{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-01-13_1_StR_651_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-01-13","aktenzeichen":"1 StR 651/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"rt.\n? 4 8+R 651/52 /\n\nIm Namen des Volkes 2345 023\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Drechsler und Provisionsvertreter Max Franz R us»\n\naus Er zeboren an. ED ED in Ta, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\nwegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Januar 1953, an der teilgenommen haben: Br\n\n\"Bundesrichter Dr. Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEEED\n\n- als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizengestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Heilbronn vom 25. Juni 1952\nwird verworfen.\n\nDie seit dem 25. Juni 1952 weiter erlittene\nUntersuchungshaft wird, soweit sie vier Monate übersteigt, auf die Gesamtzuchthausstrafe\nangerechnet.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\n1.) _Verfahrensrügen.\n\na) Die Revision macht den unbedingten Revisionsgrund des\n.§ 338 Nr 1 StPO geltend. Sie sieht eine unvorschriftsmässige\nBesetzung des Gerichts darin, dass nicht der Vorsitzende\nder 2, Strafkammer, Landgerichtsdirektor Dr. Sch,\nsondern Landgerichtsrat BED äen Vorsitz in der Hauptverhandlung geführt habe; Dr. Schönberger sei infolge seines geschwächten Gesundheitszustandes und Arbeitsüberlastung schon seit einiger Zeit nicht mehr in der Lage gewesen, seinen Einfluss auf die Rechtsprechung der Kammer\nin dem erforderlichen Umfang auszuüben; er sei genötigt\ngewesen, einen Teil der bei der Kammer anhängigen Fälle an\nden von dem Landgerichtspräsidenten zu seinem Vertreter bestellten Landgerichtsrat BEP abzugeben, so dass praktisch neben der eigentlichen Kammer eine Hilfskammer unter\ndem Vorsitz des Landgerichtsrats BEP pestanden habe;\n\nauf diese ungesetzliche Weise habe DEE such den Vorsitz\nin der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten geführt.\n\nDie Rüge ist offensichtlich unbegründet. Nach den\ndienstlichen Erklärungen des Landgerichtspräsidenten und\ndes Landgerichtsrats BEP hat Landgerichtsdirektor\nDr. Schii> in der Zeit von der Übernahme der 2. Strafkammer, 1. September 1951, bis zu dem am 16. Juni 1952\nerfolgten Antritt eines Krankheitsurlaubs seine volle Arbeitskraft eingesetzt und in über 82 % aller Verhandlungsfälle selbst den Vorsitz geführt. Es kann mithin keine\nRede davon sein, dass Dr. Schiiiiib keinen wesentlichen\nEinfluss auf den Geschäftsgang und die Rechtsprechung\nder 2. Strafkammer mehr ausgeübt hätte und die Kammer\ninfolgedessen nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen\n\n‚\n27 Pr\n\nPape OH EEE\nm. 2\n\nPIE\n\"2 Fe\n.\n\n” .\n..—-.\n\nAmrum en n nn an -\n\n2\nFE SION\n\n—\n\n“En x\n\n-3-\n\nwäre (vgl BGHSt 2, 71 und die dort angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts). Wenn Dr. Sch vieimehr\ninfolge der starken Geschäftsbelastung der Kammer nur\neinen im Verhältnis zu dem Gesamtanfall geringen Teil\nder Verhandlungssachen an den von dem Präsidium des\nLandgerichts gemäss § 66 GVG ordnungsgemäss zu seinem\nregelmässigen Vertreter bestellten Landgerichtsrat\nDEEEEED oder bei dessen Verhinderung an ein anderes Mitglied der Kammer abgegeben hat, so verstiess das in keiner Weise gegen §§ 62 Abs 1, 66 Abs 1 GVG (vgl u.a. R6GSt\n25, 3895 54, 298; 62, 366). Etwas anderes würde auch\nnicht gelten, wenn Dr. Schönberger infolge Kränklichkeit\ngenötigt gewesen wäre, einen Teil der anfallenden Sachen\nan seinen Vertreter abzugeben.\n\ns\n“\n\nb) In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision\nweiter, das Landgericht habe zu Fall II 11 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil des Verlages Mile & Co.)\nden Oberreisenden H. als Zeugen vernommen, obwohl dieser\nam Vormittag des Vernehmungstages in betrunkenem Zustand\nerschienen und auch bei seiner auf den Nachmittag verlegten Vernehmung noch nicht nüchtern gewesen sei; es\nsei ungeklärt geblieben, ob H. in nüchternen Zustand für\nden Angeklagten entlastende Gesichtspunkte hätte dartun\nkönnen; das Landgericht habe daher nicht alle Beweismittel erschöpft, die zur Entlastung des Angeklagten\nhätten dienen können.\n\nAuch diese Rüge geht fehl. Ob ein Zeuge vernehmungsfähig ist, hat der Vorsitzende nach seinen pflichtgemässen Ermessen zu entscheiden. Dem Angeklagten oder\nseinem Verteidiger stand es frei, weın er Zweifel an der\nVernehmungsfähigkeit des Zeugen hatte, die Aussetzung\n\nıe@\n\nder Vernehmung zu beantragen. Im übrigen entbehrt die Rüge,\nsoweit sie vorbringt, der Zeuge hätte in nüchternen Zustand möglicherweise entlastende Gesichtspunkte für den\nAngeklagten dargetan, auch der nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO\nerforderlichen Bestimmtheit.\n\n2.) Sachbeschwerde.\n\nDie Sachbeschwerde ist auf den Strafausspruch, insbesondere die Beurteilung des Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher, und auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt. Sie kann keinen Erfolg haben.\n\na) Das Landgericht hat die förmlichen Voraussetzungen des\n8 20 a Abs 1 StGB für die von dem Angeklagten bis Ende 1949\nverübten Straftaten und diejenigen des § 20 a Abs 2 StGB\nfür die nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft,\n25. Juli 1950, begangenen strafbaren Handlungen irrtumsfrei festgestellt.\n\nIn sachlicher Beziehung lässt die Annahme, dass der\nAngeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei,\n\nebenfalls keinen Rechtsfehler ersehen. Das Landgericht ist „ on\n\nauf Grund einer sehr sorgfältigen Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und der von ihm früher und\nneuerdings, hauptsächlich auf dem Gebiete der Vermögensdelikte, verübten Straftaten zu der Überzeugung gekommen,\ndass ihm ein verbrecherischer Hang innewohne, aus dem\nhereus er in den Jahren 1923 bis 1937 trotz aller zum Teil\nsehr erheblicher Strafen und, im Jahre 1945 aus der\nSicherungsverwahrung entlassen, in der Zeit von 1948 bis\n1951 immer wieder und in sich steigerndem Ausmasse straffällig geworden sei und der ihn in Verbindung mit seiner\nWillensschwäche und Haltlosigkeit, seinem ausgeprägten\nGeltungsbedürfnis und seiner Gier nach Geld auch künftig\nmit bestimmter Wahrscheinlichkeit dazu führen werde, Straf-\n\n-5-\n\ntaten erheblicher Art zu begehen. Gegen diese nach jeder\nRichtung hin bedenkenfreie Feststellung’ kämpft die Revision vergebens an. Was sie im einzelnen vorbringt, sind\nkeine Rechtsrügen, sondern teils neue und schon aus diesem Grunde unbeachtliche Behauptungen tatsächlicher Art\nteils Folgerungen, die sie in anderer Weise als das Landgericht aus dem Sachverhalt gezogen haben will. Vor allem\nlässt sich entgegen der Annahme der Revision nicht beanstanden, dass das Landgericht auch die von dem Angeklag-*\nten nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft verübten Straftaten nicht als auf Notlage zurückzuführende\nZufalls- oder Gelegenheitsverbrechen, sondern als nur\ndurch die Untersuchungshaft unterbrochene weitere Hangverbrechen gewertet hat. Fehl geht auch die Meinung der\nRevision, der Angeklagte werde künftig nicht wieder den\nBeruf eines Vertreters, sondern seinen eigentlichen Beruf\nals Handwerker ausüben und hier viel weniger Gelegenheit\nzur Begehung von Betrügereien grösseren Ausmasses haben;\nschon seine Verurteilungen aus den Jahren 1923 bis 1938\nzeigen, dass der Angeklagte nicht nur als Vertreter, sondern auch sonst Betrügereien, Unterschlagungen und andere\nStraftaten begangen hat. '\n\nb) Unbegründet sind auch die sonstigen Angriffe gegen die\n\nStrafzumessung. Wenn das Landgericht als straferschwerend\nu.a. alle die Tatsachen bezeichnet hat, die \"den Angeklag-\n\nten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnen\",\nso hat es damit entgegen der Meinung der Revision nicht\ndie Einzelstrafen und die aus ihnen gebildete Gesamtstrafe\n“ gweimal verschärft. Es hat vielmehr ersichtlich, wie schon\nder nachfolgende Satz in den Ausführungen zur Strafzu»\nmessung zeigt, nicht die die Eigenschaft des Angeklagten\nals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begründenden Tat-\n\n“,\n\nsachen als solche - was allerdings fehlerhaft wäre -,\nsondern die festgestellten Tatsachen in ihrer Gesamtheit als straferschwerend verwerten wollen. Im übrigen\nhat es in den einzelnen Fällen Freiheitsstrafen festgesetzt, die die bei der Strafschärfung nach § 20 a Abs 1\nund 2 StGB vorgesehene Mindeststrafe von einen Jahr Zuchthaus nicht oder nicht erheblich. übersteigen, und auf\neine Gesamtstrafe erkannt, die noch nicht ein Drittel\nder Summe der festgesetzten Einzelstrafen (7 Jahre gegenüber 24 Jahren) erreicht. Dafür, dass sich das landgericht bei der Festsetzung der Höhe der Gesamtstrafe\nweniger von dem Gedanken der Sühne, als in unzulässiger\nÜberbetonung von demjenigen der Abschreckung hätte leiten lassen, wie die Revision noch meint, fehlt es an, jedem Anhalt.\n\nc) Schliesslich gehen auch die Angriffe fehl, die die\nRevision gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung\nerhebt. Das Landgericht hat sorgfältig geprüft, ob von\ndem Angeklagten, wenn er nach der Verbüssung der ausgesprochenen Zuchthausstrafe von ‚sieben *ahren auf- freien\nFuss gesetzt werde, die Gefahr weiterer erheblicher Rechtsbrüche ausgehen werde und ob die sehr einschneidende und\nharte Massnahme der Sicherungsverwahrung das einzige\nMittel sei, um dieser Gefahr zu begegnen. Es hat beide\nFragen mit rechtlich einwandfreier Begründung bejaht;\n\ndas gilt besonders auch insofern, als das landgericht\n\nein Berufsverbot gegenüber dem Angeklagten nicht als\nausreichende Massnahme erachtet hat. Was die Revision\ndemgegenüber vorbringt, sind wiederum keine Rügen fehlerhafter Gesetzesanwendung, sondern unzulässige Versuche,\naus dem Sachverhalt andere Folgerungen als das Land-\n\ngericht zu ziehen.\n\nwarez\n\nwoor\nu\n\nzum»\n\n3.) Nach alledem war die Revision als unbegründet mit\n\nder Kostenfolge des § 473 Abs 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.\n\nDr. Geier j Dr. Peetz Mantel\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-13/1-str-651-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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