{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-01-27_1_StR_610_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-01-27","aktenzeichen":"1 StR 610/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_ 610/52 27\n\n2545 044\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Verlagsunternehmer Franz Ernst B EB aus TE:\ngeboren am W. ED EB in nem,\n\nwegen schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitsende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat a der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, '\nJustigangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Bree wird das\nUrteil- des Landgerichts in Bamberg vom 12. Juli 1952\nim Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\nwegen fortgesetzter schwerer Unzucht mit einem Manne\n(§ 175 a Nr. 3 StGB) verurteilt ist.\n\nDer Strafausspruch wird samt den Feststellungen\ndazu aufgehoben und die Sache zur neuen Straffestsetzung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nZ)\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter schwerer Unzucht mit einem Abhängigen und Minderjährigen (§ 175 a\nNr 2, 3 StGB). verurteilt. Seime Revision: hat nur teilweise Erfolg. : - ' - or ein ti\n\nsr\n\nl. Die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags auf Vernehmung des Zeugen MB verletzt den § 244 Abs 2 StPO nicht.\n\nSoweit die Verteidigung in dem Antrag nur die Vermutung äussert‘, der Mitangeklagte KB habe- sich \"möglicherweise\" mit Müßig gleichgeschlechtlich betätigt,\nbehauptet sie nicht Tatsachen, sondern erstrebt die Amtsaufklärung in dieser Richtung. Die Nichtvernehmung des\nZeugen MD verletzt die Aufklärungspflicht aber nicht,\nweil sich das Landgericht schon nach dem bisherigen Beweisergebnis davon überzeugt erklärt, dass KB nit\nMOD weder über gleichgeschk chtliche Dinge gesprochen\nnoch sieh unzüchtig mit ihm betätigt hat. Die Notwendigkeit weiterer Aufklärung in dieser Richtung musste ‚sich\ndem Landgericht daher-nicht aufdrängen.\n\nDen Hilfsbeweisamtrag, MED habe mit KEEP schon\nvor dessen Umgang mit BB über gleichgeschlechtliche\nDinge gesprochen und ihn \"aufgeklärt\", durfte das Landgericht als für die Entscheidung unerheblich ablehnen\n(§ 244 Abs 3 StPO). Er bezweckte, die Unglaubwürdigkeit\nKEEEEED zu beweisen und ihn ausserdem als eine Person\nhinzustellen, die sich schon gleichgeschlechtlich betä-\n\nu m m nn nn nn a nn\n\ntigt habe und hierzu nicht mehr habe verführt werden können. Diese Behauptung hält das Landgericht im Urteil aber\nfür widerlegt. Mit dem Sachverständigen, erklärt es sich\nnach .der Persönlichkeit KB für überzeugt, dass dieser\nselbst dann, . wenn er schon einmal anderweit gleichgeschlechtliche Unzucht getrieben haben würde - was das Landgericht\nfür ausgeschlossen erachtet -, zur Unzucht mit dem Angeklagten dennoch nicht von sich aus bereit. gewesen sein würde, dass er: diese Handlungen vielmehr. als niederdrückend\n\nund befleckend empfunden und in seinem angegriffenen Seelenzustand lange Zeit gebraucht.habe, um den im Zustand der\nZurechnungsunfähigkeit mit dem Angeklagten begangenen Fehltritt innerlich zu überwinden. Diese gerichtliche Überzeugung schliesst es aus, dass die Vernehmung des MB, selbst\nwenn sie das von der Verteidigung erwartete Ergebnis gehabt haben würde, das Beweisergebnis zugunsten des Angeklagten BB hätte beeinflussen können.\n\n- 2..Der $:244 Abs 4 StPQ: ist beachtet. Das. Vorbringen\nder Revision,. der psychiatrische Sachverständige Dr. Bei\nhabe ‘in der Hauptverhandlung. mtgegen dem schriftlichen\nGutachten erklärt, die Angaben des Mitangeklagten FD\nkönnten \"von A bis Z erlogen\" sein, widerspricht den Urteilsgründen, von denen das Revisionsgericht auszugehen\nhat. Danach hat sich der, Sachverständige. in der Hauptverhandlung, wie schon im schriftlichen Gutachten, mit der\nGlaubwürdigkeit KB eingehend befasst und. sie unter\nAngabe von Gründen bejaht. Dieser. Beurteilung hat sich\ndas Landgericht auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung angeschlossen. Ein Rechtsverstoss tritt dabei\n\n-4&-\n\nnicht hervor, insbesondere auch kein Widerspruch in den\nUrteilsgründen. Die Folgerung der Revision, mangels fachkundiger Begutachtung der Glaubwürdigkeit KB habe\ndas Landgericht dazu einen besonderen Sachverständigen\nheranziehen müssen, geht deshalb fehl. Im übrigen richtete sich der Hilfsamtrag der Verteidigung in der Hauptverhandlung auf die Einholung eines Obergutachtens über\ndie Glaubwürdigkeit KEMB., während die Verteidigung\njetzt, was das-Obergutachten angeht, gegenteiliger Ansicht ist. Ein: Fall des § 244 Abs 4 Satz 2 StPO ist\nnicht ersichtlich; die Revision .hat auch nicht’ dargelegt,\ndass der von ihr benannte neue Sachverständige überlegene Forschungsmittel besitze. Das Landgericht brauchte\ndeshalb weder nach § 244 Abs 2 noch.nach Abs 4 Anlass\nzur weiteren Begutachtung zu sehen.\n\n3. Sachlichrechtlich ist zu bemerken: § 175 a Nr 3\nStGB - Verführung eines unmündigen Mannes zur gleichgeschlechtlichen Unzucht - ist zutreffend angewandt. Auch\ndie Revision. trägt dagegen im einzelnen nichts vor. Ohne\nweitere Begründung hat die Strafkammer jedoch Tateinheit\ndieses Verbrechens mit einem sölchen nach § 175 a Nr 2\n- Missbrauch eines Unterordnungsverhältnisses - angenommen. Dies war unzulässig. Die in den Nrn 2 und 3 genannten Begehungsweisen der schweren Unzucht zwischen Männern nach § 175 a StGB bilden keine eigenen Tatbestände,\ndie nach § 73 in Tateinheit miteinander treten könnten;\nvielmehr sind sie, wie auch die weiteren Begehungsweisen\nder Vorschrift, nur straferhöhende Umstände desselben Tatbestands der Unzucht zwischen Männern, wie das Schrifttun\n\nmn\n. er\n\nüberwiegend annimmt und auch in OGHSt 1, 126, 129 entschieden ist. Tateinheit zwischen Nr 2 und 3, kommt daher nicht in Betracht.\n\nDas schliesst die Möglichkeit des Zusammentreffens '\nbeider Begehungsweisen bei derselben Tat zwar nicht aus,\njedoch kann dies dann nicht den Schuldspruch beeinflussen, sondern nur straferhöhend wirken. Die Urteilsfeststellungen reichen im vorliegenden Falle zur Anwendung\nder Nr 2 des § 175 a jedoch nicht aus. Massgebend dafür,\nob der Angeklagte. den K. unter Missbrauch eines der in\n§ 175 a Nr 2. angeführten besonderen Verhältnisse zur\nUnzucht \"bestimmt\" hat, ist nicht - anders ‚als beim Versuch nach Nr 2,.-, wie der Angeklagte und RK. ihre betriebliche Stellung zueinander angesehen haben, sondern\nderen wirkliche Gestalt. Das Reichsgericht hat zu Nr 2 im\nwesentlichen stets angenommen, die Abhängigkeit des zur\nUnzucht gebrachten Mannes müsse auf einem rechtlich begründeten ‚Verhältnis beruhen, das dem gäter erlaube, den\nAbhängigen zu strafen .oder ihm. wirtschaftliche oder. andere Nachteile zuzufügen, dessen Abhängigkeit zur Tat\nalso auszunützen (RG HRR 41, 10235 42, 384; RGSt 71, 8;\n\n- OQlshausen 4), Beziehungen nur, tatsächlicher Art genüg-\n\nten dafür nicht. Der Bundesgerichtshof wiederum hat in\n4 StR 111/50 vom 15. März 1951 (DRepr ‚3237 1001). das\n\n\"natürliche Übergewicht\" des Leiters eines freiwillig\n\ngebildeten Ferienlagers über jugendliche Lagerteilnehmer auch ohne besondere rechtliche Beziehungen zur Verurteilung nach Nr 2 für ausreichend erachtet. Auch das\nReichsgericht deutet am Schlusse der Entscheidung HRR 41;\n\n1023 einen ähnlichen Gedankengang an, ohne allerdings\nzur Entscheidung darüber genötigt gewesen zu sein. Aber\nselbst bei derart weiter Auslegung der Nr 2 reichen die\nUrteilsfeststellungen, obwohl sie offenbar erschöpfend\nsind, zur Verurteilung nach Nr 2 für sich allein nicht\naus. Dass der Angeklagte im Verlagsbetrieb als Schriftleiter den Werdegang des KB besinflussen konnte und\ndass sowohl er wie Kb die Bedeutung. dieses Umstandes kannte und berücksichtigte, mag zutreffen, es ändert\naber nichts daran, dass ihre zeitweise enge Beziehung\nnicht auf betrieblichen Gründen beruhte, die zu einem\nUnterordnungsverhältnis dienstlicher Art führten, sondern auf privaten Erwägungen und mehr oder weniger\nfreundschaftlichen Gefühlen, die das Wesen des Terhältnisses bestimmten. Das reicht nach Nr 2 nicht aus.\nDemgemäss war der Schuldspruch zu ändern.\n\nEntsprechend war der Strafausspruch aufzuheben,\nweil die Annahme von Tateinheit den Angeklagten beschwert haben kann, wenn diese Möglichkeit auch nicht\nnaheliegt. Die Strafzumessung wird zu wiederholen sein,\nwobei die Begehungsweise nach Nr 2 des § 175 a ausser\nBetracht bleiben muss. Im übrigen ist die Strefkammer\nim Strafmass innerhalb der Grenze des § 358 Abs 2 StGB\n\nMin mt mn MER LE, Aue ge LT Rn\nD\n\nnn en Tre mn ans Te ur\n\nin\n.\n\nfrei. Zum hartnäckigen Leugnen als Straferhöhungsgrund\nwird auf die Entscheidungen BGHSt 1, 103 und 105 verwiesen.\n\nSenatspräsident Dr. Geier _ Dr. Peetz Krumme\nist infolge seiner Beru- .\n\nfung an den 5. Strafsenat in Berlin an der Un- -\nterschrift verhindert.\n\nDr. Peetz\n\nGlanzmann Jagusch\n\nar .\n’\n\n[3\n\ngu. ‘","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-27/1-str-610-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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