{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-02-09_1_StR_233_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-02-09","aktenzeichen":"1 StR 233/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2289 042\n\nTaNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nv\n\ngegen “x\n\nA\n\na\nG\ndie landwirtschaftliche Arbeiterin Marianne er *\n\naus CB zgevoren am U BöLL in REED vi va\n\nwegen Aussetzung \\\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom ı2 Januar 1954, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mentel\n\n.\n> er\nSe er . . .\n\n>\n\nas ,\n72\n\nBundesrichter Glanzmann Re\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien ur\nals beisitzende Richter, 5\nNberstaatsanwalt Dr. Br\nals Vertreter der esanwaltschaft, E\nJustizangestellter > RR\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nYa,\n57 2 2 Eee\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Würzburg vom 9. Februar 1953 mit den\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels. an die Jugendkammer des Landgerichts\nin Würzburg zurückverwiesen.\n\nYon Rechts wegen\n\nTs\nDon u\n|\nGründe: 2\nBe)\nNie damals siebzehnjährige Angeklagte brachte am iin .:\n1952 in ihrem Zimmer heimlich ein Kind zur Welt. Als sie ihre u\n\nArbeitgeberin herannahen hörte, wickelte sie es in ein Kleid\nund legte es in ein Schrankfach. Auf Anordnung einer herbeigerufenen Ärztin wurde sıe in das “rankenhaus überführt. Über den\nVerbleib des Kindes gab sie keine Auskunft. Es wurde mehrere\nStunden später aufgefunden, ohne einen gesundheitlichen Schaden ,\n\nerlitten zu haben.\n\nTie Jugendstrafkammer hat die Angeklagte wegen Vergehens\ngegen § 22: StGB zu vier Monaten Jugendgefängnis verurteilt. \"\nDie hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten hat Erfolg.\n\nT. Zum Schuldspruch. 3\n\nNR\n\n1; Die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung der\n§§ 261, 337 StPO hat lediglich einen angeblichen Verstoss gegen .y\n\ndas sachliche Recht zum Inhalt. Den Ausführungen der Revision „,\nkann insoweit nicht gefolgt werden. 'S\nz\n\nFin von dem Revisionsgericht zu keachtender Verstoss gegen „\nden Grundsatz, dass im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu ie\nentscheiden ist, käme nur in Betracht, wenn sich aus den Gründen ergeben würde, dass der Tatrichter von der Schuld der Ange- w\nklagten nicht voll überzeugt gewesen, trotzdem aber zur Verurteilung gelangt ist. Für das Vorliegen eines solchen Rechtsman- \\\n\ngels fehlt es an jedem Anhalt.\n\nnr\nKzarR\n\n> “ .\nIE 2\n‘ IT ...\n\nv\nx\n\nET\n\n#s ist auch nicht richtig. dass sich die Annahme eines\nvorsätzlichen Vergehens gegen § 2? StGB unter den obwaltenden .\nUmständen nicht mit der Verneinung des bedingten Tötungsversatzes in Einklang bringen ließe. Nach § 22 StGB ist die Gefährdung von Leben oder Gesundheit des Opfers strafbar, nach\ndem hier in Betracht kommenden § 2:7 StGB die Vernichtung des\nLebens Der Vorsatz, zu töten, umfasst stets auch den der Lebensgefährdung. Deswegen is+ eine Bestrafung wegen Vergehens\ngegen § 221 StGB unzulässig. wenn der Täter auch nur mit bedingtem Tötungsvorsatz gehamdelt hat. Andererseits ist es denkbar. dass er zwar den gefahrdrohenden Zustand kannte und ihn\nherbeiführen wcl1lte, dass er aber hoffte. die Gefahr werde sich“\nnicht zur Vernichtung des Lebens auswachsen. In diesem Falle j\nmag er den Tod zwar als möglich vorausgesehen haben; er muss und“\nwid ihn in der Regel aber nicht billigen und kann bei solcher ”\nGestaltung des inneren Tatbestandes nicht wegen eines vorsätzlıchen Tötungsverbrechens bestraft werden (vgl RGSt 68, 407:\nBGHSt 4, 3)»\n\n‚ee Ba\n\n‘\n’\n\nDas Landgericht hat diese Grundsätze beachtet. Seine Darlegungen erwecken zwar zunächst den Anschein,als nb es für den\ninneren Tatbestand des § 217 StGB eine Absicht in Gestalt dea |\nauf den erstrebten Erfclg gerichteten Willens für erforderlich\ngehalten habe. Es erörtert aber ausdrücklich auch die Möglichkeit. dass die Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehan- .\ndelt hat. und schliesst ihn aus, weil sie den Eintritt des Todes PP\nnicht wollte. Diese Beurteilung hinderte nicht die Annahme, daß\nsich die Angeklagte, als sie das Kind in das Schrankfach legte,\nder seinem Leben und seiner Gesundheit drohenden Gefahr bewußt\nwar und sie billigte. Dieser Vorsatz umfasste nicht, wie die\nRevisien meint, no*wendigerweise auch die von dem Landgericht\n\n7?\n\ns .\nRi) Sapdanı\n\nge\n\nverneinte Billigung des Todes- Die Angeklagte mag die Todesfolge für möglich gehalten haben. sie hoffte aber, dass das\nKind von ihrer Mutter rechtzeitig gefunden und daher keinen\nSchaden nehmen werde. Die Strafkammer konnte daraus den Schluß 3\nziehen. dass die Angeklagte zwar nicht mit dem Eintritt des Ir\nTodes, wchl aber mit der Gefährdung von Leben oder Gesundheit %\n\ndes Kındes einverstanden war. Diese tatrichterliche Würdigung\n\nlässt keinen Rechtsfehler erkennen und ist für das Revisionsge-\n\nricht bindend.\n\nn&\n\n+7\nDan\n\n2. Die auf die Sachrüge erforderliche allgemeine Nachprü- er\nfung muss aber zur Aufhebung des Urteils führen, weil es Er- gg\nörterungen über die Anwendbarkeit des § 5. StGB vermissen läßt,\ncbwchl Anlass zu einem Eingehen hierauf bestand.\n\nDas Landgericht stellt fest, dess die Angeklagte nach dem @\nGeburtsvorgang völlig unzugänglich und verwirrt war,und dass 24\nsie fast überhaupt nichts sprach. Unter diesen Umständen hätte BR\nes der Prüfung bedurft, ob die Voraussetzungen des § 5i Abs i DB -\noder 2 StGB gegeben waren: Das gilt umso mehr, als der Tatrich- za\nter die Verwirrung der Angeklagten für derart hochgradig er- j\nachtet, dass sie zunächst \"eines planvollen, auf die Verwirk- Re:\nlichung einer strafbaren Handlung gerichteten Verhaltens noch „\ngar nicht fähig\" gewesen sei. Die Beeinträchtigung der Willensfähigkeit der Angeklagten scheint nach den getroffenen Fest- Be:\nstellungen in gewissem Umfange bis zu ihrer Operation angedauert *\nzu haben. Welches Maß diese Beeinträchtigung in dem von dem Land.\ngericht für ausschlaggebend erachteten Zeitpunkt der Überfüh- 2\n\nB:\n. En\nrung in das Krankenhaus hatte, ist dem Urteil nicht zu entneh-\n\ngun. a er ee\n\n#*\n\nin\n\nTanz mV MERERETTERE Te men un arm\n, Y\n\n3\n!\n\nEr\n\nmen: dia Verschrift des § 51 StGB wird darin überhaupt nicht in’\nBetracht gewogen Eı:\n\nUnter diesen Umständen ist die Möglichkeit. dass die $trar- &\nkammer die insoweit erforderliche Prüfung zu Unrecht unterlassen-P.\n\nhat. nicht auszuschliessen. Der Mangel zwingt zur Aufhebung des „Wo\n\nIT. Ter Szrafausspruch bedarf der Aufhebung schon degwegen.\nwei} inzwischen das neue Jugendgerichtsgesetz in Kraft getreten : N\nist. dessen Bestimmungen von dem kevisiönsgericht gemäss § 2 Abs W\n2 StGB § 354 a StP9 nach der ständigen Rechtsprechung des Sensts auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sie der Tatrichter\nnoch nicht anwenden konnte (Urteil des Senats vom 6. Oktober |\n1953 — 1 StR 4°97553 -), a\n\n§ 3\n\nad -\n\nBei der neuen Entscheidung wird folgendes zu beachten sein;,,\n‘$\nTess Landgericht hat auf Jugendgefängnis erkannt, weil das\nallgemeine Bedürfnis nach Schutz und Sühne wegen der Grösse der\nSchuld eine Strafe verlange. Zur Begründung wird ausgeführt, dass\nsich die Angeklagte dem Kinde gegenüber herzlos verhalten und es\neiner sehr grossen Lebensgefahr ausgesetzt habe. Diese Ausführungen entsprachen der Fassung des § 4 Abs 2 RJGG: Demgegenüber\ntritt gemäss § 17 Abs 2 JGG nF der Schutzgedanke in den Hintergrund Allerdings ist auch nach dem jetzigen Kechtszustand die\nSchwere der Schuld maßgebend zu berücksichtigen. Insoweit wird\naber dem Umstand Rechnung zu tragen sein. dass das Verschulden .. b\nder Angeklagten, sofern ihre Zurechnungsfähigkeit zu bejahen ist\" re\ndurch den aussergewöhnlichen Erregungszustand, in dem sie sich 4\n\nbefand, gemildert sein kann. Das Landgericht wird sich bei sei- %\n\nner gemäss $ i7 Abs 2 JCG zu treffenden Entscheidung hiermit zu .E&\n\n+70\n\nbefassen haben.\n\nER\nee se\n\n76\n\nSchliesslich wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob nach\n8 27 oder $S 20 ff JG6G zu verfahren ist.\n\nDie Zurückverweisung hat gemäss § 4i Abs i Nr ı JG6G, § 80\nGVG an die Jugendkammer zu erfolgen, da auch die anwendnarkeit\n\ndes $& ? 7 StGB erneut zu prüfen sein wird.\n\nMantel\n\nDr Hörchner Dr. Peetz\nHeimann-Trosien\n\nGlanzmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-09/1-str-233-53","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-09/1-str-233-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:37.889463+00:00"}}