{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-01-20_1_StR_626_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-01-20","aktenzeichen":"1 StR 626/52","doktyp":null,"leitsatz":"Fordert der Vorsitzende einen Zuhörer zum Verlassen des Verhandlungssaales auf, weil gegen ihn\nauf Grund derselben Vorgänge, die Gegenstand der\nHauptverhandlung sind, ein Ermittlungsverfahren\nwegen des Verdachts der Hehlerei schwebt, und\nkommt der Zuhörer dieser Aufforderung widerspruchslos nach, so liegt darin keine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens.","text_plain":"Fo das Nachschlagewerk! .\nä Für die Amtliche. Sammlung! 7345 092\n\nGesetz: stpo § 338 Nr 6.\n\nRechtssatz: Fordert der Vorsitzende einen Zuhörer zum Verlassen des Verhandlungssaales auf, weil gegen ihn\nauf Grund derselben Vorgänge, die Gegenstand der\nHauptverhandlung sind, ein Ermittlungsverfahren\nwegen des Verdachts der Hehlerei schwebt, und\nkommt der Zuhörer dieser Aufforderung widerspruchslos nach, so liegt darin keine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens.\n\nAktenzeichen: 1 StR 626/52\nUrteil des BGH vom 20. Jamar 1953 _ 1G Augsburg\n\n1 StR 626/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Sprengmeister Adolf I EEEEEB zus Ay bei\nAU zeboren an GM. GE ir TO\n(Sachbezeichnung: SB u.a.) j\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nTandgerichts in Augsburg vom 12. März 1952 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nRR ER ran ne\n\nun tn\n\n76\n\n-2-\n\nGründes\n\nI. Verfahrensrüge;s\n\nAm zweiten Verhandlungstage der mehrtägigen Hauptverhandlung machte der Staatsanwalt den Vorsitzenden\ndarauf aufmerksam, dass ein Angestellter der Firm >-\na in AB - nach den Angaben der Revision handelte\nes sich um den Angestellten RE - der Hauptverhandlung als Zuhörer beiwohnte, gegen den damals ein Ermittlungsverfahren schwebte, weil er vom Beschwerdefüh-:\nrer oder einigen der früheren Mitangeklagten gestohlenes\nAltmetall abgenommen haben. sollte. Der Beschwerdeführer\nund seine Mitangeklagten hatten sich zum Teil wegen Diebstahls dieses Altmetalls, zum Teil wegen Hehlerei am Diebesgut zu verantworten. Der Vorsitzende forderte den als\nZuhörer anwesenden Angestellten auf, den Sitzungssaal\nzu verlassen, weil es nicht angehe, dass er der Verhandlung zuhöre, obwohl gegen ihn ein mit diesem Verfahren\nzusammenhängendes’ Verfahren schwebe. Der Zuhörer kam der\naullurderung ohne Widerreüe nach.\n\nDie Revision sieht darin eine unzulässige Beschränkung der Öffentlichkeit. Sie macht geltend, nach den\n88 169 ff GVG könne die Öffentlichkeit nur unter bestimnten Voraussetzungen ausgeschlossen werden, die hier nicht\ngegeben gewesen seien. Auch bedürfe es stets eines Gerichtsbeschlusses, der hier nicht ergangen sei. Die Revision ist deshalb der Auffassung, dass der unbedingte\nRevisionsgrund des § 338 Nr 6 StPO gegeben sei.\n\nDiese Ansicht ist unzutreffend.\n\nDer Grundsatz der Öffentlichkeit besagt, dass die\nVerhandlung vor dem erkennenden Gericht in der möglichen\n\n- 3 -\n\n- num\ner Ze ul\nwa run\n\nFi\n\nea IE IISPETER\n\n-..t . - . - .\n\n- 3.\n\nGegenwart eines unbeteiligten Personenkreises vor sich\ngeht, Sie bildet eine wesentliche Bedingung des öffentlichen Vertrauens zur Rechtsprechung der Gerichte und\nsoll verhindern, dass die gesamte Tätigkeit des Gerichts hinter verschlossenen Türen in ein Dunkel gehüllt und dadurch Missdeutungen und Argwohn ausgesetzt\nwird (RGSt Bd 70 S 109, 112). Auch wenn nur einzelnen\nPersonen der Zutritt zur Verhandlung verwehrt wird oder\nsie aus dem Verhandlungszimmer entfernt werden, kann\ndarin eine unzulässige Beschränkung der Öffentlichkeit\nliegen. Gründe, aus denen die Öffentlichkeit beschränkt\nwerden darf, sind in den §§ 170 - 174, 175 und 177 GVG\nenthalten. Aus ihnen ergibt sich auch, unter welchen näheren Voraussetzungen in den dort genannten Fällen die\nÖffentlichkeit ausgeschlossen oder eingeschränkt werden\ndarf und welches Verfahren dabei zu beobachten ist. Die\nvon der Revision beanstandete Aufforderung des Vorsitzenden an den Angestellten der Firma BED zum Verlassen\ndes Sitzungssaales findet in diesen Vorschriften keine\nStütze. Sie zählen aber die Gründe, aus denen einzelnen\nPersonen die Anwesenheit bei der Hauptverhandlung versagt werden kann, nicht erschöpfend auf. Der gegenteiligen Rechtsauffassung der Entscheidung RGSt Bä 64 5 385\nkann deshalb nicht gefolgt werden. So sind insbesondere\nnach § 58 Abs 1 StPO die Zeugen einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen. Daraus\nergibt sich, dass den Zeugen bis zu ihrer Vernehmung die\nAnwesenheit im Verhandlungssaal verwehrt werden soll.\nDer @rund dafür ist offensichtlich: Der Zeuge soll, ohne\nzu wissen, was der Angeklagte angegeben hat und was andere Zeugen vor ihm bekundet haben, unbefangen aussagen.\nDie darin liegende höhere Gewähr für die Ermittlung der\n\n-A-\n\nIE\n-A-\n\nwahrheit war dem Gesetz also wichtiger als die uneingeschränkte Durchführung des Grundsatzes der Öffentlichkeit Mit Rücksicht auf § 58 Abs 1 StPO muss es auch für\nzuiässig erachtet werden, wenn der Vorsitzende einen Zuhörer zum Verlassen des Sitzungssaals auffordert, sobald einer der Prozessbeteiligten dem Gericht ankündigt,\ndass er die Absicht habe, sich.im Laufe der Verhandlung\nauf ihn als Zeugen zu, berufen, sobald also mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass der Zuhörer als Zeuge in\nBetracht kommt. Der mit der Aufforderung des Vorsitzenden\n\n_ verfolgte Zweck, die Beachtung der Vorschrift des § 58\n\nAbs 1 StPO zu sichern, verbietet, in ihr eine unzulässige Beschränkung der Öffentlichkeit zu sehen.\n\nAus ähnlichem Grunde ist auch die Aufforderung des\nVorsitzenden an den als Zuhörer anwesenden Angestellten\nder Firma BED zun Veriassen des Sitzungssaals nicht\nzu beanstanden. Der Vorsitzende liess sich zwar, wie seine dienstliche Erklärung ergibt, bei seiner Aufforderung\nnicht von dem Gedanken leiten, dass der Zuhörer als Zeuge\nin diesem Verfahren in Betracht kommen könne und die Entfernung des Zuhörers daher zur Wahrung der Vorschrift\ndes § 58 Abs 1 StPO geboten oder mindestens zweckmässig\nsei Gegen den Zuhörer schwebte aber wegen derselben Vorgänge, die den Gegenstand di&ses Verfahrens bildeten, ein\nErmittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hehlerei.\nIhm wurde darin zur last gelegt, als Angestellter einer\nFirma, die sich mit dem Ankauf unedler Metalle befasste,\nSachen angenommen zu haben, die die Angeklagten entweder\nim Wege des Diebstahls oder der Hehlerei an sich gebracht\nhatten. Dieses gegen den Angestellten gerichtete Ermittlungsverfahren war - wie jedes andere Ermittlungsverfah--\nren - nicht öffentlich. Nur die Hauptverhandlung steht\n\n-5-\n\nunter dem Grundsatz der Öffentlichkeit. Dass im Ermittlungsverfahren der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht\ngilt und nicht einmal die Parteiöffentlichkeit vorgesehen ist, hat seinen Grund in den Zwecken des Ernittlungsverfahrens. In dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren hatte der zum Verlassen des Sitzungssaales aufgeforderte Zuhörer also nicht das Recht, der Vernehmung eines Zeugen oder Mitbeschuldigten zuzuhören.\nHätte er es trotzdem versucht und hätte ihn der vernehmende Richter zum Verlassen des Vernehmungszimmers aufgefordert, so wäre das eine gesetzlich zulässige und\n\nzur Wahrung der gesetzlich vorgesehenen Nichtöffentlichkeit des Ermittlungsverfahrens gebotene Massnahme gewesen. Diesen selben Sinn hatte die Aufforderung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung: Für den zum Verlassen des Sitzungssasls aufgeforderten Zuhörer bedeutete\ndie Haurtverhandlung nichts anderes als ein Stück des\ngegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens, weil in ihr\ndieselben Tatsachen und Umstände zur Sprache kamen, aüs\ndenen gegen ihn der Vorwurf der Hehlsrei hergeleitet wurde. Das kam auch, ohne dass der Zuhörer dem widersprach,\nnach dem Vortrag der Revision in den Worten des Vorsitzenden klar zum Ausdruck; denn er erklärte, dass gegen\nden Zuhörer selbst ein mit dem vorliegenden Verfahren\nzasammenhängendes Verfahren schwebe und es deshalb nicht\nangängig sei, dass er zuhöre. Auch verfahrensrechtlich\nbestanden keine Bedenken dagegen, die Ergebnisse der\nHauptverhandlung in dieser Sache. in dem Ermittlungsver-\n\n. fahren gegen den Zuhörer zu verwerten.\n\nDie Frage, ob die Aufforderung des Vorsitzenden\nverfahrensrechtiich zulässig war oder eine unzulässige\n\nTe\n\n-6-\n\nBeschränkung der Öffentlichkeit bedeutete, hängt also\ndavon ab, ob der Vorsitzende bei dem Widerstreit der\nGrundsätze, die für die Hauptverhandlung und für das\nErmittlungsverfahren gelten, die Wahrung der für das\nErmittlungsverfahren geltenden Grundsätze für wichtiger\nhalten und ihnen deshalb den ‘Vorzug geben durfte. Der\nSenat hat diese Frage bejaht. Die Entfernung des einen\nZuhörers aus dem Sitzungssaal brachte die für das gegen\nihn schwebende Ermittlungsverfahren geltenden Verfahrensgrundsätze voll zur Wirkung, während der für die Hauptverhandlung in diesem Verfahren geltende Grundsatz der\nÖffentlichkeit nur unwesentlich durch die Entfernung\neines Zuhörers beeinträchtigt wurde. Jede beliebige andere Person behielt, soweit es räumlich möglich war, weiterhin die Höglichkeit, der Hauptverhandlung als Zuhörer\nbeizuwohnen. Der mit der Vorschrift, dass die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht öffentlich ist, verfolgte Zweck, der Allgemeinheit eine Kontrolle der Vorgänge bei äer Hauptverhandlung zu gestatten, blieb gewahrt. Dass der Grundsatz über die Öffentlichkeit der\nHauptverhandlung mit anderen das Strafverfahren beherr-Schenden Grundsätzen in einen vernünftigen Einklang gebracht werden soll und sich erforderlichenfalls zu diesem Zwecke Einschränkungen gefallen lassen muss, zeigen\nnicht nur die im 14. Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes enthaltenen Vorschriften über die Möglichkeit eines\nAusschlusses oder einer Einschränkung der Öffentlichkeit\n(8§ 170 - 174, 175, 177), sondern auch die §§ 58 Abs 1,\n243 Abs 4, 247 StPO, § 32 Abs 1 RJGG. Der das Ermittlungsverfahren gegen einen Beschuldigten beherrschende Grundsatz der Nichtöffentlichkeit rechtfertigte demnach hier\ndie Entfernung des einen Zuhörers aus dem Sitzungssaal\n\n- 7 -\n\nnn en nen\n\nmu im.\n\nma\n\n- 1 -\n\nund führte, weil die Massnahme nur die Wahrung eines\nanderen Verfahrensgrundsatzes bezweckte, zu keiher unzulässigen Beschränkung der Öffentlichkeit.\n\nFür die Richtigkeit dieses Ergebnisses spricht auch\nfolgende Überlegung. Hätte der Zuhörer sich nicht darauf\nbeschränkt, der Hauptverhandlung zuzuhören, sondern noch\nversucht, bei dieser Gelegenheit mit Zeugen in Verbindung zu treten, so hätte dieser Missbrauch gegebener\nMöglichkeiten unter Umständen seine Verhaftung nach\n§ 112 Abs 1 Nr 2 StPO rechtfertigen können, wobei allerdings ein anderer Richter als der Vorsitzende die Verhaftung hätte beschliessen müssen, Auch die Verhaftung\nhätte zur Folge gehabt, dass er der Hauptverhandlung\nnicht hätte als Zuhörer beiwohnen können. Es bedarf keiner näheren Ausführung, dass in einer solchen durch\n§ 112 StPO gerechtfertigten Massnahme, auch wenn sie den\ndavon Betroffenen verhindert, der Hauptverhandlung in\neiner anderen Sache beizuwohnen, “eine unzulässige Beschränkung der Öffentlichkeit liegt. Weil die Verhaftung\ndie im Gesetz vorgesehene Antwort auf eine missbräuchliche Ausmutzung tatsächlicher Gegebenheiten wäre, verbietet es sich, sie unter einem anderen Gesichtspunkt als\nunzulässig anzusehen. Der gleiche Gesichtspunkt verdient\nauch in dem hier zu entscheidenden Falle Beachtung. Der\nvom Vorsitzenden zum Verlassen des Sitzungssaales aufgeforderte Zuhörer handelte ebenfalls unter missbräuchlicher Ausnutzung tatsächlich vorhandener Gegebenheiten.\nDenn er umging, gewollt oder ungewollt, damit, dass er\ndie einem Unbeteiligten gegebene Möglichkeit des Zuhörens für sich in Anspruch nahm, obwohl er kein Unbeteiligter war, den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit, der\n\nTb\n-8-\n\nfür das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren galt.\nDie Aufforderung zum Verlassen des Sitzungssaales, die\ndiesem Missbrauch begegnen wollte und das in einer Weise tat, die am geringfügigsten in die Rechte und die\nFreiheit des Zuhörers eingriff, ist darum für zulässig\nzu erachten und darf nicht aus einem anderen Gesichtspunkt als unzulässig angesehen werden.\n\nDer Vorsitzende durfte die Aufforderung auf Grund\nder ihm zustehenden Befugnis zur Sach- und Verhandlungsleitung selbst aussprechen. Da der Sinn und Zweck seiner\nMassnahme nicht darin lag, einen Unbeteiligten auszuschliessen, fehlt es an einem inneren Rechtfertigungsgrunde, den § 172 GVG oder den § 177 GVG in einem Falle der vorliegenden Art unmittelbar oder entsprechend\nanzuwenden. Da die Massnahme des Vorsitzenden von keiner Seite beanstandet worden ist, bedurfte es also entgegen der Ansicht der Revision keines Gerichtsbeschlus-\n\nDie von der Revision geltend gemachte Verletzung\ndes § 338 Nr 6 StPO liegt nach alledem nicht vor. Auch\ndas RG hat in mehreren nicht veröffentlichten Entscheidungen entgegen RGSt Bd 64 S 385 dahin entschieden, dass\ndie Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens\ndie Entfernung einzelner Personen aus dem Sitzungssaal\nnicht ausschliessen (Urteil vom 9. November 19531 - 3D\n462/31 - und vom 13. März 1941 - 2 D 408/40).\n\n11. Sachrüge:\n\nAuch die von der Revision nicht näher ausgeführte\nSachbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Hehlerei (§ 259 StGB)\n\n-9-\n\ntn\n.\n\nuna\n\n. en mn\n\n.\nnn -.-\n\n—- .\n\nNE u m Zpipprresmngn- nn\n\nne\n\n.-\n\nan. en mm un nn ne\n. - ._m - . .\n\nHl ass au\n- en,\nFa ’.\n\nPSP IREEEBEN\n\ndei:\nehe\n- Ih\nwen } '\nMy\nur.\n\n.\nwir\nau\n\n-9-\n\nin drei Fällen, wegen Vergehens gegen § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen (Unedl@) und\nwegen Betruges in Tateinheit mit Untreue wird durch die\nFeststellungen getragen. In den drei Fällen, in denen\nder Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt worden ist,\n\nhat das Landgericht für erwiesen erachtet, der Angeklagte habe mit der Möglichkeit gerechnet, dass das\n\nvon ihm angekaufte Metall gestohlen sei, und auch für\ndiesen Fall den Erwerh gewollt; Die Erwägungen, aus denen das Landgericht zu diesem Ergebnis gelangt, liegen\nauf tatsächlichem Gebiet und lassen keinen Rechtsfehler\nerkennen. In dem Falle, in dem das Landgericht § 18\nUnedMG angewendet hat, hat es ohne Rechtsirrtum unter\nBerücksichtigung aller Tatumstände den Angeklagten für\nverpflichtet erachtet, nach der Herkunft der von ihm angekauften Metalle Nachforschungen anzustellen, und in\nder Unterlassung dieser gebotenen Massnahmen eine Fahrlässigkeit gesehen. Die Verurteilung wegen Betruges wird\ndurch die Feststellung getragen, Gass der Angeklagte es\nentgegen der von ihm vertraglich übernommenen Verpflichtung bewusst unterliess, der \"STEG\" Art und Menge des in\neiner ehemaligen Flakstellung geborgenen Wehrmachtsgutes\nzu melden und die Hälfte des durch den Verkauf dieses\nGutes gewonnenen Erlöses abzuführen, und dadurch die\n\"STEG\" um den Betrag von 90,50 DM schädigte. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht weiter angenommen, dass das\nvom Angeklagten mit der STEG abgeschlossene Abkommen\nfür ihn für die Dauer dieses Abkommens die Pflicht begründete, im Rahmen dieser Abmachung Vermögensinteressen\n\n- 10 -\n\n76\n\n- 10 -\n\nder STEG wahrzunehmen. Es hat deshalb zutreffend angenommen, dass gein Verhalten insoweit zugleich (§ 73 StGB)\nauch alle Merkmale der Untreue aufweist. Auch die Strafzumessungsgründe enthalten keinen Rechtsfehler.\n\nDie Revision ist demnach ‚unbegründet und muss verworfen werden.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Engels\n\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-20/1-str-626-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-20/1-str-626-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:34.350270+00:00"}}