{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-02-20_1_StR_702_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-02-20","aktenzeichen":"1 StR 702/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a :|\n\n1 StR 102/52 2345 052\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Landwirt Will “nn en\n(Kreis W SEE, dort geboren am\n\n2. den Fuhrunternehmer Emil v En = BL 1\n(Kreis Wo) , dort geboren am AED ;\n\nwegen Meineids u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Februar 1953, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nals beisitzende Richter.\n\nsrsier Staatsanwalt iD in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbseamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten MB und\nwird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 25. September 1952, soweit es diese Angeklagten betrifft, im.Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nkosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIn übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n_2_\n\nGründes\n\nI. Zur Revision des Angeklagten Miu». e-\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht die\nTatsachen angibt, die den Verstoß enthalten sollen (§ 344\nAbs 2 StPO).\n\nDie Sachrüge ist zum Schuldspruch unbegründet. Die\nFeststellungen, die keinen Rechtsirrtum und keine Widersprüche erkennen lassen und von der Revision nur mit Behauptungen tatsächlicher Art angegriffen werden, tragen\ndie Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage und\nwegen Meineids. Die Strafkammer hält für erwiesen, daß\nder Angeklagte in dem Strafverfahren gegen den Mitangeklagten WEEEB wegen Körperverletzung zunächst uneidlich\nvor dem Amtsgericht bewußt falsch ausgesagt hat. In der\nBerufungsverhandlung hat er die falsche Aussage wiederholt\nund sie bewußt der Wahrheit zuwider beschworen. Da die\nSiraikammer die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte\nhabe bewußt seine Wahrheitspflicht verletzt, war eine Verurteilung wegen einer fahrlässigen Straftat, die die Revision angenommen wissen will, ausgeschlossen.\n\nDie Strafkammer hat das Vorbringen des Angeklagten, er\nhabe falsch ausgesagt, weil er befürchtet habe, Weib werde, wenn er seiner Aufforderung nicht nachkomme, seine Beziehungen zu einer fremden Frau aufdecken, nicht geglaubt und\ndeshalb § 157 StGB nicht angewendet. Über die Richtigkeit die-\n\nses Verteidigungsvorbringens hatte der Tatrichter zu entscheiden.\n\nDie Strafzumessungsgründe lassen jedoch nicht erkennen,\nob die Strafkammer much berücksichtigt hat, daß der Ange-\n\nklagte, als er den Meineid leistete, sich wegen falscher\nuneidlicher Zeugenaussage strafbar gemacht hatte, und ob\ner etwa bei der zweiten Vernehmung falsch aussagte und\nschwor, um die Gefahr einer Bestrafung wegen der falschen\nuneidlichen Aussage von sich abzuwenden. Es ist nicht auszuschiießen, daß das Landgericht bei Bejahung einer solchen Absicht, die nicht der einzige Beweggrund der falschen\neidlichen Aussage gewesen zu sein braucht (BGHSt 2, 379),\ndie Strafe wegen Meineids nach § 157 StGB gemildert und im\nErgebnis auch wegen der falschen uneidlichen Aussage auf\neine mildere Strafe erkannt hätte. Der gesamte Strafaysspruch ist daher mit den Feststellungen hierzu antenne,\n\nII. Zur_Revision des Angeklagten WE.\n\nSie rügt, daß die Mitangeklagten Mb und FeD-\n, als sie in dem vorausgegangenen Strafverfahren wegen\nKörperverletzung als Zeugen vernommen wurden, nicht nach\n§ 55 StPO belehrt worden seien. Abgesehen davon, daß ein\nAngeklagter seine Revision nicht darauf stützen kann, daß\ndie Belehrung eines Zeugen über das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs 2 St?O unterblieben ist (BGHSt 1; 39),\nrichtet sich diese Rüge nicht gegen einen Mangel des Verfahrens, das dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt.\n\nDie weitere Rüge, das Landgericht habe. § 2%44 Abs 2\nStPO verletzt, bezeichnet weder die Tatsachen, die nach\nAuffassung des Beschwerdeführers nicht genügend erforscht\nsind, noch führt sie aus, durch welche Beweismittel eine\nweitere Aufklärung hätte versucht werden sollen. Sie ist\ndaher unzulässig (BGHSt 2, 168).\n\nSs\n\nAuch die Rüge, es sei gegen § 60 StPO verstoßen worden, entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs 2 StPO.\n\n8 267 Abs 1 StPO ist nicht verletzt, da die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in\ndenen das Landgericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen gefunden hat. Es hat festgestellt, daß der\nAngeklagte die mit ihm befreundeten Mitangeklagten FEED\nund ME dazu überredet hat, zu seinen Gunsten als Zeugen\nin dem damals gegen ihn anhängigen Verfahren wegen Körperverletzung falsch auszusagen, und daß er von vornherein mit ihrer Beeidigung gerechnet und auch gewollt hat, daß sie ihre\n“falschen Aussagen beschworen. Soweit die Revision vorbringt,\nder Angeklagte habe mit keinem der Mitangeklagten vor der\nVernehmung besprochen, wie er aussagen solle, es habe auch\nkeiner Überredung des MEEEE> bedurft, da dieser von sich\naus entschlossen gewesen sei, falsch auszusagen, setzt sie\nunzulässigerweise andere Tatsachen an die Stelle der vom\nLandgericht festgestellten. Auf angebliche Widersprüche der\nUrteilsgründe mit Aussagen in dem Verfahren wegen Körperverletzung kann die Revision nicht gestützt werden. Das Revisionsgericht kann nur das angefochtene Urteil nachprüfen, das\nin sich keine Widersprüche enthält. Die Überredung eines\nanderen zu der von ihm begangenen, mit Strafe bedrohten Handlung ist ein \"anderes Mittel\" im Sinne des § 48 SteB. Da der\nAngeklagte auf TE und EB ersichtlich bei verschiedenen Gelegenheiten, auf Märtterer außerdem nach seiner ersten\nVernehmung eingewirkt hat, ist die Annahme von drei selbständigen Anstiftungshandlungen rechtlich bedenkenfrei. Wenn der Mitangeklagte MEEMED bei der ersten Vernehmung entgegen der Annahme des Angeklagten unbeeidigt geblieben ist und das Landgericht die Straftat des Wil insoweit nur als Anstiftung\nzu einer uneidlichen falschen Aussage, nicht aber auch als\n\neine rechtlich mit dieser zusammentreffende erfolglose Anstiftung zum Meineid gewürdigt hat (BGHSt 1, 241), so ist\nder Angeklagte hierdurch nicht beschwert. Nach alledem enthält der Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden\nRechtsfehler.\n\nDagegen kann der Strafausspruch auch bei diesem Beschwerdeführer nicht bestehen bleiben. Das Landgericht führt als\nstraferschwerend an, daß sich die drei Angeklagten zusammengetan und \"als Zeugen\" vor Gericht beharrlich gelogen hätten,\nWEB war im Verfahren wegen Körperverletzung, in dem\nFEED und VERS falsch aussagten, selbst Angeklagter,\ner kann daher nicht \"als Zeuge\" beharrlich gelogen haben.\nAußerdem rufen die Urteilsgründe den Verdacht hervor, daß\ndas Landgericht ein Tatbestandsmerkmal -die Überredung seiner befreundeten Mitangeklagten- strafschärfend berücksichtigt hat. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht, das\n“ bisher davon ausgegangen ist, daß Milderungsgründe überhaupt\n„cab VOL... .en seien, Gelegenheit haben, die übrigen von der\nRevision als strafmindernd vorgebrachten Gründe zu prüfen.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\n\nBundesrichter Dr. Jagusch ist Dr. Heimann-Trosien\nbeurlaubt und deshalb an der .\nUnterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-20/1-str-702-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-20/1-str-702-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:38.856678+00:00"}}