{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-02-10_1_StR_621_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-02-10","aktenzeichen":"1 StR 621/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"I Zu |\n\n1_StR 621/52 2345 053\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie berufslose Johanna G EB zer. FORD aus\nPi, dort geboren an. iD Ei,\n\nwegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. WB in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Zweibrücken vom\n5. August 1952 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn un AL CE mm ame mn an an un a an mu\n\nDie Angeklagte ist wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit. fortgesetztem versuchten Betrug, (§§ 267, 263, 43,\n73 StGB) zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Nach\nden Urteilsfeststellungen hat sie in einem Rechtsstreit,\nden sie als Hauseigentimerin vor dem Amtsgericht in Pirmasens gegen eine, Nachbarin wegen des Kigentums an einer.\nTordurchfahrt und den darüber befindlichen Räumen führte,\ndem Gericht eine von ihr verfälschte Handzeishnung des\nMessungsamts in PigiW> zum Beweis der Richtigkeit des\nvon ihr behaupteten, tatsächlich Jedoch nicht mit der wirklichen Grundstücksgrenze übereinstimmenden Grenzverlaufs\neingereicht und in Bezug auf die verfälschte Handzeichnung\nin einem Schriftsatz ihres gutgläubigen Anwalts dem Gericht\ngegenüber bewusst unwahre Behauptungen aufstellen lassen.\n\nu Soweit die Angeklagte, die gegen das Urteil Revision\neingelegt hat, diese damit begründet, dass sie sich keiner\nIrkyndenfälschung schuldig gemacht habe, wendet sie sich\n\n‚ersichtlich nur gegen die tatsächlichen Feststellungen ‘des\nLandgerichts. Das Rechtsmittel ist insoweit unzulässig,\nweil die Beweiswürdigung allein Sache des Tatrichters ist\n\n(88 261, 337 StPO).\n\n. Die auf. die allgemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung der rechtlichen Würdigung in ihrem gesamten Um-\n\"fange ergibt, dass die Verurteilung der Angeklagten wegen\n“Urkundenfälschung fehlerfrei ist.\n\n\"Jedoch begegnet die Annahne eines fortgesetzten versuchten Betrugs durchgreifenden rechtlichen Bedenken. In\nden Urteilsgründen ist hierzu im wesen‘ +lichen ausgeführt:\nDie Angeklagte habe bewusst darauf abgezielt, durch Täuschung\ndes Richters bei diesem einen Irrtum hervorzurufen und hierdurch zum Nachteil der damaligen Beklagten eine ihr selbst\n\ngünstige Entscheidung herbeizuführen; der darin liegende\nVermögensvorteil sei rechtswidrig, weil die Angeklagte auf\neine solche Entscheidung kein Recht gehabt habe; ihre Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sei selbst dann gegeben, wenn sie geglaubt habe,\nauf den erstrebten Vorteil ein Recht zu haben; die Angeklagte habe nach § 138 ZPO die Verpflichtung gehabt, vor\nGericht nur der Wahrheit entsprechende Angaben .zu machen\nund keine gefälschten Beweismittel vorzulegen; hiergegen .\nhabe sie mit dem Bewusstsein verstossen, dass sie bei Vorlegung der Handzeichnung in der ursprünglichen Gestalt die\nvon ihr erstrebte Entscheidung nicht oder nicht mit dersel-\n‚ben Sicherheit erreichen könne.\n\n\"\" ‚Diese Ausführungen stehen zwar im Einklang mit der Meinung des Reichsgerichts (RGSt 72, 1335 RG HRR 1940 Nr . :\n\n473).Der Bunäesgerichtshof hat jedoch in einer Entscheidung\nvom 19. September 1952 (BGHSt 3, 160) diese Rechtsprechung\naufgegeben. Er hat ausgeführt: Dafür, ob ein Vermögensvorteil im Sinne des § 263 StGB rechtswidrig ist, sei, wie\nsonst, so auch bei der Geltenämachung in einem Rechtsstreit\nallein das sachliche Recht massgebend; demgemäss sei derjenige, der im Prozess den Richter durch unwahre Angaben oder\nandere unredliche Mittel täusche oder zu täuschen suche,\n\num für sich oder einen anderen einem rechtlich begründeten\noder von, ihm für begründet erachteten, aber möglicherweise,\netwa wegen Beweisschwierigkeiten gefährdeten Anspruch zum\nErfolg zu verhelfen, mangels Verfolgung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils weder wegen vollendeten noch wegen\nversuchten Betrugs strafbar.\n\nIL,\n\nob dieser Entscheidung für alle Fälle der Täuschung\nbei der gerichtlichen Verfolgung eines nach dem sachlichen\nRecht begründeten oder für begründet gehaltenen Anspruchs\nbeizupflichten ist, kann dahingestellt bleiben. Zuzustimmen\nist ihr jedenfalls für die Fälle, in denen der Täter seinen Anspruch, wie hier, ohne Irreführung über dessen eigentliche Rechtsgrundlage durch Täuschungshandlungen durch-\n\nzusetzen sucht.\n\nHiernach kann sich die Angeklagte nur dann des versuchten Betruges schuldig gemacht haben, wenn sie - sei\nes von vornherein, sei es auf Grund einer im Verlaufe des\nRechtsstreits gewonnenen Erkenntnis — den von ihr behaupteten und in die Handzeichnung des Messungsamts nachträglich eingetragenen Grenzverlauf selbst für unrichtig und\ndementsprechend den von ihr in dem Rechtsstreit verfolgten\nAnspruch für unberechtigt gehalten oder insoweit mit dem\nfür das Tatbestandsmerkmsl der Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils ausreichenden bedingten Vorsatz gehandelt\nhat. Das bedarf der Aufklärung in einer nochmaligen Haupt-\n\nverhanälung vor dem Tatrichter.\n\nAuf die Revision ist daher das Urteil aufzuheben,\nund zwar, da bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer\nStraftaten die Schuldfrage nicht auf einen der rechtlichen\nGesichtspunkte beschränkt wErden kann, in vollem Umfang.\n\nnf. tm\n\nf\nERISEHEBERHEHFEREGEE. TOReS\n\nDe TE an ln EEE TEEN ET a Te ER Dame mem oT\n\nDie Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an\ndas Landgericht zurückzuverweisen.\n\nDr. Hörchner _ Dr. Peetz Glanzmann\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\nist beurlaubt und deshalb Dr. Hei m .\nan der Unterzeichnung ver- r. delmann-irosien\n\nhindert. ,\nDr. Hörehner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-10/1-str-621-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-10/1-str-621-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:38.018089+00:00"}}