{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-01-27_1_StR_525_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-01-27","aktenzeichen":"1 StR 525/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4. stR 525/32 | 2345 029\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Jose? W EEE aus AQEEEENED\ngeboren am ED. EEE EB in Om,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nhat der 1..Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter I)\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n‚ Die Revision des Nebenklägers, des Finanzamts Augsburg-Stadt, gegen das Urteil des Landgerichts in\nAugsburg vom 10. März 1952 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtemittels hat die Staatskasse zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.— m u...\n\n|\n\n“4%\n\n4\n\n‚Der Angeklagte war beschuldigt,\n\n1.) von September 1950 bis März 1951 fortgesetzt ohne\nErlaubnis unedle Metalle zur gewerblichen Weiterveräysserung erworben (§§ 1, 16 Abs 1 Nr-1 UnedMetG),\n\n2.) aus diesem Gewerbe geschuldete Umsatzsteuer vorsätzlich verkürzt (§ 396 RAbgO),\n\n3.) das steuerlich vorgeschriebene Wareneingangsbuch\n‚nicht. geführt zu haben (§ 413 Abs 1 Nr.1. BAbEO).\n\n\"Das. Tandgericht hat ihn in vollen Untange freige-\n„sprochen. Die Revision des Finanzants ‚als Nebenklägers\n\"richtet sich gegen den Freispruch von der Anklage der\nSteuervergehen (oben Nr 2 und 3).\n\n“ Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte\n\n“im Umherziehen Altmetall aufgekauft und es, wie schon, zu-\n'vor vereinbart, ‚an den Altmetallhändler Ss abgeliefert.\n\nIn den letzten Monaten 1950 zahlte ihm Sels dafür rund\n72 000 DM aus, Das Metall, das der Angeklagte im Januar\nund Pebruar 1951 an se» ablieferte, war rund 64 000 DM\n\nwert. Als Se in Untersuchungshaft ‚genommen wurde, führ-\n\nte der. Angeklagte . auf seine ‚Veranlassung das,.weiter aufgekaufte Metall im Werte von. ‚rund 29 500 DM für Rechnung\ndes, Sels an den Händler re ab. Zur Umsatzsteuer meldete der Angeklagte dem Finanzamt nur \"Provisionen\" in\nHöhe von 900 und 815 DM, die ihm Sels gezahlt habe.\n\nNach der Ansicht des Landgerichts war der Angeklagte 1950 Eigenhändler; dagegen sprächen. für 1951 überwiegende Gründe dafür, dass er nur Provisionsvertreter des\nse gewesen sei. Auf jeden Fall habe der Angeklagte\n\nsich in beiden Jahren für einen Provisionsvertreter gehalten. Diese Vorstellung schliesse, auch soweit sie irrig gewesen sei, den Vorsatz aus; es handele sich um\n\neinen nach § 59 StGB erheblichen Irrtum ausserstrafrechtlicher Art im. Sinne der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts. Wolle man dieser Rechtsprechung nicht länger\nfolgen, so habe der Irrtum des Angeklagten das Bewusstsein ausgeschlossen, rechtswidrig zu handeln. Eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Steuerverkürzung sei deshalb nicht möglich... Es könne aber auch nicht angenommen\nwerden, dass der Irrtum des geistig schwerfälligen Angeklagten durch Pahrlässigkeit verschuldet sei. Deshalb -\"\" —\nkönne er auch nicht wegen Steuergefährdung nach § 402\nRAbgO bestraft werden. nn\n\n1.) Über die Frage, welche Geschäftsvorgänge eine Umsatzsteuerpflicht des Angeklagten begründeten, haben\n\nbis jetzt weder die Finanzbehörden noch die Finanzgerichte rechtskräftig entschieden. Das Landgericht stützt\nindes seinen Freispruch nicht auf steuerrechtliche Gründe, vielmehr für das Jahr 1950 ausschliesslich, für das\nJahr 1951 in zweiter Linie auf mangelndes Verschulden\ndes Angeklagten. Das Erstgericht war deshalb nicht verpflichtet, nach § 468 RAbgO zu verfahren (RGSt 68, 45,\n51). Die Revision macht dies auch nicht geltenä; doch\nwar die Frage von Amts wegen zu prüfen (RGSt 70, 3, 5):\n\n2.) Die Revision rügt, dass das Landgericht in einer\nReihe von Punkten seiner Pflicht, die Wahrheit zu erforschen nicht nachgekommen sei (vgl ’§ 244 Abs 2 StPO).\nSie gibt indes nirgends an, was das Landgericht hier\nversäumt, d.h. welche sich ihm aufdrängenden Beweismittel es nicht benutzt haben soll. Diese Rüge ist deshalb\n\nAg\n\nnicht so 'dusgeführt, wie das Gesetz (§ 344 Abs 2 Satz 2\nStPO) es verlangt. Es kann ihr daher nicht nachgegangen werden (BGHSt 2, 168).\n\n3.) Das Vorbringen der Revision enthält aber genügend\ndeutlich auch den Einwand, das Landgericht sei von einem f\nSachverhalt ausgegangen, der wegen seiner Tückenhaftig-\n\nkeit den Freispruch nicht trage, auch Sei seine recht- '\nliche Prüfung nicht erschöpfend. Darin liegt die Rüge\n\neiner Verletzung des sachlichen Rechts. Das Urteil war\n\nsomit, was den Freispruch von der Anklage’ der Steuervergehen angeht, in vollem Umfange sachlichrechtlich zu\n\nüberprüfen.\n\na) Der \"Verdienst\" des Angeklagten bestand nach: dem Urteil\nin dem Unterschied zwischen seinem Einkaufspreis und dem\n' ihn von S@B.gezahlten Preis; soweit sich kein Unterschied -zugunsten des Angeklagten ergeben habe, habe ihm\nSED gleichwohl etwas zugezahlt. Diesen Gesamt-\"Verdienst\"\ndes Angeklagten bezeichnet das Urteil, ihm hierin fol- '\ngend, als seine \"Provision\". Das Landgericht erklärt sich\nfür ausserstande zu einer Feststellung, dass der Ange-\n.Klagte diese \"Provision\" dem Finanzamt zu niedrig angegeben habe. Sachlichrechtlich lassen sich diese Ausfüh-\n'rungen nicht beanstanden; sie lassen auch keinen Zwei-\n\nfel offen, dass das Landgericht eine über die \"Provision\" hinausgehende Spesenvergütung seitens des SB\nnicht für nachweisbar hielt.\n\nDie festgestellte Form der Vergütung des Angeklag-\n‚ten ist nicht unvereinbar mit der Annahme des Landgerichts,\n: der Angeklagte habe sich für einen \"Provisionsvertreter\"\ngehalten. Ein \"Provisionsvertreter\" im Sinne des’ Landge-\n\n’ see Tee rn er RETTET\n.. - - - .-\n\nu un\n\nrichts führt im Handelsrecht die Bezeichnung \"Handlungsagent\" (§§ 84 ff HGB); wie dessen Vergütung bemessen wird,\nunterliegt freier Vereinbarung (§ 88 HGB).\n\nb) Der Unterscheidung zwischen strafrechtlichem und\nausserstrafrechtlichem Irrtum kommt nach der neueren\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Bedeutung\nmehr zu (vgl BGHSt 2, 194). Die Ausführungen des Landgerichts geben jedoch Anlass zur Prüfung, ob sich der\nAngeklagte in einem Irrtum über einen zum Tatbestand\n\ndes Strafgesetzes gehörigen Tatumstand befunden hat.\n\nDie Strafvarschrift gegen Steuerverkürzung. (§ 396 RAbgO)\nist eine sogenannte offene Strafvorschrift. Sie erhält\nihren sachlichen Inhalt durch die Steuergesetze, aus denen sich der Steueranspruch ergibt, gegen den der Täter\nsich vergeht. Deshalb sind die Merkmale, die den Steueranspruch begründen, im Sinne des § 59 Abs 1 StGB Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören (RGSt 72,\n86). Diese Merkmale können tatsächlicher, \"beschreiben-\n\n“der, aber auch rechtlicher oder sonst wertender Art sein.\n\nIn diesem Falle kann von Vorsatz nur die Rede sein, wenn\nder Täter die ihm bekannten Tatsachen in einer dem Gesetz\nentsprechenden Weise gewertet hat (BEHSt 3, 248, 255).\n\nDie Eigenschaft als Bigenhändler oder als Handlungsagent ist weder nach der Strafvorschrift des § 396 RAbgO\n\nnoch nach den sie ausfüllenden Bestimmungen des Umsatz-\n\nsteuergesetzes : Ilerkmal des Straftatbestandes. Diese Unterscheidung betrifft - und so hat sie auch das Landgericht verstanden - nur die Frage, an welche Leistungen\ndes Angeklagten die hier in Betracht kommende Vorschrift\ndes § 1 Nr 1 UStG die Umsatzsteuerpflicht anknüpft: ob\nan eine \"Lieferung\" von Altmetall an S@B, das der Ange-\n\nw nn\n.\n\nM\n\nklagte etwa.in eigenem Namen aufgekauft hatte (vei § 3\nUStG) oder aber an sein Tätigwerden als bloßer Abschlussagent des S@B. Bevor das Landgericht mit der abgekürzten Feststellung, der Angeklagte habe sich für einen Frovisionsvertreter gehalten, seinen Vorsatz verneinte, hätte e8 diesen, Sanmelbegriff in ‚seine einzelnen Wesensmerkmale auflösen und dann untersuchen müssen, in welcher\nHinsicht der Angeklagte den Sachverhalt nicht erkannt\noder ihn anders als das Gesetz gewertet hat. Dieser Mangel führt aber nicht zur Aufhebung des Urteils.,.\n\n:- Denn die Freisprechung wird aus einem anderen Grunde durch die. Feststellungen getragen. :Das Landgericht\nist zu der Überzeugung gelangt, dass dem Angeklagten\n\ndas Bewusstsein gefehlt habe, rechtswidrig zu handeln.\n\nMit dieser Feststellung will das Landgericht ersichtlich\nvor allem sagen, der Angeklagte habe nicht erkannt, dass\ner durch sein Verhalten eine Steuerverkürzung bewirke.\nEin solcher Irrtum des Angeklagten schliesst, da das Bewirken der Steuerverkürzung zum gesetzlichen Tatbestand\ndes § 396 RAbgO gehört, den Vorsatz nach § 59 StGB ebenfalls aus. Das Landgericht ist sogar zu der Überzeugung\ngelangt, dass der Angeklagte, den es als unerfahren und\ngeistig schwerfällig bezeichnet, auch bei Anwendung der\nihm möglichen Sorgfalt zu der Erkenntnis, er verkürze\nSteuern, nicht hätte gelangen können. Rechtsfehler in\ndieser Würdigung der Person des Angeklagten, mit dem das\nLandgericht zwei Tage verhandelt hat, sind nicht erkennbar. Unter diesen Umständen ist auch die Verneinung einer\n(fahrlässigen) Steuergefährdung (§ 402 RAbg0) für. das\nRevisionsgericht unangreifbar. Auf die Frage des bedingten Vorsatzes der Steuerverkürzung brauchte das Landge-\n\nEv\n\nu u 7\n\nnn |\n\nricht nicht einzugehen, da es schon die geringere Schuldform der Fahrlässigkeit verneint hat.\n\n4.) Auch die Verneinung einer Steuerordnungswidrigkeit\ndurch Nichtführung des Wareneingangsbuches ist ausrei-\n\n“ chend begründet. Die Revision bringt hiergegen auch nichts\nbesonderes vor. ne ’\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbun-\n\ndesanwalts. . N a\n\n. Dr..Geier _ rm Dr. Pestz , Krumme\n.gslanzmuann - -, . Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-27/1-str-525-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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