{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-12-19_1_StR_588_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-12-19","aktenzeichen":"1 StR 588/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2520 101 a\n\n1 StR 588/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Altmetallhändler Nikolaus Kg au: Sim.\ngeboren am «EEE 1909 in SW (Uxraine),\n\nwegen gewerbsmässiger Hehlerei\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richier,\nAmtsgerichtsrat 0] in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. aD bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter )J\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Augsburg vom\n6. März 1952 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt\nist, und die Sache in diesem Umfange zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n353\n\nI. Sachrüge\n\nWas die Revision im einzelnen vorbringt, enthält zum\ngrössten Teil nur Angriffe auf die Beveiswürdigung, die in\ndiesem Rechtszuge nicht zulässig sind. Gleichwohl muss die\nVerurteilung auf die allgemein erhobene Sachbeschwerde aufgehoben werden.\n\n1. Fall Hp\n\nDie äusseren Merkmale der Sachhehlerei (§ 259 StGB)\nsind im Urteil dargetan. Zur inneren Tatseite erklärt das\nLandgericht auf Seite 6 des Urteils, der Angeklagte habe\naus der von ihm unmittelbar wahrgenommenen Beschaffenheit\nder Gegenstände erkennen müssen und auch tatsächlich erkannt, dass es sich um Metallteile handelte, die bei der\nBundesbahn gestohlen waren. An anderer Stelle des Urteils\n(Ss 9/10) wird ausgeführt, der Angeklagte müsse die Umstände erkannt haben und habe sie auch erkannt, die auf einen\nstrafbaren Erwerb durch den Anlieferer hinwiesen. Er habe\n\"in Kauf genommen, zu mindest aber damit. gerechnet und gebilligt, dass es sich um Stehlgüter handelte\". Schliesslich sagt das Urteil (S 10), eine positive Kenntnis davon,\ndass ihm Stehlgut ausgehändigt werde, sei dem Angeklagten\nnicht nachgewiesen; er habe aber bei Anwendung der ihm\nzumutbaren und möglichen Sorgfalt die unredliche Herkunft\nerkennen können und somit mindestens grob fahrlässig ge-\n\nhandelt.\n\nDiese Feststellungen sind insofern nicht miteinander\nzu vereinbaren, als das Urteil zunächst eine wirklich vorhandene Kenntnis der strafbaren Herkunft für erwiesen erachtet, hernach aber nur das Wissen von Umständen, die dem\n\nEn SE\n\nTs\nPr\nni i\n\nERBE RENT.\n\nwe)\nPe\n\ngr - > a\n\nmn\nns . u Pr\n\nAngeklagten diese Kenntnis nahelegten. Widersprüchlich\nist ferner die gleichzeitige Annahme von bedingtem Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Mit Sicherheit kann dem\nUrteil freilich entnommen werden, dass sich der Angeklagte der Umstände bewusst war, aus denen ein strafbarer\nVorerwerb erkennbar war; doch trägt diese Feststellung\ndie Verurteilung deshalb nieht, weil die für erwiesen\nerachtete Kenntnis jener Umstände das Gericht schliesslich nur zu dem Schluss geführt hat, dem Angeklagten\nfalle eine grobe Fahrlässigkeit zur Last. Fahrlässigkeit,\nauch grobe Fahrlässigkeit, reicht nicht zur Verurteilung\nwegen Sachhehlsrei nach § 259 StGB. Das ist ständige\nRechtsprechung. Wohl steht es nach § 259 StGB dem Wissen\ndes Täters, dass die Sachen durch strafbare Handlung erlangt sind, gleich, wann er dies den Umständen nach annehmen musste; damit erklärt das Gesetz aber nicht die\nFahrlässigkeit als zur Bestrafung ausreichend, vielmehr\ngibt es eine gesetzliche Beweisregel in dem Sinne, dass\nder Täter, der der Kenntnis solcher Umstände überführt\nist, so behandelt werden soll, als sei ihm die Überzeugung von der strafbaren Herkunft, also der Vorsatz, nachgewiesen (RGSt 55, 204, 214; BGHSt 2, 146). Hier ist aber\ndie Möglichkeit nicht von der Hend zu weisen, dass die\nStrafkamner den dem Angeklagten bekannten Umständen,\nnämlich der Beschaffenheit der Gegenstände, nur solches\nGewicht beimass, dass auf grobe Yahrlässigkeit des Ang®-\nklagten zu schliessen war. Im Falle MG ist die Verurieilung daher nicht zu halten.\n\n2. Erwerb der Messingzünder von Jugendlichen.\n\nDer äussere Tatbestand der Sechhehlerei ist auch\n\n33\n- 4 - ee\n\nhier zweifelsfrei (vgl BGHSt 1, 47). Zum inneren Tatbestand sagt das Urteil, hier sei dem Angeklagten eine posi- h\ntive Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs nachgewiesen (S 10). hl\nDie schon beim Ankauf \"vorhandene Annahme\" des Angeklagten,\ndass er gestohlene Sachen vor sich habe, habe sich zu\n\"sicherer Kenntnis\" dadurch verdichtet, dass ihm die Jugendlichen einige Tage später (S 3) die diebische Herkunft\nder Sachen mitteilten (S 9). Das habe den Angeklagten aber\nnicht behelligt, er habe die Sachen vielmehr behalten (S 3,\n\n9).\n\nHiernach muss als Überzeugung des Tatrichters angesehen\nwerden, dass der Angeklagte eine sichere, unbedingte Kenntnis von der strafbaren Herkunft der Sachen erst einige Tage\nnach ihrem Ankauf erlangt hat. Es hat den Anschein, dass\ndie Strafkammer eine hehlerische Handlung des Angeklagten\n'darin gefunden hat, dass er die Sachen nun gleichwohl in\n‘seinem Besitze beliess. Das wäre, wie auch die Revision\n|geltend macht, rechtlich fehlerhaft. Unter Strafe ge-\n‚stellt sind nur die in § 259 StGB einzeln aufgeführten\nHehlereihandlungen. Dazu genügt nicht das blosse Behalten\neiner Sache, die der Täter ohne Kenntnis des strafbaren\nVorerwerbs in seinen Besitz gebracht hat, mag er auch nachher Kenntnis erlangt haben (RGSt 33, 1205 47, 242); anders\nfreilich, wenn er nach diesem Zeitpunkt die Sache verheimlicht oder zu ihrem Absatz mitwirkt; das ist hier aber\nnicht festgestellt.\n\nBisher kommt als Hehlereihandlung des Angeklagten nur\nder Ankauf der Sachen in Betracht. Zu diesen Zeitpunkt muss\nder Hehlereivorsatz gegeben sein, wenn der Angeklagte bestraft werden soll. Er hat nun zwar, wie dem Urteil ent-\n\nee\n\ngern\n\nage\n\n- a\n. . E22\n\nI NE > 7 le en\n\nRE\n\nrn nn nn nn\n\n5.\n\nnommen werden kann, schon zur Zeit des Ankaufs damit gerechnet, dass die Sachen gestohlen waren. Das genügt eber nur\ndann zum Vorsatz, wenn er diese Tatsache auch in seinen\nHillen aufgenommen hat. Eine solche Feststellung enthält\n\ndas Urteil jedoch nicht.\n\nKommt das Landgericht in der neuen Verhandlung in diesem Falle wieder zur Bejahung der Hehlerei, so wird es zu\nprüfen haben, ob sich der Angeklagte durch den Ankauf von\nden Minderjährigen nicht zugleich (§ 73 StGB) nach §§ 5,\n\n16 UnedMetG schuldig gemacht hat. Er ist von dieser Anklage\nallerdings freigesprochen. Das steht aber der neuen allseitigen rechtlichen Würdigung der abzuurteilenden einheitlichen Handlung nicht entgegen. Die Ansicht der Strafkammer,\neine fahrlässige Zuwiderhandlung gegen § 5 UnedMetG sei\nnicht strafbar, ist unrichtig; in § 16 Abs 2 UnedMetG ist\ndas Gegenteil bestimmt. Im übrigen steht die Verneinung des\nVorsatzes auch nicht im kinklang mit der neuerlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; danach würde ein Verbotsirrtum des Angeklagten seinen Vorsatz nicht berühren und\ndie Schuld nur dann ausschliessen, wenn er unvermeidbar\nwar (BGHSt 2, 194). Einem Schuldspruch aus § 16 Abs 1 Nr 4\n‘oder Abs: 2 UnedMetG würde § 358 Abs 2 StPO nicht entgegenstehen. Doch darf die Strafe nicht erhöht werden.\n\n3. Fall cp\n\nDie Feststellung, dass @ das Kabel durch eine strafbare Handlung erlangt hatte, ist ausreichend begründet.\nKein Bedenken besteht auch gegen die Annahme des Urteils,\nder Angeklagte habe das Kabel im Sinne des § 259 StGB an\n\nsich gebracht. Denn er hat es sich von GB übergeben\nlassen, um es in seinem Gescnäftsbetrieb an einen noch zu\n\n3 53\n\n-6-\n\nermittelnden Käufer abzusetzen; der Erlös sollte zwischen\n‚ihm und GP je hälftig geteilt werden. Eine solche Abrede geht über eine Verkaufskommission (RGSt 55, 58) hinaus; die Strafkammer durfte ihr vielmehr entnehnen, dass\nder Angeklagte ermächtigt werden sollte, über das Xabel\naus eigener Entschliessung und zu eigenen Zwecken zu verfügen. Ein solches Verhalten erfüllt den Begriff des Ansichbringens; die in BGHSt 2, 262; 2, 355 behandelte\nFrage, ob die Erlangung eigener Verfügungsgewalt überhaupt notwendig dazu gehört, steht hier nicht zur Zrörterung. Wäre übrigens ein Ansichbringen zu verneinen ge-\n\nwesen, so würde hier das Hehlereimerkmal des Mitwirkens zum . ..:\n\nAbsatz zegeben sein (vgl R6St 55, 58; BCHSt 2, 155).\n\nDagegen ist die innere Tatseite nicht einwandfrei\ndargetan. Die Strafkammer hält zwar für erwiesen, dass\nder Angeklagte aus der Beschaffenheit des Kabels dessen\nstrafbare Herkunft hätte erkennen müssen. Sie folgert\ndaraus aber auch hier schliesslich nur, dass er grob fahrlässig gehandelt hat. Das reicht zur Verurteilung aus\n§ 259 StGB nicht aus; auf das oben zu 1 Ausgeführte wird\n_ verwiesen. |\n\n4. Dass die Strafkammer eine fortgesetzte Handlung angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht. Die Begrün-\n“ dung mit der sie Gewerbsmässigkeit im Sinne des § 260 StGB für gegeben hält, ist für sich allein rechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\nII. Auf die Verfahrensrügen braucht, weil schon die\nSachbeschwerde Erfolg hat, nicht näher eingegangen zu\nwerden. Es bestehen auch erhebliche Zweifel, ob den Ausführungen der Revisionsbegründung mit genügender Bestimmtheit entnommen werden kann, inwiefern sich der\n\nBRPEGERRT voa\nET,\n\nwie\n\nru,\n\na ee ger\n\nTe\n\n. recht verletzt sein, wenn sich das Gericht beim Urteil an\n\n‚genstände ihre dicbische Herkunft erkennen murste.\n\n- 71 -\n\nAngeklagte durch die Nichtvernehmung des von ihm zur\nSitzung gestellten Sachverständigen Koschenek beschwert\nfühlt (vgl § 344 Abs 2 Satz 2 StPO). Immerhin mag mit\nRücksicht auf die neue Verhandlung folgendes bemerkt\nwerden;\n\n1. Nach § 80 Abs 2 StPO kann das Gericht nach seinem\nErmessen einem Sachverständigen gestatten, der Vernehmung\nvon Zeugen und des Beschuldigten beizuwohnen. Daraus\nergibt sich, dass das Gericht auch befugt ist, dem Sachverständigen die Anwesenheit zu versagen (vgl RG JW 1927,\n2040; 1933, 2774). Die Strafkammer hat daher weder die\nVorschriften über den Sachverständigenbeweis noch die über\ndie Öffentlichkeit (§ 169 GVG) verletzt. Freilich war\n\nsich das Gericht zu diesem Zeitpunkt über die vom Angeklagten beantragte Vernehmung des Koschenek noch nicht\nschlüssig, geworden. Das steht seiner Massnahme aber nach |\ndem Zweck des § 80 Abs 2 StPO nicht entgegen. 1\n\n2. Den Beweisamtrag II/2 (betreffend Altmetallgruben)\nhat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, die\nBeweistatsache könne .als.:wahr unterstellt werden. Das war\nzulässig (§ 244 Abs 3 StPO). Jedoch würde das Verfahrens-\n\nEn\n\ndie Wahrunterstellung nicht gehalten hätte. In dieser\nRichtung erweckt das Urteil Bedenken. Wenn es nämlich\nzutrifft, dass herrenlose. Kupferkabel in Abfallgruben\nzu finden sind, so ist es damit jedenfalls nicht ohne\nnähere Darlegung zu vereinbaren, dass der Angeklagte,\nwie das Urteil annimmt, aus der Beschaffenheit der Ge-\n\nEIER\n\n3. Den Beweisamtrag II/3 (betreffend Übung der Altmetallhändler) hat die Strafkammer els unzulässig ab-\n\nKey,\n\n-8 -\n\ngelehnt, weil es sich um eine Rechtsfrage handele. Das\nist nicht unbedenklich. Über Rechtssätze braucht das\nGericht allerdings keinen Sachverständigen zu hören.\n\nHier wollte der Verteidiger aber offenbar durch den Sachverständigen bestimmte Erfahrungstatsachen aus dem Gebiet des Altmetallhandels beweisen. Ein solcher Beweisamtrag kann nicht als unzulässig bezeichnet werden. Ob\n\ner aus anderen Gründen, etwa wegen ausreichender eigener\nSachkunde des Gerichts, abgelehnt werden konnte, vermag\ndas Revisionsgericht nicht zu beurteilen.\n\nww. Rai un nem\n\na Se FT \\\n\nRichter Dr. Peetz Dr. Geier\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-19/1-str-588-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-19/1-str-588-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:33.350184+00:00"}}