{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-02-10_1_StR_514_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-02-10","aktenzeichen":"1 StR 514/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 51452 2545 047\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nTeo Pe ED zus StB (Landkreis TEE) ,\ngeboren am &. ED GEB in Drei Dei DE\nin OEEENEEEEE»,\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10. Februar 1953, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\ngundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Traunstein\nvom 25. April 1952 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen wissentlich falscher Versicherung\n\nan Eides Statt und wegen Vergehens gegen\nArt 5 Art 1 Nr 3 des Bayerischen Gesetzes\nzur Regelung des ärztlichen Niederlassungswesens vom 23. Dezember 1948 verurteilt\nist. .\n\nDer Schuldspruch wird dahin geändert, dass\nder Angeklagte der Urkundenfälschung und\nder unerlaubten Führung des Joktortitels\nschuldig ist, wobei beide Str.ftaten mit\n\n1\n\nzn 7\".\n\neinem fortgesetzten Vergehen gegen ärt 34\n\nabs 1 Nr 1 des Bayerischen Ärztegesetzes vom\n\n25. Mai 1946 rechtlich zusammentreffen.\n\nDie wegen Urkundenfälschung und wegen unbefugter Führung des Doktortitels ausgesprochenen kinzelstrafen sowie die Gesamtstrafe und die Strafe des Verlustes der\nbürgerlichen Ehrenrechte werden samt den\nFeststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht\nkünchen II.\n\nVon Rechts wegen\n\nS7\n\n-— 3 -\n\nGründe:\n\nI Verfahrensrügen.\n\n1.) Dass der Vorsitzende den Zeugen P@® nicht nur\nüber § 55 StPO, sondern auch über § 60 Nr 3 StPO belehrt\nhat, verletzt keine gesetzliche Vorschrift. ıuf keinen\nFall kann das Urteil auf dem von der Revision beanstandeten Vorgang beruhen, weil der Zeuge im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung vereidigt worden ist; nach\nseiner Vernehmung hat das Gericht gegen ihn ersichtlich\nkeinen Verdacht im Sinne des § 60 Nr 3 StPO mehr gehabt.\n\n2.) Nach der Niederschrift hat ein Zeuge während des\n\nSchlussvortrags des Verteidigers eine Bemerkung gemacht. Der\n\nVorsitzende ‚verbot ihm das auch für den Tall, dass der\nVerteidiger die £rgebnisse der Beweisaufnahme \"auf den\nKopf stelle\". Es mag sein, dass diese Äusserung unangebracht war. Sie enthält aber keinesfalls eine Gesetzesverletzung, die das Urteil beeinflusst haben könnte. Sie\nbezog sich auf Ausführungen des Verteidigers über die\närztliche Versorgung in Ti im April 1945; diese\nwar für die Entscheidung ohne jede Bedeutung. Ein Verstoss gegen § 197 GVG, wonach der Vorsitzende zuletzt\nabzustimmen hat, kommt nicht in Betracht; denn diese Vorschrift bezieht sich auf die Beratung des Gerichts, sie\nschliesst Übrigens nicht aus, dass sich vor der Abstimmung\nalle mitwirkenden Richter, auch der Vorsitzende, üper das\nErgebnis der- Verhandlung aussprechen.\n\n3.) Die bei den Akten befindliche echte Prager Bestallungsurkunde durfte das Gericht auch ohne förmliche\nVerlesung dem Angeklagten und den Zeugen vorhalten und\nihren Inhalt auf Grund ihrer £rklärungen feststellen.\nDass die Urkunde in der Sitzungsniederschrift nicht als\n\n‘verlesen aufgeführt wird, beweist somit nicht, dass das\n\nw\nTann .\n\nDee N ze\n\n-A-\n\nGericht entgegen dem § 261 StPO Beweismittel verwertet\nhat, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren.\n\n4.) Soweit die Revision die Verletzung der richterlichen jufklärungspflicht (§ 244 ibs 2 StPO) rügt, legt\nsie nicht dar, welche verfügbaren weiteren Beweismittel\ndas vericht nicht benutzt haben soll. „ie Rüge ist daher\nnicht ordnungsgemäss erhoben (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO;\nBGHSt 2, 168). Die Wendung des Urteils, das Schriftstück, das der Angeklagte dem Bürgermeister PB vorgelegt habe, sei \"scheinbar\" seine Bestallungsurkunde gewesen, bringt übrigens nicht, wie die Revision geltend\nmacht, zum Ausdruck, das Gericht habe den Sachverhalt\nals nicht voll geklärt angesehen; vielmehr ist ersichtlich gemeint, das Schriftstück habe den Anschein einer\n(echten) Bestallungsurkunde erweckt.\n\n\"- 5.) Die Revision bezeichnet auch die §§ 238, 239,\n245, 253 StPO als verletzt, führt aber nicht die Tatsachen an, in denen die Verletzung liegen soll. Auch\ninsoweit ist die Rüge nicht nach der Vorschrift des Gesetzes begründet (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO). Dasselbe\ngilt für die auf § 338 Nr 8 StPO gestützte Rüge.\n\nDie Darlegungen der Revision, in denen eine Ausführung weiterer Rügen aus § 261 StPO gefunden werden\nkann, sind zusanmen mit der Sachbeschwerde zu erörtern.\n\nzuf eine Verletzung des § 2753 StPO kann nach der\nständigen Rechtsprechung die Revision überhaupt nicht\ngestützt’ werden.\n\nII. Sachbeschwerde.\n\n1.) Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung (§ 267\nStGB) ist sachlichrechtlich im Ergebnis nicht zu bean-\n\nstanden.\n\nfr\n\n5.\n\na) Nach der Jberzeugung des Landgerichts hat der Angeklagte ein Schriftstick hergestellt, das dem Scheine nach\nvon der Dienststelle des \"Reichsministers für das vand\n3öhmen-i.ähren\" herrührte. Es trug eine von dem Angeklagteri\nselbst gefertigte Unterschrift, die als die eines Beanten erschien. Sein Inhalt lautete dahin, dass dem Angeklag- .\nten die Bestallung als Arzt erteilt werde. kit Recht hat\ndas Landgericht dieses Schriftstück als unechte Urkunde\nim Sinne des § 267 StGB angesehen. Dass es einen \"Reichsminister für das Land Böhmen-Kähren\" in Wirklichkeit nicht\ngab, die in Betracht kommende Behörde vielmehr \"Der\nDeutsche Staatsminister für Böhmen-kähren\" hiess, ist unerheblich. Es mag zwar sein, dass ein dem Scheine nach\nvon einer gar nicht vorhandenen Behörde stammendes Schriftstück nicht als unechte \"öffentliche Urkunde\" anzusprechen\nist (vgl § 415 ZPO). Doch ist das für den Tatbestand der\nUrkundenfälschung ohne Bedeutung. Für ihn genügt eine unechte Urkunde schlechthin. Eine solche hat der Angeklagte\nhergestellt, weil das von ihn gefertigte Schriftstück\nvon einem andern herrührte als dem, der darin als sein\nAussteller erschien (RGSt 75, 46). Dass es den scheinbaren Aussteller gibt, ist kein Herkmal der unechten Urkunde (R6St 35, 117; 46, 297, 300).\n\nDie Behauptung des Angeklagten, das Schriftstück\nhabe sich nur als Abschrift (oder als von der ausstellenden Behörde beglaubigte Abschrift) einer Urschrift dargestellt, hat das Landgericht für widerlegt erachtet.\nSoweit die Revision sich hiergegen wendet, greift sie\nlediglich die tatsächlichen Feststellungen des Urteils\nan. Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist frei von\nRechtsfehlern; die Angriffe der Revision sind daher unbeachtlich (§ 261 StPO). Soweit das Urteil hilfsweise\n\n-6 -\n\nausführt, der Angeklagte würde sich auch dann, wenn sein\nVorbringen zuträfe, wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht haben, erübrigt sich eine Stellungnahme des Xevisionsgerichts, auch zu den Ausführungen der Revision\nhierzu.\n\nb) Das Landgericht hält den ersten der verschiedenen in § 267 StGB unter Strafe gestellten Tatbestände\nfür gegeben, nämlich die Herstellung einer unechten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr. Hiergegen bestehen\nan sich keine rechtlichen Bedenken. Jedoch erörtert das\nUrteil nicht, zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte diese\nstrafbare Handlung begangen hat. Es stellt nur fest, dass\ner am 6. November 1946 die falsche Urkunde dem Bürgermeister von EEE vorgelegt hat. Er muss sie also\nvor diesem Zeitpunkt angefertigt haben. Bei dieser Sachlage bleibt die Köglichkeit offen, dass die Strafverfolgung, soweit es sich um die Herstellung der falschen Urkunde handelt, verjährt ist. Jenn gegen den Angeklagten\nist wegen dieser Tat erst am 5. Oktober 1951 eine richterliche Hsnälung vorgenommen worden, als der Vorsitzende\nder Strafkammer ihm die Anklageschrift zustellen liess\n{Bl 144 d.A.). Die Strafverfolgung würde daher, soweit\ndie lferstellung der unechten Urkunde in Betracht kommt,\nverjährt sein, wenn diese Tat früher als am 6. Oktober\n1946 begangen wurde \\§§ 67, 68 StGB). Das Urteil schliesst\ndiese köglichkeit nicht aus.\n\nDadurch wird jedoch der Bestand der Entscheidung\nnicht in Frage gestellt. Nach § 267 StGB ist nicht allein\ndie Herstellung, sondern auch der Gebrauch einer unechten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr strafbar.\nAuch diesen Tatbestand stellt das Urteil fest. Der Angeklagte hat die gefälsente Urkunde dem Bürgermeister als\n\nJ7\n- 1 -\n\necht vorgelegt, um sich Abschriften davon beglaubigen zu\nlassen. Dies ist am 6. November 1946 geschehen. Ninsichtlich dieses Vorganges ist die Verjährung am 5. Oktober\n1951 rechtzeitig unterbrochen worden. Auch ihn betraf\n\ndie ricıhterliche Handlung von diesem Tage schon deshalb, weil er dem Beschwerdeführer in der Anklage ausdrücklich zur Last gelegt war. Der Gebrauch der falschen\nUrkunde ist zudem strafrechtlich keine andere Tat als\nihre zu diesem Zweck vorgenommene Herstellung. Durch\n\ndas Gebrauchmachen wird nur das mit der Herstellung begonnene Vergehen weiter durchgeführt; dass dieses schon\nmit der Herstellung rechtlich vollendet wird, ändert hieran nichts (Urt des Senats vom 23. Oktober 1951 - 1 StR\n399/51 -). Es bestehen deshalb weder sachlich- noch verfahrensrechtliche Bedenken, die Verurteilung wegen Urkundenfälschung aufrechtzuerhalten.\n\nDie Revisionsbegründung enthält noch Ausführungen\ndarüber, dass die Vorlage der vom Bürgermeister beglaubigten Abschriften an andere Behörden kein unter den\n§ 267 StGB fallender Gebrauch von der falschen Urkunde\nselbst sei. Dies ist zwar richtig (B6USt 1, 117; 2, 50).\nAber auch das angefochtene Urteil vertritt nicht die\nvon der Revision bekämpfte änsicht; ihre Ausführungen\nsind daher gegenstandslos.\n\n2.) Die Verurteilung wegen Vergehens gegen Art 34\nAbs 1 Nr 1 des bayerischen Ärztegesetzes vom 25. Mai\n1946 (GVBl Bay 1946 S 193) gründet sich auf die Feststellung, dass der Angeklagte sich von Juni 1946 bis\nzum 16. August 1948 als Arzt bezeichnet hat, ohne eine\nBestallung als Arzt zu besitzen. Sie weist keinen\nRechtsfehler auf. _\n\n„ur nt\".\n\n.o.--\n\n1 U\n\n-8 -\n\nDas Landgericht ist zu der Jberzeugung gelangt, dass\nder Angeklagte entgegen seiner Behauptung im März 1945 in\nPrag die ärztliche Steatsprüfung nicht abgelegt und infolgedessen auch keine Bestallung als Arzt erhalten hat.\nDie Beweiswürdigung, die zu dieser Feststellung geführt\nhat, ist frei von Denkfehlern und sonstigen Rechtsverstössen. Das Revisionsgericht ist daran gebinden (§ 261\nStPO). Dass der Angeklagte im Jahre 1948 in Künchen zur\nStaatsprüfung ohne den Nachweis der völlig bestandenen\nVorprüfung zugelassen wurde, hinderte den Tatrichter nicht,\nauf Grund der Beweisergebnisse die Überzeugung davon zu\ngewinnen, dass eine gleiche Zulassung im Februar oder März\n1945 bei der Universität Prag nicht erfolgt ist. Die Feststellung, in Prag sei zu dieser Zeit bei der Wedizinischen\nFakultät noch \"regulär geprüft\" worden, stützt sich auf\ndie Zeugenaussage des damaligen Dekans, des Professors\nDr. Watzka; gegen zwingende Erfahrungssätze verstösst sie\nnicht. Dass der Angeklagte die Exmatrikel von Harburg\njedenfalls zunächst nicht besass, hat er nach den Urteilsgründen selbst eingeräumt. Die Feststellung, dem Angeklagten würden bei Zugrundelegung seiner Angaben nur zwei bis\ndrei Wochen zur Ablegung der Prüfung zur Verfügung gestanden haben, beruht auf der dem Tatrichter obliegenden\nWürdigung der Zeugenaussagen; was die Revision dagegen\nvorträgt, ist zum Teil gegenüber dem Inhalt des Urteils\nneu und beweist im übrigen nicht die rechtliche Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung. Weshalb die Ansicht des\nTatrichters, der Angeklagte habe als Soldat einer Bewährungstruppe keine nennenswerte Zeit zur Vorbereitung\nauf die Prüfung gefunden, rechtlich fehlsam sein soll,\nist nicht erkennbar. Das Gericht war ferner nicht gehindert, Schlüsse zu Ungunsten des angeklagten daraus zu\n\nJr\n\n-9 _\n\nziehen, dass er sich, wie die Hauptverhandlung ergab, mit\nden örtlichen Verhältnissen in Prag wenig vertraut zeigte;\nwas die Revision hierzu vorbringt, ist mit den bindenden\nUrteilsfeststellungen nicht vereinbar. Schliesslich lässt\nsich auch die Würdigung der Aussagen der Zeugin Titzler\nnicht aus Rechtsgründen beanstanden. Dass die frühere\nBescheinigung des Professors Dr. VB ein \"Gefälligkeitszeugnis\" war, hat der Tatrichter dessen eigenen Aussagen entnommen. l\n\nAuf der Grundlage seiner Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten mit Recht des angeführten Vergehens schuldig gesprochen. Die Berufung der Revision auf\ndie Bestallung des Bayerischen Staatsministeriums des\nInnern vom 16. August 1948 ist gegenstandslos, weil der\nAngeklagte für die nach diesem Tage liegende Zeit eines\nVergehens gegen das Bayer.Ärztegesetz nicht für schuldig\nerkarnt ist. Dass die Bestallung mit Rückwirkung ausgestellt wurde, macht die schon begangene Straftat nicht\nungeschehen. Jie vorübergehende Zulassung zur \"erweiterten ärztlichen kothilfe\" durch den Amtsarzt im Jahre 1946\nberechtigte den ıngeklagten nicht, sich als Arzt zu bezeichnen. Das Urteil stellt auch den inneren Tatbestand\ndes Vergehens ohne Rechtsirrtum fest.\n\n3.) Dagegen unterliegt die Verurteilung wegen Vergehens gegen Art 5_in Verbindung mit Art 1Nr 5 des bayeri- i\nschen Gesetzes_zur Regelung des ärztlichen kiederlassungswesens vom 23. Dezember 1948 (GVBl Bay 1949 S 2) durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nRech dem Rechtszustande bis zum Inkrafttreten dieses\nGesetzes, d.h. bis zum 1. Dezember 1948 (Art 6; nur die\nStrafvorschrift des Art 5 sollte erst en 1. Januar 1949\nin Kraft treten), setzte in Bayern die Ausübung berufsmässiger ärztlicher Tätigkeit in selbständiger Praxis\n\nDe N we Hi ZEE SEHE ZELL}\n\nCe\n\n- 10 -\n\nausser der 3estallung als Arzt die sogenannte Ergänzungsbescheinigung der Obersten Landesbehörde nach § 76 Abs 4\nder Bestallungsordnung für Ärzte vom 17. Juli 1939 (RGBl I\nS 1273, 1287) voraus; diese hatte ihrerseits den Nachweis\nzur Voraussetzung, dass der \\ırzt ein Jahr als Pflichtassistent tätig gewesen war und ein Iandvierteljahr abgeleistet hatte. Ferner war noch eine besondere Kiederlassungsgenehmigung des Staatsninisteriums des Innern\nnach § 2 des Vorläufigen Gesetzes zur Regelung des ärztlichen Liederlassungswesens vom 3. Juli 1947 (GVBl Bay 1947\nS 147) erforderlich. Nach der Niederlassungsordnung vom\n\n5. Kai 1948 (GVBl 3ay 1948 S 85) wurde die Niederlassungsgenehmigung für einen bestimmten Ort erteilt (§ 2); Voraussetzung dafür war, dass der Ärzt eine 24-monatige berufliche\nTätigkeit nachgewiesen hatte (§ 3 Nr III). Jie Ergänzungsbescheinigung nach der Bestallungsorädnıng vom 17. Juli 1939\nist dem Angeklagten am 16. August 1948 - freilich auf Grund\nseiner falschen \\ngaben - erteilt worden; ob er gleichzeitig oder später eine diederlassungsgenehmigung erhielt,\nist dem Urteil nicht zu entnehmen. Jurch das 3ayerische\nGesetz vom 23. Dezember 1948, gegen das sich der Angeklagte nach der Ansicht des Landgerichts vergangen hat,\nwurde das ärztliche liederlassungswesen auf der Grundlage\nder Riederlassungsfreiheit neu geregelt; gleichzeitig\n\n(art 6 Abs 1 aa0) wurde das vorläufige Gesetz vom 3. Juli\n1947 und die Niederlassungsoränung vom 5. kai 1948 aufgehoben. Das neue Gesetz verlangte zur Ausübung des ärztlichen\nBerufs in selbständiger Tätigkeit keine Niederlassungsgenehmigung mehr, sondern (abgesehen von weiteren Voraussetzun en, die hier ohne Belang sind) nur den Nachweis\neiner dreijährigen praktischen, nichtselbständigen ärztlichen Tätigkeit nach Ablegung der Staatsprüfung; dieser\n\n- 1 -\n\nhachweis ist gegenüber dem Gesundheitsamt und der 3ezirksverwaltungsbehörde zu führen (Art 4); das Gesundheitsamt\nerteilt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, eine\nhLiederlassungsbescheinigung. Das angefochtene Urteil geht\ndavon aus, dass der Angeklagte jenen Nachweis nicht erbracht habe, und verurteilt ihn deshalb auf Grund der\nangeführten Vorschriften; als Beginn der strafbaren Hand- jet\nlung sieht es den 1. Januar 1949 an, den Tag, an welchem er\ndie Strafvorschrift des Gesetzes nach rt 6 in Geltung $\ngetreten sei.\n\nDas Gesetz legt sich indes keine rückwirkende Kraft f\nin dem Sinne bei, dass auch solchen Ärzten der Nachweis . j\nder dreijährigen nichtselbständigen: ärztlichen Tätigkeit\nnach Ablegung der Staatsprüfung obliege, die sich schon\nvor seinem Inkrafttreten nach den damals gültigen Vorschriften niedergelassen hatten. Die Ansicht des landgerichts, die Niederlassung habe auch vor dem 1. dezenber\n1948 nur den Nachweis der nichtselbständigen Tätigkeit\nvorausgesetzt, nicht aber eine \"3escheinigung über den\nNachweis\", diese habe vielmehr auch vor dem genannten\nZeitpunkt nur \"deklaratorischen Charakter\" besessen,\nist nicht frei von Rechtsirrtum.In Wahrheit begründete\nbis dahin die eingangs unter Ziff 3 erörterte Niederlassungsgenehmigung des Staatsministeriums des Innern\ndie Befugnis zur Ausübung selbständiger ärztlicher Tätigkeit. „enn der Angeklagte sie besass - was das Urteil\nnicht ausschliesst -, so kann er sich nicht nach art 1\nNr 3, Art 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 1948 strafbar\ngemacht haben. Dabei ist es unerheblich, ob er die Genehmigung erschlichen hatte. Die Verurteilung kann daher\nnicht bestehen bleiben; der Sachverhalt bedarf vielmehr\n\ninsofern weiterer Klärung.\n\nm un erneuern ne Eee eo Li up 0erig® O4 ste ©\n\n- 12 -\n\nZu bemerken ist im übrigen, dass die Strafvorschrift\ndes Art 5 aaO nicht am 1. Januar 1949 in Kraft getreten\nist, obwohl Art 6 dies vorschreibt. Denn das Gesetz ist\nerst nach diesem Zeitpunkt, nämlich am 19. Januar 1949,\nverkündet worden. Srst von diesem Tage an waren also\nZuwiderhandlungen gegen das Gesetz rechtswirksam mit\nStrafe bedroht (Art 104 Abs 1 der Bayerischen Verfassung\nvom 2, Dezember 1946; vgl auch Art 76 daselbst und\nBayObL6St 1952, S 202).\n\nDer zinwand des Angeklagten, er habe nicht gewusst,\ndass er die selbständige ärztliche Tätigkeit nicht ohne\ndie erwähnten Nachweise ausüben dürfe, ist, falls der\nAussere Tatbestand des Vergehens festgestellt wird, nach\nden Grundsätzen über den Verbotsirrtum (BGHSt 2, 194)\nzu beurteilen.\n\n4.) Frei von Rechtsirrtum ist die Verurteilung des\nAngeklagten wegen unbefugter Führung des Doktortitels\nnach § 5 Abs 1 a des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (RGB1 I S 985). Denn die\nStrafkammer hat die Überzeugung gewonnen, dass der ıngeklagte niemals zum Doktor der Kedizin promoviert\nwurde und dass er dies wusste. Die Einwendungen der\nRevision richten sich auch hier nur gegen die tatrichterlichen Feststellungen, in denen kein Rechtsfehler erkennbar ist. Der Angeklagte kann nach dem Gesetz mit\nseinem Vorbringen in diesem Rechtszuge nicht gehört\n\nwerden.\n\n5.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Abgabe\neiner wissentlich falschen Versicherung an .„ides Statt\n(§ 156 StGB) lässt sich nicht aufrechterhalten. Es bestehen zwar keine rechtlichen Bedenken gegen die Feststellung, dass der Inhalt der eidesstattlichen Ver-\n\n- 13 -\n\nsicherung der Wahrheit nicht entsprach und der ängeklagte\ndas wusste und wollte. Rechtsirrig ist jedoch, wie die\nRevision mit necht rügt, die Begründung, mit der das sand-\n\ngericht die Zuständigkeit des Bayerischen Staatsministeriums\n\ndes Innern zur „bnalıme der eidesstattlichen Versicherung\nals gegeben ansieht. Das Urteil folgert diese Zuständigkeit aus der Aufgabe des Ministeriums, die hier in Frage\nstehende Ausnahmebewilligung zu erteilen, und aus der\nsich hieraus ergebenden Verpflichtung, die zureichenden Gründe dafür zu erforschen, sowie aus dem Fehlen\nsonstiger Beweismittel. Damit ersetzt das Urteil aber\ndas gesetzliche kerkmal der Zuständigkeit der Behörde\ndurch das des Bedürfnisses. Das ist unzulässig. „enn das\nGesetz - wie hier - einer Behörde die Zuständigkeit,eidesstattliche Versicherungen abzunehmen, nicht ausdrücklich\nbeigelegt hat, so kann diese Zuständigkeit nur dann bejaht werden, wenn ihr das Gesetz wenigstens die Durchführung eines förmlichen Beweisverfahrens als Grundlage\nihrer Entschliessung übertragen hat. Dies hat der Senat\nin der Entscheidung BGHSt 2, 218 näher begründet(ebenso\nBGH Urt vom 22. Jenuar 1953 - 4 StR 548/52). Das angefochtene Urteil enthält keine Ausführungen, aus denen\nsich die Zuständigkeit in diesem Sinne entnehmen liesse.\n\nKann das landgericht auch in der neuen Verhandlung\ndie Voraussetzungen der Zuständigkeit im Sinne der angeführten üntscheidungen nicht feststellen, so wird es\nzu prüfen haben, ob sich der Angeklagte eines versuchten\nVergehens nach § 156 StGB schuldig gemacht hat (vgl\n\nBGHSt 3, 248, 253 ff).\n\nun .\n\n=\n\n- 14 -\n\n6 ) Verhältnis der einzelnen strafbaren nandl gen\nzueinander.\n\na) Fortsetzungszusammenhang und deshalb zugleich Tateinheit hat das Landgericht zwischen der unbefugten Führung\nder 3ezeichnung als arzt (Art 34 „bs 1 Nr 1 des 3ayer.\nArztegesetzes; vgl oben Ziff 2) und der Ausübung der\nselbständigen ärztlichen Tätigkeit ohne Erbringung der\nvorgeschriebenen Nachweise (Art 5 des .iederlassungsgesetzes, vgl oben Ziff 3) angenommen. Vies ist nicht zu\nbilligen. Jede der beiden Straftaten ist zwar für sich in\nfortgesetzter Handlung begangen; doch war die erste am\n16. August 1948 beendet, die zweite hat - falls sie festgestellt wird - erst am 19. Januar 1949 begonnen. Der Angeklagte kann vor oder bei Begehung der ersten Verfehlung\nkeinen auf Begehung der zweiten Tat gerichteten einheitlichen Gesamtvorsatz im Sinne des Strafrechts gehabt haben,\nweil diese zu jener Zeit noch gar nicht unter entsprechenden\nGesichtspunkten strafbar war. fin solcher Vorsatz wäre\naber Voraussetzung des Fortsetzungszusammenhangs gewesen\n(3GESt 1, 313). Da es an dieser Verknüpfung der beiden\nTatabschnitte fehlt, kommt auch die von der Strafkammer\nangenommene Tateinheit nicht in Betracht.\n\nDas Landgericht hat, von seinem Standuunkt aus mit\nRecht, nur eine einheitliche Strafe für die Vergehen gegen\ndas Ärzte- und gegen das Niederlassungsgesetz ausgesprochen.\nDas Revisionsgericht muss die Verurteilung aus dem üjederlassungsgesetz aufheben (vgl oben Ziff 3). Demit ist zu-'\ngleich die genannte einheitliche Strafe aufgehoben.\n\nb) Jedoch steht entgegen der Annahme des Landgerichts\ndie fortgesetzte unerlaubte Führung der Bezeichnung als\nArzt (Art 34 bs 1 Nr 1 des Ärztegesetzes) in Tateinheit\n{§ 73 StGB) mit der fortgesetzten unerlaubten Führung des\n\n7\n\n- 15 -\n\nDoktortitels (vgl oben Ziff 4); denn das Urteil lässt deutlich erkennen, dass der Angeklagte bei zahlreichen Gelegenheiten durch dasselbe Handeln sich zugleich als .rzt\nund als Doktor der Ledizin bezeichnet hat.\n\nc) Ferner ergibt das Urteil, dass der ingeklagte,\nindem er durch die Vorlage der unechten Bestallung bei\ndem Bürgermeiser das Vergehen der Urkundenfälschung beging (vgl oben Ziff 1), sich zugleich unbefugt als arzt\nbezeichnete; denn das war der Inhalt der unechten Urkunde.\nAuch die Urkundenfälschung steht deher in Tateinheit\n(§ 73 StGB) mit dem Vergehen gegen Art 34 Abs 1 Nr 1 des\nÄrztegesetzes. Dieser Umstand vereinigt jedoch nicht die\nUrkundenfälschung auch mit dem Vergehen der unerlaubten\nFührung des Doktortitels zu einer einheitlichen strafbaren Handlung. Jiese beiden Handlungen bleiben vielmehr im Verhältnis zueinander rechtlich selbständig.\n\nDas ergibt sich daraus, dass die Urkundenfälschung erheblich schwerer strafbar ist als die unerlaubte Führung\nder Bezeichnung als Arzt (vgl BG\"St 1, 67; 2, 246 und\nnamentlich 3, 165).\n\nd) Gb der Angeklagte durch die Eandlung, in der\ndas «andgericht eine wissentlich falrche eidesstattliche\nVersicherung gefunden hat, sich zugleich (§ 73 StGB)\nals Arzt bezeichnet:und den Doktortitel geführt hat,\nlässt sich dem Urteil nicht sicher entnehmen, wenngleich\nes nahe liegt. us den unter c) dargelegten Gründen würde\ndadurch aber nicht zugleich Tateinheit mit der Urkundenfälschung hergestellt werden.\n\ne) Aus dem Ausgeführten folgt, dass das Revisionsgericht den Schuldspruch des angefochtenen Urteils für\neinen Teil des Sachverhalts dahin richtigstellen kann,\ndass der Angeklagte der Urkundenfälschung sowie der uner-\n\nN\nI}\nf\n[\nr\ni\n’\n|\ni\n\nan\n\nseta Kr\n\n- 16 -\n\nlaubten Führung des doktortitels schuldig ist, wobei diese\nbeiden Straftaten je mit einem fortgesetzten Vergehen\ngegen Art 34 Abs 1 Nr 1 des Bayer. Ärztegesetzes in Tateinheit stehen („bs 2 der Formel dieses Urteils). Die\n\nbisherigen kinzelstrafen für die Urkundenfälschung und\ndie unerlaubte Titelführung müssen demgemäss aufgehoben\nwerden (bs 3 der Urteilsformel; wegen des Wegfalls der\nStrafe aus den Ärztegesetz siehe oben Ziff 6 a a.E. der\nUrteilsgründe). Das Landgericht wird zwei neue Zinzelstrafen festzusetzen haben (Abs 4 der Urteilsformel).\nDabei wird § 358 Abs 2 StPO zu beachten sein; auf die\n„ntscheidung RGSt 67 S 236 ff (insbesondere S 244) wird\nverwiesen.\n\nf) über die Schuld- und Straffrage wird das Tandgericht insoweit neu zu entscheiden haben, als es sich\num den Anklagevorwurf handelt, der Angeklagte habe eine\nfalsche Versicherung an kides Stait abgegeben und seit dem\nJanuar 1949 gegen das Niederlassungsgesetz verstossen\n(Abs 1 und 4 der Urteilsformel). Sollte die - vollendete\noder versuchte - falsche eidesstattliche Versicherung\nmit dem Vergehen gegen das Ärztegesetz oder dem der\nunerlaubten Titelführung oder auch mit beiden rechtlich\nzusammentreffen, : so würde -«der rechtskräftige Schuldspruch wegen dieser geringer strafbaren Vergehen (vgl\noben unter e) die Aburteilung der falschen eidesstattlichen Versicherung gleichwohl nicht hindern (BGHSt 3,\n\n165).\n\ng) Die Aufhebung des Urteils teils im Schuld- und\nteils im Strafausspruch bedingt auch die Aufhebung der\nGesamtstrafe und der neben dieser erkannten Ehrenstrafe\n\n(RGSt 68, 176).\n\n7\n\n- 17 -\n\n7.) Strafzumessung.\n\nDie bisherigen Freiheitsstrafen und die Zumessungsgründe halten sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens. ius Rechtsgründen können sie nicht\nbeanstandet werden. j\n\nEiner eingehenderen Begründung hätte dagegen\ndie Strafe des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte bedurft. Die bisherige Bemerkung des Tat-\n\n\"richters ist zu knapp und lässt bei den besonderen\n\nVerhältnissen dieses Falles nicht sicher-erkennen,\nob der Tatrichter sein Ermessen rechtlich fehlerfrei angewendet hat (vgl RG HRR 1937 Nr 602).\n\nIII. Straffreiheit.\n\nDie seit Begehung der Taten ergangenen Straffreiheitsgesetze konnte das Landgericht wegen der\nHöhe der von ihm für angemessen erachteten Strafen.\nnicht anwenden (§§ 3, 2, 4 des bayerischen Straffreiheitsgesetzes vom 24. Januar 1948; §§ 3, 4 des\n3undes-Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember\n1949); ein Teil der Taten erstreckt sich auch\nzeitlich über den 15. September 1949 hinaus.\n\n’\neb LI CE Oo _ u o\n\nn.ar\n\n5 .\n\nnn\n\nih Lu Tr en en\n\n-18 -\n\nIV. Bei der Zuriickverweisung der Sache hat der Senat\nvon der 3efugnis des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch\ngemacht.\n\nDr. Hörchner Die Bundesrichter Dr. Peetz, Glanzmann\nDr. Jagusch und Dr.Eeimann-Trosien sind beurlaubt und\ndeshalb an der Unterzeichnung\nverhindert.\n\nDr. Hörchner\n\n.\nE79\n4 “","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-10/1-str-514-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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