{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-01-09_1_StR_652_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-01-09","aktenzeichen":"1 StR 652/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":".\n\nf\n1 StR 652/52 2345 025\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Karl vep 1 Em aus Bad wa; dort\ngeboren an. RED EB,\n\nwegen Brandstiftung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Januar 1953, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat iENEn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Heilbronn vom 25. August 1952 samt\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, ah das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n_—..\n\n| mm un\n\n_l2_\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen einfacher Brandstiftung in\nder Begehungsform der sog. unmittelbaren Brandstiftung\n(Inbrandsetzung fremder Gegenstände) nach § 308° StGB zu\nsechs Monaten Gefängnis verurteilt, weil er einen auf\nfreiem Felde lagernden fremden Strohhaufen vorsätzlich\nin Brand gesetzt hat.\n\n- Seine Revision rügt die Verletzung des sachlichen\nRechts sowie einen Verfahrensverstöss.\n\n„Soweit die Revision Ausführungen zur Sachbeschwerde\n\nmacht, erschöpfen sie sich in unzulässigen Angriffen ge-\n\ngen die. Beweiswürdigung. Diese lässt entgegen dem Revisionsvorbringen weder Verstösse gegen allgemein gültige\nErfahrungssätze erkennen noch kann sie insofern beanstandet werden, als das Landgericht den Bekundungen der als\nZeugen vernommenen Knaben Manfred Mag, Günther ID\nund Kurt I@@® Glauben geschenkt hat. .\n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision\nnoch zu letzterem Punkt, dass das Landgericht seine Aufklärungspflicht verletzt habe, weil es zur Prüfung der\nGlaubwürdigkeit der drei Jungen keinen Sachverständigen\nzugezogen habe. Die Rüge ist unbegründet. Es ist kein\nGrund ersichtlich, der dem Landgericht hätte Anlass geben müssen, in die Wahrheitsliebe der Knaben und die\nRichtigkeit ihrer Angaben Zweifel zu setzen.\n\nGleichwohl muss das Urteil auf die allgemein erhobene\nSachbeschwerde aufgehoben werden.\n\nDas Landgericht hat bei der Prüfung, welche Gründe\ndem Angeklagten zur Inbranäsetzung des Strohhaufens ver-\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nanlasst haben, auch die Frage erörtert, ob er etwa von\ndem Eigentümer des Strohhaufens, dem Landwirt Sch, oder\neiner dritten Person zu seiner Tat angestiftet worden\nist. Es hat die Frage mit der Begründung vemeint, der\nAngeklagte habe bestritten, von jemand angestiftet worden zu sein, und auch sonst seien keine Beweise hier-\n\nfür vorhanden; auch der Versuch des Sch, den Strohhaufen zu dem stark überhöhten Betrag von 1000 DM zu versichern, könne für sich allein noch nicht den Nachweis erbringen, dass der Angeklagte von Sch@® zur Tat bestimmt\nworden sei. Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden\nBedenken. Ob der Angeklagte von Sch@ zu seiner Tat angestiftet worden ist oder auch nur mit dessen Einverständnis gehandelt hat, war für die Schuldfrage von ausschlaggeßender Bedeutung. Denn hat der Angeklagte den\nStrohhaufen im Einverständnis mit Sch in Brand gesetzt,\nso konnte er mangels rechtswidrigen Eingriffs in ein\nfremdes .Eigentumsrecht nicht wegen Brandstiftung nach\n\n§ 308 StGB strafbar sein (R6St 11, 345; 12, 138; RG JW\n1934, 171), auch nicht in der Begehungsform der sog. .mit-\n“ telbaren Brandstiftung (Inbrandsetzung eigener Gegenstände), weil der einzige Gegenstand, dem der in Brand gesetzte Strohhaufen nach seiner Beschaffenheit und lage das\nFeuer möglicherweise mitteilen konnte, eine dem Angeklagten selbst gehörende Feldscheune war. Bei dieser Sachlage\nkam es nicht darauf an, ob nachzuweisen ist, dass der Angeklagte. von Sch zu der Inbrandsetzung bestimmt worden\nist oder sonstwie mit dessen Einwilligung gehandelt hat.\nDie Schuldfrage aus § 308 StGB musste vielmehr schon dann\nverneint werden, wenn die Möglichkeit der Anstiftung oder\nEinwilligung offenblieb. Nur wenn das Gericht die feste\nÜberzeugung davon gewonnen hatte, dass Sch@@nicht als\n\n- A -\n\nAnstifter oder in sonstiger Weise in die Sache verwikkelt war, durfte es den Angeklagten der Brandstiftung\nnach § 308 schuldig sprechen. Blieben Zweifel übrig,\n\nso mussten sie zu Gunsten des Angeklagten ausschlagen.\n\nStellt das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung wiederum fest, dass der Angeklagte den in Frage stehenden Strohhaufen vorsätzlich in Brand gesetzt hat, und\nkommt es weiter zu der Überzeugung, dass er von Sch\nzur Tat angestiftet worden ist oder wenigstens mit dessen Einverständnis gehandelt hat, wird es, nachdem es\nden Angeklagten auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen hat (§ 265 StPO), zu prüfen\nhaben, ob er sich des Versicherungsbetrugs nach § 265 °\nStGB schuldig gemacht hat. Dass der Angeklagte die Versicherungssumme nicht für sich, sondern für den Eigentümer Sch@® gewinnen wollte, würde mit Rücksicht auf dessen Beteiligung den Tatbestand des Versicherungsbetrugs\nnicht ausschliessen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Mantel\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-09/1-str-652-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-09/1-str-652-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:33.701700+00:00"}}