{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-02-10_1_StR_711_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-02-10","aktenzeichen":"1 StR 711/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 711/52\n\nu 2345.048\n\nRd\n\nIm Namen des’ Volkes - ;\n\n‘ In der Strafsache\ngegen , Br\n\nden Hilfsarbeiter Heinz 0 EEEEEEEEEED , ohne festen\nWohnsitz, geboren an. ED ED in DEE, zur Zeit\n\nin anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner -\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch Ä\nBundesrichter : Dr. Heimann-Trosien\nals beisitzende Richter,\nOberstastsanwalt Dr. ED in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Oi»\ngegen das Urteil des Landgerichts in\nHeidelberg vom 17. Oktober 1952 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen je eines gemeinschaftlichen\nversuchten und vollendeten schweren Diebstahls im Rückfall sowie wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit verbotenen Besitz. von Diebeswerkzeug zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und acht Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nEr hat gegen diese Entscheidung rechtzeitig und ohne\nBeschränkung ‚Revision eingelegt. In der Revisionsbegründung vom 20: November 1952 hat sein Verteidiger jedoch\nnur. beantragt, das Urteil insoweit aufzuheben, als das\nLandgericht \"zwischen dem versuchten und vollendeten\nschweren Diebstahl keinen Fortsetzungszusammenhang, sondern\nzwei selbständige Handlungen angenommen und insoweit eine\naus mehreren Einzelstrafen gebildete Gesamtstrafe ausgesprochen hat\". Der Verteidiger hat damit die von dem Angeklagten in vollem Umfang eingelegte Revisiorf allerdings\n.nicht rechtswirksam hinsichtlich des verbleibenden, 'trennbaren Teils der Entscheidung, der Verurteilüng wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit verbotenem\nBesitz von Diebeswerkzeug, Zurückgenommen, da den Akten\nnicht zu entnehmen ist, dass er vom Beschwerdeführer hierzu ausdrücklich emächtigt war (§ 302 Abs 2 StPO). Um auch\nzu diesem Teil der Entscheidung rechtswirksam zu sein,\nhätte jedoch die Revision bis zum Ablauf der in § 345\nStPO vorgeschriebenen Zweiwochenfrist (1. Dezember 1952)\ngemäss § 344 StPO begründet werden müssen. Das ist nicht\ngeschehen. Soweit der Verteidiger in der erst am 9. Dezember 1952 beim Landgericht eingegangenen Nachtragsschrift vom 6. Dezember 1952 diese Verurteilung mit der\nSachbeschwerde angreift, ist die Revision unzulässig.\n\nAuch soweit die Revision gesetzmässig begründet worden\nist, kann sie keinen Erfolg haben. Zur Begründung ihrer Rüge, dass das Landgericht zu Unrecht zwischen dem versuchten\nund dem vollendeten schweren Diebstahl keinen Fortsetzungszusammenhang angenommen habe, führt sie aus: CO und\nsein Mittäter;- der: frühere Mitangeklagte TOD, seien\nvon Anfang an-entschlossen gewesen, sich in der Tatnacht\ndurch Einbruchsdiebstahl in einem Geschäft in Hp;\n\n. gleichgültig in welchem, neue, Kleidungsstücke zu verschaffen;\n\nsie hätten also den versuchten und den vollendeten schweren\nDiebstahl auf Grund eines zuvor gefassten Gesamtvorsatzes\nbegangen, 50 dass die beiden Verfehlungen- miteinander in\nFortsetzungszusanmenhang stünden. Diese Ausführungen gehen\nfehl. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl u.a. BGHSt 1, 313, 315), der sich insoweit der\nRechtsprechung des Reichsgerichts (vgl u.a. RGSt 66, 236,\n238 £; 72, 211) angeschlossen hat, muss der Zür die fortgesetzte Tat erforderliche Gesamtvorsatz des Täters vor oder\nspätestens bei der Verwirklichung der ersten Teilhandlung\n\nden späteren Verlauf der Tat zwar nicht in allen, aber doch\n\nin den wesentlichen Einzelheiten unfassen. Hier hat das\nLandgericht bedenkenfrei festgestellt, dass sich der Angeklagte und I) erst nach dem Fehlschlagen des. Einbruchsversuchs in dem Kleidergeschäft lo ) dazu entschlossen\nhaben, eine andere Einbruchsgelegenheit zu suchen, und dass\nsie diese in dem Lederwarengeschäft GEW» gefunden haben.\n\nMit Recht hat es daher angenommen, dass der versuchte und\nder vollendete schwere Diebstahl zueinander im Verhältnis\nder Tatmehrheit nach § 74 StGB stehen.\n\nAuch sonst begegnet die. Verurteilung wegen versuchten\nund vollendeten Diebstahls im Rückfall keinem Bedenken.\nDasselbe gilt von dem Strafausspruch.\n\n-41-\n\nDie Revision ist hiernach mit der aus § 473 Abs 1\nSatz 1 StPO sich ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Glanzmann\nHerr Bundesrichter Dr. Jagusch . j\nist beurlaubt und deshalb an Dr. Hejmann-Trosien\n\nder Unterzeichnung verhindert.\nDr. Hörchner\n\ni","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-10/1-str-711-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-10/1-str-711-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:38.064355+00:00"}}