{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-01-09_1_StR_667_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-01-09","aktenzeichen":"1 StR 667/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"6\n\n1 StR 661/52 2345 026\n\nImNamen des Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Landwirt Karl P ED zus WEB: geboren am\nwm in BB, 2:2. einstweilen untergebracht,\n\nwegen Unterbringung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Januar 1953, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Weiden vom 11. Juli 1952 samt den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\non nn a DE\n\n. .\nPu PPT VEN REN\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Es\nhat festgestellt, dass er seine Tochter unü seine Ehefrau misshandelt, letztere auch bedroht hat. Für die\nTaten sei der Beschuldigte strafrechtlich nicht verantwortlich. Er sei ein querulatorischer und paranoider\nPsychopath, der äusserst reizbar sei und aus geringem\nAnlass zu Wutanfällen neige. Es mangle ihm teilweise an\nder erforderlichen Einsicht, darüber hinaus sei er nicht\nimstande, seinen affektiven Anwandlungen die entsprechenden Hemmungen entgegenzusetzen.\n\nDie Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Sie hat im Ergebnis Erfolg.\n\nUnbegründet ist zwar die Rüge, das landgericht habe\nden Grundsatz jedes Gerichtsverfahrens verletzt, dass\nder Angeklagte persönlich an der Hauptverhandlung teilnehmen müsse. Nach § 429 c StPO konnte das Landgericht\ndie Hauptverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten\ndurchführen, da es auf Grund eines ärztlichen Gutachtens\ndie Überzeugung erlangt hatte, dass sein Erscheinen vor\nGericht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unangebracht ist. Ob das Erscheinen des Beschuldigten in der Hauptverhandlung angebracht war, hatte die\nStrafkammer nach pflichtgemässem Ermessen zu beurteilen\n(RGSt 72, 182). Es bietet sich kein Anhalt dafür, dass\nihre Entscheidung von Rechtsirrtum beeinflusst gewesen\nwäre. Die Vernehmung des Beschuldigten führte ein Mitglied der Strafkammer in Anwesenheit eines ärztlichen\n\n- 3 -\n\nLEN N 22 ‚\n\n-3-\n\nSachverständigen durch, der Verteidiger nahm an ihr\nteil. Nicht durchgreifen kann auch die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht den Antrag des Beschuldigten\nfür unbegründet erklärt, mit dem er den Sachverständigen Dr. Lotter wegen Befangenheit abgelehnt hatte. Der\nBeschuldigte hatte hierzu nur vorgebracht, das Gutachten des Sachverständigen sej unrichtig, er habe zu ihm\nkein Vertrauen. Es ist daher rechtlich bedenkenfrei,\ndass die Strafkammer den Antrag ablehnte, weil auch vom\nStandpunkt des Beschuldigten keine Gründe vorliegen, die\nZweifel an der Unbefangenheit des Sachverständigen rechtfertigen könnten. Dagegen ist die Rüge, das Landgericht\nhabe unzulässigerweise Beweisamträge abgelehnt und hierdurch auch seine Aufklärungspflicht verletzt, begründet,\nsoweit sie sich gegen die Nichtbeiziehüng der Ehescheidungsakten und die Ablehnung der Ladung der Zeugen R@-\nGEB; Fheleute SB und Pree richtet. Dass die genannten Personen keine Tatzeugen waren, hat entgegen\nder Auffassung der Strafkammer nicht zur Folge, dass\nihre Aussagen für die Entscheidung ohne Bedeutung sein\nmüssen. Der Verteidiger hatte gegen die Richtigkeit der\nAussagen der Ehefrau und der Tochter sowie gegen die\nGlaubwürdigkeit der Tochter Einwendungen erhoben und\n\nzum Beweis dieses Vorbringens die Zeugen benannt. Es ist.\nnicht unmöglich, dass sie hierzu hätten Angaben machen\nkönnen, die zu einer dem Beschuldigten günstigeren Würdigung des Beweisergebnisses hätten führen können, auch\nwenn sie bei den Vorfällen, in denen die Strafkammer\n\ndie strafberen Handlungen gefunden hat, nicht zugegen\nwsren. Kit der Begründung, es seien keine Anhaltspunkte\ndafür gegeben, dass die Zeugen Martha und Rose Pe»\ndie Unwahrheit gesagt hätten, durfte die Vernehmung der\n\n4 -\n\n. Zeugen nicht abgeilehnt werden. § 244 Abs 3 StPO lässt\n\nzwar die Ablehnung eines Beweisamtrages zu, wenn die\nTatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,\ner gestattet aber nicht, einen Beweisamtrag abzulehnen,\nweil das Gericht auf Grund der bisherigen Beweiserhebung vom Gegenteil der zu beweisenden Tatsache überzeugt\nist. Die Begründung, mit der die Strafkammer die Beiziehung der Ehescheidungsakten als für die Entscheidung ohne Bedentung abgelehnt hat, ist unzureichend, da sie nur\nden Gesetzeswortlaut wiederholt, aber nicht im einzelnen die Gründe angibt, aus denen das Gericht entnommen\nhat, dass die unter Beweis gestellte Tatsache für die\nEntscheidung ohne Bedeutung ist (BGHSt 2, 284, 286). Da\nnicht auszuschliessen ist, dass das Urteil auf der rechtsirrigen Ablehnung dieser Beweisamträge beruhen kann, ist\nes schon aus diesem Grunde aufzuheben. Die übrigen Verfahrensrügen brauchen wegen der Aufhebung des Urteils\nnicht näher erörtert zu werden; sie sind unbegründet.\n\nAuch die Voraussetzungen der Unterbringung sind\nbisher nicht erschöpfend und bedenkenfrei dargetan. Das\nLandgericht hat zwar rechtsirrtumsfrei festgestellt, dass\nder Beschuldigte infolge krankhafter Störung der Geistestätigkeit für seine Handlungen strafrechtlich nicht verantwortlich ist. Die bisher festgestellten Straftaten\nrichteten sich aber nur gegen seine Ehefrau und seine\nTochter. Aus dem Urteil ist nicht zu ersehen, aus welchem Anlass der Beschuldigte seine Tochter unter Überschreitung des Züchtigungsrechts misshandelte, Die Frau,\ndie die leichte Erregbarkeit ihres Mannes kannte, hatte\nihn kurz,bevor er sie mit den Fäusten auf den Kopf schlug,\ndadurch gereizt, dass sie ihn \"aus Spass leicht\"! auf den\n\n-5-\n\nFuss getreten hatte. Die Bedrohung erblickt das Landgericht darin, dass der Beschuldigte aus nichtigen\nAnlass mit einem Handtuch nach seiner Frau schlug und\ndabei äusserte \"bis der dicke BO@EMD-Schädel (Mädchenname der Frau) nicht zerspalten ist, solange wird auch\nkeine Ruhe sein\", Bei der besonderen Lage des Falles\nhätte es einer eingehenden Prüfung ünd Darlegung der\nGründe bedurft, aus denen das Landgericht schliesst, die\nkrankhafte Einstellung des Beschuldigten richte sich\nnicht nur gegen seine Familie,sondern auch gegen seine\ngesamte Umgebung und begründe die Gefahr, dass er künftig \"weitere erhebliche\" Straftaten begehen werde. Dem\nUrteil kann nicht entnommen werden, dass der Beschuldigte, nachdem ihn sein $ohn im Mai 1947 aus der Heil- und\nPflegeanstalt Regensburg abgeholt hatte, gegen dritte\n\nPersonen oder sonst gegen seine Familienangehörigen tät--\n\nlich geworden ist. Die Urteilsgründe ermöglichen dem Revisionsgericht nicht die Prüfung, ob die Strafkammer bei der\n\nAnordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegean-\n\nstalt von rechtlich zutreffenden Voraussetzungen ausgegan-\n\ngen ist, so dass das Urteil auch aus diesem Grunde aufge-\n\nhoben werden muss.\nDr. Geier Dr. Peetz Mentel\n\nGlanzmann Jagusch\n\nee ig\n\nL.. .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-09/1-str-667-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-09/1-str-667-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:33.719793+00:00"}}