{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-02-20_1_StR_719_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-02-20","aktenzeichen":"1 StR 719/52","doktyp":null,"leitsatz":"\"Gibt der Täter die Ausführung des Diebstahls oder Raubs auf, weil die vorgefundenen Sachen der Menge oder dem Wert nach\nnicht der erhofften Beute entsprechen, so\nkann die Frage der Freiwilligkeit oder Unfreiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch\nnicht allein danach beantwortet werden, ob\nder Täter von der ihm an sich möglichen Wegnahme des Vorgefundenen freiwillig absieht.\nVielmehr muss grundsätzlich von dem ursprüng- -\nlichen Plane des Tätersausgegangen werden, j\nvon der Vorstellung also, die er sich von\nder Menge oder dem Wert der Beute gemacht\nhat. Dabei ist aufschlussreich, zu welchem\nZweck die Beute dem Täter dienen sollte,\n- Im Anschluss an RGSt 70, 1","text_plain":"sr Pür.das Nachschlagewerk | - . Be -\nr Für die Amtliche Sammlung ! on\n\n—— | .—— or en u nn\n\n.-\n\nGesetz: StGB §§ 242, 249, 46 Nrı 2345 | 057\n\nRechtssatz: \"Gibt der Täter die Ausführung des Diebstahls oder Raubs auf, weil die vorgefundenen Sachen der Menge oder dem Wert nach\nnicht der erhofften Beute entsprechen, so\nkann die Frage der Freiwilligkeit oder Unfreiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch\nnicht allein danach beantwortet werden, ob\nder Täter von der ihm an sich möglichen Wegnahme des Vorgefundenen freiwillig absieht.\nVielmehr muss grundsätzlich von dem ursprüng- -\nlichen Plane des Tätersausgegangen werden, j\nvon der Vorstellung also, die er sich von\nder Menge oder dem Wert der Beute gemacht\nhat. Dabei ist aufschlussreich, zu welchem\nZweck die Beute dem Täter dienen sollte,\n- Im Anschluss an RGSt 70, 1 -\n\nAktenzeichen: 1 StR 719/52 16 Stuttgart\nUrteil des BGH vom 20. Februar 1953-\n\n1 StR 719/52 JS 6\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Johann B WW ‚, ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am . ED ED in OT, 2.2. in Un-\n\ntersuchungshaft,\nwegen versuchten schweren Raubs’u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20. Pebruar 19553, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Br. Peetz\nBundesrichter .HMantel\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. RED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Stuttgart vom\n2. Oktober 1952 wird verworfen.\n\nDie seit dem 2. Oktober 1952 erlittene\nUntersuchungshaft wird, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafzeit an-.\ngerechnet.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn nn nn m an\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchten schweren Raubs in\nTateinheit mit zwei gefährlichen Körperverletzungen und wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt zur Gesamtstrafe von\nzwei Jahren und zwei Konaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nDie Revision des Angeklagten ist in zulässiger Weise\nauf die Verurteilung wegen versuchten schweren Raubs in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung beschränkt.\nDieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Angeklagte beabsichtigte, als Vertreter für eine\nFirma Rauchfleisch zu verkaufen. Um dieses Geschäft beginnen\nzu können, benötigte er nach seiner Ansicht ein Anfangskapital von etwa 300 DM. Da er über kein Geld verfügte, kam\ner in einer Gastwirtschaft, in der er stundenlang gezecht\nhatte, auf den Gedanken, die Wirtschaftskasse auszurauben.\nZu diesem Zwecke schloss er die Eingangstür zur Wirtschaft\nab und hielt dem Wirt mit den Worten: \"Geld oder Leben !\"\nein Stilettmesser auf die Brust; gleichzeitig erklärte er\ndem Wirt und dem einzigen Gast, der noch in der Wirtschaft\nanwesend war, wenn sie sich ruhig verhielten, werde ihnen\nnichts geschehen; er wolle nur das Wirtschaftsgeld. Dem Gast,\nder dem Wirt zu Hilfe eilen wollte, schlug er mit dem Heft\ndes Stilettmessers zweimal heftig auf den Kopf, entwand\ndem Wirt einen von diesem zur Abwehr erfassten Stuhl und\nschleuderte ihn gegen den Wirt. Hierauf riss er die Kassenschublade auf und griff hinein, entdeckte in der Kasse jedoch nur einen Geldbetrag von 20.- bis.30.- IM. Ohne etwas\nzu nehmen, eilte er dann äurch die hintere Wirtschaftstür\nin den Hof, stieg über die Hofmauer und floh.\n\nDie Strafkammer hat die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts vom nicht beendigten Versuch des schweren Raubs nach § 46 Nr 1 StGB verneint. Zur Begründung führt\n\nsie aus: Der Angeklagte habe den beabsichtigten Raub nur\ndeshalb nicht vollendet, weil er zu wenig Geld in der Kasse\nsah; er habe sich zwar nicht eine ganz bestimmte Summe als\nBeute vorgestellt, aber sicherlich einen wesentlich höheren\nBetrag als 20.- bis 30.- DM erwartet, weil er für die Aufnahme seiner Vertretertätigkeit etwa 300.- Dii benötigt habe;\nda er mithin von dem Raub nur deshalb abgesehen habe, weil\ner die seiner Vorstellung entsprechende Beute nicht vorfand,\nsei er an der Ausführung der beabsichtigten Tat durch einen\nvon seinem Willen unabhängigen Umstand gehindert worden.\n\nDie Revision wendet sich mit der Sachbeschwerde nur\ngegen diese Feststellung der Unfreiwilligkeit des Rücktritts\nvom Versuch. Sie kann keinen Erfolg haben.\n\nOb Freiwilligkeit oder Unfreiwilligkeit des Rücktritts\nvom Versuch im Sinne des § 46 Nr 1 StGB anzunehmen ist,\nist nach der Lage des einzelnen Falls zu beurteilen. Beim\nRaubversuch ist ebenso wie beim Diebstahlsversuch der Rücktritt dann unfreiwillig, wenn der Täter bei nur allgemeinem, unbestimmtem Wegnahmewillen überhaupt nichts oder bei\neinem auf Wegnahme bestimmter Sachen oder von Gegenständen\nbestimmter Art gerichteten Vorsatz keine Sachen dieser\nArt vorfindet (RGSt 24, 222; 55, 66). In diesen beiden\nFällen ist auch dann Unfreiwilligkeit Ges Rücktritts anzunehmen, wenn der Täter zwar Sachen vorfindet, sie aber\nals wertlos oder für seine Zwecke unbrauchbar ansieht\n(RGSt 45, 6). Anders ist die Frage der Freiwilligkeit oder\nUnfreiwilligkeit des Rücktritts zu entscheiden, wenn der\nTäter, wie im vorliegenden Falle, die vorgefundenen Sachen\ndeshalb verschmäht, weil sie der Menge oder dem Werte nach\n-nicht seinen Erwartungen entsprechen. In der Entscheidung\nR6St 55, 66 hatte allerdings das Reichsgericht für einen\nsolchen Fall Freiwilligkeit des Rücktritts für gegeben er-\n\nww®:...\n\nSc\n\n-A-\n\nachtet, und zwar mit folgender Begründung: Wenn der Täter\nsein Diebstahlsvorhaben nur deshalb aufgebe, weil die vorgefundenen Sachen nach ihrer Menge oder ihrem Wert seinen\nErwartungen nicht entsprechen, so sei das regelmässig kein\nvon seinem Willen unabhängiger Umstand, der ihn an der\nweiteren Ausführung des Diebstahls gehindert habe; denn\ndie Einwirkung eines derartigen Umstandes auf die Entschliessung des Diebes sei keine in dem lasse zwingende,\n\ndass sie den Täter zum Aufgeben seines Vorhabens habe brin-.\n\ngen müssen (ebenso RGSt 24, 222). Einen anderen Standpunkt\nhat das Reichsgericht in der Entscheidung RGSt 70, 1 eingenommen. Sie betrifft einen Fall, in dem der Täter einen\nMädchen auf der Strasse das Geld rauben wollte, die Annahme\nder ihm von dem Mädchen als seine ganze Barschaft angebotenen 20 bis 30 Pfennige aber verweigerte. Hier hat das\nReichsgericht für den Fall, dass der Angeklagte es von Anfang an auf eine grössere Geldsumme abgesehen hatte, von\n\n“der ihm an sich möglichen Wegnahme der 20 bis 30 Pfennige\n‘jedoch Abstand nahm, weil er den angebotenen Betrag für zu\n\ngering erachtete, um seinetwegen das Mädchen zu berauben,\ndahin entschieden, dass zwar der Entschluss des Angeklagten, von der Wegnahme des dargebotanen Pfennigbetrags abzusehen, nicht aber der Rücktritt von der ganzen Tat freiwillig gewesen sei; da sich grundsätzlich die Entscheidung\n\nüber die Freiwilligkeit des Rücktritts nach den Vorstellun- j\n\ngen und dem Willen des Täters richte, so müsse auch die\nweitergehende ursprüngliche Absicht des Angeklagten, eine\ngrössere Geldsumme zu erlangen, berücksichtigt werden; ihr\nPortwirken könne gerade in der Tatsache Ausdruck gefunden\nhaben, dass er die angebotenen paar Pfennige nicht genommen\nhabe; dieses weitergehende Vorhaben hebe er dann nur deshalb nicht ausführen können und nicht ausgeführt, weil das\n\nIE\nKa\n\n.. -—oon nn.\n\nm— nn. an e.-\n\n-5-\n\nMädchen nicht den von ihm erhofften grösseren Betrag besessen habe, also aus einem von seinem Willen unabhängigen\nGrunde; deshalb sei sein Rücktritt nicht freiwillig gewesen.\n\nDer Senat tritt im Ergebnis der zuletzt erwähnten Entscheidung bei. Wie das Reichsgericht zutreffend ausführt,\nkann in den Fällen, in denen der Täter von der weiteren\nDurchführung des von ihm beabsichtigten Diebstahls oder\nRaubs absieht, weil die vorgefundenen Sachen nach Menge\noder Wert nicht der erhofften Beute entsprechen, die Frage\nder Freiwilligkeit oder Unfreiwilligkeit des Rücktritts\nvom Versuch nicht allein danach beantwortet werden, ob der\nTäter von der ihm an sich möglichen Wegnahme des Vorgefundenen freiwillig absieht. Vielmehr muss grundsätzlich von\ndem weitergehenden ursprünglichen Plan des Täters ausgegangen werden, von der Vorstellung also, die er sich von der\nMenge oder dem Wert der Beute gemacht hat. Dabei ist aufschlussreich, welchem Zweck die Beute dienen soll. Benötigt der Täter die Beute für ein bestimmtes Vorhaben und\nist sie für ihn nur dann in diesem Sinne verwertbar, wenn\ner sie in dem für jenen Zweck benötigten Umfang vorfindet,\nso ist, falls er aus diesem Grunde von der wegnahme der\nin geringfügiger Menge vorgefundenen Sachen absieht, sein\nRücktritt unfreiwillig. Im Grunde liegt dieser Fall nicht\nwesentlich anders, als wenn der Täter, der einen bestimmten\nGegenstand wegnehmen will, eine derartige Sache zwar vOrfindet, - sie aber aus besonderen Gründen als für seine\nZwecke unbrauchbar ansieht (s.o.). In beiden Fällen ist\ndie Unzulänglichkeit des Vorgefundenen für die Zwecke des\nTäters ein-von seinem Willen unabhängiger Umstand, der ihm\ndie Vollendung der geplanten Tat unmöglich macht. Bei solcher\noder ähnlicher Gestaltung des Sachverhalts wird der Zweck,\n\nSe\n\n-6-\n\nzu dem die erwartete Beute dem Dieb oder Räuber dienen soll,\nregelmässig einen wertvollen Anhaltspunkt für die Entscheidung geben. In derartigen Fällen ist es deshalb Aufgabe des\nTatrichters, unter Berücksichtigung des vom Täter verfolgten\nZwecks die erwartete Beute mengen- oder wertmässig möglichst\ngenau festzustellen urd sodann an Hand ihres Verhältnisses\nzur tatsächlich vorgefundenen Beute sowie in ürwägung der\nsonstigen Umstände des Einzelfalls die Frage der Freiwilligkeit des Rücktritts nach seiner freien richterlichen Überzeugung zu entscheiden.\n\nVon diesen Erwägungen ist auch die Strafkammer ausgegangen. Sie hat zutreffend für entscheidend erachtet, dass\nder Angeklagte einen Geldbetrag von etwa 300 DM benötigte,\nsich dieses Geld durch die Beraubung des Gastwirts verschaffen\nwollte und demgemäss in der Kasse zwar keine ganz bestimmte\nSumme, aber doch wesentlich mehr erwartete, als er vorfand.\nDa der vorgefundene Betrag nur etwa ein Zehntel des von ihm\nbenötigten Geldes ausmachte und der Angeklagte nach seinen\nvon der Strafkammer für glaubhaft erachteten Angaben im Vorverfahren von der Wegnahme des Geldes aus Verärgerung über\ndie Geringfügigkeit des 3etrags absah, hat die Strafkammer\nmit Recht die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts\nim Sinne des § 46 Nr 1 StGB verneint.\n\nDie Revision hat unter Hinweis auf die Ausführungen\ndes teichsgerichts in der Entscheidung RGSt 70, 1 unter\nZiff 2 noch hilfsweise vorgetragen, das angefochtene Urteil\nlasse offen, ob sich der Angeklagte eine bestimmte Vorstellung über den Inhalt der Kasse gemacht hat oder ob er\nden Entschluss über die vollständige Durchführung seines\nverbrecherischen Vorhabens erst dann hat fassen wollen, wenn\ner den Inhalt der Kasse gesehen hatte; nach dem Grundsatz\n\"Im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten\" sei dieser für ihn\n\ngünstigere Sachverhalt zu unterstellen und demgemäss die\nFreiwilligkeit des Rücktritts anzunehmen. Die Revision wendet sich jedoch insoweit gegen den von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt, der für das Revisionsgericht bindend ist (§ 337 StPO).\n\nAuch sonst bestehen gegen den Schuldspruch keine rechtlichen Bedenken. Dasselbe gilt von dem Strafausspruch.\n\nDie Revision war hiernach nit der Kostenfolge des § 473\nAbs 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\n\nBundesrichter Dr. Jagusch Dr. Heimann-Trosien\nist beurlaubt und deshalb\n\nan der Unterzeichnung ver-\n\nhindert.\n\nDr. Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-20/1-str-719-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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