{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-02-20_1_StR_733_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-02-20","aktenzeichen":"1 StR 733/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"rt\nv\n\n2345 000 22\n\n1 StR 733/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen :\n\n1.) die Ehefrau Christine eb, aus\ngeboren en ui ; in MD-\n\n‘\n\n2.) den Strassenbahnführer .Otto O SEE aus\nBad DEE, dort geboren am a,\n\n3.) die Ehefrau Emma O0 GEB aus\nBad DEEP, geboren an WB. ie in Be@-\n\n4.) den Unternehmer Ernst - aus Bad WB-EB, dort geboren am a,\n\nwegen Abtreibung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der.\nSitzung vom 20. Februar 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter -der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Frankenthal vom 3. September\n\n1952 werden verworfen... Jeder der Angeklagten hat\ndie Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.®\n\nGründe:\n\nI. Die Revision der Angeklagten Begp:\n\nl. Der § 244 Abs 2 und 3 StPO ist nicht verletzt. In der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger die auswärtige Vernehmung der erkrankten Ärztin Dr. RB darüber, ob die Angeklagte Ba zur\nTatzeit wegen geschwollener Beine und Füsse reiseunfähig war und in welchem Gesundheitszustand sie sich\nnach der Vernehmung durch den Ermittlungsrichter befunden hat. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt,\nweil die angeführten Tatsachen für die Entscheidung\nzum Teil unerheblich seien, im übrigen, weil ihr Gegenteil durch die Beweisaufnahme schon erwiesen sei.\nBei einem ordnungsgemäss gestellten Beweisamtrag hätten diese Ablehnungsgründe dem § 244 Abs 3 StPO nicht\ngenügt; sie enthalten eine unzulässige Vorwegnahme\nder Beweisaufnahme. Ob dieser rechtliche Gesichtspunkt\nvon der Revision in gesetzmässiger Form (§ 344 Abs 2\nSatz 2 StPO) gerügt worden ist, kann dahingestellt\nbleiben, denn der Antrag war nach Inhalt und Fassung\nnur ein Beweisermittlungsamtrag. Er enthielt nicht\ndie zu einem ordnungsgemäss gefassten Beweisamtrag\nerforderliche Behauptung bestimmter, für die Entscheidung erheblicher Tatsachen, sondern nur Fragen nach\nsolchen Tatsachen, deren Bestand die Verteidigung\n- nach dem übrigen Beweisergebnis mit guten Gründen -\nselbst im Ungewissen liess. Solche Beweisermittlungsamträge enthalten nur Anregungen zur Sachaufklärung.\nDas Landgericht brauchte deshalb über den Antrag nicht\nzu beschliessen, so dass es nicht darauf ankommt, ob\n\nm 3.\n\nFr\n\n.— dw ae\n\n- rn mu.\n\ndie Begründung des dennoch erlassenen Beschlusses dem\n§ 244 Abs 3 StEFO genügt. Bei der Beweislage, namentlich angesichts des richterlichen Geständnisses der\nEmilie OB und ihres Kassibers, brauchte das Gericht auch keinen Anlass zu sehen, auf etwaige Verdeutlichung des Antrags hinzuwirken,\n\nDie Begründung des Ablehnungsbeschlusses zeigt anderseits, dass das Landgericht seine Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs 2 StPO) beachtet hat und wegen des übrigen,\ndie Angeklagte Bg> stark belastenden Beweisergebnisses keinen Anläss zu Ermittlungen in dieser Richtung\nmehr hatte. Dasselbe ergeben auch die Urteilsgründe;\n\n2. .Über die Voraussetzungen der auswärtigen Vernehmung der Entlastungszeugen in Im (5 223\nAbs 2 StPO) hatte das Landgericht nach .pflichtmässigem Ermessen zu entscheiden und dabei die räumliche\nEntfernung des Wohnorts der Zeugen vom Gerichtsort,\ndie Verkehrslage, aber auch die nicht besonders erhebliche Bedeutung der Sache zu berücksichtigen. Ein Ermessensmissbrauch ist nicht dargetan. Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung gegen den Beschluss\nder auswärtigen Vernehmung und gegen die Verlesung ,\nder Vernehrungsniederschriften nichts eingewandt. Im\nübrigen haben die auswärts vernommenen Zeugen gegen\nden Belastungszeugen Schi ausgesagt, wie von der\nVerteidigung erwartet. In der Würdigung dieser Beweisergebnisse war das Landgericht indessen gemäss § 261\nStpoO frei. \\\n\nIn der Ablehnung, dem.Pflichtverteidiger der\nAngeklagten BEP die Reisekosten nach Liiii>\nzu erstatten, liegt kein Verfahrensverstoss. Sie entspricht dem Gesetz. Nach § 224 Abs 1 StPO bedarf es\nder Anwesenheit des Verteidigers bei der auswärtigen\nVernehmung nicht. Es steht im pflichtmässigen richterlichen Ermessen, die Beiordnung des Verteidigers\nin schwierigeren Fällen auf die Teilnahme an auswärtigen Vernehmungen mit der Folge der Kostenerstattung\nzu erstrecken, doch ist dies die Ausnahme, Der gegenwärtige Fall bot keinen Anlass dazu.\n\n3. Dass eine Zeugnisverweigerung bei der tatrichterlichen Beweiswürdigung verwertet werden darf, ist in\nder Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes anerkamt (B@llst 2, 351).\n\n4. Die Sachrüge der Angeklagten Bi ist offensichtlich unbegründet und von der Revision auch\nnicht näher ausgeführt.\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten. Otto und Emma\nN)\n\n1. Der Belastungszeuge Schw, der die Abtreibung nach seinem Zerwürfnis mit der Femilie Op angezeigt hat, ist gemäss § 59 StPO vereidigt worden. Das\nUrteil führt dazu aus, gesetzliche Gründe für die Nichtvereidigung lägen nicht vor; an der Abtreibung sei\nSch nicht beteiligt, weder als Mittäter, noch\nals Anstifter oder Gehilfe; erst nach vollzogener Ab-\n+treibungshandlung sei er tätig geworden. Diese Ausfüh-\n\n2. te Se” Dar\n\nTee Ti\n\nN Ten,\n\nSE er ka in\n\neiner Begünstigung keineswegs aus. Schib ist der\n\nVe N OT TE\n\nrungen legen, wie die Revision mit Recht ausführt,\n\ndie Annahme einer Verletzung des § 60 Nr 3 StPO nahe.\nDie Urteilsfeststellungen schliessen den Verdacht einer Beteiligung des Sch an der Abtreibung oder\n\nSchwängerer der Emilie OB und ging in ihrer Familie, deren Vertrauen er genoss, ein und aus, In seiner\nGegenwart haben die Eheleute Ob die Abtreibung besprochen, möglicherweise auch mit ihm, ohne dass er dem\ngeplanten Verbrechen entgegengetreten ist. Es kann dahinstehen, ob Schi dazu deshalb verpflichtet war,\nweil er der Erzeuger der Leibesfrucht war, deren Beseitigung man nun plante, Denn nach. dem Eingriff, als\ndie Abtreibungshandlung zwar durchgeführt, die Frucht\naber möglicherweise noch nicht abgetötet war, die Vollendung der Tat also noch nicht feststend, ist Schi\nbei der Emilie Op geblieben, \"um behilflich zu\nsein, wenn sich ihr Zustand. noch verschlimmern sollte.\" Es ist ungewiss, worin diese Hilfe bestehen sollte. Das Verbringen ins Krankenhaus oder das Herbeirufen eines !rztes wäre rechtlich nicht zu beanstanden\ngewesen, denn die Tatsache der Abtreibung hinderte\nSch rechtlich nicht üaran, auf erlaubte Weise\nfür die Gesundung der Kranken zu sorgen. Anderseits\n\nblieb aber Beihilfe zur Abtreibung bis zur rechtli-\n\nchen Tatvollendung, dem Tode der Frucht, noch möglich, Dies hat das Landgericht verkannt, das sich über\nden genauen Zeitpunkt der Abtötung der Frucht nicht --\nnäher ausspricht. Für.das Vorliegen von Beihilfe oder\nBegünstigung kann auch sprechen, dass SCH; als\nsich die Wehen verstärkten und die Beteiligten Angst\n\nU-,\nzu 287\n\nbekamen, auf das Geheiss des Otto Oi die DE\n\nin Te aufsuchte und sie aufforderte, \"der Emilie\nzu helfen.\" Diese \"Hilfe\" konnte, wenn nicht sogar in\neinem weiteren verbrecherischen Eingriff, so doch mindestens in einer Handlung bestehen, durch die der Eingriff der BD verdeckt wurde, denn der Zustand der\nSchwangeren gebot ärztliche Hilfe, zu der die Abtreiberin ausserstande war. Diese festgestellten Tatunmstände legen einen Teilnahmeverdacht gegen SCHii> im\nSinne des § 60 Nr 3 StPO nahe.\n\nDer etwaige Verfahrensverstoss kann aber dahinstehen, weil das Urteil nicht auf ihm beruht. Die eingehende Darstellung und Würdigung der übrigen, die Angeklagten schwer belastenden Beweisergebnisse im Urteil ergibt zur. Gewissheit, dass das Landgericht die\nAngeklagten auch verurteilt hätte, wenn Schgi> vwegen Teilnahmeverdachts unvereidigt geblieben wäre. Dies\nfolgt schon daraus, dass die Angaben des Sch, die\ndas Landgericht ersichtlich mit Zurückhaltung und Sorgfalt geprüft hat, durch die übrigen Beweisergebnisse\nin allen wesentlichen Punkten überzeugend bestätigt\nworden sind. Die Rüge konnte deshalb keinen Erfolg haben.\n\n2. Aus der Behandlung der Beweisamträge der Angeklagten Be können die Eheleute O@EEEEB keine Rüge herleiten (R6St 52, 188; 59, 63; 62, 259 f). Überdies ist auf die Ausführungen unter I zu verweisen.\n\n—\n\nunm m ı\n\nJE; WERE RR \"SE ZGE ES Yo\n\nrt un Te ne ne,\n\n3. Von einem Verstoss gegen den § 258 StPO kann\nkeine Rede sein.\n\nAuch sonst ist kein Rechtsverstoss zum Nachteil\nder Angeklagten Otto und Emma O@Ww ersichtlich.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten Kb:\n\nInsoweit tritt weder ein Verfahrensverstoss\n(§§ 261, 267 StPO), noch ein sachlichrechtlicher Fehler hervor, der den Angeklagten beschwert.\n\nGemäss dem Urteil hat der Beschwerdeführer, als\ner den Angeklagten Otto OD zur BEE fuhr, den\nZweck der Fahrt gekannt, die Einzelheiten der Abtreibung zu vereinbaren, Diese Überzeugung durfte auf Aussagen des Zeugen Schb über Mitteilungen der Mitangeklagten O@WMb gestützt werden. Das Landgericht\nhatte nach seiner freien richterlichen Überzeugung\n(§ 261 StPO) darüber zu befinden, ob das Beweisergebnis genügte, um ausser der gemeinsamen Fahrt der\nAngeklagten Otto OP und KEEED nach Te,\ndie die Revision zugibt, auch die Kenntnis des Angeklagten KB von Fahrtzweck für erwiesen zu erachten. Die Urteilsfeststellungen darüber binden das\nRevisionsgericht. ;\n\nDer Angeklagte KEEP hätte allerdings nicht\nnach den §§ 218 Abs_1, 49. StGB verurteilt werden dürfen, sondern nach den §§ 218 Abs 3, 49, wie. der Bundesgerichtshof mehrfach (BGHSt 1, 1395 1, 249; 3, 228)\n\nentschieden hat. Dies beschwert ihn indes nicht, Da\nder Schuldspruch auf Beihilfe zur Abtreibung lautet,\nbedurfte es auch keiner Berichtigung.\n\nDr. Hörchner Bundesrichter Dr. Peetz Mantel\nist beurlaubt und .deshalb an der Unterzeichnung verhindert...\n\nDr. Hörchner\n\nJagusch Dr.Heimann-Trosien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-20/1-str-733-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-20/1-str-733-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:38.921253+00:00"}}