{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-01-09_1_StR_620_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-01-09","aktenzeichen":"1 StR 620/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk !\n\nFür die Amtliche\n\ngib m Ui HUSEEI au en mini dir Tem mr urn a 6 m In um amade en un\n\nGesetz;\n\nRechtssatz:\n\nAktenzeichen: '\n\n2345 088 7\n\nwe wur tale dinirtäin Ouibnaane pre numn ait are Baia\n\nammlung !\n\nStPO § 243 „DS 2, 3.\n\nDer Vorsitzende darf von der Oränungsvorschrift des § 243 Abs 2, 3 StPO aus triftien Gründen abweichen, soweit der „ufbau\n& Hauptverhandlung im ganzen gewahrt bleibt\n\ngt\n\nen über einen einheitlichen Tatvorgang scho\nvor der Vernehmung des mftengekia & Ma\n\nStPO § 247.\n\nDer Angeklagte ist über das in seiner Abwesenheit Verhandelte alsbald nach dem Viiedereintritt vor jeder weiteren Verfahrenshand-\n\nlung zu unterrichten.\n\n1 StR 620/52\n\nUrteil des 3GH vom 9. Januar 1953 . LG Augsburg\n\n\"(ununterbrochene Vernehmüng eines lLitengeklagters).\n\n\"#8,\nelse\n\nRE\n{2\nhd\n\nek\n\n.. es\n07.9777\n-\n\nne\nen\n\nEr Zu\nit\n“ir f.n\nv. ..u. .r\nae” ”\n.\n\n23\n\n79:9 770% BIRD 7,\n\nIr\n\n“ ’ Pr}\n2372\n\n1 StR 620/52\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schneider Wilhelm 5 ı EB aus A:\ngeboren an. GEEEEEND ED ir. En >.\n\n- Sachbezeichnung RB -\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9. Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat (EEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeenter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten St\n‚gegen das Urteil des Landgerichts in\naugsburg vom 17. Januar 1952 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\na Von nechts wegen\n\n-2.\n\nGründe:\n\n1. Der § 243 Abs 2, 3 StPO ist nicht verletzt. Diese\nOränungsvorschrift bestimmt die regelmässige Reihenfolge\nder der Beweisaufnehme in der llauptverhendlung vorangelenden Verrahrensvorgänge. Der Vorsitzende kann aus triftigen Gründen von ihr abweichen, soweit der Aufbau der\nHauptverhandlung im ganzen gewahrt bleibt, OGESt 3, 141,\n148. Ein solcher Grund kann die lfotwendigkeit oder Zweckmässigkeit der ununterbrochenen Vernehmung eines Jitangeklagten über einen einheitlichen Tatvorgang (§ 264 StPO)\nsein, wie hier, wo der planmässige Diebstahl von Kraftfahrzeugen, ihr Unkenntlichmachen und ihre weitere Ver-\n.wertung aufzuklären war. Von einer Ermessensüberschreitung des Vorsitzenden kann dann keine Rede sein. Vielmehr\ndurfte er die Hauptangeklagten RE und Gottfried tige\nim Anschluss an ihre „!inlassung zu den Diebstählen noch\nüber die Verwertung des Diebesguts auch im Falle I 5 durch\nAbsatz des Volkswagens an den \\ngeklagten St vernehmen. j\n\nDass REED den Angeklagten StuE> hierbei belastet\n“nat, steht nicht entgegen. Ist ein im Sinne der Anklage\n\neinheitlicher Tatvorgang (§ 264 StPO) mit mehreren Tätern\nGegenstand der Lauptverhandlung und Eussert sich ein\niiitangeklagter über den Tatbeitrag eines andern, 50 kann\ndies zwar - als zum Inbegriff der Hauptverhendlung ge-\n\n. hörig - als Urteilsgrundlage dienen, es gehört eber nicht\nzur Beweisaufnahme (§ 244 StPO). Zin litangeklagter ist\nnicht Zeuge, obgleich seine Einlassung die Tataufklärung\nfördern kann. Zeuge ist ein Tatbeteiligter nur, wenn er\nin der Hauptverhandlung, in welcher er aussagt, aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht Hitangeklagter ist. Die\n\net ET\n\nBee\n\nVorwegnahme der Vernehmung der Angeklagten RW und G.\nMg ist somit nicht zu beanstanden.\n\n2. Dagegen ist der § 247 StPO allerdings unbeachtet\ngeblieben. Dieser Verstoss beschwert den Angeklagten jedoch nicht.\n\nGemäss der Sitzungsniederschrift hat das Landgericht\nden Angeklagten StB während eines Teils der Ver-\n\nnehmung der Angeklagten RP und G. ig nach § 247 aus\ndem Sitzungssaal abtreten lassen. Danach wurde er wieder\n\nzugelassen und \"erklärte sich zur Sache\", wobei ihm Vorhaltungen aus den Akten gemacht wurden. Erst hiernach\nunterrichtete ihn der Vorsitzende über den wesentlichen\nInhalt dessen, was REP und G. Il wöhrend seiner Abwesenheit ausgesagt hatten.\n\nDieses Verfahren widersnricht dem § 247 Abs 1 Satz 2\n\"StPO. Der Angeklagte ist über das in seiner \\bwesenheit\nVerhendelte zu unterrichten, \"sobald\" er wieder vorgelassen ist, und zwar vor jeder weiteren Verfahrenshandlung, RG Jü 34, 1365 und 3G4St 1, 350, wo nähere Ausführungen dazu entbehrlich waren, diese Vorschrift hat\ngute Gründe. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte\ngrundsätzlich ununterbrochen anwesend zu sein, um alle\nVerfahrensvorgänge wahrnehmen und sich entsprechend verteidigen zu können, um aber auch dem Gericht die vollständige Aufklärung des \\nklagevorwurfs zu ermöglichen.\nAusnahmen sehen unter einschränkenden Voraussetzungen\n“die § 8 231 bis 233 StPO vor. Tine weitere, zur Wahrheitsermittlung mitunter gebotene Ausnahme ist die Zwangsentfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung nach\n§ 247 StPO aus den dort angegebenen Gründen. Sie schränkt\ndas Anwesenheitsrecht des Angeklagten ein und behindert\n\n-4A-\n\ninsoweit seine Verteidigung, als ihm der wesentliche Inhalt des in seiner Abwesenheit Verhandelten nur mitgeteilt\nwerden muss, ohne dass er diesem Teil der Hzuptverhand-\n\nlung hat beiwohnern können. Diese Beeinträchtigung seiner\nRechte muss der Angeklagte nur hinnehmen, soweit sie zur\nwirksamen Strafverfolgung nötig und unvermeidbar ist. Diese\nGrenze hat § 247 Abs 1 StPO bei einem nicht widersetzlichen Angeklagten unmissverständlich derart gezogen, dass\ndie Zwangsentfernung \"während\" der Vernehmung solcher Wlitangeklagten und Zeugen zulässig ist, von denen zu befürchten ist, dass sie in seiner Gegenwart nicht die „ahrheit\nsagen werden. Die weiterreichende Zwangsentfernung nach\n\nAbs 1 des § 247 ist unzulässig auch dann, wenn erwartet\nwird, in Unkenntnis inzwischen erstatteter Aussagen werde\nsich der wieder vorgelassene Angeklagte in Widersprüche verstricken, ein Geständnis ablegen oder leichter zu überführen\n\nsein. Deshalb schreibt § 247 Abs 1 vor, dass der wieder vor- '\n\ngelassene Angeklagte alsbald, das heisst vor jeder weiteren Verfahrenshandlung, über das in seiner übwesenheit Verhandelte zu unterrichten ist. Nachdem der Zweck der Vorschrift erreicht ist, soll er möglichst so gestellt werden,\nwie er ohne Zwangsentfernung gestanden hätte. Nur im hier\nnicht gegebenen Falle des § 247 Abs 2 kann es ausnahnmsweise anders liegen, aber nur aus vom Angeklagten verschuldetem Anlass.\n\nDer Angeklagte St rätte deshalb alsbald nach\nseinem Wiedereintritt über das während seiner Abwesenheit\n\nVerhandelte unterrichtet werden müssen, nicht erst, nachdem er sich zur Anklage hatte äussern müssen.\n\nDas Urteil kann aber nicht auf dem Verstoss beruhen.\nDer Angeklagte RED, der den Volkswagen mit G: N zusammen entwendet hatte, hat Steierberg in der Eauptver-\n\n«\n. . .\n2 Ser Er SAT BEER SEE\n\nhandlung dadurch belastet, dass er zahlreiche Einzelheiten glaubwürdig angab, aus denen das Landgericht die\nKenntnis des Angeklagten Stg> von der strafbaren\nHerkunft des \\iagens nach § 259 StGB entnommen hat, wenn\nauch nicht daraus allein, sondern zusammen mit der Einlassung StB. Dieser wiederum hat die belastenden Angaben des RB bis zum Schluss der Hauptverhand-.\nlung nachdrücklich bestritten und stattdessen eine nach\nseiner Ansicht weniger verfängliche Darstellung über\nden Erwerb des Wagens von RB gegeben. Diese !inlassung\nist nach gerichtlicher Überzeugung widerlegt. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, von der Xevision\nübrigens auch nicht ausgeführt, wie sich Ste anders und wirksamer hätte verteidigen können, wenn er\nalsbald nach dem \\riedereintritt über die Aussage des\nRED unterrichtet worden wäre. Er hätte auch denn nur\ndie Wahl zwischen Leugnen mit Gegendarstellung und einem\nGeständnis gehabt, wobei es ihm stets Freistand, die\nAngaben des RB nach Kräften zu widerlegen. Dass ihm\ndas Gericht diese Möglichkeit erst verspätet geboten\nhat, konnte nur Bedeutung haben, wenn die anfängliche\nUnkenntnis seine eigene Einlassung zur Sache nachteilig hätte beeinflussen können, wie es in umfangreicheren\noder sachlich verwickelten Straffällen oder sonst aus\nbesonderen Gründen vorkommen mag. In dieser Richtung\nbringt die Revision nichts vor. Sie meint nur, die Ungewissheit über die Aussage des REP here Stan\nbei seiner Einlassung seelisch beeinträchtigen und die\nGlaubwürdigkeit. seines Vorbringens mindern können.\n\nDies hat den Angeklagten aber nicht gehindert, die Vorgänge umfassend so darzustellen, wie sie sich nach sei-\n\ngi\nRR\nEy\n\nner Behauptung abgespielt haben sollen. Dass ihm das Lendgericht darin nicht gefolgt ist, kann mit dem Verstoss\ngegen den § 247 Abs 1 unter den hier festgestellten Unständen nicht zusammenhängen.\n\n3. Sschlickrechtlich ist das Urteil nicht zu beanstanden. Von einer Pflicht des Gerichts, beetimmte Antworten des Angeklagten St sus sachlichrechtlichen\nGründen wörtlich in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen,\nkann hier keine Rede sein, weil ein Fall des § 273 abs 3,\nder im übrigen eine Ordnungsvorschrift ist, nicht vorliegt.\nDas Urteil beschränkt sich darauf, bei der ilitteilung des\nBeweisergebnisses anzugeben, wie sich der Angeklagte auf\ngerichtlichen Vorhalt zu einigen Punkten eingelassen hat.\nInwiefern dies den § 273 Abs 3 StPO oder das sachliche\nRecht verletzen soll, ist nicht ersichtlich.\n\n\" Die von der Revision im übrigen behaupteten Widersprüche .des Urteils gehen aus ihm nicht hervor. Was den\nUmbau des gestohlenen Wagens durch Re in Step\nGarage angeht, so ist das Landgericht ohne Rechtsverstoss\nvom Einverständnis des St ausgegangen. Die Angriffe\nauf die tatrichterliche Beweiswürdigung kann das Revisionsgericht nach § 261 StPO nicht berücksichtigen.\n\nDie $% 259, 73, 74 StGB, 23 Abs 1, 25 Abs 1r 2\ndes Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfehrzeugen vom\n3. Mai 1909 in der Fassung vom 2. April 1940 (RGB1 19C9\nS 437, 1940 IS606), 5 des Gesetzes über die kinführung\nder Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughrlter vom 7. November 1939 (RGBITI 2223) sind zutreffend angewandt.\n\nDie Strafzumessungsgründe genügen den § 267 Abs 3\nStPO. Dass das Landgericht sie Tür sämtliche Vergehen des\nAngeklagten St zusanmengefesst hat, wer zulässig,\n\nSE m=2=:-\n\ndie besondere Erörterung der Zumessungsgründe für das\nVergehen gegen § 25 KFG deshalb entbehrlich, Irgendein\nsachlichrechtlicher Verstoss ist bei der Strafzumessung\nnicht ersichtlich.\n\nDie Revision war deshalp zu verwerfen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Mantel\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-09/1-str-620-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-09/1-str-620-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:33.638640+00:00"}}