{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-12-19_1_StR_526_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-12-19","aktenzeichen":"1 StR 526/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 526/52\n\n2520 070\n\n.„ den Hilfsmont\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nHans\n\ngeboren am 19\n\nden Installateur Max A\nboren am «ii 1913 in 2 »\n\nwegen Abtreibung und fahrlässiger Tötung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter I]\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der drei Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Kempten vom 21. Juni 1952 werden\n\nverworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n1. Revision BED.\nRevision F\n\nhat den Abtreiber TED ermittelt, ihn\nzu der schwangeren Elisabeth 1» gebracht und ihm\nDM 20,-- zum Ankauf von Abtreibungsmitteln gegeben.\nSein Handeln ist deshalb ursächlich für den Tod der\nSchwangeren und der Leibesfrucht; denn es lässt sich\nnicht wegdenken, ohne dass dieser Erfolg entfiele. Der\nAngeklagte hat daher die äusseren Merkmale der § 8 218\nAbs 3, 222 StGB erfüllt: Wenn die Leibesfrucht erst\ngleichzeitig mit der Schwangeren selbst zu Tode kam,\nso ist dies für den Tatbestand des § 218 Abs 3 StGB\nunerheblich (BGHSt 1, 278, 280).\n\nSeinen Tatbeitrag hat Brutscher mit dem Willen geleistet, die Leibesfrucht zu töten. Er hat insoweit also vorsätzlich gehandelt. Die durch I) vorgenommenen Abtreibungshandlungen wollte er, wie das Urteil\nohne Rechtsverstoss näher darlegt, als eigene: Er ist\ndeshalb Mittäter der Abtreibung (§ 47 StGB).\n\nDie Tat war, auch wenn Ri ] eine Ausbildung als\nSanitäter erhalten und schon Abtreibungen durchgeführt\nhatte, höchst gefährlich für das Leben der Schwangeren.\nI | war sich, wie festgestellt ist, dieser Gefährlichkeit bewusst. Der Tod der Frau war für ihn,wie\ndie Strafkammer hieraus und aus seinen persönlichen\nFähigkeiten geschlossen hat, vorhersehbar. Er hat diesen Tod also durch Fahrlässigkeit verursacht. Seine\nVerurteilung aus § 222 StGB ist daher rechtsirrtumsfrei.\n\nDass sich BEP: nachdem der Abtreibungsversuch am ersten Tage fehlgeschlagen war, am zweiten Tage\n\nee\n\nBr =\n\nRE\n\nF\n;\n1\n|\n'\nA\nä\nRi\n3\n\nes.\n\n- 3 -—\n\nnicht wieder einfand und die Tat deshalb in seiner Abwesenheit vollendet wurde, hebt nicht die Ursächlichkeit seines schuldhaften Tatbeitrages auf. Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 46 Nr 1 StGB) kamn\nschon aus diesem Grunde nicht gegeben sein (vgl RGSt\n59, 412). Im übrigen ist der Angeklagte auch, wie der\nTatrichter überzeugt ist, am zweiten Tage nicht deshalb\nferngeblieben, weil er die Tat nicht mehr wollte.\n\nAuch sonst weist das Urteil keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Beschwerdeführers auf.\n\n2. Revision Kun.\n\nDie einzelnen Ausführungen dieser Revision enthalten nur Angriffe auf die Feststellungen; sie sind in\ndiesem Rechtszug unzulässig. Auf die Sachrüge hat der\nSenat die Rechtsanwendung des Tatrichters geprüft, einen\nRechtsfehler zum Nachteil 'des Angeklagten Ki»\naber nicht finden können.\n\n3. Revision KB.\n\nNach der Überzeugung der Strafkammer wusste AD\n@, sass der Schlauch, den er xD zweimal lieh,\nzu Abtreibungen benutzt werden sollte. Sie hat dies aus\nder Einlassung Km vor der Polizei geschlossen.\nDiese Beweiswürdigung zeigt keinen Rechtsfehler, auch\nwenn KB in anderen Punkten bei der Polizei und\nspäter die Unwahrheit gesagt hat; dies kann die Strafkammer nicht übersehen haben; in ihren Feststellungen\nliegt kein Verstoss gegen Denkgesetze oder sonstige für\ndie Beweiswürdigung des Tatrichters geltende Rechtssätze\n(§ 261 StPO). Übrigens waren die Angaben Kup. =°-\n\n\\'\n\nPerg\n\n-A-\n\nweit ihnen die Strafkammer gefolgt ist, durch die im\nUrteil angeführten weiteren Beweisanzeichen gestützt.\nDas Urteil lässt auch nirgends erkennen, dass die Strafkammer noch irgend welche Zweifel an ihren Feststellungen hatte. Der Rechtssatz, dass der Tatrichter nur bei\nvoller Überzeugung von der Schuld des Angeklagten verurteilen darf und jeder verbleibende Zweifel zu dessen\nGunsten ausschlagen muss, ist deshalb nicht verletzt\n\nDie Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt ist gleichfalls frei von Rechtsirrtum. Das gilt auch für die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung. Denn auch Ad var sich, wie die Strafkammer überzeugt ist, der besonderen Gefährlichkeit der\ngeplanten Abtreibungen für das Leben der Schwangeren bewusst; der tödliche Ausgang war auch für ihn nach sei-\n\n‚nen persönlichen Fähigkeiten vorhersehbar,\n\nRichter Dr. Peetz Dr. Geier\nGlanzmann Jagusch\n\nFE u\noe een ren te\n\nEon un te m\n\num","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-19/1-str-526-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-19/1-str-526-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:33.292121+00:00"}}