{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-02-20_1_StR_478_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-02-27","aktenzeichen":"1 StR 478/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"me 2345 054\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Fuhrunternehmer Jakob H GEHE aus AG:\n\ngeboren anD. END EEE in CE (Lanikreis vB-\n>),\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 20. Februar 1953 in der Sitzung\nvom 27. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des landgerichts in Traunstein\nvom 6. Juni 1952 wird verworfen...\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte machte in einem bürgerlichen Rechtsstreit bei seiner Vernehmung als Beklagter in zwei Punkten\nunrichtige Angaben und beschwor sie. Das Landgericht hat\nfür erwiesen erachtet, dass er in einem Punkt bewusst, in\ndem anderen fahrlässig die Wahrheitspflicht. verletzte, und\nhat ihn wegen Meineids verurteilt.\n\nDie Revision rügt die Verletzung ı des § 267 StPO,- weil\ndas Urteil ‚GUN; inneren Tatseite keine ausreichenden Yeststellungen enthalte. Das trifft nicht zu: Die Urteilsgründe\nergeben folgendes: Der Angeklagte verneinte .der. Wahrheit\nzuwider, von der Klägerin einen Betrag von.30 DM zur Bezahlung von Treibgas erhalten zu haben; er war:sich der\nUnrichtigkeit seiner Bekundung bewusst und beschwor daher\n‚in diesem Punkte etwas Falsches, wissend, dass es unwahr war.\n\"Das Landgericht gibt damit die Tatsachen an, in denen es\ndie gesetzlichen Merkmale des Meineids gefunden hat. § 267\nverlangt keine Erörterungen darüber, wie das Gericht zu\nseiner Überzeugung gekommen ist. Auch in dem Punkt, in\ndem das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte habe\nfahrlässig eine unrichtige Aussage beschworen, entsprechen\ndie Urteilsgründe den Erfordernissen des $. 267 StPO, wie\nbei der Würdigung der Sachrüge dargetan werden wird.\n\nDie allgemeine, nicht näher ausgeführte Sachrüge ist\nebenfalls unbegründet.\n\nDer Angeklagte sagte auch über die Dauer seiner Arbeitslosigkeit falsch aus. Sein Verteidigungsvorbringen,\ner habe sich hierüber geirrt, hält das Landgericht nicht\nfür widerlegt. Es nimmt jedoch keinen festgewurzelten Irrtum an, ist vielmehr überzeugt, dass der Angeklagte seine\nfalsche Aussage hätte vermeiden können, wenn er bei seiner\n\nVernehmung nicht die Sorgfalt ausser acht gelassen hätte,\n\n-3-—\n\nzu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen\nKenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande war.\nDas Landgericht hat die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht nicht überspannt. Es führt aus, der Angeklagte habe den Eid nicht unmittelbar nach seiner Vernehmung zu\njeisten gehabt, sondern erst in einer späteren Verhandlung,\nnachdem seine Aussage nochmals mit ihm erörtert worden war.\nIhr Inhalt betraf einen einfachen Sachverhalt. Der angeklagte behauptete, er sei kurz nach der Währungsreform arbeitslos geworden, während er in Wahrheit bis zum 5. Februar\n1949 beschäftigt und dann nur etwa 6 bis 8 Wochen arbeitslos war. Das Landgericht ist auch überzeugt, dass der Angeklagte beim'Nachdenken darüber, ob er nach dem Währungsstichtag Lohn in DM bezogen hat, hätte erkennen müssen,\ndass seine Aussage nicht der Wahrheit entsprach. Wenn das\nLandgericht bei dieser Sachlage zu dem Ergebnis gekommen\nist, dass der Angeklagte fahrlässig etwas Falsches beschworen hat, so hat es den Rechtsbegriff der Fahrlässigkeit nicu: verkannt. Diese Schuldform ist gegeben, wenn\nder Schwörende es unterlassen hat, tatsächliche Anhaltspunkte, die ihm zu Gebote standen, zu benutzen (RGSt 42,\n236; 57, 234). Der Sachverhalt bietet’ keinen Anlass, zu\nder Frage Stellung zu nehmen, ob der Angeklagte verpflichtet war, sich durch Erkundigungen auf seine bevorstehende\neidliche Parteivernehmung vorzubereiten, und ob in dem\nUnterlassen eine Fahrlässigkeit gefunden werden kann (vgl\nfür den früheren Parteieid RGSt 62, 126).\n\nDer Angeklagte hat nach den Feststellungen seine\nWahrheitspflicht in mehreren Punkten verletzt, und zwar\nteils vorsätzlich, teils fahrlässig. Rechtlich zutreffend\nhat das Landgericht seine Straftat als ein Verbrechen des\n\nMeineids gewürdigt (RGSt 60, 58).\n\nY\n\nAuch der Strafausspruch ist rechtlich bedenkenfrei.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\n\nBundesrichter Dr. Jagusch Dr. Heimann-Trosien\n\nist beurlaubt und deshalb\n\nan der Unterzeichnung ver-\n\nhindert.\n' Dr. Hörchner\n\nDe m","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-27/1-str-478-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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