{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-02-03_1_StR_614_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-02-03","aktenzeichen":"1 StR 614/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"| | 26\n\n1 StR 614/52\n\n2345 039\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Wirtin Berta F EEE» zeschiedene DEEEEENED\naus NM a.1.Wietrasse, geboren am @. ED iD\nin Pen»,\n\nwegen Kuppelei u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter @lanzmann\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Arndt\n. als beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankenthal vom 22. Juli 1952 im\nSchuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte des\nDiebstahls sowie der Kuppelei in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig ist.\n\nDie wegen Kuppelei und Freiheitsberaubung ausgesprochenen Einzelstrafen und die Gesemtstrafe werden samt\nden zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n©\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Revision ergreift, wie der Verteidiger in\nder Revisionsverhandlung klargestellt hat, nicht die\nVerurteilung wegen Diebstahls, die schon durch die\nVerwerfung der ersten Revision der Angeklagten rechtskräftig geworden ist.\n\nDie Tatbestände der Kuppelei (§ 180 StCB) und der\nFreiheitsberaubung (§ 239 Abs 1 StGB) hat das Landgericht auf Grund des von ihm für erwiesen erachteten\nSachverhalts richtig festgestelit. Der mündliche Vortrag\nder Revision richtete sich nur gegen die Beweiswürdigung\ndes Tatrichters, an die das Revisionsgericht jedoch gebunden ist (§§ 261, 337 StPO). j\n\nRechtsirrig ist aber die Annahme des Urteils, dass\ndie beiden Straftaten im Verhältnis zueinander rechtlich selbständig (§ 74 StGB) seien. Es trifft zwar zu,\ndass die Kuppelei schon vollendet war, als die Angeklagte das nächtliche Beisammensein der Kellnerin mit dem\nGast in ihrem Wohnzimmer herbeigeführt hatte. Doch war\ndamit ihre kupplerische Tätigkeit noch nicht abgeschlossen. Sie hat diese vielmehr fortgeführt, indem sie das\nPaar einschloss. Auch mit dieser Massnahme hat sie noch\nder Unzucht durch Gewährung von Gelegenheit Vorschub\ngeleistet. Die Angeklagte hat die Kuppelei also über\ndie rechtliche Vollendung hinaus durch eine Handlung\nverübt, in der zugleich die Merkmale der Freiheitsbe-\n\nu rn mem mm =\n\nTen mn\n\nraubung liegen. Die beiden Straftaten sind- deshalb\ndurch dieselbe Handlung begangen (§ 73 StGB).\n\nDas Revisionsgericht kann den Schuldspruch des\nUrteils selbst richtigstellen. Dagegen ist der Strafausspruch, wie geschehen, aufzuheben.\n\nDr. Hörchner, . Dr. Peetz Glanzmann\n\nDr. Heimann-Trosien Dr.. Arndt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-03/1-str-614-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-03/1-str-614-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:37.165348+00:00"}}