{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-01-09_1_StR_637_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-01-09","aktenzeichen":"1 StR 637/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A E . o\n® 1 StR 637/52\n\n“ 2345 024\n\n”\n%\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Anna G ED aus TE; geboren am\num. AED AED ir OD, Krs. Grm:\n\nwegen übler Nachrede\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat EBENE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, j\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Juli 1952 aufgehoben und die Angeklagte freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse\nmit Ausnahme der Kosten des ersten Revisionsverfahrens;\ndiese werden dem Nebenkläger auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nLe\n\n2.\n\nGründe:\n\nDie den Tatbestand des § 1§ 6 StGB erfüllende Äusserung der Angeklagten ist im Rahmen ihrer Vernehmung als\nZeugin gefallen. Den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB\nverneint das Landgericht mit der Begründung, die Angeklagte habe zwar ein berechtigtes Interesse daran gehabt,\ndass ihr Ehemann seinen Prozess gegen die Eheleute Sch\ngewinne; doch habe sie ihre sachlich unzutreffende, beleidigende Behauptung, die Eheleute Sch \"müssten etwas gemächt haben, dass ihre (der Angeklagten) Unterschrift auf die Urkunde vom 10. Mai 1946 gekommen seit,\nohne nähere Prüfung getan. Die Äusserung sei auch nicht\ngeboten gewesen, um das berechtigte Interesse der Ange-\n\n\"klagten wahrzunehmen, die Angeklagte habe nicht einmal\n\nden emmstlichen Willen gehabt, das zu tun.\n\n§ 193 erklärt indes beleidigende Äusserungen - vorbehaltlich einer noch zu erörternden Ausnahme - nicht nur\ndann für straffrei, wenn sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen geschehen, sondern noch in einer Reihe\nweiterer Fälle, denen gemeinsam ist, dass der Äussernde\ngewissen anerkannten Pflichten oder Interessen nur durch\nVerletzung der Ehre eines andern nachkommen kann. Den\ndort einzeln aufgeführten Fällen ist beigefügt, dass in\n\"ähnlichen Fällen\" Gleiches gelten soll. Zu diesen ähnlichen Fällen gehören, wie in der Rechtsprechung feststeht, Aussagen, die ein Zeuge im Rahmen seiner Zeugenpflicht über einen andern tut (RGSt 41, 254). Das Landgericht hat nicht ausreichend geprüft, ob die beleidigende\nKÄusserung der Angeklagten durch ihre Zeugenpflicht gedeckt’ist. Diese Frage muss auf Grund der ohne Rechtsirrtum getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Landge-\n\nrichts bejaht werden.\n\nDas Landgericht hat für erwiesen erachtet, dass die\neidliche Zeugenaussage der Angeklagten, sie habe die\nihr vorgezeigte Urkunde vom 10. Mai 1946 nicht unterschrieben, nicht der Wahrheit entsprach. Es hat gleichwohl eine Eidesverletzung der Angeklagten verneint, weil\nsie, soweit feststellbar, nach ihrer besten Überzeugung\nausgesagt habe und auch nicht festgestellt werden könne,\ndass diese Überzeugung durch eine Fahrlässigkeit zustande gekommen sei. Bei dieser Sachlage liess schon dieser\nTeil der Zeugenaussage der Angeklagten keine andere Deutung zu, als dass sie der Überzeugung war, die Eheleute\nSch nüssten ihre Unterschrift gefälscht oder ihr ein\nanderes Schriftstück unterschoben haben; denn die Urkunde war von ihrer Entstehung an bis zu ihrer Vorlage im\nProzess im Besitze der Eheleute Sch gewesen, die sie\nnach der Feststellung des Tatrichters auch verfasst und\nder Angeklagten zur Unterschrift vorgelegt hatten. War\ndie Angeklagte aber dieser Überzeugung, so war sie als\nZeugin berechtigt und verpflichtet, sie auch auszusprechen. Zu ihrer Zeugenpflicht gehörte es, zu erklären, wie\nnach ihrer Ansicht die von ihr abgeleugnete Unterschrift\nauf das Schriftstück gelangt sei; das gilt selbst dann,\nwenn sie nicht, was naheliegt, eigens danach gefragt\n\nworden war:\n\nDie Äusserung der Angeklagten war deshalb durch\n§ 193 gedeckt. Der Schutz dieser Bestimmung versagt allerdings allgemein, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äusserung oder aus den Umständen,\nunter denen sie geschah, hervorgeht. Dafür fehlt es aber\n\n-4-\n\nan Anhaltspunkten. Die Angeklagte muss daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freigesprochen werden,\nohne dass es noch auf das sonstige, übrigens unbegrün-\n\ndete Vorbringen der Revision wie auch des Nebenklägers\n\nankäme.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 467, 4753 Abs 1\nSatz 1 StPO (vgl auch RGSt 53, 303).\n\nDr. Geier Dr. Peetz Mantel.\n\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-09/1-str-637-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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