{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-02-03_1_StR_587_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-02-03","aktenzeichen":"1 StR 587/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 587/52\n2345 070\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Automechaniker Adam DB EEEEEEEED aus NEED a .ı.\nWeBstrasse, dort geboren an @. iD wm,\n\nwegen Hehlerei\n(Sachbezeichnung: Heinz JB u.a.)\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter _ Glenzmann\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\nOberstaetsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nAmisgerichtsret EEE bei der Yer!indung\nals Vertreter der Bundesamwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Be»\n\n*. wird das Urteil des Landgerichts in Landau\nin der Pfalz vom 22. Juli 1952, soweit’es\ndiesen Angeklagten betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nVe ERREGER EEE EEE. ST A a A Teen tan hmm anmerken ee.\n\na en ne\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Dam wegen\nHehlerei nach § 259 StGB in drei Fällen zur Gesamtstrafe\nvon neun Monaten Gefängnis und zur Zahlung dreier Geldbeträge an die Bundespost verurteilt. Seine auf die Verletzung\n\ndes sachlichen Rechts gestützte Revision muss | im Ergebnis\nErfolg haben.\n\nUnbegründet sind zwar die Angriffe, die die Revision\ngegen die Urteilsfeststellungen zum äusseren Tatbestand\nder Hehlerei,. in den einzelnen Fällen richtet, Das Land-\n\n- gericht hat bedenkenfrei dargetan, dass die früheren Mitangeklagten IP, Schip, PEN, FEED und vom»\ndie. von. dem- Beschwerdeführer angekanften Drahtmengen von\ndem zur Kalmit führenden, im Eigentum der- Bundespost stehen-\n‘den Fernsprechleitungen mittels Abschneidens weggenommen\nund hierdurch den äusseren und inneren Tatbestand des\nschweren Diebstahls nach 5§ 242, 243 St3B in Verb mit § 17\n\"nedliG verwirklicht haben;.ob sich die Diebe jeweils zugleich eines vorsätzlichen. (nicht fahrlässigen, wie das\nUrteil annimmt) Vergehens gegen. § 317 StGB schuldig gemacht haben, bedarf hier keiner Erörterung. Dass im Urteil,\nwie die Revision meint, nicht festgestellt sei, wem die\n\nin Frage stehenden Fernsprechleiturigen gehört haben, trifft\nnicht zu. Aus den Aus? ührungen im Abschnitt I der Urteilsgründe ergibt sich zweifelsfrei die Feststellung, dass die\nLeitungen zur Tatzeit im Eigentum der Bundespost standen.\nSachlichrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht. Die\nFolgerungen, die die Revision im Zusammenhang mit der Behauptung, bei den Fernsprechleitungen handle es sich um\nehemaliges deutsches Wehrmachtgut, aus einer im Januar 1951\n(die Jahresangabe \"1945\" beruht offensichtlich auf einem\nSchreibversehen) erlassenen Anordnung der französischen\n\n- 3 _\n\nBesatzungsmacht gezogen wissen will, widersprechen den anders lautenden, das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Landgerichts.\n\nEntgegen der Annahme der Revision bestehen auch keine\nBedenken gegen die Feststellung, dass der Beschwerdeführer\nin den einzelnen Fällen seines Vorteils wegen gehandelt\nhat. Nach’ den Urteilsgründen war er zwar zur Tatzeit in\ndem Bettfedernreinigungs- und Altmetallhandelsbetrieb seines Vaters beschäftigt; er versuchte jedoch, :sich durch\nden selbständigen An- und Weiterverkauf. von Altmetallen\nnebenher Geld.zu verdienen, und hatte damals schon um die\ngewerbepolizeiliche Genehmigung eines eigenen Altmetallhandelsbetriebes nachgesucht. Aus welchem Grunde der 3eschwerdeführer unter diesen Umständen bei den Ankäufen des\n-Fernsprechärahtes nicht seines Vorteils wegen gehandelt haben sollte, wie die Revision meint, ist unerfindlich. Der\nerläuternde Beisatz \"indem BED als Zwischenkäufer auftrat\" hai offensichtlich nur den Sinn, dass Benkler sich\n\n\"5 \"Zwischenkäufer\" zwischen den Dieben und seinem eigenen Abnehmer - und nicht \"nur im Rahmen des väterlichen\n- Geschäfts\" - betätigt hat.\n\nFehl gehen schliesslich auch die Angriffe, die die\nRevision dagegen richtet,‘ dass das Landgericht zwischen\nden einzelnen Hehlereihandlungen nicht Fortsetzungszusammenhang, sondern Tatmehrheit nach § 74 StGB angenommen\n\nhat.\n\nHingegen geben, wie die Revision mit Recht rügt, die\nFeststellungen des Landgerichts zum Hehlereivorsatz des\nBeschwerdeführers zu dufchgreifenden Bedenken Anlass.\n\nSchon die tatsächlichen Feststellungen sind widerspruchsvoll und unklar. Einerseits ist ausdrücklich festgestellt, der Beschwerdeführer sei beim Ankauf des Metalls\n\nIr\n\n- 4 -\n\nvon den Dieben davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die\nDrähte von den zur Kalmit führenden Leitungen stammten. Nach\ndem Zusammenhang kann diese Feststellung nur dahin verstanden werden, dass er in jedem einzelnen der drei Hehlereifälle von den Dieben über die Herkunft des angebotenen\nDrahtes unterrichtet worden ist. Im Gegensatz hierzu befasst Sich das Ürteil bei der Prüfung, ob der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz eines Hehlers gehandelt hat, mit\neiner den früheren Mitengeklagten ID betreffenden Einlassung des Beschwerdeführers im Vorverfahren; nach den Urteilsausführungen hatte er damals behauptet, er habe Jäger\ngar nicht ‚weiter ‚nach, dem Ort, wo sich. die angebliche alte\nWehrmachtleitung befunden habe, gefragt, weil ihm SED doch\n‚keine, ‚Auskunft gegeben hätte. Diese Einlassung hat das landgericht. als Beweisanzeichen dafür verwertet, dass es dem\nBeschwerdeführer gar nicht darum zu tun gewesen sei, die\nWahrheit über den \"ordnungsmässigen\" Vorerwerb des angekauften Drahtes zu er?ahren. Ferner hat das Landgericht an\neiner späteren Stelle des Urteils ausgeführt: “enn Bein\n“ den früheren Nitangeklagten J@EB richt nach der genauen\n‘Herkunft des Drahtes’ ausgeforseht habe, obwohl ihm Bedenken aus dem Verhalten des J@WP gekommen seien, sich aber\ntrotzdem von dem Erwerb nicht habe abhalten lassen, so habe\ner äuch den äurch die Diebe widerrechtlich geschaffenen Zustand gebilligt, sohin in seinen Willen aufgenommen. Diese\nErwägungen sind unverständlich, wenn die Diebe, wie an anderer Stelle des Urteils festgestellt ist, den Beschwerdeführer in jedem der drei Fälle davon unterrichtet haben,\ndass der angebotene Draht von den zur Kalmit führenden\nLeitungen herrührte. - Noch in einem weiteren Punkte zeigen sich in den Urteilsgründen Unklarheiten. An einer\nStelle stellt das Landgericht fest, die Diebe hätten mit\n\nartrunnn wchn = mchaen rnnun - e\n\nu.\n\n-5-\n\nWissen des Beschwerdeführers den Draht mit dem Teer ver-\n\n“ brannter. Dachpappe als Postleitungsdraht unkenntlich gemacht und.der Beschwerdeführer habe beim Verkauf des Drahtes\nan die Firma Bree in MW deren Inhaber gegenüber unwahre Angaben über die Herkunft des Drahtes gemacht. Nach\ndem Zusammenhang bezieht sich dieses Vorkommnis nur auf den\nletzten der Hehlereifälle. Auch bei den Erörterungen über\ndie Frage .des-Diebstahlsvorsatzes der früheren Mitangeklagten und über. die Frage des Hehlereivorsatzes des Beschwerdeführers spricht das:-Urteil nur von einem, einzigen Diebstahl, bei. dem die Diebe den entwendeten Draht zu Tarnungs-\n- zwecken abbrannten. Haben aber die Diebe den Draht nur im\nletaten Falle abgebrannt und der Beschwerdeführer nur in\n\n. diesem Falle den Draht.an die Firma Breß® unter falscher Angabe über die Herkunft verkauft, so durfte das Landgericht\naus diesen Tatsachen nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf\ndas Wissen des Beschwerdeführers vom strafbaren Vorerwerb\ndes Drahts im ersten-und zweiten Falle ziehen.\n\nAuch die rechtlichen Ausführungen zum Hehlereivorsatz\nsind nicht bedenkenfrei. Es heisst zunächst: \"Nach alleden\nist das Gericht der Überzeugung, dass sämtlichen Angeklagten,\ninsbesondere auch dem ingeklagten DEEP, die Strafbarkeit\nder Wegnahme der Telefonleitungen bekannt war und sie das\nauch in ihren Vorsatz aufgenommen hatten\". Das spricht dafür, dass das Landgericht den bestimmten Hehlereivörsatz\ndes Beschwerdeführers als erwiesen betrachtet hat. In den\nUrteilsgründen ist weiter ausgeführt: \"Benkler hat mindestens aus den Umständen entnehmen können, dass es sich um\neine strafbare Erlangung des Drahtes durch die Vortäter\nhandeln musste\". Diese Ausführungen sind nicht klar.\n\nSie können als Begründung für die Annahme des bestimmten\nVorsatzes in dem Sinne gedacht sein, BED habe tatsäch-\n\nu.\n.\n\nEr\n\n-6 -\n\nlich aus den Umständen erkannt, dass die Vortäter die Drähte\n\n-durch eine strafbare Handlung erlangt hatten. Jene Aus-\n\nführungen können aber auch dahin verstanden-werden, dass\ndas Landgericht die Beweisregel des § 259 SteB (\"den Umständen nach annehmen müssen\") anwenden wollte; in diesem\nSinne würde die 'erwähnte Feststellung (\"entnehmen können\")\naber nicht: den auf Grund der Beweisregel anzunehmenden Vorsatz; sondern nur eine Fahrlässigkeit begründen. Die Urteilsgründe enthalten sodann Ausführungen’über die unterlassene Ausforschung des früheren ditangeklagten Ti\n\n. durch’ den ‚Beschwerdeführer und schliessen mit folgendem\n\nSatz: \"Aus. den: ganzen Umständen ist. zu erkennen, dass\nDEEED mindestens das. Bewusstsein von der-Möglichkeit des\nrechtswidrigen Erwerbes hatte und auch für diesen Fall das\n\n. Metall an sich bringen wollte\", Damit hat das Landgericht\n\nden Hehlereivorsatz in der an sich ausreichenden Form des\nbedingten Vorsatzes festgestellt. Bei den späteren Ausführungen zum bürgerlichrechtlichen Teil des Urteils spricht\n\n-das-Landgericht im Gegensatz hierzu nur davon, BEE habe\n\nschuldhaft unterlassen, sich nach dem Eigentümer des von\nihm. angekauften Drahtes zu erkundigen, obwohl er \"insoweit\n\n.. Zweifel hegte*. Im. Zusgmmenhalt mit den Ausführungen an\n\nfrüherer Stelle des.Urteils.wird-diese Wendung dahin zu\n\n: verstehen sein, dass Zn nicht mit Bestimmtheit an den\n\nrechtlich einwandfreien Vorerwerb..der Drähte glaubte, sondern Zweifel hatte, ob die Vortäter sich nicht doch durch\nVerletzung fremden Eigentums in den Besitz der Drähte gesetzt hatten. Dass er hiermit auch einverstanden war,\n\nsagt das Urteil jedoch nicht, so dass wiederum nur Fahr-.\n\nlässigkeit als festgestellt angesehen werden kann.\n\nAuch der den Beschwerdeführer betreffende bürgerlichrechtliche Teil des Urteils, auf den sich die Revision sinn-\n\nmi. -\n\nHE erraten EEE LE A\n\n- 7 -\n\ngemäss miterstreckt, gibt zu durchgreifenden Bedenken Anlass. Zunächst ist schon’ zu beanstanden, dass das Urteil\nkeine näheren’Ausführungen darüber enthält, wie sich die\ndrei der Bundespost als Schadensersatz ‚zuerkannten Beträge\nerrechnen;- auch der bürgerlich-rechtliche Teil .eines Strafurteils muss im einzelnen begründet werden (vgl die Worte\n\"mit Gründen\" in § 406 Abs 4 StPO und OGHSt 2, 46 f). Es\nbestehen Zweifel, ob das Landgericht bei der Bemessung der\neinzelnen Beträge von zutreffenden rechtlichen Erwägungen\nausgegangen ist. Nach den Urteilsfeststellungen sieht das\nLandgericht, die Schädigung der Bundespost durch den Beschwer-\n„.deführer. darin,. dass er die gestohlenen Drähte weiterver-\n\n. kaufte.. Das. ist. richtig, soweit er.es der Bundespost unmöglich gemacht-hat, die Drähte wieder zu erlangen. Diese\nVoraussetzung lag offenhar in den ersten beiden Fällen der\nHehlerei vor. Im letzten Fall kann die Annahme des Landge- |\n\nrichts jedoch schwerlich zutreffen, da nach den Urteilsfeststellungen der Draht in diesem Falle bei der Firma Bres\nsichergestellt worden ist. Aus den Urteilsausführungen ist\nauch: richt zu ersehen, ‚ob das Landgericht beachtet hat,\ndass der Beschwerdeführer nur für den Schaden haftet, den\ner durch sein Handeln als Lehler verursacht hat, nicht aber\nauch für den ‚Schaden, den ‚die Zrüheren ‚Mitangeklagten schon\n‘ vorher ohne sein Zutun, z.3. durch das Abschneiden und die\netwaige Zerkleinerung der Drähte, der Bundespost zugefügt\nhaben (RG JW 1921, 15322, BCH-1 StR 373,52 vom 30. Septenber 1952).\n\nHiernach muss das Urteil, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, in vollem Umfang aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz\nzurückverwiesen werden. j\n\n-8-\n\nErkennt das Landgericht in der neuen ‚ Hauptverhandlung\nden Beschwerdeführer wiederum der Hehlerei' in drei selbständigen Fällen für schuldig, so muss es ihn mit‘ Rücksicht\ndarauf, dass im Eröffnungsbeschluss eine fortgesetzte, aus\nvier Einzelhandlungen bestehende Hehlerei angenommen worden\nwar,. von der Anklage wegen der nicht erwiesenen weiteren\nEinzelhandlung. ausdrücklich freisprechen; denn nur dadurch\nwird der Eröffnungsbeschluss erschöpft (BGH NJW.1951 S 411\nNr 25.und S 726 Nr 27; BGH in JZ 1951, 309).\n\nSoweit das Landgericht den Beschwerdeführer der Hehlerei\nfür schuldig erachtet, wird es auch nochmalszu prüfen haben, ob sich der: Beschwerdeführer der ‚gewerbsmässigen Hehlerei\nnach § 260 StGB schuldig gemacht hat. Vie Ausführungen in dem\nangefochtenen Urteil, BEE habe nicht ersichtlich den\nWillen gehabt, sich aus dem Ankauf von unrechtmässig erworbenen Metallen eine fortgesetzte und dauernde Erwerbsquelle zu\nverschaffen, reicht nicht aus, um den Tatbestand der gewerbsmässigen Hehlerei auszuschliessen. Es genügt hierzu, dass\nsich der Täter bei den einzelnen Hehlereihandlungen von der\nAbsicht hat leiten lassen, die Eehlerei zu wiederholen und\nsich hieraus eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger\nDauer zu verschaffen; er braucht dagegen nicht die Absicht\n‚gehabt zu haben, sich eine ständige Binnahmequelle von unbegrenzter Dauer zu erschliessen (BGHESt 1, 383). Auch die\nAbsicht kann ausreichen, die Hehlereitätigkeit bei sich bietender günstiger Gelegenheit zu wiederholen (RGSt 54, 230;\n\n58, 19 f).\n\nDas Landgericht wird ausserdem zu prüfen haben, ob BB-EB in Tateinheit mit der Hehlerei eines Vergehens gegen\n§ 16 Abs 1 Nr 1 UnedMG schuldig ist.\n\nDas Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten\n(§ 358 Abs 2 StPO) steht der Verschärfung des Schuldspruchs\n\nRn\n\n-9-\n\nnicht entgegen; es hindert nur eine Änderung der früher ausgesprochenen Strafe nach Art oder Höhe zum Nachteil des Angelagten.\n\nFür den bürgerlich-rechtlichen Teil’ des Urteils gilt\ndas Verbot der Schlechterstellung überhaupt nicht; hier ist\ndas Landgericht in seiner Entscheidung nur insofern beschränkt, als sie nicht über die.Anträge der Bundespost\nhinausgehen darf (§ 406 Abs 1 Satz 1-StPO; vgl. RGSt 15, 439;\n44, 294 sowie § 406 Abs 3 Satz 2 StPO).\n\nDr. Hörchner ' Dr. Peetz :°- ..: Glanzmann\nDr. Heimann-Trosien Dr. Arndt\n\n[n }","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-03/1-str-587-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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