{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-01-27_1_StR_649_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-01-27","aktenzeichen":"1 StR 649/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A «\n*\" 1 StR 649/52 7 fi\n\nmm 2345 028\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Fischzuchtmeisterin Theresia 5 EB aus\nAU geboren an. ED AD ir VD,\n\nwegen Meineiäs\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Kempten vom 26. Juni 1952 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Recats wegen\n\n- 2.\n\n&eründe,\n\nI. Verfahrensrügen,\n\n1.) Dass der Schöffe Hp zeitweilig mit dem Schlaf\ngekämpft hat, begründet nicht den Revisionsgrund des\n\n§ 338 Nr 1 Stpo (BGHSt 2, 15). Er ist, wie er erklärt\nhat, der Hauptverhandlung in vollem Umfange gefolgt. Dass\ner eingeschlafen wäre, behauptet die Revision selbst\nnicht.\n\n2.) Aus den Zivilprozessakten ist zwar nichts verlesen\nworden. Das Gericht war aber nicht gehindert, ihren Inhalt der Angeklagten und den Zeugen vorzuhalten und ihn\nauf Grund ihrer Erklärungen insoweit bei der Urteilsfindung zu verwerten.\n\n3.) Der der Angeklagten vorgeworfene Meineid war in dem\nPrivatklageverfahren IC ./. FEB zum Nachteile des\ndamaligen Beschuldigten Fe®zeleistet Dieser ist deshalb durch den Meineid im Simne des § 61 Nr 2 StPO ver-\n- letzt worden. Die Strafkammer durfte ihn daher auf Grund\ndieser Vorschrift unvereidigt lassen.\n\n4.) Dass Professor Dr. Schi die Fischzuchtanstalt im Jahre 1937 untersucht hat, ist dem Urteil nicht\nzu entnehmen. Sollte sich das, wie die Revision behauptet, in der Hauptverhandlung ergeben haben, so war die\nStrafkammer gleichwohl nicht geärängt, den Dr. Sch>-\nGEB ohne einen entsprechenden Antrag von Amts wegen\nzu hören. In dem an Dr. Sch gerichteten, von\nder Angeklagten selbst unterzeichneten Brief vom 5. November 1938 heisst es ausdrücklich, das Aufzuchtergebnis sei 1937 sehr unbefriedigend gewesen; die Drehkrank-\n\n-3-\n\nen en Va a\n\n— nrw\n\n- 3, -\n\nheit sei \"dieses Jahr\" (d.h. 1938) glücklicherweise\nüberhaupt nicht aufgetreten. Hieraus durfte das Gericht\nauch ohne eine Vernehmung des Professors Schäperklaus\nden Schluss ziehen, dass sie früher aufgetreten war\n\nund die Angeklagte das wusste, zumal ID selbst am\n\n20. September 1938 dem Professor Scheuring geschrieben\nhatte, 1937 habe er reichlich Aufzuchtsverlust durch Dreher gehabt. Die richterliche Pflicht zur Erforschung der\nWahrheit (§ 244 Abs 2 StPO) ist daher nicht verletzt.\n\n5.) Den Inhalt der beiden Briefe durfte die Strafkammer\ndurch Verlesung der ihr vorliegenden Abschriften feststellen, deren Richtigkeit die Angeklagte und Jaisle nach\nden Urteilsgründen ausdrücklich zugegeben haben.\n\n6.) Die Rügen aus §§ 54 und 243 Abs 4 StPO sind nicht\norädnungsgemäss erhoben, weil die Revision selbst erklärt,\ndas Urteil beruhe nicht auf den behaupteten Verstössen\noder die Angeklagte sei durch sie nicht beschwert. Die\nRevision macht hier also keine Verletzung des Verfahrensrechts geltend, die das Urteil zum Nachteile der\nAngeklagten beeinflusst haben soll (§§ 337, 344 StPO).\n\nII. Sachbeschwerde,\n\nDie Strafkammer hat die beschworene Aussage der Angeklagten dahin verstanden, dass in der Fischzuchtanstalt ID zu keiner Zeit die Drehkrankheit aufgetreten sei, und dass die Angeklagte das auch zum Ausdruck\nbringen wollte. Darin liegt kein Rechtsfehler; die Angeklagte hatte auch nie geltend gemacht, dass ihre Aussage\netwa mit einer zeitlichen Einschränkung zu verstehen\nsei. Auch in der weiteren Feststellung des Urteils, die\n\n-4A-\n\n— [m [ennn nn.\n\n77\n-4-:\n\nAussage sei in zwei Punkten wissentlich unwahr, tritt\nkein Rechtsirrtum zutage. Rechtlich nicht beanstandet\nwerden kann insbesondere die Würdigung des Gutachtens\ndes Sachverständigen Professor Dr. Heil. Dieser\nhat es zwar als nicht sehr wahrscheinlich erklärt,\n\ndass sich das gute Zuchtergebnis des Jahres 1938 habe\nerzielen lassen, wenn sich im Jahre zuvor die Drehkrankheit in starkem Maße gezeigt habe. Als ausgeschlossen hat er das jedoch nicht bezeichnet. Es stand daher\nrechtlich nichts im Wege, dass das Gericht auf Grund\ndes sonstigen Beweisergebnisses zu dem Schluss kam, die\nDrehkrankheit sei im Jahre 1937 aufgetreten. Diese\nFeststellung verstösst nicht gegen zwingende, keine\nAusnahme zulassende Erfahrungssätze.\n\nAuch sonst lässt die Anwendung des sachlichen\nRechts keinen die Angeklagte benachteiligenden Fehler\nerkennen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Krumme\n\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-27/1-str-649-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-27/1-str-649-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:34.920590+00:00"}}