{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-01-20_1_StR_592_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-01-20","aktenzeichen":"1 StR 592/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"F-\n\n-\n\n-\n\nZ;\n\n1 StR 592/52\n\n2345 070\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Jose? S MEEENEEEEEEED zu: Keuuuu,\ngeboren am m EB in oe, '\n(Sachbezeichnung: Wilheld Tb u.a. )\n\nwegen schweren Diebstahls .\\':\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsret EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten S wird das Urteil des Landgerichts\nin Kaiserslautern vom 16. November 1951, soweit 5\nverurteilt ist, und auf die Revision des Angeklagten S@-\n‚ soweit das Urteil den früheren Kitangeklagten\nbetrifft, samt den Feststellungen aufgehoben urid\ndie Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das\nlandgericht zurückverwiesen. '\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft\nwird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu\n\n77\n\n. -2-\n\ngründe\n\n4‘\na\n.\n\nZur Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nSoweit sich die Revision dagegen wendet, dass das\nLandgericht den Angeklagten SOOBSEEREED in den »ällen II\n1, 4 bis einschl. 7, 9 bis einschl. 17, 20 und 21 der\nUrteilsgründe freigesprochen hat, kann sie keinen Erfolg\nhaben. Ob und in welchem Umfang der Tatrichter den einen\n.„ Angeklagten belastenden Angaben eines Nitangeklagten\nGlauben schenken will, hat er nach seinem freien, pflichtgemässen Ermessen zu entscheiden, § 261 'StPÖ. Hält er,\nwie hier das Tandgericht, den Mitangeklagten für unglaubwürdig, so ist es dementsprechend auch seine Sache, darüber zu befinden, inwieweit die Angaben auf Grund anderer Beweismittel so an Beweiskraft gewinnen, dass deugegenüber das’Misstreuen gegen die Glaubwürdigkeit des\nMitangeklagten zurücktritt. Die Urteilsdarlegungen geben\nkeinen Anlass zu der Annahme, dass das Landgericht bei\nder Würdigung der Zeugenbeweise. ausser acht gelassen hat,\ndass die Bekundungen der Zeugen auch auf andere Diebstahlsfälle hätten. bezogen werden. können als auf die, in -\ndenen SED für schuldig befunden wurde; einer solchen Annahme ‚stehen schon die Ausführungen auf Seite\n14/15 UA entgegen, es bestehe der dringende Verdacht,\ndass SC noch in weiteren oder sogar in allen Fällen als mitverantwortlich zu, bezeichnen sei. Auch sonst\nlässt die Beweiswürdigung, soweit sie sich auf die Freisprechung bezieht, keinen Rechtsfehler erkennen. Sie\nenthält entgegen der Meinung der Revision weder Verstösse gegen anerkannte Erfahrungssätze noch ist sie\nwidersprüchlich. Ebensowenig kann davon die Rede sein,\ndass das Tandgericht die Beweiserfordemisse überspannt\nhätte,\n\n-3-\n\nUnbegründet sind auch die verfahrensrechtlichen\nBedenken der Revision dagegen, dass das Landgericht den\nAngeklagten SEE in den Fällen, in denen es eine\nSchuld des Angeklagten nicht als erwiesen ansah, ausdrücklich freigesprochen hat.: Da der Eröffnungsbeschluss\ndem Angeklagten mehrere selbständige Taten zur Last gelegt hatte, das Landgericht jedoch nur wegen eines Teiles dieser Taten unter Annahme einer fortgesetzten Handlung verurteilt hat, musste es den Angeklagten, um den\nEröffnungsbeschluss zu erschöpfen, wegen der nichterwiesenen Taten freisprechen (Rast 50, 351; BGH-NIW 1952,\n432). \" Sn\n\nBegründet- ist hingegen die Revision, soweit sie zum\nSchuldspruch rügt, dass das Landgericht zwischen den sämtlichen Diebstahlshandlungen (II 2, 3, 8, 18 und 19 der\nUrteilsgründe) Fortsetzungszusammenhang statt Tatnehrheit nach § 74 StGB als gegeben erachtet hat. Nach der\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (u.a.\nBGHSt 1, 313, 315), der sich insoweit dem Reichsgericht\n(u.a. RGSt 66,: 236; 72, 211) angeschlossen hat, muss\nder für die fortgesetzte Handlung erforderliche Gesamtvorsatzdes\nTäters: vor oder spätestens bei der Verwirklichung ües\nersten Teilaktes die sämtlichen Teile der von ihm geplanten Handlungsreihe wenn auch nicht in allen Einzelheiten, so doch mindestens insoweit vorwegbegreifen,\nals das zu schützende Rechtsgut und sein Träger, ferner\nOrt, Zeit und ungefähre Art der Begehung in Betracht\nkommen. Diesem Erfordernis ist hier nicht mit der formelhaften, in keiner Weise begründeten Urteilsfeststellung genügt, der Angeklagte habe - ebenso wie der frühere Mitangeklagte FEED - aus einem einheitlichen\n\n-4-\n\nN\n\nVorsatz heraus gehandelt, der von vornherein den Gesamterfolg umfasst habe. Gegen eine solche Annahme\nspricht für die Tatgruppen II 2, 3, II & und II 18, 19\nschon der jeweilige zeitliche Abstand.\n\n4\n\nZur Revision des Angeklagten SO.\n\nSoweit die Revision dagegen ankämpft, dass das Landgericht den Angeklagten für überführt erachtet hat, an\nden Diebstählen II 2, 3, 8, 18 und 19 teilgenommen zu\nhaben, gilt für sie dasselbe wie für die gegen die teilweise Freisprechung des Angeklagten gerichtete Revision\nder Staatsanwaltschaft: auch sie macht keine Rechtsrügen\nim Sinne des § 337 StPO geltend, sondern erschöpft sich\nin unzulässigen Ängriffen gegen die von Rechtsfehlern\nfreie tatrichterliche Beweiswüräigung.\n\nDagegen hat die allgemein erhobene Sachbeschweräe\naus demselben Grunde wie die staatsanwaltschaftliche Revision Erfolg. Denn der Angeklagte ist dadurch beschwert,\ndass das Landgericht zwischen den sämtlichen Diebstahlshandlungen Fortsetzungszusammenhang angenommen hat; hätte\nes nämlich gleichgültig, ob hinsichtlich aller Einzelhandlungn oder nur hinsichtlich der zeitlich längere\nZeit auseinanderliegenden Tatgruppen (s.o.),Tatmehrheit\nnach § 74 als vorliegend erachtet, so wäre für die im\nAugust 1945 begangenen Diebstahlshandlungen die Trage\nder etwaigen Einstellung des Verfahrens nach § 4 des\nStraffreiheitsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz vom\n18. Juni 1948 und für die späteren Taten die Frage der\netwaigen Einstellung des Verfahrens nach § 4 Abs 1 und 4\nin Verb mit § 1, § 2 Abs 1, § 3 Abs 1 des Bundesstraf-\n\nfreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 zu prüfen gewesen.\n\n.—_..\n\n-5-\n\nDas Laridgericht hat den früheren Mitangeklagten\nFEED eberifalls des fortgesetzten schweren Diebstahls\n(im Rückfall) schuldig erkannt. Die Annahme des Fortsetzungszusammenhanges hat es in derselben Weise wie\nbei SEE begründet. Obgleich FEW nach den Urteilsfeststellungen in der Zeit von Anfang August 1945\nbis Ende November 1945 wesentlich mehr Diebstahlseinzelhandlungen als SED begangen hat, so genügt\ndoch auch hier die Begründung nicht, zum mindesten nicht\nhinsichtlich aller Einzelhandlungen, um die Voraussetzungen einer fortgesetzten Tat zu bejahen. Durch die\nrechtlich unzureichend begründete Annahme des Fortsetzungszusammenhanges ist FEED aus dem nämlichen Grunde wie Siebecker beschwert, mit Rücksicht auf die in\n§ 244 Abs 2 StGB für die Fälle des schweren Diebstahls\nim ‚Rückfall festgesetzte Mindeststrafe von einem Jahr\nGefängnis allerdings nicht, soweit es sich um die im\nOktober und November 1945 verübten Einzeltaten handelt,\nsondern nur insoweit, als die im August und September\n1945 begangenen Diebstahlshandlungen in Frage stehen.\nFür diese Taten wären bei Annahme von Tatmehrheit, wenigstens im Verhältnis zu den späteren Einzelhandlungen,\ndie Voraussetzungen der etwaigen Einstellung des Verfahrens nach § 4 des erwähnten Straffreiheitsgesetzes\nvom 18. Juni 1948 zu prüfen gewesen.\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten Sp war hiemach das Urteil, soweit\nSEREEEED verurteilt ist, und auf die Revision des Angeklagten SED war nach § 357 StPO das Urteil auch\nhinsichtlich des früheren NMitangeklagten Fi samt\nden Feststellungen aufzuheben und die Sache in diesem\n\nZ\n\n-6-.-.\n\nUmfang zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an\ndas Landgericht zurückzuverweisen.\n\nSoweit das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung zu dem Ergebnis kommt, dass zwischen den einzelnen Diebstahlshandlungen der Angeklagten SEEEE> und\nTEE je Tatmelirheit besteht, wird es zu prüfen haben,\ninwieweit sich die beiden Angeklagten jeweils des gemeinsamen schweren Diebstahls auch in der Begehungsform\ndes Bandendiebstahle nach § 243 Abs 1 Nr 6 StGB schuldig gemacht haben. Dabei wird es hinsichtlich der Diebstähle, die zeitlich beieinander liegen, ja, wie die\nDiebstähle II 10, 11, 12, 13, II 14, 15,- II 16, 17 und\nII 18, 19 .in derselben Nacht begangen. worden sind, berücksichtigen müssen, dass der Tatbestand des Bandendiebstahls zwar eine Mehrheit von nach Zahl und sonstigen Einzelheiten noch unbestimmten Diebstählen (oder\nRäubereien) voraussetzt, jedoch nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass Zeit oder Ort der in Aussicht genommenen, hinsichtlich Opfer und Beute aber noch ungewissen Diebstähle von vornherein begrenzt ist (RGSt 9,\n296; 25, 421). Soweit das Landgericht die Voraussetzungen der Straffreiheit nach den Straffreiheitsgesetzen\nvom 18. Juni 1948 und 31. Dezember 1949 als gegeben erachten sollte, wird es ferner die beiden Angeklagten auf\ndie Möglichkeit hinzuweisen haben, die Fortsetzung des\nVerfahrens zum Nachweis ihrer Unschuld zu beantragen\n(vgl § 4 Abs 5 in Verb mit § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 18, Juni 1948, hinsichtlich des Angeklagten\nSiebecker des weiteren § 6 des Straffreiheitsgesetzes\nvom 31. Dezember 1949). Soweit das Landgericht bei dem\nAngeklagten TED die Voraussetzungen der Straffrei-\n\nnn —\n\n.- on\n\n| nn ann en\n\nu Ten.\n\n..\n\n“om\n.\n\n- 1 -\n\nheit verneint, wird es ausserdem zu beachten haben, dass\nes nach § 358 Abs 2 StPO die neue Strafe (Gesamtstrafe)\nweder der Art noch der Höhe nach zu seinem Nachteil ändern darf, andererseits aber auch durch die etwaige\nteilweise Einstellung des Verfahrens auf Grund von\nStraffreiheit nicht gehindert ist, auf eine Gefängnisstrafe in derselben Höhe wie in dem angefochtenen Urteil\nzu erkennen. Bei dem Angeklagten SCHE ist das Landgericht mit Rücksicht darauf, dass die Staatsanwaltschaft\nzu seinen Ungunsten Revision eingelegt hat, in der Straffindung frei.\n\n..\n\nZur staatsanwaltschaftlichen Revision entspricht\ndie Entscheidung dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Engels\n\nFL\n\n‚Glansmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-20/1-str-592-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-20/1-str-592-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:34.306236+00:00"}}