{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-02-03_1_StR_552_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-02-03","aktenzeichen":"1 StR 552/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"—r\n1 StR 552/52\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Bergmann Hermann B\n(Gemeinde\n\nGE aus\n), dort geboren an®. R\n2.) die Ehefrau Maria\n\nD GENE aus\n(Gemeinde WED), dort geboren am &. ae\n\nwegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung _\nvom 3. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat ED vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\nAngeklagten Hermann und Maria BEE wird das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht München II vom\n13. Juni 1952, soweit es diese Angeklagten betrifft,\nsamt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n3\nYe\n\n2y\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Eltern des Angeklagten Hermann BEEREEEEED\nbewirtschaften in Sulzgraben ein kleines landwirtschaftliches Anwesen. Seit Dezember 1948 wohnte bei\nihnen der Maler VB, mit dem sie im Laufe der Zeit\nin zunehmendem Maß in Feindschaft gerieten. Am 27.\nSeptember 1951 abends kam VB mit einem Gefäss in\ndie Küche der Familie Di, um Wasser zu holen.\nDas Betreten der Küche zu diesem Zweck war ihm schon\nseit einiger Zeit verboten. Nach einem Streit mit dem\nAngeklagten ging er wieder hinaus, schloss jedoch die\nTür nicht. Der Angeklagte und seine Mutter, die Nitangeklagte Maria DEEEB, schimpften deswegen auf ihn.\nVB erwiderte heftig und es kam zu gegenseitigen\nschweren Beleidigungen. VE betrat darauf erneut die\nKüche und stiess den Angeklagten zurück, so dass dieser an die Tür taumelte. Während des nachfolgenden\nHandgemenges warf VW den ihm unterlegenen Angeklagten mehrfach zu Boden. Der Angeklagte geriet hierüber\nin Zorn und schämte sich auch, dass seine Mutter zusehen musste, wie er geschlagen wurde. Als VD ihn\ngerade vom Boden .hochgerissen hatte, um ihn erneut zu\npacken, ergriff er sein auf dem Misch liegendes Hirschhornmesser und versetzte seinem Gegner mehrere Stiche\nin die Brust. VB zwang den Angeklagten trotzdem\nnochmals zu Boden und warf sich auf ihn.\n\nDie Angeklagte Maria DW mischte sich in\nden Streit ein und schlug VB mit einem Kochtopf\nauf den Kopf.\n\nInzwischen war der Vater des Angeklagten, der frühere Nitangeklagte Michael DEE, hinzugekommen.\nAuf seine Aufforderung stand WEB langsam auf und\nverliess die Küche. Unmittelbar darauf brach er j®-\n\n-3-\n\ndoch zusammen und verstarb an den Folgen der Stiche,\ndie ihm der Angeklagte beigebracht hatte.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten Hermann\nDOEEEEEEEED wegen fahrlässiger Tötung, seine Mutter\nMaria DENE wegen Körperverletzung (§ 223 StcB)\nverurteilt. Gegen das Urteil haben diese Angeklagten\nsowie die Staatsanwaltschaft, letztere jedoch mur bezüglich des Hermann Dep, Revision eingelegt.\n\nDen Rechtsmitteln ist der Erfolg nicht zu versagen.\n\nI. . Zur Revision des Angeklagten Hermann Deuump:\n\n1.) Das Schwurgericht legt zunächst dar, dass sich der\nAngeklagte in einer Notwehrlage befunden habe. VE\nsei trotz des ihm bekannten Verbots in die Küche eingedrungen und habe den Angeklagten tätlich angegriffen.\nGegen diese Angriffe habe sich der Angeklagte verteidigen und auch zum Messer greifen dürfen; eine andere\nMöglichkeit, den VD abzuwehren, habe nicht bestanden.\nDer Angeklagte sei aber über das zulässige Maß der Verteidigung hinausgegangen. Es sei nicht erforderlich gewesen, die Stiche gegen die Brust des WED zu führen;\nvielmehr hätte es nach der Sachlage genügt, wenn der\nAngeklagte den Angreifer durch Stiche in die Hand oder\nin den Arm abgeschreckt oder kampfunfähig gemacht hätte.\n\nDie Revision rügt mit Recht, dass diese Feststellungen mit den an anderer Stelle des Urteils getroffenen in unlösbarem Widerspruch stehen. Das Schwurgericht\nlehnt die Bestrafung des Angeklagten aus §§ 225, 226\nStGB ab, weil er, soweit er VER mit dem Messer verletzt\nhabe, \"infolge Notwehr unter Einhaltung der Grenzen der\ngebotenen Verteidigung gehandelt habe und somit wegen\neines Körperverletzungsdeliktes mangels Rechtswidrig-\n\n-A-\n\ny\n\n®\n\n2y\n\n-4-\n\nkeit nicht bestraft werden könne\". Das ist mit den\noben wiedergegebenen Ausführungen unvereinbar. Entweder hat der Angeklagte dadurch, dass er WOW in\ndie Brust gestochen hat, die Grenzen der Notwehr überschritten; dann war diese Art der Körperverletzung\nnicht mehr gerechtfertigt und erfüllt den äusseren\nTatbestand des § 223 StGB. Oder er hat jene Grenze\neingehalten; dann hat er nicht rechtswidrig gehandelt und kann auch nicht wegen fahrlässiger Tötung\nbestraft werden. Beide Feststellungen schliessen\nsich aus und können nebeneinander keinen Bestand\nhaben.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten Hermann BEEW-GEB muS5 schon aus diesem Grunde aufgehoben werden.\n\n2.) Das Schwurgericht hält die Voraussetzungen des\n§ 53 Abs 3 StGB nicht für gegeben, da der Angeklagte die Grenzen der Notwehr nicht aus Purcht vor persönlicher Gefahr oder in Bestürzung oder Schrecken\nüberschritten habe. Der Angriff habe ihn nicht überrascht und das Kräfteverhältnis sei nicht derart unterschiedlich gewesen, dass dem Angeklagten von dem\nunbewaffneten VB Gefahr für Leben oder Gesundheit\ngedroht habe. Der Angeklagte sei entrüstet und zornig gewesen; er habe die Stiche aus Wut und blindlings geführt.\n\nDie Revision des Angeklagten ist der Ansicht,\ndass der von dem Schwurgericht festgestellte Erregungszustand dem Begriff der Furcht im Sinne des § 53\nAbs 3 StGB gleichzüstellen sei. Dem kann nicht gefolgt\nwerden. Die in § 53 Abs 3 StGB genannten Schuldausschliessungsgründe sind erschöpfend aufgezählt und erlauben keine Erweiterung auf andere Gemütserregungen\n\n-5-\n\nFOREN Po\n\nEee EEE Be En ee ee nn\n\n‚liefert gewesen. Hier wird also der körperlichen Un-\n\n-5-\n\n(RG JW 1932 S 2432 Nr. 23). Das Schwurgericht hat,\nwie sich aus seinen Ausführungen ergibt, auch nicht\ndie Begriffe der Furcht, der Bestürzung oder des\nSchreckens verkannt.\n\nAuch in diesem Zusammenhang geben: jedoch die\nUrteilsgründe, die nicht frei von Widerspruch sind,\nAnlass zu Bedenken. Das Schwurgericht stellt zunächst\nfest, dass der Angeklagte seinem Gegner deutlich unterlegen gewesen sei. Das findet seine Bestätigung in\ndem Verlauf des Handgemenges. VE hat den Angeklagten mehrfach zu Boden geworfen. und ihn schliesslich\nwieder hochgerissen; die Überlegenheit des. VW ist\nso eindeutig gewesen, dass sich der Angeklagte seiner nach der Ansicht des Schwurgerichts nur dadurch\nhat erwehren können, dass er \"einen Gegenstand zu seiner Verteidigung zu Hilfe genommen\" hat.\n\nDamit stehen die Erwägungen nicht in Einklang,\nmit denen das Schwurgericht die Voraussetzungen des\n§ 53 Abs 3 StGB vemeint. Dort wird gesagt, der Angeklagte sei seinem Gegner an Körpergrösse kaum unterlegen gewesen. Er sei stark gebaut und als Bergmann\nan harte Arbeit gewöhnt. Zu keinem Zeitpunkt sei er\nkampfunfähig den weiteren Angriffen des VB ausge-\n\nterlegenheit des «ngeklagten keine Bedeutung beigemessen.\n\nDas Schwurgericht wird diese Unklarheiten in der\nneuen Verhandlung ebenfalls zu beheben haben.\n\nII. Zur Revision der Staatsanwaltschaft:\n\nDieses Rechtsmittel, mit dem die Nichtanwendung\nder §§ 223, 226 StGB gerügt wird, ist ebenfalls begründet.\n\n-6-\n\n2y\n\nDie oben gekennzeichnete, widerspruchsvolle\nBegründung des Urteils lässt die Möglichkeit offen,\ndass die Bestrafung des Angeklagten aus §§ 223, 226\nStGB zu Unrecht unterblieben ist. Es wird auf das\nzur Revision des Angeklagten Hermann BeEEEEEp Ausgeführte verwiesen. Hat der Angeklagte, wie das\nSchwurgericht zunächst sagt, die Grenzen der Notwehr überschritten, so hat er insoweit rechtswidrig\ngehandelt und den äusseren Tatbestand der §§ 223,\n226 StGB erfüllt.\n\nTrotzdem könnte er wegen einer vorsätzlichen\nZuwiderhandlung nicht bestraft werden, wenn er über\ndie Nachhaltigkeit und Stärke das Angriffs und damit\nüber das Mass der erforderlichen Verteidigung geirrt\nhätte. Es würde sich dann um einen Tatbestandsirrtum handeln, der nach § 59 StGB zu beurteilen wäre\n.(BGHSt 3, 194).\n\nDie Erörterungen des Schwurgerichts zu dieser\nFrage sind unzureichend. Es sagt zwar, der Angeklagte habe nicht bewusst die Grenzen der gebotenen Verteidigung überschritten und sei nur auf die Abwehr\ndes VER bedacht- gewesen. An anderer Stelle wird\nrechtlich zutreffend ausgeführt, dass der Täter auch\ndann wegen fahrlässiger Begehung bestraft werden könne,\nwenn er infolge eines nicht entschuldbaren Irrtuns\nangenommen habe, die Grenzen der erforderlichen Verteidigung seien noch gewahrt. Dem könnte entnommen\nwerden, dass das Schwurgericht einen solchen Irrtum\ndes Angeklagten hat annehmen wollen, der die Strafbarkeit wegen einer vorsätzlichen Tat allerdings ausschliessen würde,\n\nAndererseits wird in dem Urteil ausgeführt, der\nAngeklagte habe \"blindlings voller Wut\" auf seinen\n\n- 1 -\n\nGegner eingestochen. Das lässt darauf schliessen,\ndass er sich überhaupt keine Gedanken über die Stärke\ndes Angriffs und-das Maß der erforderlichen Verteidigung gemacht hat. Dann hätte er sich aber nicht in\neinem Irrtum darüber befinden können, denn dieser\nsetzte voraus, .dass der Angeklagte einen Sachverhalt\nals vorliegend angesehen hat, der mit der Wirklich-\n\n‚keit nicht in Einklang stand. Wenn er \"blindiings\",\n\nalso ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Gegebenheiten gehandelt hat, hat er sich insoweit überhaupt keine Vorstellungen gemacht, ist also auch keinem Irrtum\nin diesem Sinne unterlegen. 0\n\nEine andere Frage ist, inwieweit ein derartiger\nErregungszustand geeignet gewesen ist, die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten zu trüben und seine Hemmngen vorübergehend herabzusetzen. Sie wäre nach den\nGrundsätzen des.§ 51 StGB zu beantworten (vgl BGHSt 3,\n194, 198 f; OGHSt 3, 19 und 80). Die Darlegungen des\nSchwurgerichts, die sich auf die dem Angeklagten vorgeworfene Pahrlässigkeit beziehen, deuten zwar darauf\nhin, dass seine Zurechnungsfähigkeit nicht ausgeschlossen oder erheblich vermindert gewesen ist. Der Tatrichter wird aber auch diese Frage zu prüfen haben.\n\nIII. Zur Revision der Angeklagten Maria DEE:\n\nDie Verurteilung dieser Beschwerdeführerin wegen\nVergehens gegen § 223 StGB kann ebenfalls. keinen Bestand haben.\n\nDer Verletzte hat keinen Strafantrag gestellt\nund es auch gar nicht tun ‚können, weil er ums Leben\ngekommen ist. Der Anklageerhebung- ist aber, auch wenn\ndarin nicht ausdrücklich auf § 232 StGB verwiesen ist,\n\n\"zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft wegen des\n\n24\n\nbesonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten\nerachtet hat.\n\nDie von der Revision erhobenen Rügen greifen\nzwar nicht durch. Die Angeklagte mag sich, ebenso\nwie ihr Sohn, in einer Notwehriage befunden haben.\nVoraussetzung für die Anwendung des § 53 StGB ist aber\nder Verteidigungswille des ängegriffenen; fehlt er,\nso entfällt ein wesentliches Merkmal der Notwehr (vgl\nu.a. RGSt 54, 196, 199; 56, 259, 268).\n\nDer Revision ist zuzugeben, dass der Verteidigungswille nicht der ausschliessliche Beweggrund zu\nsein braucht. Auch wenn daneben noch andere Zwecke\neine Rolle gespielt haben, ist die Berufung auf § 53\nStGB nicht ausgeschlossen (RGSt 60, 261; BGHSt 3,\n194, 198). Das Schwurgericht hat diese Grundsätze\naber auch nicht verkannt. Es stellt fest, dass die\nAngeklagte nicht gehandelt habe, um den VB von\neinem Angriff auf ihren Sohn oder das Hausrecht abzuhalten, sondern nur aus Wut und Ärger über die angerichtete Unordnung und die Beschädigung ihres Kochtopfes. Dann hat der Schlag aber nicht mehr der Abwehr eines Angriffs gedient, sondern ist nur als Vergeltung für angetanes Unrecht gedacht gewesen.\n\nDiese Würdigung ist mit der Lebenserfahrung vereinbar und für das Revisionsgericht bindend. Sie\nschliesst eine Berufung der Angeklagten auf Notwehr\naus.\n\nDie gemäss §§ 352 Abs 2, 344 Abs 2 StPO erforderliche allgemeine Nachprüfung muss trotzdem zur Aufhebung des Urteils auch bezüglich dieser Angeklagten\nführen. Die oben dargelegten Unklarheiten und Wider-\n\nm nn\n\n..n\n\nm er—n.\n\n..m\n\n[ran\n\nsprüche betreffen zwar nicht unmittelbar die ihr\n\nzur last gelegte Tat. Es erscheint aber nach lage\n\ndes Falls- nicht ausgeschlossen, dass sie Einfluss\nauf die Beurteilung der Tat dieser Beschwerdeführerin\ngehabt haben. Auch das Verhalten der Maria Bei»\nkann in anderem Lichte erscheinen, je nachdem ihr\nSohn eines vorsätzlichen Verbrechens oder eines fahrlässigen Vergehens für schuldig. befunden oder freigesprochen wird. Von besonderer Bedeutung kann. auch insoweit die Frage sein, in welchem Maße Hermann Bichlmaier dem VB an Körperkraft unterlegen war.\n\nDie Entscheidung über die staatsanwaltschaftliche Revision entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Glanzmann\nDr. Heimann-Trosien Dr. Arndt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-03/1-str-552-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-03/1-str-552-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:35.526827+00:00"}}