{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-12-23_1_StR_736_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-07-13","aktenzeichen":"1 StR 736/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Anwendung des § 18 UnedMetG setzt voraus, dass\nder Täter aus Fahrlässigkeit nicht erkanhıt hat, dass\nder Gegenstand mittels einer strafbaren Handlung erlangt ist; hinsichtlich aller übrigen Tatbestandsmerkmale ist aber Vorsatz erforderlich. 2\n\nv\n\n.","text_plain":". x pr u x “ R - >\nFür das Nachschlagewerk! 70.\n® Nicht für die Amtliche Sammlung! . .. 2317 020\n\neo sortemamin 04 mie AMEREE I spfneilinnpgns ampupuiilbiibiitng nupue auwegbe ain'= Dipmmmemmn Ama.\n\n8m m mei Lat ame\n\nGesetz: UnedMetG. § 18.\n\nRechtssatz: Die Anwendung des § 18 UnedMetG setzt voraus, dass\nder Täter aus Fahrlässigkeit nicht erkanhıt hat, dass\nder Gegenstand mittels einer strafbaren Handlung erlangt ist; hinsichtlich aller übrigen Tatbestandsmerkmale ist aber Vorsatz erforderlich. 2\n\nv\n\n.\n\nAktenzeichen: 1 StR 736/53\nUrteil des BGH vom 13. Jüli 1954 LG Augsburg\n\n79\n1 StR 736/53 ?\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen .\n\n1.) den Altmetallhänd hein D ED aus AED »\ndort geboren am 1912,\n\n2.) den kaufmännischen Angestellten Josef Ba u —\nLkrs: ,\n\nwegen fahrlässiger Metallhehlerei u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs . in der Sitzung\nvom 13, Juli 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EL\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n.für Recht erkannt:\n\nI. Das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 23. Dezember 1952 wird mit den Feststellungen aufgehoben\n\n1. im Strafausspruch, soweit der Angeklagte Bug\nwegen fahrlässiger Metallhehlerei und wegen Steuer-\n\nhinterziehung in zwei Fällen zu Gefängnis verurteilt\nworden ist, auf seine Revision,\n\n2. in vollem Umfang, soweit der Angeklagte BEE wegen\nfahrlässiger Metallhehlerei verurteilt und von der\n\n2 -\n\n. ° .\n\n. .\n2 Wal mem —— In mi.\n\nII.\n\nGL\n\nAnklage der Hehlerei freigesprochen worden ist,\nauf die Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten Bgm:\ndie Revision-des Angeklagten -Boggp und die\ngegen diesen Angeklagten gerichtete Revision der\nStaatsanwaltschaft werden verworfen. Der Beschwerdeführer Don hat die Kosten seines Rechtsmittels, die Staatskasse die Kosten des gegen ihn\ngerichteten Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n790\n\nI. Zur Revision des Angeklagten Be.\n\nDas Rechtsmittel ergreift zwar - mit Ausnahme des\nFreispruchs von einem Teil der Anklage - das ganze Urteil; jedoch ergibt die Revisionsbegründung, dass der\nSchuldspruch nur insoweit angefochten wird, als der Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Metallhehlerei verurteilt worden ist. Im übrigen ist der Revisionsbegründung hinreichend zu entnehmen, dass der Angeklagte, wie\ndies auch in der Schrift des Verteidigers vom 4. Mai\n(richtig Juni) 1954 zum Ausdruck kommt, nur die Überprüfung des Strafausspruchs erstrebt.\n\n1. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Metallhehlerei (§ 18 UnedMetG) ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\na) Was den äusseren Tatbestand anlangt, so nimmt\ndas Landgericht ersichtlich an, dass der Angeklagte\ndie gestohlenen Sachen \"an sich gebracht\" habe. Das\nist im Ergebnis richtig. Zum Ansichbringen genügt allerdings nicht, dass Gegenstände ohne Wissen des Täters in seine Verfügungsgewalt gelangen; erforderlich\nist, dass er sich dieser. Tatsache auch bewusst wird\n\"und sie dennoch fortbestehen lässt. So wird der Begriff\nGes Ansichbringens für die gewöhnliche Hehlerei nach\n§ 259 StGB in ständiger Rechtsprechung ausgelegt (RdSt .\n52, 203 £; 64, 21 ff mit weiteren Nachweisen; BGHSt 5,\n47, 49 £); für § 18 UnedMetG gilt nichts anderes. Denn\nauch diese Vorschrift ist, wie ihre Fassung eindeutig\nergibt, nur anwendbar, wenn das unter Strafe gestellte\nHandeln (Verheimlichen, Ankaufen, zum Pfande Nehmen,\nAnsichbringen, zum Absatz Mitwirken) vorsätzlich geschehen ist; auf einer Fahrlässigkeit muss es dagegen,\n\n-4-\n\n-4-\n\ninsofern anders als in § 259 StGB, beruhen, dass der\nTäter die strafbare Herkunft des Gegenstandes nicht\nerkannt hat (Stenglein-Feisenberger, Srgänzungsband\n\nAnm 2 zu § 18 UnedMetG; vgl BGH 4 StR 735/52 vom\n\n23. April 1953 und OLG Köln NIW 1953, 1725?0). Der Angeklagte BE hat das Diebesgut, das der Mitangeklagte\nDo selbständig für ihn übernommen hatte, nie\nzu Gesicht bekommen; während der letzten Anlieferung\n\ndes SEEEEER war er vorübergehend zwar zugegen, hat jedoch nach der Beweisannahme des Landgerichts die Waren\nnicht gesehen, geschweige denn betrachtet. Freilich\nkann der Inhaber eines Gewerbebetriebes auch. ohne Kemntnis des ®Binzelerwerbs Diebesgüt schon durch die Übernahme seitens eines Angestellten an sich bringen, wenn er\nCiesen allgemein beauftragt hat, gestohlene Sachen für\nihn zu erwerben (R6St 59, 204; 64, 21; BGHSt 5, 47, 50);\nein solcher Fall ist hier aber nach dem Urteil nicht\nerwiesen. Der Angeklagte hat sich jedoch stets nach Ge- .\nschäftsschluss die von Bogm gefertigten Ankaufsbelege vorlegen lassen und durchgesehen. Nierdurch hat\ner die darin aufgeführten, in seinem lager befindlichen\nSachen bewusst in seine Verfügungsgewalt aufgenommen\nund damit an sich gebracht. Auch in dem letzten. Fall\nSEE ist das Ansichbringen jedenfalls erst damit\nbeendet worden.\n\nb) Dass der Angeklagte den strafbaren Vorerwerb\nder Sachen fahrlässig nicht erkannt hat, ist ohne\nRechtsirrtum festgestellt worden. Das Landgericht “irn\n9.t die Fahrlässigkeit, wie es näher darlegt, darin,\ndass der Angeklagte den Bei unzureichend unterwiesen und beaufsichtigt hat. Hierdurch wurde es überhaupt erst möglich, dass dieser gestohlene Sachen für\nGen Angeklagten annahm. Eine weitere Fahrlässigkeit\nsieht das Landgericht darin, dass der Angeklagte die\n\n-5-\n\nT5s\n\nAnkaufsbelege nur rechnerisch überprüft, jedoch der\nPerson des Anlieferers, der Beschaffenheit und Menge\nder ware sowie der Häufung gleichartiger Geschäfte\nnicht genügend Aufmerksamkeit gewidmet hat. Hätte er\ndas getan, so würde er in allen Fällen Anlass gefunden ‘haben, die Ware zu besichtigen; dabei würde er\ndann erkannt haben, dass die Ware durch strafbare\nHandlungen erlangt worden war, mindestens aber zu weiteren Nächforschungen veranlasst worden sein, bei denen sich das ergeben haben würde. In diesen Ausführungen des Landgerichts tritt kein Rechtsfehler zutage;\nauch geht die Fahrlässigkeit des Angeklagten dem Ansichbringen, in dem letzten Fall SB jedenfalls\ndem endgültigen Ansichbringen voraus. - Der Vortrag der\nRevision läuft demgegenüber auf eine andere tatsächliche Würdigung des Sachverhalts hinaus; das Revisionsgericht muss seiner rechtlichen Prüfung aber nach dem\nGesetz die Feststellungen des Tatrichters zugrunde legen. Dass das Landgericht wesentliche Tatsachen ausser\nacht gelassen habe, trifft nicht zu, vor allem nicht,\nwenn die beiden Umstände ins Äuge gefasst werden, auf\n äie das Landgericht die Annahme einer Fahrlässigkeit\ndes Angeklagten stützt. Der Revision kann unter den.\nhier festgestellten Umständen nicht darin gefolgt werden, dass der Angeklagte gegenüber anliefernden Händlern weniger sorgfältig zu sein brauchte. kit Recht\nstellt das Landgericht an die Sorgfaltspflicht eines\nsltmetallhändlers strenge Anforderungen. 2\n\nc) Die Annahme einer fahrlässigen Deuerstrafta®\nist rechtlich bedenkenfrei.\n\n2. Dagegen bedarf der Strafausspruch der Aufhebung insoweit, als der Angeklagte zu Freiheitsstrafen\nverurteilt worden ist: also hinsichtlich der Gefäng-\n\n-6-\n\n-6-\n\nnisstrafen für das Vergehen gegen § 18 UnedMetG und\nfür die beiden fortgesetzten Steuerhinterziehungen.\nDas ergibt sich aus dem inzwischen in Kraft getretenen § 23 StGB nF, nach welchem der Richter die Vollstreckung von Gefängnisstrafen bis zu neun Monaten\n\nzur Bewährung aussetzen kann. Diese Entscheidung muss\nder Tatrichter nachholen (§ 2 Abs 2 StGB, § 354 a StPO);\nsie ist auch - schon im Hinblick auf den Srfolg der\nstaatsanwaltschaftlichen Revision - nicht deshalb entbehrlich, weil dem Angeklagten im Wege der Gnade schon\nbedingter Straferlass gewährt worden ist. Da die von\ndem Landgericht noch zu treffende Entscheidung mit der\nBemessung der Freiheitsstrafen eng zusammenhängt, ist\nzugleich deren Aufhebung geboten. Damit ist auch die\nGesamtstrafe aufgehoben.\n\nBei der Neufestsetzung der Strafen wegen der beiden Steuerhinterziehungen hat der Tatrichter Gelegenheit, eine Prüfung nach § 27 b StGB nachzuholen; diese\nBestimmung ist auch anwendbar, wenn Gefängnis neben\nGeldstrafe angedroht ist.\n\nDie vom Landgericht ausgesprochenen Geldstrafen\nsind rechtlich nicht zu beanstanden und werden auch\nnicht durch die Aufhebung der Gefängnisstrafen betroffen.\n\nII. Zur Revision des Angeklagten Bonn\n\nDas Rechtsmittel ist zulässig beschränkt auf die\nVerurteilung des Beschwerdeführers wegen Hehlerei %\n(§ 259 StGB) und wegen dreier Vergehen der fahrlässigen Metallhehlerei (§ 18 UnedMetG). Die Revision ist\nunbegründet.\n\n1. In allen vier Fällen ist der äussere Tatbe-\n\n- T-\n\n15;\n- 7 -\n\nstand der strafbaren Handlung, nämlich Ankaufen von\ngestohlenen Sachen, nicht zweifelhaft. Dass der Angeklagte namens und für Rechnung seines Geschäftsherm\nBraun gekauft hat, steht nicht entgegen (BGlist 2, 262\nund 355).\n\n. 2. Auch die Feststellung der inneren Tatseite zeigt\nkeinen Rechtsfehler.\n\na) Hehlerei (Fall Schu 1)-\n\nDie Strafkammer stellt den Vorsatz des Angeklagten\nauf Grund der Beweisregel des § 259 StGB fest; sie hält\näussere Umstäride für gegeben, die dem Angeklagten bei\ndem Ankauf gegenwärtig waren und ihm die Überzeugung\naufdrängen mussten, dass die Gegenstände strafbar erlangt worden waren. \"Vor allem\" hebt die Strafkamner\ndie Beschaffenheit und Kenge der dem Angeklagten an\nzwei aufeinanderfolgenden Tagen angelieferten ‘are hervor: 631 kg 19adriges, zum Teil neues, in Stücke von\n30 - 40 cm Länge zerhacktes, frische Schnittstellen aufweisendes Kupferseil. Die Verwertung dieser Tatsachen\nist rechtlich fehlerfrei; auch die Revision erhebt dagegen keine Einwendungen. Ihre Bedenken richten sich\ngegen die Heranziehung weiterer Umstände, die die Strafkammer erst in zweiter und dritter Linie erwogen hat\nund die für ihre Gesamtwürdigung kaum von wesentlicher\nBedeutung waren. Indes ist das Urteil auch insoweit\nrechtlich nicht zu bemängeln. Aus seiner fassung ergibt sich, dass die Äusserung des Verkäufers Schwarzenberger, gestohlene Sachen bringe er zu einem anderen\nHändler, nach der Überzeugung des Landgerichts gefallen\nist, bevor der Angeklagte die Waren endgültig übernommen hatte (\"nachdem dieser ihm ... zu erkennen gab\").\nDas Revisionsgericht kann auch keinen Anhalt dafür\n\nnn\n\nfinden, dass diese Frage in der Hauptverhandlung\n\nnicht geklärt worden ist; weitere. dem Landgericht zur\nVerfügung stehende Beweismittel nennt die Revision\nnicht. Das Landgericht durfte im Rahmen der allein\n\nihm obliegenden Beweiswürdigung auch die Tatsache heranziehen, dass Sch die Ausstellung von Belegen auf fremde Namen verlangt hat. Der Angeklagte ist\nzwar solchen Wünschen von Verkäufern häufig nachgekommen, um diesen bei der Begehung von Steuerhinterziehungen behilflich zu sein; gleichwohl war das Landgericht rechtlich nicht gehindert, im Falle Schwarzenberger aus dem Verlangen des Verkäufers zu schliessen,\ndass sich das Geschäft dem Angeklagten als ein solches\ndarstellte, das das Licht des Tages zu scheuen hatte.\n\nDass der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt hat, hat das Landgericht ausreichend begründet.\n©s entspricht ständiger Rechtsprechung, dass für § 259\ndas Streben nach einem mittelbaren Vorteil genügt (vgl\nBGH 3 StR 553/54 vom 11. März 1954, zur Veröffentlichung\nbestimmt; Kammergericht NJW 1953, 5581 8,, Diesen Beweggrund, der nicht der einzige zu sein braucht, hat das\nLandgericht für erwiesen erachtet und das im einzelnen\ndargelegt.\n\nb) Fahrlässige Metallhehlerei (Fälle Su,\n\nvom. TOD) -\n\nGegen die Feststellung des Landgerichts, dass der\nAngeklagte in diesen drei Fällen die diebische Herkunft\nder angekauften Gegenstände bei Anwendung der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt erkannt haben würde, lassen sich rechtliche Bedenken nicht erheben. Das tut\nauch die Revision im Grunde nicht; sie will nur die\nSchlussfolgerungen nicht gelten lassen, die das Landge-\n\n-9 -\n\n750\n\n-9-\n\nricht aus den von ihm festgestellten Beweistatsachen\n\ngezogen hat. Damit greift der Verteidiger in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an,\nvon der das Revisionsgericht auszugehen hat.\n\nDass der Angeklagte auch diese Ankäufe seines\nVorteils wegen getätigt hat (vgl das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofs 5 StR\n347/53 vom 1. April 1954), ergibt sich aus den ganz\nallgemein gehaltenen Ausführungen des Landgerichts\n\nzum Falle Scheen I (oben a).\n\n3. Der Strafausspruch entspricht dem Gesetz.\n\n| . III. Zur Revision der Staatsanwaltschaft,\n\nAus der Revisionsbegründung geht hervor, dass die\nStaatsanwaltschaft das Urteil nur teilweise angreift,\nund zwar\n\ngegenüber dem Angeklagten Bi die Verurteilung\n\nwegen fahrlässiger Metallhehlerei (Ankäufe SR\n\nED, Schon 1. VD unG EEE) sovie\n\nden Freispruch von der Anklage der Hehlerei in drei\nweiteren Fällen (Sch 11. Sci:\nSCHE ,\n\ngegenüber dem Angeklagten Bo die Verurteilung wegen fahrlässiger Metallhehlerei in drei Fäl-\n\nlen (Sup. vH: :EREEEEEE) una den Freispruch\n\n. von der Anschuldigung der Beihilfe zur Hehlerei im\n\nFalle Schi 11.\n\nFerner ergibt die Revisionsbegründung, dass gegen-\n\nüber dem Angeklagten PB nur eine Verfahrensbeschwerde,\ngegenüber dem Angeklagten Be nur die Sachrüge\nerhoben wird.\n\n- 10 -\n\nnn nn en 4\n\n- 10 -\n\n1. Revision gegen den Angeklagten DB .\n\nDer Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft liegen\nfolgende Vorgänge zugrunde: Das Landgericht hatte gegen BB durch zwei Beschlüsse vom 3. November 1952\ndas Hauptverfahren u.a. wegen gewerbs- oder gewohnheitsmässiger Hehlerei in insgesamt 10 selbständigen\nFällen eröffnet und die beiden Sachen zu gemeinsamer\nVerhandlung und Tintscheidung verbunden. Yit den beiden\nSachen wurden ausserdem mehrere Verfahren gegen 10 weitere Angeklagte verbunden, die des Diebstahls, der Urkundenfälschung und sonstiger Straftaten beschuldigt\nwaren. Die Hauptverhandlung begann am 15. Dezember\n1952 und wurde an den folgenden Tagen fortgesetzt; am\n23. Dezember 1952 wurde das Urteil verkündet. Schon\nvorher, nämlich am 12. Dezember 1952, hatte das Landgericht auf eine neue Anklage hin gegen De das Hauptverfahren u.a. wegen weiterer fünf Verbrechen der gewerbs- oder gewohnheitsmässigen Hehlerei eröffnet und\nzugleich beschlossen, auch diese Sache mit den schon\nanhängigen zu verbinden; Mauptverhandlung in der neuen\nSache wurde auf den 19. Dezember 1952 anberaumt. An\ndiesem Tage beschloss jedoch die erkennende Strafkammer auf Antrag der Verteidigung gegen den Widerspruch\ndes Staatsanwalts, das am 12, Dezember 1952 eröffnete\nVerfahren wieder abzutrennen; mit der Verhandlung dieses Prozeßstoffs war noch nicht begonnen worden. Der\nStaatsanwalt erklärte, dass er gegen den Beschluss Beschwerde erhebe; hierüber wurde jedoch nicht entschig“\nden, auch wurden die Akten dem Beschwerdegericht nicht\nvorgelegt. Vielmehr beantragte der, Staatsanwalt am\nnächsten Verhandlungstage, dem 22. Dezember 1952, die\nam 3. November 1952 eröffneten Verfahren gegen DR\nund Bo von dem gegen die 10 Mitangeklagten\n(Diebe usw) anhängigen zu trennen, damit sie später\n\n- 11 -\n\n150\n\n- 11 -\n\nwieder mit dem am 12. Dezember 1952 eröffneten Verfahren verbunden werden könnten. Diesen Antrag hat\ndie Strafkammer abgelehnt.\n\nDie Revision beanstandet die Beschlüsse vom 19. und\n22. Dezember 1952 mit der Begründung, dass sie gegen ,\ndie richterliche Pflicht zur Wahrheitserforschung (§ 244\n\nAbs 2 StPO) verstiessen.\n. a\nDieser Rüge ist der Erfolg nicht zu versagen.\n\nDer erste der beiden Beschlüsse ist damit begründet, dass das am 12. Dezember 1952 eröffnete Verfahren\nohne weitere Vorbereitung nicht durchgeführt werden könne; der zweite mit der Erwägung, die bereits verhandelten Sachen (Eröffnungsbeschlüsse vom 3. November 1952)\nseien spruchreif, ihre rechtliche Beurteilung könne sich\nauch bei Heranziehung des dem neuen Eröffnungsbeschluss\nzugrunde liegenden Sachverhalts nicht ändern. Im Urteil\nführt das Landgericht aus, dass der Sachverhalt im Unlange der beiden früheren Eröffnungsbeschlüsse erschöpfend geklärt sei; ein auf Hehlerei gerichteter Gesamtvorsatz würde dem Angeklagten insoweit auch dann nicht\nnachzuweisen sein, wenn sich der dem letzten Eröffnungsbeschluss zugrunde liegende Verdacht vorsätzlicher Hehlerei bestätigen würde.\n\nDiese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken.\nBEER war in den hier entschiedenen Fällen bei den von\nBe vorgenommenen Ankäufen (mit einer Ausnahme)\nnicht zugegen. Die Strafkammer hat sich deshalb - mit\nRecht - die Frage vorgelegt, ob er sich etwa absichtlich\num die auf dem Lagerplatz getätigten Geschäfte nicht\nkümmerte, um erkennbares Diebesgut nicht zurückweisen\nund der Herkunft verdächtiger Ware nicht nachgehen zu\nmüssen, und ob er dabei den Ankauf von Diebesgut durch\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\nBe pilligena in Kauf nahm. Im Urteil wird dazu ausgeführt, dass für ein solches Verhalten des An- |\ngeklagten gewisse Anhaltspunkte beständen; eine unbestimmte Vorstellung BG, durch seinen Betrieb laufe\nauch Diebesgut, sei nicht ausgeschlossen. Toch reiche\ndas Beweisergebnis nicht für die Feststellung hin, er\nhabe dies für den Fall, dass es zutreffe, gewollt. Bestimmte Handlungen oder Äusserungen des Angeklagten,\ndie auf eine den Erwerb von Diebesgut begünstigende Absicht mit ausreichender Deutlichkeit hinwiesen, seien.\nnicht ermittelt worden.\n\nMit diesen Erwägungen stimmt die Begründung, mit\nder die Strafkammer eine Erörterung des in dem jüngsten\nEröffnungsbeschluss behandelten Sachverhalts abgelehnt\nhat, nicht überein. Dort ist der Angeklagte als hinreichend verdächtig angesehen worden, nicht allein durch\nEegB, sondern auch persönlich von verschiedenen\nPersonen Metallgegenstände (Kartuschen und Hülsen) erworben zu haben, die, wie er gewusst habe, auf amerikanischen Truppenübungsplätzen entwendet worden waren.\nkürde sich dieser Verdacht in der Hauptverhandlung bestätigt haben, so würde der Annahme des Landgerichts,\nes seien keine Handlungen Bis festzustellen, die\nauf eine hehlerische Absicht hindeuteten, der Boden\nentzogen worden sein. Die dem Eröffnungsbeschluss vom\n12. Dezember 1952 zugrunde liegenden Taten des Angeklagten haben sich um dieselbe Zeit zugetragen wie die\nin dem angefochtenen Urteil behandelten.\n\nEntscheidend kommt aber noch folgendes in Betracht:\nIn der vorliegenden Sache hat die Strafkammer ein einheitliches, fortdauerndes fahrlässiges Verhalten des\nAngeklagten angenommen, das zu mehreren Verstössen gegen § 18 UnedMetG geführt habe; sie würdigt deshalb das\n\n. - 13 -\n\nKL 3\n\n- 13 -\n\nVerhalten des Angeklagten rechtlich nur als eine\nstrafbare Handlung. Nicht auszuschliessen war aber\n\"auch, dass sich bei einer Aufklärung des im Eröffnungsbeschluss vom 12. Dezember 1952 geschilderten Geschehens gleichfalls fahrlässige Verstösse (gegen § 18\nUneäMetG) herausstellten, und dass diese nicht minder\nauf dem fahrlässigen Gesamtverhalten des Angeklagten beruhten, das jetzt Gegenstand der Aburteilung war. In\nGiesem Fall würde sich ergeben haben, dass den drei, in\nBetracht kommenden Eröffnungsbeschlüssen in Wirklichkeit ein und dieselbe Straftat des Angeklagten zugrunde\nlag. Tann würde die Aburteilung der jetzt erörterten\nStraftaten die Strafklage auch für den in dem letzten\nSröffnungsbeschluss behandelten Sachverhalt verbraucht\nhaben, und es würde bei Rechtskraft des jetzt angefochtenen Urteils keine köglichkeit mehr bestehen, weitere\nauf das fahrlässige Gesamtverhalten des Angeklagten zurückzuführende Gesetzesverstösse zu ahnden. Diesen Gesichtspunkt hat die Strafkammer nicht beachtet.\n\nEs steht zwar grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, ob er mehrere gegen denselben Beschuldigten anhängige Verfahren verbinden oder eine angeoränete Verbindung lösen will (§§ 2 bis 4, 237. StPO). Seine Entscheidung darüber ist deshalb mit der Revision im allgemeinen nicht anfechtbar. Hier hat der Tatrichter aber mit\nder Trennung der Sachen zugleich eine Beweiserhebung\nüber einen Sachverhalt abgelehnt, der aus den dargelegten Gründen rechtlich erheblich war. Damit hat er gageh\ndie Pflicht, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen (§ 155 Abs 2, § 244 Abs 2 StPO), verstossen. Der\nRevision der Staatsanwaltschaft ist daher im Umfange dieses Rechtsmittels stattzugeben.\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\n2. Revision gegen den Angeklagten Bogen.\n\nDie gegen diesen Angeklagten erhobene Rüge\nder Verletzung sachlichen Rechts ist nicht begründet.\n\na) Es trifft nicht zu, dass die Strafkamner in\nden von der Revision bezeichneten Fällen die frage des\nbedingten Vorsatzes nicht geprüft hat. In den Fällen\nSch 11 un: EEE Hat sie nicht feststellen können, dass sich der Angeklagte der Möglichkeit strafbaren Vorerwerbs überhaupt bewusst geworden\nist. In einem solchen Falle ist ein bedingter Vorsatz\nnicht denkbar. In den Fällen Sb und vgl nält\ndas Landgericht für erwiesen, dass der Angeklagte mit\n‚jener Möglichkeit gerechnet hat; es hat sich jedoch _\nnicht davon zu überzeugen vermocht, dass er diesen Unstand \"innerlich gebilligt\" hat, \"innerlich zum Erwerb\nvon Diebesgut bereit\" war. Damit ist ein bedingter Vorsatz verneint.\n\nIm Falle SchaB 11 begründet die Strafkammer ihre Beweiswürdigung rechtlich unangreifbar\ndamit, dass, möchte auch die Person des Verkäufers Bedenken hervorrufen, doch die Ware \"erkennbar Abfall und\nein typisches Produkt des Altmetallhandels\" gewesen sei.\n\nb) Soweit die Strafkammer an der Schuld des Angeklıgten Zweifel hatte, musste sie ihn freisprechen; soweıt sie sich von einem Vorsatz des Angeklagten, auch\nmıt Hilfe der von ihr richtig ausgelegten Beweisregg!\ndes § 259 StGB nicht überzeugen konnte, durfte sie ihn\nnicht wegen vorsätzlicher Tatbegehung verurteilen. Ein\nRechtsfehler könnte allenfalls dann in Betracht kommen,\nwenn die Strafkammer zur Gewinnung der richterlichen\nÜberzeugung von der Schuld des Angeklagten eine geradezu \"mathematische\" Sicherheit gefordert haben würde,\n\n- 15 -\n\nKARL,\n\n- 15 -\n\ndie jeden auch nur gedanklich möglichen Zweifel ausschlösse (BGH 2 StR 42/50 vom 28. November 1950,\nmw 1951, 12210). Davon kann hier keine Rede sein.\n\nc) Auch sonst ist ein Rechtsfehler in der Anwenj dung des Strafgesetzes nicht ersichtlich.\n\n3. Der Oberbundesanwalt hat die Verwerfung der\ngegen die beiden Angeklagten gerichteten Revision\nder Staatsanwaltschaft beantragt.\n\nDr. Peetz Mantel Glanzmann\nDr. Schalscha Seibert\n\nTE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-13/1-str-736-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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Dezember 1952 wird mit den Feststellungen aufgehoben\n\n1. im Strafausspruch, soweit der Angeklagte Bug\nwegen fahrlässiger Metallhehlerei und wegen Steuer-\n\nhinterziehung in zwei Fällen zu Gefängnis verurteilt\nworden ist, auf seine Revision,\n\n2. in vollem Umfang, soweit der Angeklagte BEE wegen\nfahrlässiger Metallhehlerei verurteilt und von der\n\n2 -\n\n. ° .\n\n. .\n2 Wal mem —— In mi.\n\nII.\n\nGL\n\nAnklage der Hehlerei freigesprochen worden ist,\nauf die Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten Bgm:\ndie Revision-des Angeklagten -Boggp und die\ngegen diesen Angeklagten gerichtete Revision der\nStaatsanwaltschaft werden verworfen. 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