{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-02-10_1_StR_638_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-02-10","aktenzeichen":"1 StR 638/52","doktyp":null,"leitsatz":"Vollstreckungsvereitelung durch Verschleudern „eines\nBypothekenanteils unter dem wirklichen Wert und\ndurch übermässigen Aufwand. . TEL\n\n_ . . A EIFEL","text_plain":"Der ER EN .e‘ rn\n“,\n\nEEE 3R,T LEERE, ir: ad2 u: Pet 38. on en. Pa ON on BEE I\n. EB. Noten Sr .\n\n. ! an -\nu . . werır sz >.’\n\nFür das fechschlagemeikı . 23 45 09 A “\nNicht für die Amtliche Sammlung! . .\\\n\n. Gesetz: StGB § 288. . on\n\nRechtssatz: Vollstreckungsvereitelung durch Verschleudern „eines\nBypothekenanteils unter dem wirklichen Wert und\ndurch übermässigen Aufwand. . TEL\n\n_ . . A EIFEL\n\nAktenzeichen: 1 StR 638/52 N:\n\n;\n\nUrteil des BGH vom 10. Pebruar 1953 un 16 Augsburg\n\n14\nin\n\nF\n‘\n..\n.\n+\nur 27 - Ag yst\nDER Yu\" 79\n\n[2\nER\nWi\n\n“\n‘\n\nEZ\n’\n73\nPu\nRT\ns\n\n‘\n\nr\n\nAue\nKar ur Sl\n\nDS *’.\nPER) vn\nzer [7 Ey\n\n79\n\nx\n\n- 1 StR 638/52\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Konrad G ED aus Hoi.\nTORE,\n\ngeboren au. ED EB in\n\n2. die Hausfrau Therese G MM zer. IC zus Ho,\ngeboren an W. ED EB in 7% 4\n\nwegen Vollstreckungsvereitelung u.a.\n\nhat der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner 3\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat RENNEN»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Konrad une wird das\nUrteil des Landgerichts in Augsburg vom 3. Juli 1952, soweit der Angeklagte wegen Vollstreckungsvereitelung verurteilt ist, im Strafausspruch samt den Feststellungen dazu\naufgehoben, ebenso die Gesamtstrafe. In diesem Umfang\n\nwird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, .\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht . ;\nzurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision des Angeklag- ’\nten verworfen.\n\nAuf die Revision der Angeklagten Therese wird das\nangefochtene Urteil, soweit es sie betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Die\nVerfahrenskosten hat insoweit die Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 =,\n\nGründe:\n\nI. Zur Revision des Angeklagten Konrad. GER:\n\nDie Rechtzeitigkeit des Strafantrags steht nach\ndem Urteil und dem übrigen Akteninhalt fest.\n\nDer Schuläspruch wegen eines Vergehens gegen § 288°\nStGB ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\nVollstreckungsvereitelung ist nur durch das Veräussern oder Beiseiteschaffen eigener Vermögensbestandteile begehbar und auch nicht darin zu finden, dass der\nAngeklagte fällige Forderungen seiner Gläubiger beglich,\nzu denen auch seine mitangeklagte Ehefrau gehören konnte.\n\nDie Einwendung der Revision, das Landgericht habe,\nwas die Zuwendungen des Angeklagten an seine Ehefrau\nangehe, deren fällige Ausgleichungsansprüche nicht he-\n\nrücksichtigt, greift im Ergebnis nicht durch. Soweit\n\ndie Revision dazu Tatsachen anführt, die aus dem Urteil\nnicht hervorgehen, muss ihr Vorbringen allerdings ausser\nBetracht bleiben. Zuzugeben ist ihr dagegen, dass die\nDarstellung der Vermögensentwicklung der angeklagten Ehegatten im Urteil solche Ansprüche der Frau nicht ausschliesst. Das kann aber auf sich beruhen, denn das Urteil ergibt zweifelsfrei, dass der öhemann GEB jedenfalls 7 500 DM seines Vermögens dem Gläubigerzügriff gemäss § 2§ 8 StGB entzogen hat, ohne sie seiner Frau zuzuwenden. Hierm ist zu bemerken: ' \"\n\n1. Aus dem Verkauf des Hausgrundstücks Felberstras-\n\nse 17 stand den Angeklagten für einen Kaufpreisrest von\n\n10 000 DM eine nicht fällige Buchhypothek auf dem Grundstück HB @ gemeinsam zu. Diese Forderung haben\n\nsie nach der unangreifbaren Feststellung des Landgerichts\nin der Absicht der Befriedigungsvereitelung mit dem ding-\n\n- 3-\n\nlichen Recht unter dem wirklichen Wert für nur 6 000 DM\nverkauft und formgerecht an den Erwerber abgetreten.\n\nDen Gläubigern des Angeklagten wurde dadurch der ‚Zugriff\nauf seinen Anteil an dieser durch Hypothek gesicherten\nForderung unmöglich gemacht. Der in das Vermögen des Angeklagten fliessende Gegenwert war um rund 2000 DM geringer als der veräusserte Anteil und verminderte sein pfändbares Vermögen um diesen Betrag. Etwaige Ausgleichungsansprüche der Ehefrau GEB sind dafür unerheblich, weil\nder Angeklagte die 2 000 DM nicht ihr zugewandt, sondern\nbeim Hypothekverkauf nachgelassen und dadurch veräussert\nhat, um die Hypothek vorzeitig flüssig zu machen.\n\nOb der Ehemann GEB auch die 3 000 DM, die ihm aus\ndiesem Verkauf zuflossen und mit denen er nach dem Urteil einen der Firma Sch® gewährten Bankkredit gedeckt\nhat, gemäss § 288 veräussert oder beiseitegeschafft haben soll, geht aus dem Urteil nicht hervor. Zu Gunsten\ndes Beschwerdeführers ist davon auszugehen, äass er. für\ndiesen Kredit nach dem Urteil allein einzustehen hatte.\n‚Weitere Feststellungen dazu erübrigen sich, weil die’ Zahlung dieser 3 000 DM für den Schuldspruch ausser Beträcht\nzu bleiben hat.\n\n2. Veräussert im Sinne des § 2§ 8 StGB hat der Angeklagte noch seinen infolge übermässigen Aufwands verbrauchten Erlösamteil aus dem Verkauf des Hausgrundstücks I@-\nB:trasse & in Höhe von 5 500 DM. Nach den Urteilsfeststellungen hat seine Ehefrau den Barerlös von der Käuferin\nentgegengenommen und ihm seinen Anteil von 5 500 DM ausgehändigt. Der Angeklagte hat ihn \"im Zuge seiner übermässigen Lebsucht verprasst\", um ihn dem drohenden Gläubiger-.\nzugriff zu entziehen. Der Hausverkauf für sich allein war\nnoch kein Beiseiteschaffen gemäss § 288, weil an die Stel-\n\n-A-\n\nyes\n\n51\n\na Zar E\n\nsure\n“»\n\nx\n\n%\n”\nz\n6°\nvr\n\nle des Hiteigentums des Angeklagten zunächst ein entsprechender Barerlös nebst Restforderung trat, die sein\nden Gläubigern haftendes Vermögen nicht verminderten.\n\nDen blossen Austausch gleichwertiger Vermögensgegenstände verbietet § 288 nicht. Er wendet sich gegen böswillige\nSchuldner, die den Gläubigerzugriff auf ihr Vermögen vereiteln wollen, indem er den im Konkursrecht gegen solche\nVachenschaften gewährten Strafschutz auf Einzelvollstrek-\n\nkungen ausdehnt. Demgemäss liegt eine nach 8 288 strafbare Vermögensveräusserung nach der äusseren Tatseite darin,\n\ndass überhaupt kein oder kein entsprechender pfändbarer\nGegenwert für den veräusserten Gegenstand in das Schuldnervermögen gelangt, so dass sich die Befriedigungsmög-\n\n. lichkeit der Gläubiger dadurch verringert (RGSt 61, 107 f;\n\n62, 217, 278 f; 66, 130 £; 71, 227, 230). Ob ein solcher\n\n\"Gegenwert eingeht, ist wirtschaftlich zu betrachten. Es\n\ngenügt dazu nicht, dass dem Angeklagten an Stelle des veräusserten Grundstücksamteils zunächst ein - wie angenommen sei - gleichwertiger Barbetrag zugeflossen ist, in\nden die Gläubiger, wenn sie diesen Sachverhalt kannten,\nvollstrecken konnten. Denn der Angeklagte hat diesen Barbetrag durch übermässigen Aufwand alsbald verbraucht;\n\ndas Geld bot den Gläubigern nur eine geringe oder überhaupt keine Sicherheit, weil sie die Vereitelungsabsicht\ndes Angeklagten nicht kannten. Es stand im Sinne des\n\n§ 288 also nicht dem Barvermögen eines ehrlichen Schuldners gleich. Dass der Angeklagte, als er den übermässigen Aufwand trieb, für seine Aufwendungen jeweils zunächst einen - alsbald verbrauchten - Gegenwert erhalten haben mag, ändert daran nichts, denn auch dieser\n\nwar dem Gläubigerzugriff angesichts der Absicht des Angeklagten, das Geld zu !yerprassen\" so gut wie entzogen\nund bildete deshalb wirtschaftlich keinen vollen Gegen-\n\nNee\nEWR TERHRPER\n\nEEE\n\nrer.\n\nwert. Entsprechend hat das Reichsgericht übermässigen\nVerbrauch des Konkursschuldners nach § 239 Nr 1 KO\n\nals ein Beiseiteschaffen von Vermögensstücken beurteilt (Rest 66, 88); dasselbe gilt auch für § 288 StGB.\nDie Vermögensveräusserung ist nur eine im § 2§ 8 StGB\nbesonders hervorgehobene Abart des Beiseiteschaffens\nvon Vermögensbestandteilen.\n\nMangels Zuwendung an die Ehefrau kommt es auch\nhier auf deren etwaige Ausgleichungsansprüche nicht an.\nSie könnten, soweit sie bestehen, nur bei der Beurteilung von Zuwendungen des Angeklagten an sie für den\nTatbestand des § 288 ins Gewicht fallen. Solche Zuwendüngen stehen, was die zu 1 und 2 erörterten 7 500 DM\nangeht, auf die sich der Schuldspruch beschränkt, nicht\nin Frage, so dass das Bestehen solcher Ansprüche insoweit unerörtert bleiben kann.\n\nEs ist unschädlich, dass das' Landgericht nicht\ndeutlich feststellt, wie gross das Vermögen des Ange-\n. klagten bei der Übermahme der selbstschuldnerischen\nVergleichsbürgschaft ($.85 Abs 2 VerglO) war und aus\nwelchen Vermögensstücken es im einzelnen bestand. Das ]\nUrteil ergibt jedenfalls zweifelsfrei und die Revision wendet sich nicht dagegen, dass es wenigstens den\nWert von 7 500 DM hatte.\n\n-\n\nEs kann dahinstehen, wie es sich mit der Abtretung des Angeklagten vom 7. August 1950 an seine Ehefrau in Höhe von 3 000 DK, mit deren Weiterabtretung\nund mit der nach dem Urteil unklaren Rückabtretung' vom 16.August 1950. verhält. Diese Vorgänge beeinflussen den Bestand des Schuldspruchs nach § 288 nicht, sondern mur\nseinen Umfang. Sie waren im Hinblick auf die ofienbare\nUnklärbarkeit der Ausgleichungsansprüche der Ehefrau\n\n»\n\nSe\n\nGEB aus dem Schuldspruch auszuscheiden, ohne dass\ninsoweit Zurückverweisung erforderlich war. Der Schuld-\n\n“spruch beschränkt sich mithin auf das Beiseiteschaffen\n\nvon 7 500 DM.\n\n\"Das Urteil weist zur äusseren und inneren Tatseite sonst keinen Rechtsverstoss auf. Ob und wann dem\nAngeklagten die Zwangsvollstreckung drohte, ist Tatfrage (R6St 31, 22, 24). Das Landgericht stellt fest,\ndass dies schon im Frühjahr 1950, vor den hier noch in\nBetracht kommenden Vermögensveräusserungen der Fall war.\nDie Vollstreckung \"droht\", sobald sie in nahe Aussicht\ngerückt ist (RGSt 44, 251, 253; 653, 341, 343). Nach dem\n\nUrteil war hier von vornherein damit zu rechnen, dass\n.. die Vergleichsschuldnerin ausserstande war, den Ver-\n\ngleich zu erfüllen und dass die Gläubiger sich dann an\nden: Angeklagten als Vergleichsbürgen halten konnten.\n\n. \"Da sich Ger Schuldumfang geändert hat und dies\n\n. die Höhe der nach § 288 verhängten Strafe beeinflusst\nhaben kann, ist bei dem Ehemann GERD die nochmalige\n\nStrafzumessung und Bildung der Gesamtstrafe nötig.\n\nII. Zur Revision der. Angeklagten Therese oe:\n\nInsoweit ist das Urteil aufzuheben und das Verfahren mangels Strafantrags (§ 288 Abs 2 StGB) ohne\nweitere Erörterung zur Sache einzustellen. Ein Strafantrag könnte nur im Schreiben des Rechtsanwalts O@B-\n@E von 15. November 1950 an die Staatsanwaltschaft\nin Augsburg enthalten sein. In diesem Schreiben ist\naber nur die Verfolgung des Ehemannes CB verlangt\nworden. Ein Strafantrag ist zwar auszulegen, sowohl\nwas den Sachverhalt angeht, wegen dessen die Bestra-\n\n-.\n\nUrn mw,\n\nPRRP- r Wpr\n\nfung begehrt wird, wie bezüglich der Person des Beschuldigten. Die Auslegung, die das Landgericht den\n\nAntragsschreiben in Bezug auf die Ehefrau ca geben\n\nwill, ist aber mit- seiner Fassung unvereinbar. Es\n\ntrifft schon nicht zu, dass die Antragstellerin die\nMitwirkung der Therese GEB bei den die Vollstrekkungsvereitelung bildenden Handlungen ihres Ehemannes\nüberhaupt nicht gekannt hätte. Nach dem Schreiben hat\nsie hiervon zumindest nach der äusseren Tatseite teil-.\nweise Kenntnis. gehabt, -ohne jedoch deshalb ausdrücklich\ngegen die Ehefrau GEB Strafantrag zu stellen. Das\nLandgericht entnimmt dem Schreiben weiter, dass die\nGläubigerin Strafantrag gegen die Ehefrau GB bei voller Sachverhaltskenntnis gestellt haben würde. Darauf\nkommt. es aber nicht an. Wesentlich ist allein, ob die\nGläubigerin die Strafverfolgung der Ehefrau verlangt\nhat.. Ein wirksamer Strafantrag setzt eine genügend kundgegebene Entschliessung des Antragstellers voraus, die\nnicht durch die tatrichterliche Erwägung darüber ersetzbar ist, was der Antragsteller bei voller Sachverhaltskenntnis getan haben würde. Solche Erwägungen könnten\nbeim Vorliegen irgendwelcher äusseren Anhaltspunkte\nüberall gelten, wo zwar ein ausdrücklicher Strafantrag\nfehlt, aber anzunehmen ist, der Verletzte werde die\n\n. Straftat nicht ungeahndet hinnehmen wollen. Sie würden\n\nden-Bestand einer Verfahrensvoraussetzung von mehr oder\nweniger begründeten Vermutungen abhängig machen. Deshalb können solche Erwägungen nach § 61 StGB nicht genügen. Dass Rechtsanwalt Op es nicht zur Bedingung gemacht hat, dass ausschliesslich der Ehemann c>\nverfolgt werde, ändert die Rechtslage nicht. Er hätte\ndie Verfolgung aller an der Straftat des Konrad Gi»\netwa beteiligten Personen fordern können. Tas hing von\n\nJS\n\nder Entschliessung der Antragstellerin oder ihres Vertreters ab. Dass er den Antrag gegen den iihemann cap\nallein richtete, ohne die Verfolgung weiterer Personen\nausdrücklich auszuschliessen, eriaubt für sich allein\nnicht den Schluss, dass sich der Antrag auch gegen andere an der Straftat beteiligte Personen richte. Eine\nsolche einschränkende Bedingung findet sich erfahrungsgemäss nur selten. Ihr Fehlen lässt nur dann si-\n\n“ chere Schlüsse zu, wenn der übrige äntragsinhalt das\nVerlangen der Strafverfolgung gegen weitere Tatbeteiligte klar erkennen lässt. Das ist hier nicht der Fall.\nAus der Entscheidung RGSt 77, 157, die einen anderen\nSachverhalt betrifft, ist für die Ansicht des Landgerichts nichts herzuleiten. Zur Zeit fehlt es also, soweit die Ehefrau GEB verurteilt ist, an einer Verfahrensvoraussetzung; in diesem Umfang ist das Verfahren\neinzustellen selbst für den Fall, dass etwa andere\nnach § 61 Satz 2 StGB antragsberechtigte Personen nock\nvorhanden sind.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Glanzmann\nJagusch Dr. Heimann-Trosien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-10/1-str-638-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-10/1-str-638-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:38.039208+00:00"}}