{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-12-19_1_StR_589_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-12-19","aktenzeichen":"1 StR 589/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die pfälzischen Amtsgerichte gehören auch in ihrer\nEigenschaft als Forstrügegerichte ebenso wie die\npreussischen und die bayerischen Forstrügegerichte\n(vgl RGSt 3, 157; 13, 383) nach 8 3 Abs 3 EG2StPO\nzu den ordentlichen Gerichten. Durch das Urteil\neines solchen Gerichts wird die Strafklage in demselben Umfange verbraucht wie durch das Urteil eines\nanderen ordentlichen Gerichts.","text_plain":"1542314 026\n\nFür das Nachschlagewerk!\nWicht für die Amtliche Sammlung!\n\nune rer malen ne an u en mn he ae en nn int ee ' a De\n— Im\n\nGesetz: St4z0 88 151 ff; EGz2StPO § 3 Abs 3; PfälzischesForststrafgesetz von 18. August 1879 Art 57 ff.\n\nPechtssatz: Die pfälzischen Amtsgerichte gehören auch in ihrer\nEigenschaft als Forstrügegerichte ebenso wie die\npreussischen und die bayerischen Forstrügegerichte\n(vgl RGSt 3, 157; 13, 383) nach 8 3 Abs 3 EG2StPO\nzu den ordentlichen Gerichten. Durch das Urteil\neines solchen Gerichts wird die Strafklage in demselben Umfange verbraucht wie durch das Urteil eines\nanderen ordentlichen Gerichts.\n\nAktenzeichen: 1 StR 589/52\nUrteil des BGlII vom 19. Dezember 1952 LE Frankenthal\n\nnn nen\n\nImNanmnmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Ewald G iD zus ri ort eeboren am I) 1920,\n\nwegen räuberischen Diebstahls\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzwann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. «a\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter «>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Frankenthal vom 6. Juli\n1951 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2\n\n-2_\n\nGründen:\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts\nin Frankenthal als Forstrügegericht vom 16. Juni 1951\nwegen Forstfrevels nach Art 1 ff, 10, 11, 18 des revidierten Forststrafgesetzes für die Pfalz vom 18. August\n1879 zu einer Geldstrafe von 9,-- DM, ferner zu Wertund Schadensersatz verurteilt worden, weil er im Novenhber 1950 aus einer der Gemeinde BD schörenden\n{kazienanlage fünf kleine Stämme entwendet hat: Das Urteil wurüe sofort rechtskräftig.\n\nNoch bevor das Urteil des Amtsgerichts ergangen\nwar, erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten\n‚Anklage zum Landgericht in Frankenthal wegen schweren\nRaubs nach 88 249, 250 Abs 1 Nr 1 StGB; es wurde ihm\nzur Last gelegt, am 22. November 1950 in einer Akazienpflanzung, die sich am Binnendanm bei RB auf einen\nvon dem Kriegsinvaliden Sch gesteigerten Gelände befindet, mit einem Beil 45 Bäumchen gefällt, während des\nFrevels von den Eheleuten Sch betroffen und zur Rede\ngestellt, den Ehemann Sch nehrmals unter Hochheben\ndes Beils mit Totschlagen bedroht und dadurch die Eheleute Schgg derart eingeschüchtert zu haben, dass sie\nsich in ihre Wohnung zurückbegaben und ihn gewähren liessen. Die Strafkammer hat gegen den Angeklagten das Hauptverfahren entsprechend der Anklage eröffnet, durch Urteil\nvom 6, Juli 1951 jedoch das Verfahren eingestellt, weil\ndie Strafklage durch die am 16. Juni 1951 erfolgte rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten verbraucht sei. Das\nUrteil stellt fest, dass sich zwar der Angeklagte bei dem\nVorfall vom 22. November 1951, bei dem er acht bis neun\nStämmchen zum Nachteil des Sch entwendete, des räube-\n\n- 3 -\n\nrischen Diebstahls nach § 252 StGB schuldig gemacht\nhabe, dass aber der durch das Urteil vom 16. Juni 1951\nabgeurteilte Forstfrevel und der räuberische Diebstahl\n\ndenselben Tatvorgang beträfen.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil des\nLandgerichts Revision eingelegt. Sie greift nicht die\nim übrigen auch bedenkenfreie Feststellung an, dass es\nsich bei dem früher abgeurteilten Forstfrevel und der\n\nTat, über die das Landgericht nach der Anklage der Staats-\n\nanwaltschaft und dem Eröffnungsbeschluss zu entscheiden\nhatte, um denselben geschichtlichen Vorgang handelt, Sie\nwendet sich vielmehr gegen die Meinung des Landgerichts,\ndass die Strafklage verbraucht sei; Zur Begründung führt\nsie aus, das Amtsgericht in Frankenthal habe sich als\nForstrügegericht mit der Tat, wie sie dem Landgericht\nzur Aburteilung unterbreitet var (schverer Raub). nicht\nbefasst und nicht befassen können, da ihm jegliche Befugnis zu einer Umgestaltung der Strafklage in dieser\nRichtung gefehlt habe; infolgedessen habe das Urteil wegen Forstfrevels die Strafklage wegen Raubs oder räuberischen Diebstahls nicht verbrauchen können.\n\nDie Revision kann keinen Erfolg haben.\n\nWach dem von der Rechtsprechung schon immer anerkannten und jetzt in Art 103 Abs 3 Grundges ausgesprochenen Grundsatz, dass niemand wegen derselben Tat auf\nGrund der allgemeinen Strafgesetze - vom Wiederaufnahmeverfahren abgesehen - mehrmals gerichtlich zur Verantwortung gezogen werden darf (\"ne bis in idem\"), wird\näurch ein rechtskräftiges Urteil, gleichgültig ob es\n\nauf Verurteilung, Freisprechung oder Einstellung des\n\nEn U;\n\neu\n\nBR\n\nwire -\n\n[7 20077477 Tas\n\n37%\n\n- 4 -\n\nVerfahrens lautet, die Strafklage insoweit verbraucht,\nals das Gericht nach § 264 StPO über die in der Ankla-\n\nge und dem Eröffnungsbeschluss bezeichnete Tat unter\nBerücksichtigung aller sich auf den ganzen geschichtlichen Vorgeng beziehenden tatsächlichen Umstände und\nunter Prüfung aller auf den Vorgang anwendbaren strafrechtlichen Gesichtspunkte entscheiden konnte. Dabei\nmacht es keinen Unterschied, ob ein Gericht höherer\n\noder ein solches niederer Ordnung das Urteil erlassen\nhat und ob das Gericht sachlich zuständig war, die Tat\nunter allen in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkten abzuurteilen. Hatte die Hauptverhandlung die sachliche Unzuständigkeit des Gerichts ergeben, so war es nach\n§ 270 StPO verpflichtet, die Sache durch Beschluss an\ndas zuständige höhere Gericht zu verweisen. Hat das Gericht keinen solchen Verweisungsbeschluss erlassen und\nin der Sache selbst entschieden, so wurde durch das Urteil, sobald es rechtskräftig wurde, die Straiklage verbraucht. Das gilt auch für die rälle, in denen dem erkennenden Gericht in der Hauptverhandlung die seine Unzuständigkeit ergebenden Umstände nicht bekannt geworden\nsind und es deshalb die Sache überhaupt nicht an das zuständige frühere Gericht verweisen konnte. Den Grundsatz,\ndass auch das Urteil eines sachlich unzuständigen Gerichts klageverbrauchende Wirkung hat, hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung verireten (u.a. RGSt 9,\n14, 324; 56, 351; 70, 26, 30, 31); auch der in zahlreichen Entscheidungen wiederkehrende Satz, dass \"der Grundsatz ne bis in idem soweit reicht, als bei der früheren\nEntscheidung die Befugnis des Gerichts zur Umgestaltung\nder Strafklage reichte\", sollte entgegen der leinung der\nRevision nicht besagen, dass das frühere Gericht zur\n\n-5-\n\nAburteilung der Straftat, hätte sachlich zuständig\nsein müssen. Hieran ist festzuhalten.\n\nDie Befugnis des Gerichts zur Umgestaltung der\nStrafklage kann je nach der Rechtslage des Einzelfalles Einschränkungen erleiden. So kann die Verfolgbarkeit einer Tat in gewissen rechtlichen Beziehungen beschränkt sein z.B. in Fällen der Auslieferung wegen Beschränkung der Verfolgbarkeit nach dem in Frage stehenden Auslieferungsrecht (RGSt 37, 88; 45, 271) oder wegen mangelnder Gerichtsbarkeit (RGSt 29, 156; 32, 57;\n33, 405; 49, 272, 354; 56, 161). In allen diesen Fällen\ntritt nach dem vorangestellten Grundsatz die Wirkung\nsachlicher Rechtskraft nur insoweit ein, als die Aburteilung der Tat statthaft war, während sich die Rechtskraft nicht auf diejenigen Seiten der Tat erstreckt, die\nvon dem rechtlichen Hindernis der Verfolgung betroffen\n\nwurden.\n\nIm vorliegenden Falle könnte für das Urteil des\nAmtsgerichts in Frankenthal vom 16. Juni 1951 nur dann\neine Beschränkung seiner Befugnis zur Umgestaltung der\nStrafklage in Betracht kommen, wenn die pfälzischen Amtsgerichte in ihrer Eigenschaft als Forstrügegericht keine\nordentlichen Gerichte, sondern besondere Gerichte im Sinne des § 13 GVG mit ausschliesslicher Gerichtsbarkeit\nüber die Forstrügesachen nach Art 1 des pfälzischen\nForststrafgesetzes wären. Das ist jedoch nicht der Fall.\nDie pfälzischen Amtsgerichte gehören vielmehr auch in\nihrer Eigenschaft als Porstrügegerichte ebenso wie die\npreussischen und die bayerischen Yorstrügegerichte (vel\nRGSt 3, 157; 13, 383) nach 8 3 Abs 3 EGzStrO zu den ordentlichen Gerichten, Für sie gelten daher, soweit nicht\n\n35\n\n-6-\n\ndie Art 57 ff des pfälzischen Forststrafgesetzes zufolge der in § 3 Abs 3 aaO der Iandesgesetzgebung erteilten Ermächtigung etwas anderes vorschreiben, die\nVorschriften der Strafprozessordnung, wie das in den\nArt 83 und 84 des Forststrafgesetzes für das Berufungsund das Revisionsverfahren ausdrücklich vorgeschrieben\nist. Die Forstrügegerichte haben hiernach ebenso wie\nalle anderen ordentlichen Gerichte das Recht und die\nPflicht, die vor ihnen angeklagte Tat nach allen in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und,\nfalls sich herausstellt, dass die angeklagte Tat kein\nForstfrevel ist oder als Forstfrevel mit einer anderen\nStraftat rechtlich zusammentrifft, die Sache nach § 270\nStpo an das zuständige Gericht höherer Oränung oder gegebenenfalls an das gewöhnliche Amtsgericht (Einzelrichter) zu verweisen. Entscheidet stattdessen das Porstrügegericht über eine nicht in seine sachliche Zuständigkeit fallende Tat selbst, so wird deshalb durch das\nUrteil die Strafklage wie auch sonst in vollem Umfange\nverbraucht, somit auch dann, wenn, wie hier, Tatumstände gegeben waren, die eine erhöhte Strafbarkeit und damit - ohne dass sie dem Gericht bekannt waren - seine sachliche Unzuständigkeit begründeten.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft war demnach\nals unbegründet zu verwerfen.\n\nPR Te WEDER Ve\n\nPig PER EEE BEE LU\nPr \\\noo.\n\nN a he rer Reed ou”\n\nu\n\n.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Äntrag des\n\nOberbundesanwalts.\n\nRichter Dr. Peetz Dr. Geier\n\nGlanzmann Jagusch\n\nrn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-19/1-str-589-52","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-19/1-str-589-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:33.372988+00:00"}}