{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-12-19_1_StR_576_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-12-19","aktenzeichen":"1 StR 576/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2520 068 17\n\nı StR 576/52\n\n[_y75\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Rudolf F\n\ngeboren am EEE 1903 ir nm,\n\n(Sachbezeichnung: Josefa u.2.)\n\nwegen Blutschande\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat az» in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EM dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision deg Angeklagten Rudol? >\ngegen das Urteil des lLandgerichts in Augsburg vom\n\n20. März 1952 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nIN\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Blutschande\nmit einer Verschwägerten absteigender Linie (§ 173 Abs ‘2\nStGB) zur Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt,\nweil er in der Zeit von 1949 bis März 1951 mit seiner\n1927 geborenen Stieftochter Josefa Sch, mit der er\nein Liebesverhältnis unterhielt, häufig Geschlechtsverkehr gepflogen hat\n\nSeine Revision rügt zum Schuldspruch die Verletzung\ndes sachlichen Rechts. Sie wendet sich dagegen, dass das\nLandgericht die Einlassung des Angeklagten, sich der\nStrafbarkeit seines Tuns nicht bewusst gewesen zu sein,\nentsprechend der früheren Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des unbeachtlichen Strafrechtsirrtums, statt\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unter\ndemjenigen des Verbotsirrtums gewürdigt hat.\n\nDie Rüge kann im Ergebnis keinen Erfolg haben. Das\nLandgericht hat es als \"unbeachtlichen Strafrechtsirrtun\" bezeichnet, wenn der Stiefvater annehme, er sei mit\nseiner Stieftochter nicht verschwägert. An dieser Beurteilung ist richtig, dass der Täter sich nicht der familienrechtlichen Einordnung seines Verhältnisses zur\nStieftochter unter den Begriff einer Schwägerschaft absteigender Linie bewusst zu sein braucht; zum Vorsatz\ndes § 173 Abs 2 StGB genügt es, wenn er die das Schwägerschaftsverhältnis begründenden Tatsachen kennt. Die\nEinlassung des Angeklagten ging aber ersichtlich nach\neiner anderen Richtung, nämlich dahin, dass er nicht gewusst habe, durch den Beischlaf mit seiner Stieftochter\nUnrecht zu tun. Dieser Einwand betraf, wie die Revision\n\n- 3 -\n\nnee nn rn er\n\n“une\n\nnd\n\n8\n\nu DB “Tr: r\n\nu Ale\n\n- 3.\n\nmit Recht rügt, einen Verbotsirrtum im Sinne der Entscheidung BGHSt 2, 194. Jedoch ist es auszuschliessen,\ndass das Landgericht bei einer Betrachtung unter dem\nGesichtspunkt des Verbotsirrtums zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Der Angeklagte hat durch den\nfortgesetzten Geschlechtsverkehr mit seiner Stieftochter zugleich die Ehe mit seiner Ehefrau gebrochen. Jeder weiss, dass der Ehebruch nicht nur gegen die Sittenordnung, sondern auch gegen die Rechtsordnung verstösst.\nAuch der Angeklagte, der nach den Urteilsfeststellungen\nschon während der ersten Ehe seiner späteren Ehefrau\nmit dieser ein Liebesverhältnis unterhalten und dadurch\nzur Scheidung dieser Ehe beigetragen hatte, war sich\nersichtlich bewusst, dass er durch die geschlechtlichen Beziehungen zur Stieftochter seine Ehe, selbst\nwenn diese durch die Schuld seiner Ehefrau zerrüttet\ngewesen sein sollte, brach und damit Unrecht tat. War\ner sich aber des Unrechts seiner Handlungsweise als Ehebruch bewusst, so umfasste dieses Bewusstsein das Verbotensein seines Tuns überhaupt. Denn das Unrechtsbewusstsein ist nicht teilbar, schon deshalb nicht, weil\nzu.ihm nicht die Vorstellung gehört, in welcher Weise\ndie Rechtsordnung das mit der Tat verwirklichte Unrecht\nahndet. Das muss besonders dann gelten, wenn die verschiedenen durch die Tat verletzten Strafgesetze dasselbe oder ein nahe verwandtes Rechtsgut schützen, wie\nhier der § 172 und der § 173 Abs 2, soweit er den Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender\nLinie unter Strafe stellt und damit den engeren Kreis\nder Familie von geschlechtlichen Beziehungen freihalten will (vgl BGH 5 StR 195/52 vom 10. April 1952 und\n\n<y\n4»\n| ud\n\n-4-\n\ndas zur Veröffentlichung bestimmte Urteil 1 StR 495/52\nvom 9. Dezember 1952). Ein Verbotsirrtum war hiernach\nnicht gegeben. Selbst wenn sich der Angeklagte des\nUnrechts seines Handelns nicht bewusst gewesen sein\nsollte, würde ihn das nicht zu entlasten vermögen.\n\nDenn er hätte bei der erforderlichen und ihm zuzumutenden gewissensmässigen Prüfung zu der Erkenntnis kommen\nmüssen, dass er mit seiner Handlungsweise Unrecht tue.\nAuch sonst lässt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler\nersehen.\n\nzum Strafausspruch rügt die Revision die Verletzung des § 267 Abs 2 (gemeint ist offenbar Abs 5 Satz 1\nHalbsatz 2) StPO und des sachlichen Rechts; das Landgericht habe nicht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass seine Ehefrau ehebrecherische Beziehungen zu anderen Männern unterhalten und damit den Grund\nzu den Beziehungen des Angeklagten mit der Stieftochter\ngegeben habe. Dieses Vorbringen ist gegenüber den Urteilsfeststellungen neu und kann daher im Revisionsverfahren\nnicht berücksichtigt werden. Im übrigen hat das Landgericht ausdrücklich zu Gunsten des Angeklagten und der\nrechtskräftig abgeurteilten weiteren Angeklagten in Betracht gezogen, dass die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse in ihrem Lebenskreis besonders tief eingewirkt,\nsie äusserlich und innerlich entwurzelt und den Verlokkungen jeder Situation preisgegeben hätten. Auch sonst\ngibt die Strafzumessung zu keinen Bedenken Anlass. Angesichts der Straferschwerungsgründe, die das Tandgericht zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt hat,\nmuss es auch als ausgeschlossen bezeichnet werden, dass\ndas Landgericht, falls es angenommen hätte, der Ange-\n\nin a”\n\nEZ =2 25. 972 Wir Pc SE Zen\n\nN Fa u Ben ee ee EERETIETEE TTEET \"3a a nenn.\n\nte\n\n-5-\n\n. klagte habe in schuldhaftem Verbotsirrtum gehandelt, '\n, die Strafe gegen ihn unter das ausgesprochene Mass\ngemildert haben würde; auch die Annahme eines unbe-\n\nachtlichen Strafrechtsirrtums hätte das Landgericht\nnicht gehindert, den Irrtum strafmildernd zu be-\n\nrücksichtigen.\n\nDie Revision war nach alledem als unbegründet\nmit der Kostenfolge des § 473 Abs 1 Satz 1 StPO zu ver-\n\nwerfen.\n\nRichter Dr. Peetz Dr. Geier\nr” ‚Glanzmann Jagusch\n\n*\n\nu\n\nnn? Ve Ralf, . . PP en\nSe SE EN. 22207\n\nMIST Sa\n\nRE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-19/1-str-576-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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