{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-02-10_1_StR_322_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-02-10","aktenzeichen":"1 StR 322/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ImNanen des Volkes\nIn der Straisache\n\ngegen\n\nden Heizer Johan W CB 2,5: Sch, sort\ngeboren m ED EB. :ır Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Hauptverhandlung von 6. Oktober in der Sitzung vom\n9, Oktober 195%, an der teilgenowmen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Feetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende aichter;,\n\nAmtsgerichtsraet\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten VB wird des\nUrteil des Landgerichts in Amberg vom 10. Februar\n1953, soweit es ihn betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Bechtsmittels, an das landgericht zu-\n\nrückverwiesen»\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Web wegen\nzweier fortgesetzter Verbrechen des schweren Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf\n\nsechs Jahre aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat Erfoig.\n\n1.) Der Beschwerdeführer hat das Rechtsmittel schriftlich eingelegt und dabei u.a. geltend gemacht, dass Josefa\nHB ıunc Rosa Weiß für den 10. Februar 1953 als Zeugen geladen, jedoch schon tags zuvor im Zuhörerraum anwesend gewesen seien. In der von der Geschäftsstelle aufgenommenen Revisionsbegründungsschrift hat er dieses Vor-\n\nbringen nicht wiederholt.\n\nDie Rüge ist unzulässig, da sie weder in einer von\neinen Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift noch zur Niederschrift der Geschäftsstelle erhoben worden ist (§ 345\nAbs 2 StPO); sie könnte aber auch keinen Erfolg haben, da\nauf eine Nichtbeachtung des § 58 StPO die Revision nicht\ngestützt werden kann (RGSt 40, 1575 RG GA 67, 436 f; RG W\n1931, 2818,Nr 17; 1934, 3286, Nr 28; 1935, 541, Nr 45; RG HRR\n1934, Nr 1081). |\n\n2.) Den Grundsatz, dass \"im Zweifel zugunsten des Angeklagten\" zu entscheiden ist, hat die Strafkammer nicht\n‚verletzt. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass das Landgericht\ndie volle Überzeugung von der Schuld des Beschwerdeführers\n\ngewonnen hat.\n\n3.) Dagegen ist die Rechtsansicht, die erste Reihe\nvon Diebstählen (Urteil I 1, 2, 6, 7 und 10) sei eine im\n\nFortsetzungszusammenhang begangene Straftat, nicht zu\nbilligen.\n\na) Die Strafkammer vertritt die Auffassung, aus der\nGleichheit der Ausführung ergebe sich, dass der Angeklag-\n+e diese Diebstähle, die durchweg auf die Entwendung von\nSchweinen oder Lebensmitteln gerichtet waren, auf Grund\neines einheitlichen, von vornherein auf die wiederholte\nBegehung von Diebstählen dieser Art gerichteten Vorsatzes gemeinschaftlich mit anderen Tätern \"in wechselnd zusammengesetzten Gruppen! begangen habe, Diese Feststellungen vermögen die Annahme einer Fortgesetzten Straftat\nnicht zu begründen (vgl die ständige Rechtsprechung des\nRG und des BGH, z.B. BGHSt 1, 313, 315).\n\nDurch die rechtsirrige Annahme eines Fortsetzungs-\n\nzusammenhangs kann der Angeklagte auch beschwert sein.\nDas Landgericht hat als zweite rückfallbegründende Vorstrafe eine am 7. Juni 1946 erkannte Strafe herangezogen, die der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen\nbis zum 18, November 1947 verbüsst hat. Die Diebstähle\n\nin den Fällen 11; 2, 7 und 10 verübte er in der Zeit von\nMai bis Juli 1947, also vor Verbüssung der rückfallbegründenden Vorstrafe. Dass diese zur Zeit der Begehung der erwähnten Diebstäöhle etwa teilweise verbüsst war, kann dem\nUrteil nicht entnommen werden. Bei diesen vier Diebstählen würden daher im Falle der Tatmehrheit die Rückfallsvoraussetzungen nicht vorliegen: Bei den. Diebstahlsfällen I 1 und 10 sind keine erschwerenden Umstände im Sinne\nvon § 243 StGB festgestellt; die in der Nacht vom 11. zum\n12, Februar 1948 begangene Straftat (Fall I 6) ist nur\nversuchter schwerer Diebstahl.\n\nEs ist unter diesen Umständen nicht auszuschliessen,\ndass die Strafkammer für diese fünf zu einem fortgesetzten Verbrechen zusammengefassten Diebstähle bei zutreffender Annahme selbständiger Taten im Ergebnis auf geringere Strafen erkannt hätte,\n\nb) Die Strafkammer hat den Rückfall auch auf eine Gefängnisstrafe von sechs Wochen gestützt, die das Jugendgericht Schwandorf am 2. September 1936 ausgesprochen hat.\nDass das Landgericht geprüft hat, ob diese Strafe nach\n§ 82 JGG in der Tassung vom 6. November 1943 (RGBl I, 637)\netwa tilgungsreif war und daher zur Begründung des Rückfalls nicht mehr verwendet werden darf (R6St 64, 146), ist\naus dem Urteil nicht ersichtlich. Mangels ausreichender\nFeststellungen kann das Revisionsgericht diese Frage auch\nnicht von sich aus entscheiden: Der Strafausspruch ist\ndaher auch aus diesem Grunde aufzuheben, § 82 JGG af ist\nzwar in das Jugenägerichtsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl 1;\n751) nicht übernommen worden (vgi $ i19 in Verbindung mit\n89 94 Ff JGE nF); er ist jedoch vom Landgericht bei der\nneuen Verhandlung und Entscheidung als das mildere Gesetz\nanzuwenden (§ 2 Abs 2 StGB nf): |\n\n4.) Auch bei den zu einem weiteren fortgesetzten Verbrechen zusammengefassten Diebstählen (I 12 und 13 des Urteils) ist die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zu\n\nbeanstanden (vgl Ziff 3 a):\n\n5.) Da der Strafausspruch nicht bestehen bleiben kann,\nwie sich aus den Ausführungen unter 3 b ergibt, ist auch\nder Schuldspruch aufzuheben, damit bei der neuen Straffestsetzung nicht von einem rechtlich fehlerhaften Schuldspruch\n\nausgegangen werden muss.\n\n6.) Wenn die Strafkammer bei der neuen Verhandlung\n\"und Entscheidung irn Abweichung vom Bröffnungsbeschluss,\nder eine einheitliche fortgesetzte Tat annahm, zu der Fest.\nstellung von selbständigen Einzelstraftaten gelangt, SO\n\nwird sie den Angeklagten in den Fällen freizusprechen haben, in denen sie einen Schuldnachweis nicht für erbracht\nhält (RGSt 57, 302).\n| Dr. Hörchner ‚Dr. Peetz Mantel\ni Glanzmann Jagusch\nı","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-10/1-str-322-53","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-10/1-str-322-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:37.941117+00:00"}}