{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-01-13_1_StR_619_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-01-13","aktenzeichen":"1 StR 619/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2345 035 7o\n\nı StR 619/52\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Witwe Anna Maria Babette BD EEEED zer. 1 aus\nNEED: dort geboren am @. EEEEED EEE,\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom\n26. Mai 1952 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- m em\n\n.—— .\n\n2.\n\nGründe»\n\nI, Verfahrensrügen;\n\n1.) Gegen die.Angeklagte ist das Hauptverfahren wegen\nder Anschuldigung des. gemeinschaftlichen Mordes eröffnet worden (§§ 211, 47 StGB). Der Eröffnungsbeschluss\nging von der Annahme aus, sie’ habe gemeinschaftlich mit\nihrem Sohn Manfred und dessen Freund Benno Hp ihren Ehemann Georg DEE heimtückisch und grausam- getötet. Der Staatsanwalt beantragte in der Hauptverhandlung, sie wegen gemeinschaftlichen Totschlags gemäss\n\nden §§ 212, 47. StGB zu verurteilen. Diesem Antrage entsprach auch das Gericht, es billigte jedoch der Angeklagten entgegen dem Antrage des Staatsanwalts mildernde Umstände zu und entnahm die Strafe dem § 213 StGB. Die Beschwerdeführerin wurde, wie die Sitzungsniederschrift\nergibt, in der Hauptverhandlung auf diese Veränderung\ndes rechtlichen Gesichtspunkts vom Gericht nicht hingewiesen.\n\nDie Revision sieht in der Unterlassung dieses Hinweises mit Recht eine Verletzung des § 265 Abs 1 StPO.\nDiese Vorschrift begründet eine Verpflichtung für das\nGericht. Dass der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung\nbeantragte, die Angeklagte nicht wegen gemeinschaftlichen Nordes, sondern wegen gemeinschaftlichen Totschlags\nzu verurteilen, entband das Schwurgericht nicht von der\nVerpflichtung, die Angeklagte gemäss § 265 Abs 1 StPO\nauf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinzuweisen, wenn es sie auf Grund eines anderen als des\nim Eröffnungsbeschlusse genannten Strafgesetzes verurteilen wollte. In diesem Sinne hat die Rechtsprechung,\n\n- 3-\n\n.\nmn m --\nmm. - -\n\nmn ar\n\nre mar\n\nmr. u\n\n- 3 -\n\nvon wenigen Ausnahmen abgesehen, stets entschieden\n\n(RGSt Bd 20 S 33). Der Verfahrensfehler würde den Bestand des Urteils jedoch nur gefährden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf diesem\nMangel beruht (§ 337 StPO). Diese Möglichkeit ist hier\nzu verneinen. Die Angeklagte wandte, wie ihre im Ur- '\nteil ausführlich wiedergegebene Verteidigung erkennen\nlässt, gegenüber dem Vorwurf des gemeinschaftlichen Mordes nicht etwa nur ein, dass sie nicht grausam und nicht\nheimtückisch getötet habe, sondern machte geltend, sie\nhabe von dem Tötungswillen ihres Sohnes Manfred und dessen Freundes nichts gewusst, sie habe auch selbst weder\nden Wunsch noch den Willen gehabt, dass ihr Ehemann getötet werde, und sie habe nichts getan, was als Beitrag\nzur Tötung ihres Mannes angesehen werden könne. Die Revisionsbegründung hebt, wenn auch in anderem Zusammenhange, hervor, der Verteidiger habe in seinen Schlussausführungen für den Fall, dass das Gericht zur Verurteilung\nwegen gemeinschaftlichen Totschlags komme, die Anwendung\ndes § 213 StGB beantragt und die zugunsten der Angeklagten für die Anwendung dieser Vorschrift sprechenden Umstände ausführlich vorgetragen. Das Schwurgericht hat\nauch § 213 angewendet und näher dargelegt, aus welchen\nGründen das geschehen ist. Die Revision kann nicht gel-\n+end machen, dass das Schwurgericht hierbei wesentliche\nGesichtspunkte übersehen habe. Bei dieser Sachlage muss\nes als ausgeschlossen angesehen werden, dass sich die\nAngeklagte zur Schuldfrage und zur Straffrage anders,\nals geschehen, verteidigt haben würde, wenn sie vom Vorsitzenden des Schwurgerichts darauf hingewiesen worden’\nwäre, dass auch ihre Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Totschlags in Betracht komme. Sie hat vielmehr alle.\n\n. u 4 _\n\nVerteidigungsmöglichkeiten, die sich ihr nach der Sachlage gegenüber dem Vorwurf, keinen Mord, sondern einen\nTotschlag begangen zu haben, boten, auch ohne den ausdrücklichen Hinweis des Gerichts schon gemutzt. Das Urteil beruht deshalb nicht auf dem Verfahrensfehler.\nDiese Verfahrensrüge kann der Revision darum nicht zum\nErfolg verhelfen.\n\n2.) Unbegründet ist auch die weitere Verfahrensrüge,\n\ndas Schwurgericht habe den Antrag der Verteidigung, bestimmte Angaben des früheren Nitangeklagten Hg in\nder Hauptverhandlung wörtlich in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen, entgegen dem § 273 Abs 3 StPO zu\nUnrecht abgelehnt. Ob die Bekundungen eines Zeugen oder\ndie Angaben eines Mitangeklagten wörtlich in die Sitzungsniederschrift aufgenommen werden sollen, steht im ÄErmessen des Vorsitzenden und, falls dessen Entscheidung beanstandet wird, im Ermessen des Gerichts. Die Prozessbeteiligten haben kein Recht, unter bestimmten Voraussetzungen die Protokollierung solcher Aussagen zu verlangen. Aus der Ablehnung eines 'solchen Antrages kann deshalb kein Revisionsgrund hergeleitet werden. Diese Rechtsauffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung (Rast\nBa 5 S 352; Bd 28 S 394), der auch der Bundesgerichtshof\ngefolgt ist:\n\n3.) Soweit die Revision geltend macht, das Urteil enthalte nicht diejenigen Tatsachen, in denen das Schwurgericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden habe, ist ihr Vorbringen schon auf die\nSachbeschwerde hin zu berücksichtigen. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Rüge der Verletzung\ndes § 267 StPO ist nicht in der durch § 344 Abs 2 Satz 2\n\n-5-\n\n..on D\nm nn nme = an nn nn nn\n\n-5.-\n\nStPO geboteneh Weise durch Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen näher ausgeführt und daher unzulässig,\nUnverständlich ist die Rüge, das Schwurgericht habe sich\nentgegen dem in der Hauptverhandlung ausdrücklich gestellten Anträge der Verteidigung nicht mit der Anwendung des § 213 StGB- auseinandergesetzt. Das Gegenteil\nsteht im Urteil. Zu der gegen die Angeklagte verhängten Strafe von zwei Jahren und acht Monaten Gefängnis\nkonnte das Schwurgericht überhaupt nur gelangen, weil es\nder Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt und § 213\nStGB angewendet hat.\n\nII. Sachbeschwerde:\n\nIn der Anwendung der §§ 212, 213, 47 StGB auf den\nvom Schwurgericht für erwiesen erachteten Sachverhalt\ntritt kein Rechtsfehler zu Tage. Dass die Beschwerdeführerin nicht selbst auf ihren Ehemann einschlug und ihm\nnicht selbst tödliche Verletzungen beibrachte, steht ihrer Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Totschlages\nnicht entgegen. Zutreffend ist. das Schwurgericht in- rechtlicher Beziehung davon ausgegangen, dass es zur Verurteilung wegen eines in Mittäterschaft begangenen Verbrechens\ngenüge, wenn der die Tat als eigene wollende Mittäter an\nder Begehung in irgendeiner Weise körperlich oder geistig\nmitwirke, sei es auch nur in einer Vorbereitungshandlung\n(RGSt Bd 66 S 236, 240). Den Tatbeitrag der Beschwerdeführerir hat das Schwurgericht in folgendem gesehen:\n\nIn der Stunde. vor der Tat erörterten in ihrer Gegenwart ihr Sohn und dessen Freund, dass sie über ihren Ehemann herfallen und auf ihn einschlagen wollten, \"bis er\nliegen bleibe\". Sie erkannte, dass beide ihrem Wanne ans\n\n-6-\n\nTo\n\nLeben gehen wollten, wusste, dass sie sich zur Tat nur\nentschlossen hatten, um sie - die Beschwerdeführerin -\nvon ihrem gewalttätigen Manne zu befreien, und war sich\ndarüber im klaren, dass es nur eines Wortes von ihr bedurfte, um sie von dem Plane abzubringen. Sie sprach dieses Wort nicht, weil sie ebenfalls den Tod ihres Mannes\nwollte, sondern ermunterte im-Gegenteil.ihren Sohn und\ndessen Freund zur Tat, indem sie Messer und Scheren aus\nder Schublade des Küchentisches wegräumte, damit ihr\nMann kein Werkzeug zur Gegenwehr finden sollte, und ihrem Sohn, nachdem er über den Vater hergefallen war,\n\nein Beil überreichte oder so hinstellte, dass er es ergreifen und damit auf seinen Vater einschlagen konnte.\nIhr Sohn und dessen Freund fassten ihr Verhalten als Billigung ihres Planes und als Erminterung zur Tat auf,\nderen sie auch bedurften. Die Beschwerdeführerin war\nsich dieser Wirkung ihres Verhaltens bewusst.\n\nDarin hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum einen\nbewussten und gewollten, für. den Tod ihres Mannes ursächlichen Tatbeitrag gefunden. Die Erwägungen und Überlegungen, aus denen das Schwurgericht zu den Feststellungen gelangt ist, liegen im wesentlichen auf tatsächlichem\nGebiet und Zeigen keinen Rechtsfehler. Soweit sie, von der\nRevision angegriffen werden, bekämpfen ihre Ausführungen\nnur in unzulässiger Weise- die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Auch wenn die Beschwerdeführerin in\nAbrede stellte, mit ihrem Sohn und dessen Freund den Tod\nihres Mannes \"verabredet\" zu haben, und die kitangeklagten diese Angabe bestätigten, war das Schwurgericht\nnicht gehindert, aus ihren sonstigen Angaben über ihr\n\n- 7-\n\nDT nn nen\n\n[mn nn ne\n\nPer Wn\n\nmann\n\n- 7-\n\nVerhalten vor und bei der Tat zu entnehmen, dass es\n\nin der von ihm ıfür erwiesen erachteten Weise zwischen\nihnen zu einer Willenseinigung über den Tod ihres Wannes gekommen war. Zu Unrecht macht die Revision auch\ngeltend, das Urteil lasse nicht erkennen, ob das Schwurgericht den Tatbeitrag der Beschwerdeführerin in der\npflichtwidrigen Unterlassung eines gebotenen Tuns oder\nin einem Handeln gefunden habe. Die Beschwerdeführerin\nwar, wie das Urteil zutreffend hervorhebt, als Ehefrau\nverpflichtet, von ihrem Manne die ihm drohende und von\nihr erkannte Gefährdung .des Lebens abzuwehren (BGHSt\nBd 2 S 150). Deshalb könnte schon in der Unterlassung\neiner solchen Handlung ein- ausreichender Tatbeitrag gefunden werden. Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht\njedoch angenommen, dass sie nicht nur in dieser Weise\ndurch Unterlassung gebotener Handlungen, sondern durch\ntätiges Handel Tatbeiträge geleistet hat.\n\nAus der Feststellung des: Schwurgerichts, dass es\nnur eines Wortes der Angeklagten bedurft hätte, um die\nTat zu verhindern, dass sie aber dieses Wort bewusst\nnicht aussprach, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin neben ihrem Sohne und dessen Freund die uneingeschränkte Tatherrschaft besass. Mit Rücksicht darauf begegnet auch die Annahme des Schwurgerichts keinen Rechtsbedenken, dass sie ihra'Tatbeitrag mit Tätervorsatz lei-\n\nstete,\n\nDass ihr Verhalten weder durch Notwehr gerechtfertigt, noch durch Notstand entschuldigt war, hat das Urteil zutreffend ausgeführt. Nähere Darlegungen dazu er-\n\n-8-\n\nübrigen sich, weil die Revision insoweit keine besonderen Angriffe gegen das Urteil richtet. Auch die\nStrafzumessungsgründe weisen keinen Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten auf.\n\nihre Revision ist deshalb unbegründet und muss\nverworfen werden. j\n\nDr. Geier Dr. Peetz Mantel\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-13/1-str-619-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-13/1-str-619-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:33.856648+00:00"}}