{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-02-03_1_StR_566_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-02-03","aktenzeichen":"1 StR 566/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 “\n. ’p\n'\n\n“\n\nÄ | 2345 097° 2r\n\nI StR 566/52\n\nIm N amen des Volkes\n\nj j In der Strafsache\n\n. gegen\n\n, den Verwaltungsangestellten Erich E SEEEEB aus\nBad TEEN SGHEEEEED, geboren an &D. CEEENEEn ED\nin KEN, .\n\nwegen Kindesmisshandlung\n\n\"hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Februar 1953, an der teilgenommen haben;\n\na -\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\n- Bundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Arndt\n\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat EEEEENEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn\nvom 23. Mai 1952 werden verworfen mit der Massgabe, dass\nder Angeklagte im Falle Norbert EEE von üer Anklage\nwegen weiterer Einzelhandlungen freigesprochen wird und\ndie insoweit erwachsenen Kosten der Staatskasse zu Last\nfallen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels,\ndie Staatskasse die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nVon Rechts wegen\n\nruns au ni\n\n-2-\n\nGründe:\n\n1.) Zur ;Revision des Angeklagten.\n\nDass der Angeklagte bei dem Vorfall vom 19. Oktober\n\n. 1951 sein Zücehtigungsrecht weit überschritten hat, stellt\n\ndie Strafkammer ohne Rechtsirrtum fest. Auch die Revision\nbestreitet das. nicht. &\n\nDie Misshandlung war auch roh im Sinne des § 223 b\nStGB. Der Angeklagte hat seinem Kinde Norbert beträchtliche Schmerzen und Leiden aus einer gefühllosen, erbarmungslosen Gesinnung. zugefügt. Das hat der Tatrichter aus dem\n\n5 Hergang der Misshandlung gefolgert, insbesondere daraus,\n\ndass der Angeklagte dem Kinde, das, wie er wusste, an\neiner schweren Mittelohrentzündung litt, sogar den Mund\nzuhielt, um es am Schreien zu hindern, damit nicht etwa\nmitleidige Nachbarn eingriffen. Freilich hat sich der Angeklagte, der als Psychopath beurteilt wird, in starker\nErregung befunden, die sein Hemmungsvermögen im Sinne des\n§ 51 Abs 2 StGB herabgesetzt hat. Das würde aber die Anwendung, des § 223 b’ StGB nur dann ausgeschiossen haben,\nwenn, den-Angeklagten nicht zugleich seine gefühllose, die\nLeiden des Kindes missachtende Gesinnung Zur Tat getrie- '\n\n‚ben hätte (BGHSt 3, 105, 109). Gerade davon hat sich aber\n\ndie Strafkammer überzeugt. Rechtlich lässt sich dies nicht\nbeanstanden. § 223 b StGB setzt nicht voraus, dass die gefühllose Gesinnung eine Dauereigenschaft des Täters ist\n\n(BGHSt aa0).\n\n*\n\nAuch sonst tritt zum Schuldspruch kein den Angeklagten benachteiligender Rechtsfehler hervor.\n\nGegen den Strafausspruch bestehen ebenfalls keine\nrechtlichen Bedenken. Die von der Revision hervorgehobe-\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nnen Milderungsgründe hat die Strafkammer berücksich-\n\ntigt. Dass sie sie nicht zu einer noch weiteren Ermässigung der Strafe geführt haben, ist kein Rechtsfehler.\n‚Durch die Zubilligung mildernder Umstände, die im § 228\nStGB für den Fall des § 223 d StGB überhaupt nicht vorgesehen ist, ist der Angeklagte nicht beschwert. Die Teststellung, das Kind habe die Misshandlungen innerlich noch\nnicht überwunden, steht nicht im Widerspruch zu der Bemerkung an anderer Stelle des Urteils, das Kind habe in\nder Zwischenzeit \"die Vorgänge offenbar vergessen\"; denn\ndiese Bemerkung bezieht sich offensichtlich auf die Vorgänge vor dem 19. Oktober 1951, in denen die Strafkammer\nkeine strafbare. Handlung gefunden hat. Im übrigen ist es\nsehr wohl denkbar, dass die Tat des Angeklagten seelische Schäden bei dem Kinde hinterlassen hat, auch wenn\n\nes die Vorgänge im einzelnen nicht mehr im Gedächtnis hat.\n\nDie Revision ist hiernach zu verwerfen. Das Revisionsgericht hat lediglich den Freispruch von der Anklage wegen der weiteren, vor dem 19. Oktober 1951 liegenden Misshandlungen des Kindes Norbert nachzuholen; sonst wäre\nder Eröffnüngsbeschluss nicht erschöpft (vgl BGH NIW\n1951, S 411, Nr 25 und S 726, Nr 27;. BGH JZ 1951, 309).\n\n2.) Zur Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nAuch. dieses Rechtsmittel ist nicht begründet. Sah\ndas Landgericht von der Einholung eines ärztlichen Obergutachtens über die verminderte Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten deshalb ab, weil es nach pflichtmässiger\nÜberzeugung von zwei vorliegenden ärztlichen Beurteilungen der einen den Vorzug gab, so verletzte das die Aufklärungspflicht nicht, sofern die vom Sachverständigen angeführten Gründe das Gericht überzeugt haben, es sei\n\n- 4 -\n\n-4-\n\ndenn, dass das Gericht seine Aufklärungspflicht verkannt oder missbräuchlich ausser acht gelassen hätte;\n-dafür fehlt es aber an Anhaltspunkten (vgl auch § 244\nAbs 4 StPO).\n\nDer Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten. '\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Glanzmann\nDr. Heimann-Trosien Dr. Amädt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-03/1-str-566-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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