{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-02-03_1_StR_581_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-02-03","aktenzeichen":"1 StR 581/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"I\n\nce,\n\nStR_581/52\n\n2945 092\n\nIm Namen des Volkes.\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gewerkschaftssekretär Karl Hp aus He@-\nED EEE. cort göboren on @. GE EEE,\n\nwegen Betrugs\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter G@lanzmann\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Amdät\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat EEE vei der Verkündung |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeenter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten HB gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 22. Juli 1952\nwird verworfen, Er hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen..\n\nVon Rechts wegen\n\nme\n\n>\n\nes\n\nDer Angeklagte ist wegen Betrugs zum Nachteil\nder Eigenhilfe Sachversicherung AG verurteilt. Sein\nRechtsmittel kann keinen Erfolg haben...Das angefochtene\nUrteil ist. im Zrgebnis nicht zu beanstanden.\n\nWie das Landgericht bindend feststellt, hatte der\nAngeklagte vor dem Eintritt des Schadensfalls eine\nKraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung heantragt; in\ndiesem Umfang hatte ihm der Mitangeklagte Cp\nwirksam vorläufige Deckung zugesichert, Über eine Vollversicherung hatte der Angeklagte mit CM nur verhandelt, ohne sie .zu beantragen und ohne dafür eine vorläu-\n\n. fige Deckungszusage erhalten zu haben. Der am 10. Sep-\n\ntemper 1950 am Fahrzeug eingetretene Schaden war deshalb,\n\n. wie der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen wusste,\n\ndurch Versicherung nicht gedeckt. Der Angeklagte hatte\nwegen dieses Schadens auf Grund der nur die Haftpflichtversicherung betreffenden- vorläufigen Deckungszusage\n\n‘(vgl BGHZ:2, 87, 91}.keinen Anspruch gegen den Versiche-\n‚rer, Auch eine andere Anspruchsgrundlage bestand nicht.\n„Ein Versicherungsvertrag war überhaupt noch nicht zustan-\n\ndegeliommen. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstenden, wenn das Landgericht dem vom Angeklagten im Versicherungsamtrag hinter. den Worten: \"II. Fahrzeug-Vollver-\n\n. sicherung mit DM\" eingefügten Strich - neben anderen Be-\n\nweisanzeichen - den Willen des Angeklagten ı entnimmt,\nkeine Vollversicherung zu beantragen. Es kann dahinstehen, ob diese Auslegung für sich allein zwingend ist\noder ob der Strich nicht auch auf Verneinung der Selbst-\n\nu Zr WET TS a \"a\n\nbeteiligung beim Eintritt eines Schadensfalls hinweisen kann, Denn die Revision behauptet selbst nicht, dass\nder Angeklagte 'schon am 7. September 1950 eine Vollversicherung beantragt habe. Für die im Urteil dargelegte\nAuslegung spricht ausserdem die Tatsache, dass in der\n\n‚Urschrift des Versicherungsamtrags ein Jahresbeitrag\n\nzunächst nur für die Haftpflichtversicherung eingesetzt war, so dass der Versicherer für die Ausstellung\neines Versicherungsscheins für eine Vollversicherung\nkeinerlei rechtliche Grundlage gehabt hätte. Dem Landgericht ist insoweit kein Rechtsfehler- vorzuwerfen.\n\nDass ‚die ‚Änderungen, die der Angeklagte gemeinsam\n\nmit CD nach dem Schadensfall am Versicherungsamtrag\n\nvornahn, in den massgebenden Punkten den wahren Sachverhalt entstellten und dem Versicherer die rechtzeitige\n\nBeantragung einer Vollversicherung nebst wirksamer Dek-\n\nkungszusage in diesem Umfange vortäuschten, versucht die\nRevision zwar zu bestreiten; doch scheitern ihre Ausfüh-\n\nrungen an den bindenden Feststellungen, die das Landge-\n\nricht in dieser Hinsicht getroffen hat, Auch die übrigen\nVoraussetzungen des § 263 StGB hat das Landgericht hinreichend dargetan. > hat den Schadensfall, der offensichtlich keinen Haftpflichtschaden im Sinne gesetz-\n\n. licher Haftungsbestimmungen darstellte, sondern ein ohne\nfremde Schuld am eigenen Fahrzeug entstandener Schaden\n\nwar, zwar auf einem unrichtigen Vordruck gemeldet, aber\nunter unverkennbarer Bezugnahme auf den täuschenden Inhalt des Fersicherungsamtrags. Ein Zweifel darüber, dass\ner einen nur unter die Vollversicherung fallenden Schaden geltend mache, konnte nicht eintreten und ist beim\n\nu\nne\n\nVersicherer auch nicht eingetreten. Die. Meinung der\nRevision, HE habe sich bei der Schadensmeldung\nnicht auf die Vollversicherung berufen, sondern nur\nauf die Haftpflichtversicherung, er habe den Versicherer also nicht getäuscht, ist bei dieser Sachlage abwe-\n\neig.\n\nDasselbe gilt für den durch die \"Täuschung und die\nVermögensverfügung des Versicherers bei diesem verursachten Vermögensschaden. Er liegt darin, dass der\nVersicherer ohne Rechtspflicht 1489, 10 DM vergütet hat,\n\n. „was ohne die Täuschung nicht geschehen wäre. Ob sich\n. .der Versicherer durch die Tat des Angeklagten geschä-\n\ndigt fühlt, ist nach § 263 StGB unerheblich. Massgebend ist allein seine wirkliche Schädigung. Die später\nbezahlten Jahresbeiträge für die Vollversicherung min-\n\ndern den Vermögensschaden des Versicherers nicht, weil\n\ner auch ohne Zahlung der vom Angeklagten erlangten Schadensvergütung einen vertraglichen Anspruch auf sie hatte.\nDie Revision bringt hierzu in verfahrensrechtlicher Hin-\n\n„sicht, noch vor, der Verteidiger habe in seinem Schluss-\n\nvortrag zum Beweis dafür, dass die Versicherungsgesell-\n\n“ schaft sich überhaupt nicht geschädigt fühle und auch\nnicht geschädigt worden sei, auf eine schriftliche Äusse- .,\n\nrung, notfalls auf eine Vernehmung des gesetzlichen Vertreters der Gesellschaft berufen; das Landgericht sei jedoch auf den Beweisamtrag überhaupt nicht eingegangen.\nNach der insoweit allein beweiskräftigen Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger einen solchen Beweisamtrag\nnicht, auch nicht hilfsweise gestellt. Der etwaige Antrag\nwäre, wie sich. aus den obigen Ausführungen ergibt, im\nübrigen auch unerheblich gewesen.\n\nPr ze\n\n\"r\n\nu rang ee ER er Ai\n\na Pe Se 1727 70\n\nnm [rn\n\nZur inneren Tatseite bezweifelt die Revision den\nBetrugsvorsatz des Angeklagten HB. Aber auch hierzu\ntrifft das Urteil ausreichende Feststellungen. Der Angeklagte hat co» als den Vermittler des Versicherers\nnach. dem Unfall gefragt, ob der Antrag jetzt noch auf\nVollversicherung erstreckt werden könne, und hinzugefügt,\ner verlange von CE nichts, was dieser nicht verantworten oder was als \"krummer Weg\" gelten könne. Ci»\nhat die Änderungsmöglichkeit bejaht. Das Landgericht\nist trotzdem überzeugt, dass HEEP, auch ohne mit versicherungsrechtlichen Fragen näher vertraut zu sein,\ndoch zweifellos wusste, dass \"man von einer Versiche-\n\n. rung nicht Schadenersatz auf Grund eines nach Eintritt\n\ndes Schadensereignisses abgeschlossenen Versicherungsvertrags verlangen kann und darf\". Daraus folgt die nicht\nzu beanstandende Überzeugung des Landgerichts, dass H@-\n@ trotz seiner Frage an CB darauf ausging, den Versicherer über den wahren Sachverhalt zu täuschen, sofern\nCOEEEED, ohne dessen Mitwirkung dies nicht möglich war,\nsich dazu bereit fand, und dass HE dadurch für sich\noder seine Gewerkschaft einen Vermögensvorteil erstrebte,\nder, wie er wusste, .der rechtlichen Grundlage ermangelte.\n\nDie Revision ist hiemach zu verwerfen, obwohl das\nLanägericht nicht ausdrücklich den Willen des Angeklagten HD festgestellt hat, dem Versicherer die Erteilung vorläufiger Deckung im Rahmen einer Vollversicherung vorzutäuschen, was versicherungsrechtlich allein\ngeeignet war, den behaupteten Entschädigungsanspruch für\neinen vor der Annahme des beantragten Versicherungsvertrags eingetretenen Versicherungsfall zu begründen. Denn\n\n2?\n\nder Angeklagte hat die Zahlung der Entschädigung jedenfalls auf einem Wege durch Täuschung erreicht, der ihm\n\n. dafür geeignet erschien, so dass es unerheblich ist, ob er\nsich die versicherungsrechtliche Lage, die auch das\nLandgericht nicht klar erkannt zu haben scheint, bei der\nTat richtig vorgestellt hat,\n\nDr, Hörchner Dr. Peetz Glanzmann\nDr. Heimann-Trosien Dr. Arndt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-03/1-str-581-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-03/1-str-581-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:35.569988+00:00"}}