{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-01-13_1_StR_612_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-01-13","aktenzeichen":"1 StR 612/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Fu | B ' . “ Tr\n\"1 StR 612/52 = \"2345 033\n\nnunhtnt ne ermnilinr Cr\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Otto S EEEED aus SEE, dort geboren an &. BD EB,\n\nwegen gewerbsmässiger Hehlerei\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\n‘vom 13. Januar 1953, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat ED in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Heilbronn vom 15. Juli 1952, soweit\nes ihn betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entschejdung, auch\nüber die Kosten des Rechtemittels, an das Landgericht\nzurückverwiegen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBr. Bifilagerfirmen ausgeliefert werden durften. Der wegen\n\n„holt verkaufte nun W. ohne Zustimmung, der Firmen auf eige-\n\nFa 2 u\n\n8 zu nde:\n\nDie bisherigen Feststellungen tragen. ‚die Verurteilung tagen ‚Hehlarei nicht, da sie nicht.erkennen lassen,\ndass..die Vortäter die Waren in strafbarer Weise schon\nerlangt hatten, als sie der Angeklagte an.sich brachte.\nDas Erlangen mittels einer strafbaren Handlung muss aber f\ndem Ansichbringen. zeitlich vorausgehen, die. Vortat muss\nabgeschlossen. sein (2.B. RGSt 2, 69; :55;:145;5 67, 70, 72).\nNach den Feststellungen hatten verschiedene Firmen Waren\nbei einen Lagerhaus eingelagert, die nür auf Anweisung\n\nDiebstahls rechtskräftig verurteilte Angestellte W. hatte\n\"auf dem’Büro des Lagerhauses bei Freistellung die Abfolgesclieine 'herauszuschreiben: Auf Grund der Scheine wurderi dann die Waren an die Abholer aisgeliefert; ’Widder-\n\nne Rechnung zu Unterpreisen Waren.an den Angeklagten, der\n. wusste, dass W. hierzu nicht befugt war. W. schrieb in\nder Mehrzahl der Fälle jeweils einen Abfolgeschein für\nden Angeklagten heraus, der damit die Waren in den Lagerhallen abholte. Der ITagermeister scheint in diesen Fällen\neutgläubig gewesen zu sein. An zwei Tagen schrieb W. keine Ab£olgescheine heraus, sondern weihte den Lagermeister\nder betreffenden Halle, den wegen Diebstahls rechtskräftig verurteilten St., in seinen Plan ein und versprach\nihm eine Beteiligung am Erlös. St. händigte daraufhin\ndie Waren ohne Abfolgeschein und Empfangsbescheinigung\nan den Angeklagten SW aus. St. gab einmal ohne Wissen des W. aus den in seiner Halle eingelagerten Beständen der Firma HE dem Angeklagten acht Schächteln PP,\nder ihm dafür 200 DM bezahlte. Den Gewahrsam an den Waren übten der Direktor des Lagerhauses und der Leiter\n\n-3-.\n\nder lagerabteilung aus, W. und St. \"mögen Mitgewahrsam\" gehabt haben (UA S 5). Nach diesen Feststellungen\nist anzunehmen,. dass der Gewahrsamsbruch jeweils erst\ndurch die Aushändigung der Waren an Siebert erfolgt\n\nist und das Ansichbringen mit dem Gewahrsamsbruch zusammenfällt. Ist dem. so, dann ist der. Tatbestand der Hehlerei nicht gegeben. Das Urteil muss. somit aufgehoben\nwerden, da die bisherigen Feststellungen die Verurtei-\n‚jung wegen Hehlerei nicht rechtfertigen.\n\nC\n\nDie Urteilsgründe durften, wie die Revision zutreffend rügt, auf den Inhalt der Akten des Amtsgerichts\nHeilbronn Ds 208/51 nicht ‚eingehen, da sie nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, ‚sondern erst später\nbeigezögen wurden.\"\n\n\"Kann das Landgericht bei der neuen Verhandlung den\nTatbestand der Hehlerei nicht feststellen, so wird. es\ndie strafbaren Handlungen des Angeklagten unter dem Gebıuu,spunkt des Diebstahls - Mittäterschaft - zu prüfen haben. Für den Fall einer Verurteilung wegen Hehlerei ist zu bemerken, dass die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Gewerbsmässigkeit begründet\nhat, rechtlich bedenkenfrei sind. Die Auffassung der\nRevision, dass Gewerbsmässigkeit nur gegeben ist, wenn\n\n77\n\n-4-\n\nder Hehler aus dem Ankauf von Diebesgut ein kriminelles Gewerbe machen will, ist abzulehnen (BGHSt 1,\n383).\n\nDr. Geier Dr. Peeta Mantel\n\nGlanzmann - Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-13/1-str-612-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-13/1-str-612-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:33.839384+00:00"}}