{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-01-20_1_StR_625_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-01-20","aktenzeichen":"1 StR 625/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"“ID\n\n2345 031\n\n1 StR 625/52_\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Studenten Karl K EB aus Ku, geboren am\nW. ED WEB in vo, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. WW in ücr Verhandlung.\nAmtsgerichtsrat EEE bci der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Karlsruhe vom\n2. Juli 1952 wird verworfen.\n\nDie seit dem 2. Juli 1952 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.——\n\nTS\n\nDEREN,\n\nI. Verfahrensrügen.\n\nl. Olga Sachs var als Zeugin a von der Staatsanwaltschaft benannt. Ihre Ladung hat der Vorsitzende, als er\ndie Hauptverhandlung anberaumte, ebisclehnt, weil ihre Aussage bedeutungslos sei. Die ladung ist daraufhin unterblieben. Dies vermag die Revision nicht zu rechtfertigen;\nDem Angeklagten stand es frei, die Zeugin selbsl unmittelbar zu laden (§ 220 StPO) oder ihre Vernehmung in der\nHauptverhandlung zu beantragen. Beides ist nicht geschehen.\nDie Vorschriften Ges § 244 Abs 3 StPO über die Behandlung\nvon in der Hauptverhandlung gestellten Beveisamträgen\nkönnen daher nicht verletzt sein (vgl RGSt 61, 376). Nach\ndem Vortrag des Verteidigers in der Revisionsverhandlung\nwollte die Revision aber auch die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 3tPO) rügen. Auch\ndieses Vorbringen ist jedoch nicht begründet. Das Schwurgericht geht von der Richtigkeit der Angaben aus, die der\nAngeklagte selbst über seine hynnotischen Versuche mit\nOlga SD gemacht hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb\ndas Schwurgericht zugunsten des Angeklagten zu einer Vernehmung der Olga SB gedrängt gewesen wäre, die in der\nVoruntersuchung die Darstellung des Angeklagten bestritten\nhatte.\n\n2. Soweit die Revision sonst die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 St?0) rügt, kann\nsie gleichfalls keinen Erfolg haben.\n\na) Auch das Schwurgericht war ersichtlich der Ansicht,\ndass der Angeklagte schon im Sommer 1951 jedes Interesse\nan der Elvira Sch@B verloren hatte; denn es stellt fest,\ndass er sich seit Anfang Juni nicht mehr bei ihr sehen\n\nnn\n\ner im\nN NER\nseh.\nt\nN\nl\nN\n\n(2\n\nliess und sich ihren Versuchen, ihn zu treffen, entzog. \\\n’ Die Feststellung, er habe sie durch seinen 3rief vom b\n2 August, dessen Inhalt bewusst unrichtig wer, endgültig =\nlos werden wollen, steht danit durchaus im Dinklang.\n\nDas Vorbringen der fevision, das Sch“urgericht hätte diese\non Umstände durch Vernehmung des Studenten SCHEED klären\nkönnen und müssen, ist nicht verständlich. Zweifel des\nSchwurgerichts an seiner Feststellung lässt das Urteil :\nhi übrigens nicht erkennen. ® y\n\nN\n\nDass sich der Angeklagte nur deshalb von der Sch»\nzurückzog, weil sie schwanger geworden war, spricht das\nUrteil nicht ausdrücklich aus; dass seine Zuneigung seit\nlangem der .'deltraut Joe galt und dass er ihr seit\nBeginn der Sommerferien 1951 näher kam, stellt es fest.\nWas das Schwurgericht hier noch hätte aufklären müssen,\naus welchen Gründen-und durch welche sich ihm darbietenden Beweismittel, legt die Revision selbst nicht dar. Insofern ist die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht nicht in der gesetzlich . gebotenen Weise ausgeführt (§ 344 ıbs 2 Satz 2 StPO; 3GiSt 2, 168).\n\na 4\nie\nWR ZIEL\n“ K SNln, RR wur\n”„ ‘ Di .. . . ‘\n\n.\nns\nLyr\n\nw‘\n\nb) Der ingeklagte hatte nach den Urteilsfeststellun-\n\ngen selbst erklärt, er habe aus Laboratoriumsbeständen\n\nder fiochschule jederzeit Zyankali erhalten können. \\Weshalb sich für das Schwurgericht eine Hotwendigkeit ergab.\ndies durch Seweiserhebung (die Kevision denkt wohl an\n\neine Auskunft der Eochschule) nachzuprüfen, ist nicht erkennbar und wird auch von der Revision nicht dergelegt.\nEbensowenig ist ihr zu entnenmen, was der Tatrichter noch\nhätte tun können, um aufzuklären, welche 3edeutung der\nliengenunterschied in den beiden röhrchen für den Ingeklagten hatte. Auch insoweit ist die Rüge aus § 244 Ibs 2 StPO\nnicht ordnungsgemäss erhoben.\n\nBr 2\n\nSER RAM:\n\n= , ‘\n.r sn\nFOREN E32 Ip, .\n\nIm\n\nIS\n\n-4-\n\n3. Die Revision rügt mehrfach Verletzung der §§ 261,\n264 StPO mit der Behauptung, einzelne Feststellungen des\nTatrichters fänden keine Stütze in dem Ergebnis der Hauptverhandlung; das Schwurgericht habe den Sachverhalt zum\nTeil nicht erfasst oder missverstanden.\n\nHierfür bieten die dem Revisionsgericht zugänglichen\nUnterlagen nicht den geringsten Anhalt. Das Vorbringen\nder Revision kann nicht damit bewiesen werden, dass der\nAngeklagte oder Zeugen im Vorverfahren Erklärungen abgegeben haben, die von den allein auf Grund der Hauptverhendlung zu treffenden Feststellungen des Urteils abweichen. Es ist zudem in den meisten Punkten nicht erkennbar, weshalb die von der Revision behaupteten Unrichtigkeiten das Urteil beeinflusst haben könnten. Die Feststellung, dass der Angeklagte von einer tiefen Hypnose\ndes Mädchens überzeugt war, beruht vor allem auf seinen\nscheinbar erfolgreichen Schnerzproben.\n\nDass der Angeklagte der Elvira Sch@B früher nitgeteilt hatte, er sei im Besitz von Gift, hat das Schwurgericht festgestellt, ebenso die Überzeugung des Angeklagten, sie werde, wenn sie im Zustand der Hypnose den\nInhalt des Röhrchens als Gift erkenne, ihn nicht einnehmen. Das Gericht hat hierzu eingehend Stellung genommen. Dass es nicht die von der Revision gewollten\nFolgerungen gezogen hat, verletzt nicht das Verfahrensrecht.\n\nII. Sachbeschwerde.\n\n1. Nach § 267 Abs 1 Satz 1 StPO war das Schwurgericht\nverpflichtet, in den Urteilsgründen die für erwiesen erachteten Tatsachen darzustellen, in denen es die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung fand, also den\n\n..\nTE mn nm nn\nzer . rı . -\n\nm\nA\n\n|| —n no\n\nBe a En\n\nmu. ne\n\nstrafrechtlich zu beurteilenden Sachverhalt, wie er sich\nnach der aus der Einlassung des Angeklagten und den Beweisen gefolgerten Überzeugung des Gerichts zugetragen\nhat. Dazu gehört notwendig das Ergebnis der Schlussfolgerungen, die das Gericht aus den einzelnen Beweistatsachen\ngezogen hat. Das Schwurgericht ist ausserdem der Vorschrift\nin § 267 Abs 1 Satz 2 StPO nachgekommen, nach der auch\ndie Beweistatsachen selbst im Urteil angegeben werden\nsollen. Dass das Urteil die Darstellung und Würdigung dieser Beweistatsachenvon der Feststellung des Sachverhalts,\nauf den es das Strafgesetz anzuwenden hatte, getrennt hat,\nwar nicht nur rechtlich zulässig, sondern höchst zweckmässig (vgl auch RGSt 71, 25). Die Behauptung der Revision,\ndurch ein solches Verfahren werde unklar, welchen Sachverhalt das Gericht der rechtlichen Beurteilung überhaupt\nzugrundegelegt habe, ist durchaus unrichtig.\n\n2, Die Revision versucht, in einzelnen Punkten die\nBeweisführung des Schwurgerichts als widersprüchlich oder\nsonst denkwidrig darzutun. Diese Versuche gehen sämtlich\nfehl, weil sie bestenfalls die mehr oder weniger. entfernte\nMöglichkeit anderer als der. gerichtlichen Schlussfolgerungen aufweisen, nicht aber deren rechtliche Felılerhaftigkeit. Die Ausführungen der Revision enthalten somit nur\nunzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung (§ 261 StPO).\nEs fehlt auch an jeglichem Anhalt dafür, dass des Gericht\ndie von der Revision hervorgehobenen Umstände übersehen\n\nhätte.\n\nDas Schwurgericht geht davon aus, dass der Angeklagte\nder Schrock vor mehr als einem Jahr gesagt hatte, er bewahre Gift in seiner Waschtischschublade auf. Es ist jedoch der Ansicht, \"selbst der leichtfertigste Mensch hätte\n\n75\n\nauf solcher Grundlage nicht die (von dem Angeklagten behauptete) sichere Überzeugung gewinnen können, das Mädchen\nwerde beim Anblicl: des Röhrchens sofort erkennen, besser\n\n: folgern, es enthalte Gift\". Diesen Umstand hält der Tat-\n\nrichter für ein gewichtiges Anzeichen dafür, dass der Angeklagte sein Vorgehen nicht auf jener Grundlage aufge-\n\nbaut habe. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum.\n\nEs trifft nicht zu, dass das Gericht damit Zweifel an dem\nVorsatz des Angeklagten zum Ausdruck gebracht, ebensowenig,\ndass es geglaubt habe, mit seiner Erwägung alles ausgeräumt zu haben, was gegen die Schuld des Angeklagten spreche.\nDie Erwägung des Schwurgerichts ist in Wahrheit nicht mehr\n\n‚als ein Glied seiner Beweiskette und als solches rechtlich\n\nnicht zu beanstanden.\n\nDas Schwurgericht erklärt sich nach Würdigung der\neinzelnen Beweistatsachen für voll überzeugt, dass der\nAngeklagte wünschte und hoffte, Elvira Sch werde im\nZustand der IIypnose das ihr als \"süsser Traubenzucker!\nbezeichnete Zyankali einnehmen und daran sterben. Damit\n\n“ ist der Tötungsvorsatz des Angeklagten einwandfrei fest-\n“ gestellt. Irgendwelche Zweifel des Schwurgerichtis an sei-\n\nner Überzeugung sind dem Urteil nicht zu entnehmen.\n\n3. Auch sonst lässt die Verurteilung wegen Nordversuchs (§§ 211, 43 StGB) keinen sachlichrechtlichen Fehler\nerkennen. leimtückische Tatausführung und niedrige Beweggründe sind mit Recht bejaht; die Revision bringt hiergegen auch nichts vor.\n\n4. Das Strafmass entspricht dem Gesetz. Die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft kann aus Rechtsgründen\nnicht beanstandet werden. Das Gesetz ermächtigt den Tatrichter, nach seinem Ermessen Untersuchungshaft anzurechnen,\nweil sie ein der Strafe vergleichbares Übel ist und deshalb deren Zweck erfüllen kann. Hier hat der Tatrichter\n\nwa\n\n- 17 -\n\ndie Überzeugung erlangt, dass die Untersuchungshaft \"in keiner\nWeise strafzweckerfüllend\" gewesen sei. Denn bei dem Angei klagten habe sich keine Regung der Reue feststellen lassen,\ner habe sich in der Hauptverhandlung genau so kalt und berechnend gezeigt wie bei der Planung der Tat. Dies recht-\n\n! fertigt die Entscheidung des Gerichts, dass den Angeklagten\n| ’ die volle ihm auferlegte Strafe treffen müsse (vgl BGhSt 1,\n104, 105).\n\nIII. Die Revision war nach alledem zu verwerfen. Wegen \\'.'\nder verhältnismässig langen Zeit, die zwischen dem Urteil\ndes Tatrichters und dem Eingang der Sache beim Revisionsgericht verstrichen ist, hat der Senat dem Angeklagtun einen\nangemessenen Teil der nach dem ersten Urteil liegenden Untersuchungshaft angerechnet.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Engels\nGlanzmann Jagusch\n\n®\n\nrm. un","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-20/1-str-625-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 220","ref_norm":"220","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-20/1-str-625-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:34.328151+00:00"}}