{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-12-19_1_StR_548_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-12-19","aktenzeichen":"1 StR 548/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2520 069\n\nStR 548 52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Hilfsarbeiter Wladimir D zuletzt\nin rS. geb am\n1925 inN Ukraine\n\n)»\n\n2.) den Metzger Jan M zuletzt in S\nTr gebo am 1922 in\nn),\n\nbeide z.Zt. in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat I] in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. amd bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter .\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der beiden Angeklagten wird\ndas Urteil des Schwurgerichts in Ravensburg vom\n8. Mai 1952 mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an\ndas Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nvon Rechts wegen\n\nJq\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie von beiden Revisionen auf § 338 Nr 1 StPO in\nVerbindung mit § 83 GVG gestützte Verfahrensrüge ist\nbegründet,\n\nDie Vorschrift des § 83 GVG ist von der Rechtsprechung bisher dahin ausgelegt worden, daß der Oberlandesgerichtspräsident, wenn der von ihm ernannte Vor :itzende\neines Schwurgerickts voraussichtlich für die ganze Dauer\neiner Tagung ausfällt, einen neuen Vorsitzenden zu ernennen hat, es also unzulässig ist, wenn der von Landgerichtspräsidenten bestellte Stellvertreter den Vorsitz führt\n(RGSt Bd 60 S 327). Der Bundesgerichtshof ist in dem zur\nVeröffentlichung bestimmten Urteil vom 2. Oktober 1952\n\n- 4 StR 273,52 - dieser Rechtsauffassung gefolgt.\n\nR\nGeht man von ihr aus, muß den Revisionen zugegeben\n\nwerden, daß das Schwurgericht in der Verhandlung vom 8.\nMai 1952 nicht ordnungsmäßig besetzt war. Nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten wurde durch\nVerfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Tübingen\nvom 12. Dezember 1951 für die im Jahre 1952 vorgesehenen\nfünf Tagungen des Schwurgerichts in Ravensburg Landgerichtsrat Kg zun Vorsitzenden ernannt, solange für\nden am 1. November 1951 wegen seiner Ernennung zum Landgerichtspräsidenten in Ellwangen aus seinem Amt beim\nLandgericht in Ravensburg ausgeschiedenen Landgerichtsdirektor Dr. HP kein Nachfolger ernannt war. Diese\nVerfügung änderte und ergänzte der Oberlandesgerichtspräsident am 18. Dezember 1951 dahin, daß für die am\n\n29. Januar 1952 beginnende erste Tagung des Schwurgerichts der Landgerichtspräsident des Landgerichts in\nRavensburg zum Vorsitzenden ernannt wurde. Nachdem\n\n|\n\nBonn ame u me\n\ndurch Erlaß des Justizministeriums vom 4. Januar 1952\nder Landgerichtsdirektor vB mit Wirkung vom 1. Februar 1952 an das Landgericht in Ravensburg versetzt und\n\nin die mit dem Ausscheiden des Jandgerichtsdirektors\n\nnr. if) freigewordene Planstelle eingewiesen worden\nwar, wurde durch Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 24. Januar 1952 nunmehr für die zweite und\ndie folgenden Tagungen des Schwurgerichts Landgerichtsdirektor vg zum Vorsitzenden des Schwurgerichts ernannt. Dieser trat jedoch bis zum Beginn der zweiten\nSchwurgerichtstagung seinen Dienst beim Landgericht in\nRavenskurg noch nicht an. weil er zunächst zur Abwicklung der politischen Säuberung an das Justizministerium\nabgeordnet blieb. Allerdings wurde erwartet, daß sich\ndieser Auftrag spätestens bis zum Beginn der zweiten\nSchwurgerichtstagung erledigen würde. Landgerichtsdirektor Mg hätte auch bis dahin seinen Dienst beim\nLandgericht in Ravensturg antreten und den Vorsitz bei\nder zweiten Schwurgerichtstagung übernehmen können. wenn\ner nicht inzwischen schwer erkrankt wäre. Die Erkrankung\nmachte zunächst einen Urlaub und. dann eine längere Heil.-\nkur erforderlich. Es war deshalb schon vor Beginn der für\nanfang Mai 1952 angesetzten zweiten Schwurgerichtstagung\nersichtlich, daß der zum Vorsitzenden bestellte Landgerisntsdirektor N] entgegen.der bei seiner Ernennung\ngehegten Erwartung an keiner Sitzung dieser Tagung würde den Vorsitz führen können. Bei Berücksichtigung der\nAuslegung, die § 83 GVG in der Rechtsprechnung erfahren\nhat, hätte deshalb der Oberlandesgerichtspräsident gemäß § 83 Abs 1 und 3 GVG einen anderen Vorsitzenden für\ndie zweite Tagung des Schwurgerichts ernennen müssen.\nDas ist nicht geschehen. Statt dessen wurde der mit Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 2. April 1952 zum\n\n3\n\nütellvertreter bestellte Landgerichtsrat xD als\nVorsitzender während der ganzen zweiten Yagung des\nSchwurgerichts tätig. Das erkennende Gericht war deshalb nicht vorschriftsmäßig besetzt, so daß die auf § 338 Nr ! StPO gestützte unbedingte Revisionsrüge zur\nAufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der $ache führen muß.\n\nNie örtliche Staatsanwaltschaft hat in ihrer Gegenerklärung auf die Revisionsbegründungen folgende\nAuffassung vertreten:\n\nDer Oberlandesgerichtspräsident habe in der Verfügung vom 12, Dezember 1951, mit der er den Landgerichtsrat Kg zum Vorsitzenden des Schwurgerichts für alle\nfünf Tagungen ernannt habe, sich ausdrücklich vorbehalten, daß diese Regelung gelten solle, solange kein Vorsitzender der großen Strafkammer bestellt sei. Die Verfügung vom 24. Januar 1952, mit der er nach der Versetzung des Landgerichtsdirektors N] an das Landgericht\nin Ravensburg diesen für die zweite und die folgenden\nTagungen zum Vorsitzenden des Schwurgerichts ernannt\nhabe, sei im Hinblick auf den ausdrücklichen Vorbehalt\nin der Verfügung vom 12. Dezember 1951 dahin auszulegen,\ndaß sie nur unter der Voraussetzung gelten solle, daß\nLandgerichtsdirektor I] bis zum Beginn der zweiten\nTagung seinen Dienst beim Landgericht in Ravensburg antrete. Diese Voraussetzung sei nicht eingetreten. Landgerichtsrat x sei deshalb nicht als Vertreter für\nLanägerichtsdirektor Mg. sondern als der durch die\nFerfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 12. Dezember 1951 zum Vorsitzenden bestellte Richter während\nder zweiten Tagung des Schwurgerichts als Vorsitzender\ntätig gewesen. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt\n\nnt\n\nen.\n\nwerden, Die Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten\nvom 24. Januar 1952 enthält keinen Vorbehalt und 1äßt\nfür die von der örtlichen Staatsanwaltschaft vertretene Auslegung keinen Raum. Es kann deshalb unentschieden\nbleiben, ob eine solche Regelung überhaupt dem § 83 GVG\nentsprechen würde und also für zulässig zu erachten wäre.\n\nOhne Bedeutung ist schließlich auch, ob der Oberlandesgerichtspräsident, wenn er vor dem Beginn der\nzweiten Tagung für den von ihm bestellten Landgerichtsdirektor | einen anderen Vorsitzenden ernannt hätte,\nnicht ebenfalls den Landgerichtsrat KB zum Vorsitzenden ernannt haben würde, wie es schon in seiner Verfügung vom 12. Dezember 1951 geschehen war. Denn entscheidend ist nur, ob die gerichtsverfassungsmäßig vorgesehenen Organe in der in § 83 GVG vorgesehenen Weise\nden Vorsitzenden des Schwurgerichts und seinen Stellvertreter ernannt haben, nicht aber, wen sie ernannt\nhaben würden, wenn sie so, wie es das Gesetz erfordert,\n\ntätig geworden wären.\nL r\n\nDie übrigen Revisionrügen sind sämtlich offensichtlich unbegründet. Sie bedürfen auch mit Rücksicht darauf, daß die auf § 338 Nr 1 StPO gestützte Verfahrensrüge durchgreift und aus diesem Grunde eine neue Ver-\n\nu 2\n\nhandlung der Sache notwendig ist, keiner besonderen\nErörterung.\n\nRichter Dr. Peetz Dr. Geier\nGlanzmann Jagusch\n\nRR en\n\nBe\n\nne. pet N ER ETRÄ Tnit I”\n\nNG\n=;","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-19/1-str-548-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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