{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-02-20_1_StR_725_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-02-20","aktenzeichen":"1 StR 725/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":", .\n“ . ®\n\n1 StR 125/52\n\n“\n\n2545 070\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Maschinenschreiner Friedrich B DB aus: vB\n\n(Kreis KERNE) , geboren am WW. ED ED in Kun\n(Kreis Fin DaB) ,\n\nwegen versuchter Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\n\nals beisitzende Richter,\nCberstaatsanwalt Dr. END\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Heilbronn von\n3. Oktober 1952 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBR - |\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte forderte die damals 9-jährige Ilse\nTOD, mit der er sich in ein Gebüsch begeben hatte,\nauf, ihre Hose herunterzuziehen. Er sagte, er sei Schneider\nund wolle die Hose messen. Als das Kind darauf nicht einging, versprach er, ihm 50 Pfennige zu geben, wenn es seinem\nWunsche nachkomme. Das „Wädchen lehnte das Ansinnen jedoch\nab. Der Angeklagte nahm von weiteren Einwirkungen Abstand.\n\nDas Landgericht hat ihn wegen versuchter Verleitung des\nKindes zur Unzucht verurteilt. Hiergegen richtet sich seine\nRevision, mit der er die Verletzung’ des sachlichen Rechts\n\nrügt. Ihr ist der Erfolg zu versagen.\n\n1.) § 176 Nr 3 StGB bedroht, soweit er hier in Betracht\nkommt, den mit Strafe, der eine Person unter 14 Jahren zur\nVerübung einer unzüchtigen Handlung verleitet. Das Landgericht vertritt ohne Rechtsirrtum die Auffassung, dass das\nKind durch das äntblössen des Unterkörpers vor den Augen des\nAngeklagten eine unzüchtige Handlung begangen hätte. Die Revision erhebt insoweit ‚auch keine Beanstandungen. Sie meint\naber, dass der Angeklagte mit dem \"Verleiten\" noch nicht begonnen habe; vielmehr sei sein Verhalten nur als straflose\nVorbereitungshandlung zu werten. Dem kann nicht gefolgt werden. Das \"Verleiten\" setzt begrifflich ein Einwirken auf\nden Willen des Kindes voraus, und zwar mit dem Ziele, dass\nes die unzüchtige Handlung freiwillig vornehme (Urteil des\nBundesgerichtshofs vom 12. März 1951 - 5 StR 48/51). Mit\ndieser Einwirkung hatte der Angeklagte durch seine Aufforderung,\ndas Kind möge die Hose herunterziehen, bereits begonnen:\n\nEr hat damit seinen Willen durch eine Handlung betätigt, die\nder unmittelbaren Verwirklichung jenes Tatbestandsmerkmals\n\ndiente und den Anfang der Ausführung des beabsichtigten Ver-\n\nbrechens enthielt (§ 43 StCB}.\n\n- 3 -\n\n‚ Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht ist\nes zur Bestrafung wegen Versuchs auch nicht erforderlich,\ndass ein unzüchtiges Verhalten des Kindes bereits in Erscheinung getreten ist. Massgebend ist. vielmehr nur der\nWillensentschluss des Angeklagten und die Betätigung dieses\nEntschlusses. °\n\n2.) Auch die Ausführungen des Landgerichts, mit denen\nes dem Angeklagten den Schutz des § 46 StGB versagt, lassen\nkeinen Rechtsirrtum erkennen.\n\na) Der Angeklagte hat, wie die Strafkamer zutreffend\nhervorhebt, mit dem an das Mädchen gerichteten Ansinnen\nalles nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des von ihm\ngewünschten Erfolges Erforderliche getan. Ausser dieser Aufforderung hätte es keiner weiteren Handlung bedurft; es hing\nnur von dem Willen des Kindes ab, ob es dem Verlangen nachkam. Deshalb liegt ein beendeter Versuch vor, auf den die\nVorschrift des § 46 Nr 1 StGB keine Anwendung finden kann.\n\nb) Das Landgericht hat auch die Voraussetzungen des\nnach § 46 Nr 2 StGB strafbefreienden Rücktritts vom beende-\n\nten Versuch' mit Recht verneint.\n\nNach § 46 Nr 2 StGB bleibt straflos, wer zu einer Zeit,\nzu der die Handlung noch nicht entdeckt ist, den Eintritt\ndes Erfolges durch eigene Tätigkeit abwendet. Hier hat das\nMädchen auf das Verlangen des Angeklagten, es solle die Hose\nherunterziehen, mit den Worten \"lieber nicht\" geantwortet.\nDarin könnte der Ausdruck der Unschlüssigkeit gefunden werden, und zwar in dem Sinne, dass noch nicht feststand, ob\ndie vorangegangene Aufforderung des Angeklagten bei dem Kinde zum Ziele führen werde oder nicht. In diesem Falle wäre\ndie Anwendbarkeit des § 46 Nr 2 StGB nicht ausgeschlossen;\ndenn solange die durch die Verleitungshandlung in Lauf gesetzte Ursachenreihe fortwirkte und geeignet war, den Er-\n\nGo\n-4-\n\nfolg herbeizuführen, konnte der Angeklagte dessen Eintritt\nnoch durch eigenes freiwilliges Handeln abwenden. Seine\n‚Äusserung \"dann lässt du es eben\" könnte dann Bedeutung\nin dieser Richtung gewinnen.\n\nAnders ist der Sachverhalt jedoch zu beurteilen, wenn\ndie Worte des Kindes \"lieber nicht\" als Ablehnung zu würdigen sind. Hat es dauit zum Ausdruck, bringen wollen, dass\nes der Aufforderung nicht nachkommen werde, dann blieb\nder Erfolg wegen dieser Ablehnung aus, und es war für seine\nAbwendung durch eigene freiwillige Tätigkeit des Angeklagten kein Raum mehr.\n\nDas Landgericht hat zwar keine rechtlichen Erörterungen hierüber angestellt. Die von ihm getroffenen tatsäch-\n\"lichen.Feststellungen ergeben aber eindeutig, dass in dem\nVerhalten des Angeklagten kein nach § 46 Nr 2 StGB strafbefreiender Rücktritt erblickt werden kann. Der Tatrichter\nstellt fest, das Mädchen habe das Ansinnen des Angeklagten\nNgbgelehnt\"; äie Vollendung sei lediglich infolge dieses\nVerhaltens des Kindes unterblieben. Die Strafkammer hat\nsomit die Worte \"lieber nicht\" dahin ausgelegt, dass das\nKind nicht bereit war, dem Wunsche des Angeklagten zu entsprechen. Im Einklang hiermit heisst es in dem Urteil,\nder Angeklagte habe \"abschliessend\" bemerkt; \"dann lässt\ndu es eben\". Das Wort \"abschliessend\" deutet darauf hin,\ndass der Angeklagte von weiteren Einwirkungen Abstand\nnehmen, nicht aber, dass er den Eintritt des möglicherweise noch bevorstehenden Erfolges abwenden wollte.\n\nAn diese Würdigung ües Sachverhalts durch den Tatrichter, die mit der Lebenserfahrung im Einklang steht,\nist das Revisionsgericht gebunden. Dann hat aber der Angeklagte nach dem oben Gesagten nicht mehr das Wirksamwerden seiner Aufforderung verhindert; sie hatte sich schon\n\n”\n\nUT TEL TTTG . 2ul\nPe ti. :\n\n- mn\n\n-5-\n\nals wirkungslos erwiesen, als er zum Ausdruck brachte, dass\ner keinen neuen Versuch unternehmen werde,\n\nUnter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob\n‚die Anwendbarkeit des § 46 Nr 2 StGB schon daran scheitert,\ndass die Handlung von dem Kind notwendigerweise bereits entdeckt war (vgl RGSt 26, 77 sowie RGSt 71, 242).\n\n3.) Zum inneren Tatbestand des § 176 Nr 3 StGB gehört\ndas Bewusstsein des ‚Täters, dass es sich um eine Person unter 14 Jahrer handelt. Das Landgericht trifft hierzu keine\nausdrückliche Feststellung. Ilse Te» var jedoch erst\n9 Jahre alt; es bestehen nach den Urteilsgründen auch keine\nAnhaltspunkte dafür, dass sie etwa besonders entwickelt war.\nUnter diesen Umständen hat das Landgericht ohne besondere Erörterung unterstellen dürfen, dem Angeklagten sei bekannt gewesen, dass das Kind noch nicht 14 Jahre alt war. Ersichtlich\nhat die Strafkammer insoweit mindestens den bedingten Vorsatz\nfür erwiesen erachtet. Die Revision erhebt hierzu auch keine\n‚Einwendungen. j\n\nDas Rechtsmittel ist daher, da auch im übrigen kein Rechtsirrtum.zu erkennen ist, mit der sich aus § 473 StPO ergebenden\nKostenfolge zu verwerfen.\n\nDr. Hörchner . Dr. Peetz Mantel\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\nist beurlaubt und deshalb\nan der Unterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner\n\nDr. Heimann-Trosien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-20/1-str-725-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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