschn. 3) muss die Strafkammer auch eine neue Gesamtstrafe festsetzen. Dabei\nwird sie, soweit das Leugnen als Strafzumessungsgrund überhaupt in Betracht kommt, das in den Mnt-\n\nscheidungen BGHSt 1, 103 und 105 Ausgeführte zu beachten haben.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\nGlanzmann Dr.Heimann-Trosien\n\nwe.\ns‘\n\n2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-24/1-str-597-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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