{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-01-09_1_StR_623_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-01-09","aktenzeichen":"1 StR 623/52","doktyp":null,"leitsatz":"Es bedeutet einen Verstoss gegen § 258 StPO, wenn\nder Vorsitzende dem Angeklagten, der beim Schlusswort einen schriftlichen Entwurf zum Vorlesen benutzen will, das Vorlesen von. vorneherein unter-.\nsagt. Der Angeklagte kann einen solchen Verstoss\nnach -§ 337 StPO auch dann rügen, wenn weder er\nnoch der Verteidiger nach § 238 Abs 2 StPO die,\nEntscheidung des Gerichts. angerufen hat.","text_plain":"un RE } or -\n0 ee Bu 9\nP \"Pür das Nachschi xt z\nachschlagewer‘ 2345 091\n\nFür. ‘die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StPO 8% 258, 238 Abs 2, 337.\n\nRechtssatz: Es bedeutet einen Verstoss gegen § 258 StPO, wenn\nder Vorsitzende dem Angeklagten, der beim Schlusswort einen schriftlichen Entwurf zum Vorlesen benutzen will, das Vorlesen von. vorneherein unter-.\nsagt. Der Angeklagte kann einen solchen Verstoss\nnach -§ 337 StPO auch dann rügen, wenn weder er\nnoch der Verteidiger nach § 238 Abs 2 StPO die,\nEntscheidung des Gerichts. angerufen hat.\n\nAktenzeichen: 1 StR 623/52 |\nUrteil des BGH vom 9. Jamar 9535 2 NIC Stuttgart\n\n. en;\n> ste\nPr rer Dar\nD .\n\nTOR BR STEEL TEE TE\n\nDe 2 Zug\n\nten. un\n\n7\n\n1 StR 623/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schriftsteller Walter G CE , zuletzt ohne\n\nfesten Wohnsitz, geboren an. ED EB in rei.\n\nz.23t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls im Rückfalle u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Januar 1953, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat EEED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Stuttgart vom 12. August 1952 im\nStrafausspruch und hinsichtlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung samt den Feststellungen aufgehoben\n, und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu.\n\nNEM TEe\n\nGer\n\nan\n\nTR >: 05 U >22 (259.2 8°.2 20. 22 2 220\n\n| 7 9 20865 22 2, 2\n\n-2-\n\nGründe:\n\n1.) Die auf den Strafausspruch und die Anordnung der\nSicherungsverwahrung beschränkte Revision muss schon deshalb Erfolg haben, weil die Verfahrensrüge der Verletzung des § 258 StPO durchgreift.\n\nAls dem Angeklagten das letzte Wort erteilt wurde,\nwollte er schriftliche Aufzeichnungen, die er sich zuvor\ngefertigt hatte, zum Vorlesen benutzen. Der Vorsitzende\nuntersagte ihm das Vorlesen. In dieser Massnahme sieht\ndie Revision mit Recht einen Verstoss gegen § 258 StPO.\n\nDer Angeklagte hat zwar bei seiner Vernehmung in\nder Hauptverhandlung, wie auch bei sonstigen Vernehmungen, seine Erklärungen, von den Ausnahmefällen des § 186\nGVE (Taubheit oder Stummheit) abgesehen, nach der verfahrensrechtlichen Regelung der §§ 243 Abs 3, 136 StPO mündlich abzugeben und darf die mündlichen Erklärungen nicht\ndurch die Vorlesung einer Verteidigungsschrift ersetzen\n(u.a. R6Rspr 4, 563 und RGRecht 1903, 2524). Aus keiner\nverfahrensrechtlichen Vorschrift ergibt sich aber, dass\nder Angeklagte seine Ausführungen zum letzten Wort mur\nin freier Sprache machen dürfe. Dem Anklagevertreter und\ndem Verteidiger steht es unbestritten frei, ihre Schlussvorträge schriftlich auszuarbeiten und die Entwürfe in\nder Hauptverhandlung zu benutzen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dem Angeklagten dasselbe Recht für gein\neigenes Schlusswort verwehrt sein soll, um so weniger,\nals ihm in den meisten Fällen nicht die gerichtliche Erfahrung und die Sprachgewandheit wie dem Anklagevertreter und dem Verteidiger zur Verfügung stehen werden und\nals unter gewissen Voraussetzungen (u.a. RGGoltdArch\n60, 86) der Angeklagte auch bei seiner Vernehmung in\n\n-3-\n\n-3-\n\nder Hauptverhandlung schriftliche Erklärungen wenigstens zur Ergänzung seiner mündlichen Aussage verlesen\ndarf. Hiernach bedeutet es einen Verstoss gegen § 258\nStPO, wenn hier der Vorsitzende dem Angeklagten von\nvornherein untersagt hat, aus seinen schriftlich niedergelegten Ausführungen zum Schlusswort etwas vorzulesen. Kraft seiner Sachleitungsbefugnis (§ 238 Abs 1\nStPO) hätte der Vorsitzende gegen die Vorlesung erst\neinschreiten dürfen, wenn sich in ihrem Verlauf ergeben\nhätte, dass die Ausführungen sich mit nicht zur Sache gehörenden Umständen befassten, fortwährende:. Wiederholungen oder andere unnütze Weitschweifigkeiten enthielten\noder einen sonstigen Missbrauch des letzten Wortes bedeuteten. Auf dem Verfahrensverstoss kann das Urteil beruhen, § 337 StPO. Denn bei der gegebenen Sachlage erscheint die Behauptung der Revision glaubhaft, der Angeklagte habe, nachdem ihm die Benutzung seiner schriftlichen Ausführungen untersagt worden sei, nur etwas herungestottert, jedoch nicht mehr sagen können, was er vortragen wollte, weil ihm das ohne sein Manuskript nicht\neingefallen sei. Es ist daher die Möglichkeit nicht aus\nzuschliessen, dass der Angeklagte bei Benutzung seines\nschriftlichen Entwurfs Ausführungen gemacht oder Anträge gestellt haben würde, die für die Frage seiner Beurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher oder der\nAnordnung seiner Sicherungsverwahrung eine ihm günstige\nEntscheidung herbeigeführt hätten.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. GoltdArch 46, 337; JW 1950, 760; JW 1931,\n9505; JW 1932, 520; R6St 71, 21, 23), der sich auch der\nBundesgerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen an-\n\nPART TEN E IE DEREN\n\nin 2 us\n\nFREREERERENEEEEETGEERESTERRREEEONE: \"VERFEIRSCE TER TEUENEENEEUTEIENETRENTERGDITEEUNER 3 SEELEN. SSENEIE SIERT TR FT R une. Mc. Core\n\n4\n\n-A-\n\n‚geschlossen hat (u.a. 1 StR 363/51 vom 30. Oktober\n\n1951), kann zwar der Angeklagte die Gesetzwidrigkeit\neiner sich auf die Sachleitung beziehenden Anordnung\ndes Vorsitzenden mit der Revision regelmässig nicht\ngeltend machen, wenn er oder der Verteidiger es, wie\nhier, unterlassen hat, nach § 238 Abs 2 StPO die Entscheidung des Gerichts anzurufen. Das kann aber für den\nvorliegenden Fall nicht gelten. Denn im Ergebnis kam\ndie Massnahme des Vorsitzenden der Nichterteilung des\nletzten Wortes an den Angeklagten gleich. Dass die Unterlassung der Worterteilung ein Revisionsgrund im Sinne des § 337 StPO sein kann, ist aber unbestritten (u.a.\nRGSt 9, 69; RGIW 1916, 1347 und JW 1935, 1591). Im übrigen hat das Reichsgericht in R6St 61, 317 auch eine für\nden Angeklagten in der Form nicht hinreichend erkennbare Erteilung des letzten Wortes, also eine Massnahme\ndes Vorsitzenden, als einen Verfahrensverstoss im Sinne\n\n\"des § 337 StPO angesehen.\n\n2.) Während auf die weitere, im übrigen mit den Sachrügen eng zusammenhängende Verfahrensrüge nicht eingegangen zu werden braucht, bedarf die Sachbeschwerde noch\nnäherer Erörterung. Auch sie erweist sich im Ergebnis\nals begründet.\n\nDer Strafausspruch gibt schon insofern zu Bedenken Anlass, als im Urteil die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls nach § 244, 245, 264 StGB nicht\nausreichend nachgewiesen sind. Die den Rückfall begründenden Tatsachen müssen einzeln und vollständig in den\nUrteilsgründen festgestellt werden. Hier hat die Strafkammer als die letzte rückfallbegründende Bestrafung\ndes Angeklagten die im Jahre 1940 durch das Landgericht\n\n-_5-\n\n-5-\n\nin Halle wegen Diebstahls im Rückfalle, Betrugs in\nRückfalle u.a. ausgesprochene Verurteilung herangezogen,\njedoch nicht diejenige diesem Urteil vorausgegangene\nVerurteilung ausdrücklich bezeichnet, die sie noch als\nrückfallbegründend verwertet hat. Die Aufzählung der\neinzelnen früheren Verurteilungen bei der Schilderung\ndes Lebenslaufs des Angeklagten und der spätere Hinweis\ndarauf, dass der Angeklagte wegen Diebstahls und Betrugs\nvielfach vorbestraft sei, genügen hierzu nicht. Im Urteil ist ferner nicht festgestellt, wann der Angeklagte\ndie der Verurteilung im Jahre 1940 zugrunde liegenden\nDiebstahls- und Betrugshandlungen begangen hat; es fehlt\nalso auch der Nachweis, dass diese Handlungen nach der\nvollständigen oder teilweisen Verbüssung einer wegen\nDiebstahls und wegen Betrugs gegen den Angeklagten ausge-\n‚ sprochenen früheren Strafe begangen sind.\n\nAuch die Ausführungen, mit denen im Urteil die Eigenschaft des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20a Abs 2 StGB in sachlicher Beziehung begründet ist, können nicht als zureichend erachtet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHSt 1, 99), der sich insoweit\nder Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen hat,\nbedarf es zur Prüfung der Frage, ob der Angeklagte ein\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20 a\nAbs 1 oder 2 StGB ist, einer besonders eingehenden und\nsorgfältigen Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit. Sowohl bei der Anwendung des § 20 a Abs 1 als auch bei\nderjenigen des § 20 a Abs 2 genügt es regelmässig nicht,\nsich nur mit den Straftaten des Täters näher zu befassen, die in förmlicher Hinsicht zu seiner Beurteilung\n\n-6-\n\nnn Eu 270.3\n\nwu\n\nDATTER ae\n\nEEE IEEIEUIETEEEEERETE SCREEN. SE ERHELTÄTU N E s\n\n- 6 -\n\nals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher herangezogen\nwerden. Vielmehr muss der Tatrichter das Vorleben des\nTäters eingehend erforschen und, falls dieser schon\nfrüher wegen Verbrechen oder Vergehen straffällig geworden ist, nicht nur Zeitpunkt der Urteile, Art der\nStraftaten, Höhe der ausgesprochenen Strafen und Zeitpunkt der Strafverbüssung ermitteln, sondern auch nähere Feststellungen über Umfang, Ursache und sonstige Einzelheiten der früheren Verbrechen und Vergehen, sei es\nauch mur in Kürze, treffen; denn nur so lässt sich ein\nabschliessendes Bild von dem Täter und darüber gewinnen,\nob er die früheren oder die neu abzuurteilenden Straftaten aus einem ihm etwa innewohnenden verbrecherischen\nHang heraus begangen hat.- Im vorliegenden Falle. zählt\ndas Urteil zwar die früheren Verurteilungen des Angeklagten nach der Art eines Strafregisterauszuges auf; es\nenthält aber keinerlei näheren Feststellungen über die\nden einzelnen Urteilen einschliesslich des Urteils vom\nMärz 1952 zugrunde liegenden Straftaten. Ebensowenig\näussert sich das Urteil des näheren darüber, wie sich\ndie geldlichen und sonstigen Verhältnisse des Angeklagten seit der Währungsreform, besonders seit dem allmählichen Verlust seiner ab 1945 erschlossenen Erwerbsquellen gestalteten, aus welchem Grunde er im Januar\n1950 (oder 1951 ?) seine Familie verlassen hat, welches\nder äussere Anlass für die Begehung seiner ersten neuerlichen Straftat (Fall II 1 der Urteilsgründe) gewesen\nist, was er in der Folgezeit bis zu dem Beginn seiner\nauswärtigen Straftaten (Mai 1951) getrieben und welches\näussere Ereignis ihn zu der ersten der eine fortlaufende Kette bildenden auswärtigen Straftaten (Fall II 2\nder Urteilsgründe) veranlasst hat. Zu all diesen Fest-\n\ninne 7\n\n- T-\n\nstellungen bestand ungeachtet der Zahl und Höhe der\nfrüheren Strafen und ungeachtet der Vielheit und\n\nSchwere der neuerlichen Straftaten vornehmlich deshalb\nVeranlassung, weil der Angeklagte sich, wie schon in\n\nden Jahren 1933 bis 1940, so auch in der Zeit von 1945\nbis 1950 straffrei geführt und nach den Feststellungen\nauf Seite 4 UA infolge Bekanntwerdens seiner Vorstrafen\nbis Ende 1949 den grössten Teil seiner seitherigen Erwerbsquellen verloren hatte. Zwar würde auch dann, wenn\nder Angeklagte nur aus Not wieder den Weg des Verbrechens beschritten haben sollte, seine Eigenschaft als Gewohnheitsverbrecher keineswegs ohne weiteres zu verneinen sein. Doch lässt sich mar nach Klärung der angeführten Fragen einwandfrei beurteilen, ob und welche der einzelnen neuen Straftaten er als Hangverbrecher begangen\nhat. Zur Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, d.h. ob von ihm mit einer bestimten Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft weitere erhebliche\nStraftaten zu erwarten sein werden, lässt das Urteil ferner nähere Ausführungen darüber vermissen, welche Verhältnisse, vor allem in familiärer Beziehung, ihn voraussichtlich erwarten würden, wenn er nach Verbüssung der erkannten\nZuchthausstrafe auf freien Fuss gesetzt würde, und insbesondere wie sich bis zum Ende der Strafverbüssung das zunehmende Alter des Angeklagten auf seinen Hang und seine\nFähigkeit zur verbrecherischen Betätigung vermutlich\nausgewirkt haben wird.\n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass auch\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung unzulänglich begründet ist.\n\n-8-\n\n3.) In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht, soweit es ihm nicht möglich ist, die früheren\nStraf-, Strafvollstreckungs- oder Strafvollzugsakten\nüber den Angeklagten oder sonstige Nachweise über die\nVerurteilungen beizuziehen, den Angeklagten über die\nnäheren Einzelheiten seiner früheren Straftaten vornehmen zu müssen. Es wird auch Gelegenheit haben, ausser den sonst erforderlichen Feststellungen zu klären,\nob und bejahendenfalls in welchem Maße er von den erschlichenen Geldbeträgen seine Familie unterstützt hat\n(siehe die Urteilsfeststellungen S 16 UA einerseits und\ndie Revisionsausführungen zu diesem Punkte andererseits).\n\nIn dem neuen Urteil wird das Landgericht ferner zu\ndem Betrugsfall Beranek (Fall II 12 der Urteilsgründe)\ndie bisher unterlassene Festsetzung der erforderlichen\nEinzelstrafe nachzuholen haben,\n\nDr. Geier Dr. Peetz : Bundesrichter Mantel\n\\ befindet sich in Krank-\n\nheitsurlaub und ist da-Glanzmann Jagusch durch verhindert, das\n\nUrteil zu unterschreiben.\nDr. Geier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-09/1-str-623-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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