{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-02-20_1_StR_739_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-02-20","aktenzeichen":"1 StR 739/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ya\n\nJE\n\n2345 049\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Friedrich W EEE aus\nSch, geboren an dD. ED ED ir CHE,\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nBundesrichter Mantel\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwaıt Dr.\na_. Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nv\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Amberg vom 21. Oktober 1952\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. j\n\nVon Rechts wegen\n\n-..\n\nnm nn du\n\nGründe:\n\n‘\n\n\"Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Nach der Sitzungsniederschrift hatte der Verteidiger während seines\nSchlussvortrags den Hilfsamtrag auf Einnahme eines Augenscheins ir DEREED (d.h. in dem Betrieb der BED\nAG) gestellt, ‘ohne die zu beweisenden Tatsachen anzugeben. Bei 'dem Antrag handelte es sich daher nur um\neine an die Strafkamner gerichtete Anregung, die entgegen der’ Annahme der Revision keiner Bescheidung in\n“ den Urteilsgründen bedurfte. Bei der gegebenen Sachlage hatte die’ Strafkämmer auch nicht unter dem Gesichts-\n\"Punkt der Walirheitserforschung (§ 244 Abs’ d StPO) die\n\nVerpflichtung, 'auf eine formgerechte Ergänzung des An-\n\n{rags hinzuwirken oder entsprechend der Anregung des Verteidigers den Augenschein von Amts wegen einzunehmen.\nDenn es kam, wie die Strafkammer in den Urteilsgründen\nzutreffend angenommen hat, bei der Prüfung der Frage,\n\n\"aus welchen Gründen das überfallene Mädchen nicht schrie,\n\nnicht auf die tatsächliche Hörbarkeit von Hilferufen in\ndem Betrieb der iO | AG, \"sondern allein auf die Meinung des Mädchens an. Für die’ Prüfung in dieser Hinsicht\n“war aber die Augenscheinsnähme ohne Bedeutung.\n\nAuch mit der Sachbeschwerde vermag die Revision\nnicht durchzudringen.\n\nZum äusseren Tatbestand der Notzucht hat die Strafkammer ausführlich festgestellt, in welcher Weise sich\ndas zur Tatzeit noch nicht 16 Jahre alte Mädchen dem An-\n\n. nen. Dass das Mädchen mit seiner Gegenwehr \"den Erfolg des\n\nner festgestellt, der Angeklagte sei sich bei Ausführung\n\ngeklagten gegenüber zur Wehr gesetzt und dieser es unter\nBrechung des Widerstands zur Duldung des Geschlechtsverkehrs\ngenötigt hat. Verstösse gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze lassen die Ausführungen nicht erken-\n\nAngeklagten nicht verhindert und kaum verzögert hat\", hat\ndie Strafkammer bedenkenfrei mit der körperlichen Überlegenheit des Angeklagten gegenüber dem noch wenig entwickelten Mädchen begründet. Ebensowenig kann es beanstandet werden, dass die Strafkemmer der Zeugin geglaubt hat,\nsie habe deshalb nicht um Hilfe gerufen, weil im I. und\n\nII. Stockwerk des Pabrikgebäudes niemand gearbeitet habe\nund sie der Meinung gewesen sei, dass sie von den Arbeitern\nim Erügeschoss wegen des Naschinenlärms nicht gehört werde.\nDie Revision’meint zwar, der Hilferuf sei \"eine zu instinkthafte Abwehr\" gewesen, als dass dem jungen Mädchen derartige Überlegungen unterstellt werden könnten. Sie übersieht\ndabei, dass sich erfahrungsgemäss nicht. jede Person in der-Seven Weise verhält, wenn sie sich gleicher vweiahrenlage\ngegenübersieht, und dass die von der Überfallenen. für die\nUnterlassung. von Hilferufen angegeben Gründe denkgesetzlich\nkeineswegs ausgeschlossen sind. Inwiefern aus dem Verhalten\ndes Angeklagten bei dem Vorfall vom 1. März 1952 Schlüsse\nauf den Hergang der Tat vom 25. Februar 1952 zu ziehen sind,\nist nicht ersichtlich. Dass sich das Mädchen bis zuletzt\ngegen das Vorhaben des Angeklagten gewehrt und sich ihm nicht\netwa schliesslich ohne Weiterwirkung der geübten Gewalt freiwillig hingegeben hat, ist entgegen der Annahme der Revision\ndem Urteil zweifelsfrei zu entnehmen.\n\nZum inneren Tatbestand der Notzucht hat die Strafkau-\n\nSe\n\n-A-\n\nder Tat darüber im klaren gewesen, dass das Mädchen mit\ndem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war, und habe\ndie Ernstlichkeit des Widerstands erkannt. Rechtliche Bedenken. gegen diese Feststellung bestehen nicht. Was die\nRevision demgegenüber vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene\nBeweiswürdigung.\n\nAuch die Strafzumessung begegnet keinem Bedenken.\n\nDie Revision ist hiernach mit der Kostenfolge des\n§ 473 Abs 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz. Mantel\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\nist beurlaubt und deshal f :\nan der Unterzeichnung ver- ?7.Heimann-Trosien\nhindert.\n\nDr.Hörchner\n\n‘ -\nwon 1 Sind nn NET ER an nt at Vak me WE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-20/1-str-739-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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